Normen
AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;
LStG Vlbg 1969 §2 Abs3;
LStG Vlbg 1969 §21 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;
LStG Vlbg 1969 §2 Abs3;
LStG Vlbg 1969 §21 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nach Einbringung der Beschwerde verstorben ist; beschwerdeführende Partei ist somit nunmehr seine Verlassenschaft; aus Zweckmäßigkeitsgründen wird aber in diesem Erkenntnis dort, wo es auf die Unterscheidung nicht ankommt, die Bezeichnung "Beschwerdeführer" gebraucht.
Im Beschwerdefall geht es um die Feststellung des Gemeingebrauches im Sinne des Vorarlberger Straßengesetzes an einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 11/3 im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, ein Grundstück, von dem der Beschwerdeführer behauptet, dass es in seinem "außerbücherlichen Eigentum" stehe. Diese Fläche grenzt einerseits an die öffentliche Straße (Gemeindestraße) "U L" (U-Straße) und andererseits an die öffentliche Straße (ebenfalls Gemeindestraße) "Sch-Gasse" (S-Gasse); die erste Straße mündet rechtwinkelig in die zweite Straße. Die strittige Fläche befindet sich unmittelbar im Kreuzungsbereich und wird daher auch von Fahrzeugen, die, von der S-Gasse kommend und nach rechts in die U-Straße abbiegen wollen, befahren (um bequemer abbiegen zu können); der Beschwerdeführer trachtete danach, dies zu verhindern. Das verfahrensgegenständliche Grundstück steht (seit den 1970er-Jahren) im bücherlichem Eigentum der G AG.
Das gemeindebehördliche Verfahren wurde aus Anlass einer Mitteilung eines Unternehmens vom 14. Februar 2004 eingeleitet, in der Schwierigkeiten beim Abbiegen an dieser Kreuzung thematisiert wurden (Sichtbehinderungen, Hindernisse etwa durch abgestellte Fahrzeuge). Der Bürgermeister vertrat hiezu die Auffassung, dass der Gemeingebrauch an der strittigen Fläche durch mehr als 20 Jahre geduldet worden sei, dem widersprach der Beschwerdeführer.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, dem der Beschwerdeführer als Partei beigezogen wurde (die bücherliche Eigentümerin des Grundstückes wurde dem Verfahren nicht beigezogen) stellte der Bürgermeister mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Juni 2006 (der an den Beschwerdeführer gerichtet war) fest, dass es sich bei einer näher umschriebenen Teilfläche dieses Grundstückes um eine dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Privatstraße handle.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 2. Oktober 2006 als unbegründet abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.
Mit der Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom 6. Dezember 2006 wurde der Vorstellung Folge gegeben, der Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen.
Soweit für das Beschwerdeverfahren insbesondere erheblich (Parteistellung des Beschwerdeführers) ging die belangte Behörde sachverhaltsmäßig davon aus, die Gemeindebehörde habe erhoben, dass das Grundstück im grundbücherlichen Eigentum der G AG stehe und etwa zwischen 1989 und 1994 von der G AG "an die Familie D" verkauft wurde, wobei dieser Kauf bislang noch nicht verbüchert sei. "Wann genau der Eigentümerwechsel stattfand und welche Personen nunmehr außerbücherliche Eigentümer der betroffenen Liegenschaft sind, kann dem Verfahrensakt nicht bzw. nicht nachvollziehbar entnommen werden."
In der Sache selbst erachtete die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren für ergänzungsbedürftig und hob deshalb den bekämpften Berufungsbescheid auf.
Im fortgesetzten Verfahren auf Gemeindeebene wurde ein Kaufvertrag vom 21. Dezember 1983 vorgelegt, mit welchem die G AG der D OHG Gemischtwaren unter anderem das fragliche Grundstück verkauft hatte. Nach verschiedenen Verfahrensschritten erging sodann der neuerliche Berufungsbescheid der Gemeindevertretung vom 1. Oktober 2007, mit welchem festgestellt wurde, dass es sich bei der näher umschriebenen Teilfläche des Grundstückes um eine dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Privatstraße handle.
Sachverhaltsmäßig ging die Berufungsbehörde davon aus, dass sich das Grundstück im grundbücherlichen Eigentum der G AG befinde, außerbücherliche Eigentümerin sei seit dem 21. Dezember 1983 die D OHG Gemischtwaren, "bzw. in weiterer Folge" der Beschwerdeführer. Dem Eigentumserwerb durch die OHG sei ein Schreiben der G AG vom 12. September 1983 an L. D. vorausgegangen, nach welchem die gegenständliche Grundfläche vor dem Eigentumserwerb durch die OHG durch diese als Holzlagerplatz und als Parkplatz für einen Pkw widerrechtlich genutzt worden sei, zudem sei widerrechtlich ein Flugdach errichtet worden, welches über das gegenständliche Grundstück geragt habe. Im selben Schreiben sei L. D. dazu aufgefordert worden, das widerrechtlich genutzte Grundstück zu räumen. In der Sache selbst erachtete die Berufungsbehörde die Voraussetzungen für die Feststellung des Gemeingebrauches als gegeben (wurde näher ausgeführt).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer abermals Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen. Sie ging davon aus, dass gemäß dem Kaufvertrag vom 21. Dezember 1983 das Eigentum an diesem Grundstück von der G AG der Dobler OHG übertragen worden sei. Eine grundbücherliche Einverleibung sei bislang nicht erfolgt. Straßenerhalter dieser Straße (gemeint ist die fragliche Teilfläche) im Sinne des Vorarlberger Straßengesetzes sei die mitbeteiligte Gemeinde (was allerdings nicht weiter begründet wurde).
Gemäß § 2 Abs. 3 des Vorarlberger Straßengesetzes (kurz: StrG) seien in diesem Feststellungsverfahren Parteien nur der Eigentümer oder der bisherige Straßenerhalter.
Gemäß § 431 ABGB müsse zur Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Außer den im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz bestehe kein Platz für außerbücherliches Eigentum. Der Kaufvertrag vom 21. Dezember 1983 stelle zwar einen gültigen Titel für den Eigentumserwerb dar, jedoch fehle für den Übergang des Eigentumsrechtes die notwendige Eintragung im Grundbuch. Grundbücherlicher Eigentümer des Grundstück sei weiterhin die G AG. Der Beschwerdeführer habe mangels Eintragung im Grundbuch kein Eigentum an diesem Grundstück erworben, und da auch die Gemeinde Straßenerhalter sei, komme dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im Sinne des § 2 Abs. 3 StrG zu. Er könne daher durch den Berufungsbescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt sein.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Vorarlberger Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/1969 (kurz: StrG), in der Fassung LGBl. Nr. 22/2006 anzuwenden. Die §§ 1, 2, 20 und 21 StrG lauten auszugsweise:
"(§ 1) (3) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung stehen und dem Verkehr von Fußgängern, Tieren und Fahrzeugen dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten dieses Verkehrs dienen. Erfüllt eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so fällt sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Begriff 'Straße'.
(4) ...
(5) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen. Sie gliedern sich in
- a) Landesstraßen,
- b) Gemeindestraßen,
- c) Genossenschaftsstraßen und
- d) öffentliche Privatstraßen."
"(§ 2) (3) Wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hat hierüber die Behörde zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören."
"§ 20
Begriff
(1) Alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, sind öffentliche Privatstraßen. Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet. Durch eine bloße Änderung des Verlaufes der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen.
(2) ...
§ 21
Straßenerhalter, Auflassung
(1) Straßenerhalter der öffentlichen Privatstraßen ist der Eigentümer des Straßengrundes. Dadurch werden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen anderer zur Straßenerhaltung nicht berührt.
(2) ..."
Behörde im Sinne des StrG ist gemäß § 51 Abs. 1 lit. c leg. cit., sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt (was hier nicht der Fall ist), in Angelegenheiten der öffentlichen Privatstraßen der Bürgermeister.
Parteistellung im Verfahren nach § 2 Abs. 3 StrG haben der Eigentümer des Straßengrundes und "derjenige, der die Straße bisher erhalten hat". Diese Aufzählung ist nach der Systematik des Gesetzes erschöpfend.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, dass unter dem Begriff "Eigentümer des Straßengrundes" auch andere Personen zu verstehen wären als der Eigentümer im zivilrechtlichen Sinn. Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Eigentumsbegriff nach dem Straßengesetz ein anderer sein sollte als der zivilrechtliche Eigentumsbegriff.
Nach § 21 Abs. 1 StrG ist Straßenerhalter der öffentlichen Privatstraßen (eine solche soll hier vorliegen) der Eigentümer des Straßengrundes (wodurch gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen anderer zur Straßenerhaltung nicht berührt werden). § 2 Abs. 3 StrG differenziert aber, daher kann nach dieser Bestimmung auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung "derjenige, der die Straße bisher erhalten hat" jemand anderer sein als der Eigentümer des Straßengrundes (das heißt, es kann sich um verschiedene Personen handeln, was aber nicht der Fall sein muss; es kann vielmehr auch der Eigentümer des Straßengrundes derjenige sein, "der die Straße bisher erhalten hat"). § 2 Abs. 3 StrG schließt auch nicht aus, dass mehrere Personen "die Straße bisher erhalten" haben, wie der Straßengrund ja auch im Eigentum mehrerer Personen stehen kann.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Parteistellung des Beschwerdeführers verneint, weil er weder Eigentümer des Straßengrundes sei noch derjenige, der bisher die Straße erhalten habe (das sei vielmehr die mitbeteiligte Gemeinde gewesen). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Annahmen.
Der Beschwerdeführer ist, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, mangels Verbücherung seines behaupteten Eigentumsrechtes nicht Eigentümer des Straßengrundes. Er bezeichnet sich als "außerbücherlicher Eigentümer", diese Qualifikation trifft aber nicht zu, weil einer der seltenen Fälle des außerbücherlichen Eigentums (vgl. dazu Spielbüchler in Rummel I3, Rz 2 zu § 431 ABGB) hier offenkundig nicht gegeben ist.
Im Zusammenhang damit besteht aber im Beschwerdefall eine besondere prozessuale Konstellation: Die belangte Behörde ist in der ersten Vorstellungsentscheidung sachverhaltsmäßig davon ausgegangen, dass die G AG bücherliche Eigentümerin des Grundes sei, dieser sei zwischen etwa 1989 und 1994 "an die Familie D" verkauft worden, wobei dieser Kauf bislang nicht verbüchert sei. Wann genau der Eigentümerwechsel stattgefunden habe und welche Personen nunmehr außerbücherliche Eigentümer der betroffenen Liegenschaft seien, könne dem Verfahrensakt nicht bzw. nicht nachvollziehbar entnommen werden. Das heißt, schon damals war das mangelnde Eigentum des Beschwerdeführers klar, dessen ungeachtet hatte aber die belangte Behörde seine Vorstellungslegitimation nicht in Zweifel gezogen, vielmehr diese ohne nähere Begründung als gegeben angenommen, das Rechtsmittel inhaltlich behandelt und den Berufungsbescheid zur Verfahrensergänzung in der Sache selbst (nicht etwa auch zur Klärung von Fragen zur Parteistellung) aufgehoben. Daraus ergibt sich zwingend - nämlich als zwingende logische Voraussetzung für die Sachentscheidung -, dass beim damals gegebenen Verfahrensstand eine Parteistellung des Beschwerdeführers, sei es als "außerbücherlicher Eigentümer" auf Grund eines Kaufvertrages in den Jahren 1989 bis 1994, sei es auch als Straßenerhalter, nicht auszuschließen sei, vielmehr anerkannt wurde.
Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich auf die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist (sofern eben nicht eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe beispielsweise aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0100, mwN).
Im Beschwerdefall erstreckte sich diese Bindungswirkung auch auf die zuvor umschriebene logische Voraussetzung für die Sachentscheidung, nämlich die Parteistellung des Beschwerdeführers (siehe zur vergleichbaren Regelung des § 63 VwGG das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1980, SlgNr 10.128/A). Eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im fortgesetzten Verfahren, auf Grund derer diese Bindungswirkung nicht griffe, hat sich nicht ergeben. Zwar ist im fortgesetzten Verfahren hervorgekommen, dass das Grundstück nicht vom Beschwerdeführer sondern von einer OHG erworben wurde, was aber nicht ausschließt, dass der Beschwerdeführer (nunmehr seine Verlassenschaft) Rechtsnachfolger dieser OHG sein könnte. Das bedeutet, dass die belangte Behörde auf Grund der mehrfach umschriebenen Bindungswirkung der ersten Vorstellungsentscheidung nicht berechtigt war, bei der gegebenen Verfahrenslage eine Parteistellung des Beschwerdeführers auf Grund seines behaupteten außerbücherlichen Eigentums zu verneinen.
Eine Parteistellung des Beschwerdeführers (nunmehr seiner Verlassenschaft) könnte auch unabhängig davon dann zu bejahen sein, wenn er im Sinne des § 2 Abs. 3 StrG "die Straße bisher erhalten hat", was in der Beschwerde behauptet wird. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass - nur - die mitbeteiligte Gemeinde Straßenerhalterin in diesem Sinne sei, hat dies aber nicht näher begründet; in diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Straße im Sinne des § 2 Abs. 3 StrG "bisher" auch von mehreren Personen erhalten worden sein könnte, das heißt, diese Voraussetzungen sowohl auf die Gemeinde als auch auf den Beschwerdeführer zutreffen könnten. Dazu fehlt es aber an jeglicher Begründung, insbesondere blieb die Frage, ob allenfalls auch der Beschwerdeführer neben der Gemeinde die Straße erhalten haben könnte, ungeprüft. Eine unzulässige Neuerung ist im Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei Straßenerhalter, nicht zu erblicken, weil ihn die belangte Behörde mit der Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid, er sei nicht Partei des Verfahrens, überrascht hat, und er im Verwaltungsverfahren keine Veranlassung hatte, vorzubringen, dass er die Straße bisher erhalten habe.
Dadurch, dass die belangte Behörde diese Umstände verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Aus verfahrensökonomischen Gründen ist anzumerken, dass es jedenfalls geboten gewesen wäre, den zivilrechtlichen Eigentümer der Straße (den bücherlichen Eigentümer) in das gemeindebehördliche Verfahren einzubinden, was aber bislang unterlassen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Juni 2008
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