Normen
BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;
BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 2004 §1 Abs1;
BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 2004 §3;
BauRallg;
GewO 1994 §74 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;
BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 2004 §1 Abs1;
BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 2004 §3;
BauRallg;
GewO 1994 §74 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bürgermeister der Gemeinde K. bewilligte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 die Errichtung eines landwirtschaftlichen Anwesens (Schafstall) auf zwei Grundstücken in der Gemeinde K.
In dem an die Bezirkshauptmannschaft gerichteten Schreiben des Bürgermeisters vom 30. September 2004 wird ausgeführt, er habe anlässlich einer Besichtigung mit dem Amtstierarzt festgestellt, dass das baubewilligte Objekt mit landwirtschaftlichen Maschinen belegt sei und die Einrichtung eines Schafstalles nicht festgestellt habe werden können. Der Beschwerdeführer betreibe gewerbsmäßig ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen, wobei die Halle als Fuhrpark diene. Die Gemeindevertretung habe in ihrer Sitzung vom 15. September 2004 den Bürgermeister als Baubehörde aufgefordert, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch die Anzeige wegen widmungsfremder Nutzung der angeführten Grundparzellen einzubringen.
Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch trug dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. Juni 2005 auf, den rechtmäßigen Zustand auf diesen Liegenschaften wiederherzustellen, indem das auf diesen Liegenschaften errichtete Gebäude abgebrochen und der vor Errichtung des Gebäudes bestehende Zustand wiederhergestellt werde. Nach der Begründung dieses Bescheides handle es sich angesichts des Umstandes, dass kein landwirtschaftlicher Hauptbetrieb vorhanden sei, auch nicht um ein landwirtschaftliches Nebengewerbe, sondern um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage. Darüber hinaus weiche das Gebäude von der mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 erteilten Bewilligung ab. Es sei höher als bewilligt und mit einer anderen Raumaufteilung ausgeführt worden. Darüber hinaus ergebe sich, dass das mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 bewilligte Projekt (Schafstall) nicht zur Ausführung gelangt sei.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte darin im Wesentlichen aus, dass gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 1 Abs. 1 lit. c der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auch die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl. Nr. 11/2004, u.a. in der Gemeinde K. die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich der "Bauwerke für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen" der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen worden seien. Aus dem Wortlaut dieser Verordnung könne nicht abgeleitet werden, dass es bei der Frage, ob ein Bauwerk für eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage vorliege, auf jene Verwendung des Bauwerkes ankomme, die sich aus dem Baukonsens ergebe. Dass es im baubehördlichen Wiederherstellungsverfahren vielmehr auf die tatsächliche Verwendung des Bauwerkes ankomme, ergebe sich schon daraus, dass sich solche Verfahren auch auf Bauwerke beziehen könnten, die ohne Baukonsens errichtet worden seien.
Zu der Vorfrage, ob es sich im vorliegenden Fall um ein Bauwerk für eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage handle, seien ergänzende Ermittlungen durchzuführen gewesen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 und in der Eingabe vom 16. Mai 2007, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und den im erstinstanzlichen Akt erliegenden Lichtbildern sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:
"( Das gegenständliche Bauwerk dient der Unterstellung von Fahrzeugen und Geräten (zwei Traktoren, ein Mähdrescher, zwei Gras- und Maishäcksler, eine Ballenpresse, drei Transportwagen, ein Vierscharpflug, eine Kreiselegge, zwei Maissähgeräte, zwei Düngerstreuer, eine Pflanzenschutzspritze, ein Abladegerät für Mais, eine Maismühle, ein Stapler, ein Teleskoplader, zwei Schneepflüge, Kleingeräte); der Unterbringung von zwei Dieseltanks; der Unterbringung einer Werkstätte; der Lagerung von Saatgut, Mineraldünger, Pflanzenschutzmitteln, Heu, Stroh, 300 bis 400 Maisballen, 100 Grassilageballen; der Unterbringung von 5 Eseln, eines Ochsen und einer Kuh.
- Der Berufungswerber bewirtschaftet 9,13 ha
landwirtschaftliche Flächen in K..., M... und R.... Außerdem
betreibt er aufgrund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung am
Standort K..., R... 34, das Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den
Handel mit Agrarprodukten. Er handelt mit Mais, Gras, Heu, Stroh, Dünger und Saatgut.
- Die oben genannten Fahrzeuge bzw. Geräte werden einerseits für die Landwirtschaft des Berufungswerbers und andererseits zum entgeltlichen Verleih an andere Landwirte sowie für den Handel mit Agrarprodukten (zB Aufladen der Produkte auf Kundenfahrzeuge, Anliefern der Produkte zum Kunden) verwendet. Die Dieseltanks dienen der Betankung, die Werkstätte dient der Wartung und Reparatur dieser Fahrzeuge und Geräte. Die genannten landwirtschaftlichen Produkte werden im Ausmaß von 15 bis 20 % für Handelszwecke gelagert."
Auf Grund dieses Sachverhaltes ergebe sich, dass das gegenständliche Bauwerk nicht nur zum Betrieb der Landwirtschaft verwendet werde, sondern auch für den Betrieb des Agrarproduktehandels, indem dort Agrarprodukte gelagert würden, mit denen der Beschwerdeführer handle, und die dort untergestellten Fahrzeuge bzw. Geräte und auch die Werkstätte und die Dieseltanks für den Betrieb des Agrarproduktehandels mitverwendet würden. Bei diesem Ergebnis könne dahingestellt bleiben, ob sich der Verleih von Fahrzeugen und Geräten noch als eine gegenüber der Landwirtschaft wirtschaftlich untergeordnete Tätigkeit darstelle und dem Typus eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 4 GewO 1994) zugeordnet werden könne.
Da die angeführte Verordnung hinsichtlich der "Bauwerke für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen" nicht unterscheide, ob ein Bauwerk ausschließlich oder nur teilweise (zeitlich oder räumlich eingeschränkt) als gewerbliche Betriebsanlage verwendet werde, sei nach Auffassung der belangten Behörde von einem Bauwerk für eine gewerbliche Betriebsanlage schon dann auszugehen, wenn das Bauwerk auch nur zum Teil für einen Gewerbebetrieb verwendet werde. Dass die angeführte gewerbliche Tätigkeit in der Halle als genehmigungspflichtig im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 einzustufen sei, ergebe sich daraus, dass die damit verbundenen Tätigkeiten grundsätzlich geeignet seien, Gefährdungen, Belästigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2 und 5 GewO 1994 herbeizuführen. Zusammenfassend ergebe sich, dass die gegenständliche Halle nach ihrer derzeitigen Verwendung als "Bauwerk für eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage" der baubehördlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch unterliege.
Der Bürgermeister der Gemeinde K. habe mit Bescheid vom 21. Dezember dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Anwesens (Schafstalles) auf den angeführten Grundstücken erteilt. Die tatsächliche Ausführung bzw. Verwendung des Bauvorhabens sei mit den näher angeführten Abweichungen erfolgt:
Die Länge der Halle (Süd- und Nordseite) sei um 2,02 m bis 2,04 m verkürzt, die Breite um 0,09 m bis 0,23 m vergrößert, der Abstand zum nordseitig benachbarten Grundstück Nr. 2011 sei um 0,41 m bis 0,24 m verringert, der Abstand zum südseitig benachbarten Grundstück Nr. 2007 sei an der Südostecke um 0,09 m verringert und an der Südwestecke um 0,55 m vergrößert worden. Die Halle sei im Firstbereich (ostseitig) um 0,65 m, die Traufenhöhe sei ab der Bodenplatte um 0,64 m (Südostecke) bzw. 0,63 m (Nordostecke) erhöht worden. Betreffend die Fenster- und Türöffnungen sei es ostseitig zur Verbreiterung der zwei Tore um 0,60 m bzw. 2,50 m, zum Wegfall der westseitigen Außenwand bzw. südseitig zum Wegfall von vier Wandöffnungen und eines Fensterbandes und nordseitig zum Wegfall von drei Wandöffnungen gekommen. Innen sei eine durchgehende Trennwand in Nord-Süd-Richtung und ein Lagerraum errichtet worden. Es erfolge eine Mitverwendung der Halle für gewerbliche Zwecke.
Die vom Beschwerdeführer errichtete Halle weiche, wie ausgeführt, von der bewilligten Halle in mehrfacher Hinsicht ab. So sei die Lage des Gebäudes auf dem Baugrundstück geändert worden, indem der Abstand gegenüber dem nördlichen Nachbargrundstück (Grundstück Nr. 2011) um 0,41 m bis 0,24 m verringert und der Abstand gegenüber dem südlichen Nachbargrundstück teils um bis zu 0,09 m verringert und teils um bis zu 0,55 m vergrößert worden sei. Weiters sei das Gebäude um 0,23 m bis 0,09 m verbreitert und um 2,04 m bis 2,02 m verkürzt worden. Gleichzeitig sei es höher hergestellt worden, indem die Bodenplatte im Bereich zwischen 0,56 m und 0,28 m über dem Urgelände angelegt worden und das Gebäude selbst um 0,63 m bis 0,65 m höher ausgeführt worden sei. Weiters weiche die Außenfassade des Gebäudes auf allen Seiten vom bewilligten Projekt ab. Süd- und nordseitig sei eine geschlossene Fassade errichtet worden, obwohl hier Öffnungen und Fenster vorgesehen gewesen wären. Ostseitig seien die Toröffnungen erheblich vergrößert und westseitig sei die vorgesehene Außenwand nicht errichtet worden. Auch sei das Dach leicht abgeflacht. Damit sei die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich verändert worden. Dazu komme noch, dass auch die Raumaufteilung im Inneren eine völlig andere sei. Die vorgesehenen Tierboxen und Lagerräume seien nicht errichtet worden, stattdessen sei die Halle mit einer durchgehenden Trennwand abgeteilt worden. Auch werde die Halle nicht bewilligungskonform als Schafunterstand verwendet, sondern im Wesentlichen als Einstell- bzw. Lagerhalle für Fahrzeuge und Maschinen sowie für landwirtschaftliche Produkte, wobei diese Lagerung/Einstellung teilweise gewerblichen, also nicht landwirtschaftlichen Zwecken diene.
In Anbetracht des Umstandes, dass beim gegenständlichen Gebäude nicht nur die Länge, die Breite, die Traufen- und die Firsthöhe, die Dachneigung, die westseitige Außenwand, sämtliche Fenster- und Türöffnungen in den anderen Außenwänden, die Innenwände und die Verwendung geändert worden seien, sondern das Gebäude auch noch auf dem Baugrundstück verschoben worden sei, gelange die belangte Behörde zum Ergebnis, dass das mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 bewilligte Projekt nicht zur Ausführung gelangt sei, sondern es sich bei dem ausgeführten Gebäude um ein rechtliches "Aliud" handle und somit für dieses Gebäude eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden müsste. Es werde dazu auf das Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0014, verwiesen, indem der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall auf Grund der umfangreichen Änderungen des Projektes von einem "Aliud" ausgegangen sei.
Zur Veränderung der Lage des Bauwerkes sei besonders auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt werde, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden müsse. Nach dieser Rechtsprechung seien zwar Einzelfälle denkbar, in denen (allein) durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerkes nicht vom Vorliegen eines rechtlichen "Aliud" auszugehen sei (Hinweise auf die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072, und vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/1438). Im vorliegenden Fall sei aber zu bedenken, dass die Verschiebung des Bauwerkes nicht die einzige Änderung des Projektes darstelle, sondern die Verschiebung mit weiteren wesentlichen Änderungen einhergehe. Überdies könne die Verschiebung des Bauwerkes nach Ansicht der belangten Behörde auch deshalb nicht als bloß geringfügig eingestuft werden, weil nach dem dem bewilligten Projekt zu Grunde liegenden Abstandsflächenplan in nördlicher Richtung auf dem Grundstück nur mehr eine Abstandstiefe von 3 cm verblieben wäre, die außerhalb der gesetzlichen Abstandsfläche liege. Somit habe allein die Lageverschiebung (Näherrücken des Bauwerkes um 0,41 bis 0,24 m zur nördlichen Grundstücksgrenze) zur Nichteinhaltung der Abstandsfläche geführt. Dazu komme aber noch, dass das Gebäude wesentlich höher ausgeführt worden sei, sodass sich dadurch noch eine Vergrößerung der Abstandsfläche ergebe.
Die erstinstanzliche Behörde habe dem Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Vbg. BauG aufgetragen, innerhalb eines Monates ab Zustellung des Schreibens vom 21. Dezember 2000 für das tatsächlich errichtete Gebäude einen Bauantrag einzubringen oder das Gebäude abzubrechen. Insbesondere habe sie den Beschwerdeführer aufgefordert, in der Baueingabe den Verwendungszweck des Gebäudes anzugeben. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, innerhalb der ihm gesetzten Frist einen Bauantrag einzubringen. Gemäß § 40 Abs. 3 Vbg. BauG bestehe die Verpflichtung der Behörde, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessenen Frist zu verfügen.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen treffe es zu, dass noch ein beim Gemeindeamt K. eingebrachter Bauantrag des Berufungswerbers unerledigt sei. Dieser Bauantrag vom 20. Februar 2002 beziehe sich aber nicht auf den Gebäudebestand, der Gegenstand der Wiederherstellungsverfügung sei, sondern auf eine Erweiterung des Bestandes. Diese ausständige Erledigung des Bauantrages stehe einer Wiederherstellungsmaßnahme, die sich auf den Bestand beziehe, nicht im Wege.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei u.a. auf die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, LGBl. Nr. 11/2004, in der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 22. Mai 2005 geltenden Fassung LGBl. Nr. 3/2005, werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei in der Gemeinde K. u.a. hinsichtlich der nachstehend angeführten Bauwerke, soweit in erster Instanz der Bürgermeister Baubehörde ist, auf die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch übertragen:
"c) Bauwerke für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen."
Nach Ansicht des Beschwerdeführers gehe der angefochtene Bescheid nicht davon aus, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude um eine gewerbliche Betriebsanlage handle. Dies ergebe sich daraus, dass bei der Frage, ob ein wesentlich geänderter Bau errichtet worden sei, mit der gewerblichen Nutzung nicht argumentiert worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sei daher unzuständig gewesen, als Baupolizeibehörde zu handeln. Es handle sich auch um keine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei. Unter den baupolizeilichen Aufgaben könnten allenfalls Überwachungsaufgaben gemeint sein, nicht jedoch die Delegation der Berechtigung zur Erlassung eines Bescheides zur Wiederherstellung des früheren Zustandes.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde - wie eingangs auch dargestellt - auf Grund des von ihr festgestellten und vom Beschwerdeführer auch unbestrittenen Sachverhaltes, eingehend damit beschäftigt hat, ob das verfahrensgegenständliche Gebäude auch gewerbsmäßig verwendet wird. Danach wird das Gebäude auch für den Betrieb des Agrarproduktehandels verwendet und werden die dort untergestellten Fahrzeuge bzw. Geräte, auch die Werkstätte und die Dieseltanks für den Betrieb des Agrarproduktehandels mitverwendet. Zutreffend ist die belangte Behörde auch davon ausgegangen, dass nach der angeführten Übertragungsverordnung von einem Bauwerk für eine gewerbliche Betriebsanlage schon dann auszugehen sei, wenn das Bauwerk auch nur zum Teil für einen Gewerbebetrieb verwendet wird. Die angeführte gewerbliche Tätigkeit ist auch - wie dies die belangte Behörde zutreffend vertreten hat - im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 grundsätzlich geeignet, Gefährdungen, Belästigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2 und 5 GewO 1994 herbeizuführen, was Voraussetzung für eine gewerberechtliche Genehmigungspflicht ist. Der Begriff "Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei" im Sinne der angeführten Verordnung erfasst - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch Ermächtigungen zur Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen (wie einen Wiederherstellungsauftrag gemäß § 40 Abs. 3 Vbg. BauG). Für eine einschränkende Auslegung des Begriffes "Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei" findet sich in der angeführten Verordnung (insbesondere dessen Wortlaut) kein Hinweis.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, nach Ansicht der belangten Behörde ergebe sich die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch schon daraus, dass sich solche Verfahren auch auf Bauwerke beziehen könnten, die ohne Baukonsens errichtet worden seien. Dies gehe am gegenständlichen Sachverhalt vorbei, da für das gegenständliche Gebäude eine Baubewilligung vorliege und zwar im Hinblick auf eine landwirtschaftliche Nutzung. Es könne sein, dass für die ohne Baubescheid errichteten Gebäude die jeweilige tatsächliche Nutzung maßgeblich sei. Dies gelte jedoch nach dem Wortlaut der Übertragungsverordnung nicht für Gebäude, für welche ein aufrechter Baubescheid bestehe.
Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Auch bei einem abweichend vom erteilten Baukonsens durchgeführten Bauvorhaben kommt es für die allfälligen baupolizeilichen Maßnahmen der Baubehörde und die allfällige Übertragung nach der angeführten Übertragungsverordnung auf die tatsächliche Nutzung des in Frage stehenden Gebäudes an.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch festzustellen, dass sich die belangte Behörde mit der Frage der widmungskonformen Verwendung der in Frage stehenden Halle auseinander gesetzt hat und dies - soweit eine gewerbliche Tätigkeit konstatiert wurde - verneint hat.
Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die angeführten Abweichungen betreffend die Lage, die Höhe, den Nachbarabstand und die Gestaltung der Außenwände des Gebäudes die Ansicht vertreten hat, das errichtete Gebäude stelle ein Aliud zu jenem Bauvorhaben dar, das mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 bewilligt worden war. Es handelt sich nicht nur um unerhebliche Änderungen.
Weiters meint der Beschwerdeführer, nach § 18 Abs. 3 Vbg. RPlG seien in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung auch von Gebäuden und Anlagen für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zulässig. Wenn - wie der Verwaltungsgerichtshof es im Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0014 ausgesprochen habe - das Halten von Reittieren und das Einstellen fremder Reittiere ein landwirtschaftliches Nebengewerbe darstelle, so gelte dies umso mehr für die Einstellung von landwirtschaftlichen Maschinen sowie die Lagerung von Agrarprodukten, auch wenn diese für Dritte bestimmt seien. Auch das Einstellen von Reittieren für Fremde, sohin zu Gunsten Dritter, stelle ein landwirtschaftliches Nebengewerbe dar.
Dem genügt es entgegenzuhalten, dass für die belangte Behörde nicht das Lagern von Agrarprodukten, sondern der Betrieb des Agrarproduktehandels für die Annahme auch einer gewerblichen Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes maßgeblich war.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2009
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