VwGH 2008/05/0260

VwGH2008/05/026026.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dkfm. H K in Linz, vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Kaarstraße 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Oktober 2008, Zl. IKD(BauR)-014037/1-2008-Ma/Wm, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, (mitbeteiligte Parteien: 1. Landeshauptstadt Linz, 2. Dr. R S in 4020 Linz, 3. Dr. C S, wohnhaft ebendort, beide vertreten durch Mag. Josef Hofinger, Dr. Roland Menschick, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 20), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §24;
BauO OÖ 1994 §25a Abs1;
BauO OÖ 1994 §25a Abs1a;
BauO OÖ 1994 §29;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §24;
BauO OÖ 1994 §25a Abs1;
BauO OÖ 1994 §25a Abs1a;
BauO OÖ 1994 §29;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Zweitmitbeteiligte ist Eigentümer des im Wohngebiet liegenden Grundstückes Nr. 1021/18 Baufläche, Edelweißberg 30, mit insgesamt 1030 m2, inneliegend der Liegenschaft EZ. 1836, Grundbuch 45210 Waldegg (in der Folge wird dieses Grundstück als Baugrundstück bezeichnet).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des im Norden an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. 1021/17 Baufläche, Nelkenweg 2, inneliegend der Liegenschaft EZ. 1512, desselben Grundbuchs.

Mit Eingabe vom 14. März 2008 beantragten die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien (in der Folge als Bauwerber bezeichnet) die Erteilung der Baubewilligung für den "Neubau eines Einfamilienwohnhauses/Kleinhausbau" auf dem Baugrundstück. In der Baubeschreibung zum Baubewilligungsantrag wird das Bauvorhaben "Neubau eines Einfamilienwohnhauses" näher beschrieben.

In dem der Bauverhandlung zu Grunde gelegten und zum Bestandteil der Baubewilligung erklärten Einreichplan ist im Anschluss an das Einfamilienwohnhaus im Nordosten eine bauliche Anlage mit der Bezeichnung "bef. Fläche/Flugdach" mit 19,25 m2 eingezeichnet, die an der Nordseite mit einer perforierten Schiebewand abgeschlossen werden soll. An dieses Flugdach schließt ein von Norden und Süden begehbarer Abstellraum ("AR") mit 3,56 m x 3,35 m, dessen nordöstliche Ecke an die Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers angebaut werden soll.

In der Niederschrift zur Bauverhandlung vom 13. Mai 2008 wurde der Verhandlungsgegenstand - wie auch in der Kundmachung - mit Baubewilligung für den "Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit gedecktem Freisitzplatz, eines Nebengebäudes, eines Schwimmbeckens und einer straßenseitigen Einfriedung" umschrieben.

Der Beschwerdeführer erhob gegen das Bauvorhaben u. a. Einwendungen dahingehend, dass der als befestigte Fläche/Flugdach bezeichnete Bereich sowie die als Abstellraum bezeichnete Anlage keine Nebengebäude im Sinne des § 2 Z. 31 Oö. Bautechnikgesetz seien, weil insbesondere über das Dach eine Verbindung mit dem Hauptgebäude bestehe und somit eine bauliche Einheit gegeben sei; dieser Bereich sei daher als Zubau zu qualifizieren. Der Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrundgrenze werde somit nicht eingehalten. Ein Unterschreiten des 3 m Abstandes zur Nachbargrundgrenze sei auch deshalb nicht zulässig, weil der Gebäudeteil "Flugdach/Abstellraum" höher als 3 m, gemessen vom Erdgeschossfußboden bis zur Traufe, sei. Das Flugdach halte den gemäß § 6 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz vorgesehenen Mindestabstand von 2 m zur Grundstücksgrenze nicht ein. Auch ein Teil des Pools halte diesen Mindestabstand nicht ein. Durch die Anlegung von Stufen und Geschossen sowie die vorgesehenen Geländeveränderungen entstehe die Gefahr von Hangrutschungen.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 22. Juli 2008 wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung zur Errichtung eines "Neubaues eines Einfamilienwohngebäudes" unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde in der Begründung des Baubewilligungsbescheides ausgeführt, dass das geplante Flugdach als bauliche Anlage, nicht jedoch als Nebengebäude zu qualifizieren sei. Da der Bebauungsplan nichts anderes festlege, sei diese Anlage auch in einem geringeren Abstand als 2 m von der Nachbargrundgrenze zulässig. Der Abstellraum sei als Nebengebäude zu qualifizieren; dieses Gebäude habe in Bezug auf die Hauptbebauung eine untergeordnete Bedeutung, sei eingeschossig geplant und diene keinen Wohnzwecken; seine Traufenhöhe betrage 2,71 m. Ein funktioneller Zusammenhang mit dem Hauptgebäude sei durch das dazwischenliegende Flugdach nicht gegeben.

In der dagegen erhobenen Berufung sprach sich der Beschwerdeführer in den Berufungsgründen nur gegen die Bewilligung der Errichtung des Abstellraumes und des Flugdaches aus. Hinsichtlich dieser Bauteile liege sowohl ein bautechnischer als auch ein funktioneller Zusammenhang mit dem Hauptgebäude vor. Gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 Oö. Bautechnikgesetz sei auch bei Vordächern und Schutzdächern ein Mindestabstand von 2 m gegen die Nachbargrundgrenzen einzuhalten. Beim Abstellraum handle es sich um kein Nebengebäude. Die Traufenhöhe dieses Gebäudes liege bei 6 m, weil die Ermittlung der Traufenhöhe vom Erdgeschossfußboden des Hauptgebäudes aus zu erfolgen habe.

Der Beschwerdeführer gab jedoch folgende Berufungserklärung ab: "Der Bescheid vom 22.07.2008 wird seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit angefochten." Er beantragte, die Berufungsbehörde "möge den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufheben und die beantragte Baubewilligung abweisen".

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 25. August 2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers "als unzulässig zurückgewiesen".

In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, die Berufungsbehörde dürfe den erstinstanzlichen Bescheid nur im Rahmen der mit der Berufung bekämpften Punkte einer Überprüfung unterziehen, wobei bei einer Nachbarberufung eine Teilbarkeit des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Einwendungen eines Nachbarn jedenfalls bejaht werden müsse. Die Berufung wende sich inhaltlich ausschließlich gegen das an der Nachbargrundgrenze geplante "Nebengebäude" (Abstellraum) sowie das zwischen diesem und dem Hauptgebäude vorgesehene "Flugdach". Ausgehend von diesem Berufungsvorbringen sei zu prüfen, ob für die in Berufung gezogenen Punkte überhaupt die - für die Berufungslegitimation notwendige - Parteistellung des Rechtsmittelwerbers gegeben sei. Der nicht Wohnzwecken dienende Abstellraum weise eine bebaute Fläche von unter 12 m2 auf. Dieses Gebäude solle "ebenerdig" ("eingeschossig") ausgeführt werden. Für diese bauliche Anlage gelte daher der Anzeigetatbestand des § 25 Abs. 1 Z. 9 Oö. Bauordnung 1994. In diesem Zusammenhang sei nicht von Bedeutung, dass die Gebäudeebene auf Grund der Hanglage des Baugrundstückes auf dem Niveau des Obergeschosses des Hauptgebäudes liege. Das im § 25 Abs. 1 Z. 9 leg. cit. genannte Tatbestandsmerkmal "ebenerdig" ("eingeschossig") beziehe sich auf das dem zu beurteilenden Objekt umliegende Gelände. Die genannte Norm stelle nicht nur auf Nebengebäude ab. Daraus folge, dass das als Abstellraum bezeichnete Gebäude nur anzeigepflichtig sei. Das "Flugdach" sei nach Süden hin offen geplant und solle im Westen an das Hauptgebäude und im Osten an den Abstellraum angebaut werden. Es solle als Schutzdach für die überdachte befestigte Fläche dienen und weise eine verbaute Fläche von unter 35 m2 auf. Diese bauliche Anlage sei daher ebenfalls anzeigepflichtig im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 9b Oö. Bauordnung 1994. Werde eine anzeigepflichtige Baumaßnahme mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben verbunden, entfalle - von den hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nach § 25 Abs. 1a Oö. Bauordnung 1994 eine selbständige Bauanzeige. Der Baubewilligungsantrag (Bauplan) ersetze die an sich erforderliche Bauanzeige, das darin enthaltene anzeigepflichtige Bauvorhaben werde damit aber nicht bewilligungspflichtig, vielmehr unterliege es weiterhin den Vorschriften der §§ 25 f Oö. Bauordnung 1994. Der Nachbar habe im Anzeigeverfahren keine Parteistellung. Die Baubehörde erster Instanz habe in ihrem Bescheid die von der Berufung betroffenen anzeigepflichtigen Bauvorhaben auch nicht bewilligt. Der Spruch des Baubewilligungsbescheides beziehe sich ausdrücklich nur auf den "Neubau eines Einfamilienhauses", nicht aber auf die im Bauplan gemäß § 25a Abs. 1a Oö. Bauordnung 1994 dargestellten, lediglich anzeigepflichtigen Bauvorhaben. Die vorliegende Berufung bekämpfe ausschließlich die Bewilligung von Objekten, die einerseits nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides seien und für welche andererseits im Bauverfahren mangels Baubewilligungspflicht keine Nachbarparteistellung begründet werden könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird. Begründend wird hiezu ausgeführt, dass alleine auf Grund der Tatsache, dass die in Berufung gezogenen anzeigepflichtigen baulichen Anlagen Abstellraum und Flugdach im Bauplan eingezeichnet seien und im Verfahren auch behandelt worden seien, insoweit nicht von einer Parteistellung des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Aus dem Grundriss des Einreichplans ergebe sich, dass das Hauptgebäude und der Abstellraum jeweils eigenständige Gebäude seien. Daran ändere auch nichts, dass das Flugdach an diese Gebäude angebaut sei, zumal § 25 Abs. 1 Z. 9b Oö. Bauordnung 1994 ausdrücklich die Errichtung von angebauten, nicht allseits umschlossenen Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m2 dem Anzeigetatbestand unterstelle. Bezüglich der Qualifizierung der beiden Anlagen werde auf die Begründung des Berufungsbescheides verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Berufungsbehörde hat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid "als unzulässig zurückgewiesen", weil darin ausschließlich eine Verletzung von Rechten durch geplante bauliche Anlagen der Bauwerber geltend gemacht werde, für die im Baubewilligungsbescheid keine Baubewilligung erteilt worden sei. Die Berufung beziehe sich "- im inhaltlichen Umfang ihrer Anfechtungserklärung - ausschließlich auf Objekte, welche einerseits nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind und welche andererseits mangels Baubewilligungspflicht eine Nachbarparteistellung denkunmöglich begründen können". Die Berufungsbehörde verneinte somit die Berufungslegitimation des Beschwerdeführers und verweigerte eine Entscheidung in der Sache.

Allen österreichischen Bauordnungen ist gemeinsam, dass die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt ist; der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (vgl. das zur hier maßgeblichen Oö. Bauordnung 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0235, m.w.N.). Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist daher im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Anrainer auch nach dem Oberösterreichischen Baurecht zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Dies gilt auch für Nachbarn, die gemäß § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ihre Parteistellung beibehalten haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0229, m. w.N.). Insoweit ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren keine (zulässigen) Einwendungen (hier Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994) erhoben hat, ist dies mit einem Verlust seiner Parteistellung in diesem Verfahren gemäß § 42 AVG verbunden. In einem solchen Fall scheidet diesbezüglich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus und wäre die Berufung nicht zulässig und zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2008, Zl. 2005/10/0068; zum teilweisen Verlust der Parteistellung siehe das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0170). Die Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AVG ist nicht nur von den Behörden aller Instanzen, sondern auch von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0241, m.w.N).

Im Rahmen der aufrecht gebliebenen Parteistellung stehen aber dem Nachbarn als Partei mit beschränktem Mitspracherecht die Parteirechte, insbesondere das Berufungsrecht, weiter zu.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 22. Juli 2008 ausdrücklich erklärt, den erstinstanzlichen Bescheid "seinem gesamten Inhalt nach" anzufechten, und beantragt, das Baubewilligungsansuchen der mitbeteiligten Parteien abzuweisen. Aus dem Fehlen einer Berufungsbegründung kann im Beschwerdefall aber im Hinblick auf die umfassende Anfechtungserklärung und den entsprechenden Berufungsantrag nicht von vornherein der Schluss gezogen werden, dass der Bescheid bezüglich der weiteren rechtzeitigen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren unangefochten bleiben sollte, zumal das im Fall des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages nach § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 durchzuführende Verbesserungsverfahren auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien vorgesehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2007, Zl. 2007/20/416). Die Berufungsbehörde durfte daher bei der gegebenen Sach- und Rechtlage ohne Einleitung eines dementsprechenden Verbesserungsverfahrens nicht von vorneherein aus den im Berufungsbescheid enthaltenen Gründen die Berufung des Beschwerdeführers wegen fehlender Rechtsmittellegitimation zurückweisen.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Auf Grund dieser Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Für das fortzusetzende Verfahren ist zu beachten: Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 25 Abs. 1a Oö. Bauordnung 1994 bei den im Abs. 1 Z. 3 bis 15 angeführten Bauvorhaben eine eigene Bauanzeige entfällt, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 erfolgen und im Bauplan gemäß § 29 dargestellt sind. Werden - wie im Beschwerdefall - in einem Bauplan bewilligungspflichtige und bauanzeigepflichtige Bauvorhaben dargestellt, hat der Spruch des Baubewilligungsbescheides ausdrücklich die bewilligten bewilligungspflichtigen Bauvorhaben zu bezeichnen, damit klargestellt ist, welche Bauvorhaben von der Bewilligung umfasst sind.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008; gemäß § 3 Abs. 2 dieser Verordnung sind in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, die Kosten nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschalbeträgen zu berechnen.

Wien, am 26. Februar 2009

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