Normen
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
B-VG Art7;
VwRallg;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
B-VG Art7;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Parteistellung sowie die Gewährung der Akteneinsicht im baubehördlichen Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung eines Wohnhausneubaues der zweit- und drittmitbeteiligten Bauwerber auf dem Grundstück Nr. 317/ 6, KG Grieskirchen. Dieses Bauvorhaben war der Behörde gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 Oö. BauO 1994 angezeigt worden; der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde hat mit Schreiben vom 31. August 2008 den mitbeteiligten Bauwerbern gemäß § 25a Abs. 2 Oö. BauO 1994 mitgeteilt, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer "alteingesessenen Mühle", die vom geplanten Wohnhausneubau ca. 115 m entfernt ist.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Grieskirchen vom 26. April 2007 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauverfahren gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 und Z. 5 Oö. BauO 1994 keine Parteistellung und daher kein Recht auf Akteneinsicht zukomme, weil das Grundstück des Beschwerdeführers deutlich mehr als 50 m vom bewilligten Bauvorhaben entfernt sei.
In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die angefochtene Entscheidung ließe die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unberücksichtigt. Demnach sei ungeachtet der 50 m-Regelung im § 31 Oö. BauO 1994 auch bei bis zu 140 m entfernten Betriebsanlagen, deren Immissionskreis sich auf heranrückende Wohnbauvorhaben erstrecke, den Anlagebetreibern und Eigentümern in Verfahren über solche Wohnbauten Parteistellung einzuräumen. Es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, wie sehr sich die Immissionen der Betriebsanlage auf die geplanten Wohnbauvorhaben ("heranrückende Bebauung") auswirkten.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen vom 24. September 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde stützte ihre Entscheidung ebenfalls auf § 31 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 5 Oö. BauO 1994.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt werde. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass in § 31 Abs. 1 Z. 2 Oö. BauO 1994 die Nachbarparteistellung klar definiert werde und sich das Grundstück des Beschwerdeführers mehr als 50 m vom zu bewilligenden Bauvorhaben entfernt befinde. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass eine Beschränkung der Parteirechte der Nachbarn auf einen Mindestabstand nicht schlechthin gleichheitswidrig sei. Auf die vom Beschwerdeführer eingebrachte schalltechnische Stellungnahme sei mangels Parteistellung inhaltlich nicht einzugehen.
Mit Beschluss vom 3. März 2008, B 2412/07-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verfassungsgerichtshof verwies im Ablehnungsbeschluss auf sein Erkenntnis VfSlg 17.593/05, in dem die für die Nachbarparteistellung im Bauverfahren relevante, im § 31 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 festgelegte 50 m-Grenze als sachlich beurteilt worden sei. Er habe auch in seinem Erkenntnis VfSlg 17.143/04 darauf abgestellt, dass Betriebe in "geringer Entfernung" und nicht in beliebiger Entfernung die Einwendungsmöglichkeit gegen heranrückende Wohnbebauung haben müssten. Die behauptete Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes sei nicht präjudiziell.
In dem vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzungsschriftsatz machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er führte aus, Abs. 5 des § 31 Oö. BauO 1994 würde anstelle einer starren Entfernungsbegrenzung auf den Immissionsbereich einer bestehenden Betriebsanlage abstellen und lege dem Anlageneigentümer eine besondere Beweislast auf. Mit dem Hinweis in § 31 Abs. 1 Z. 2 Oö. BauO 1994 auf Abs. 5 leg. cit. werde auf eine speziellere Norm hingedeutet, derzufolge der in Abs. 1 Z 2 statuierte 50-Meter Abstand gerade nicht gelten solle, sondern durch den gemäß Abs. 5 zu bestimmenden genehmigten Immissionsbereich ersetzt werde. Andernfalls mache die Bestimmung des Abs. 5 dieser Gesetzesstelle keinen Sinn.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Zeitpunkt der Bauanzeige lautete die im Beschwerdefall wesentliche Bestimmung des § 31 Oberösterreichische Bauordnung 1994 (in der Folge: BO):
"(1) Nachbarn sind
- 1. Entfallen (Anm: VfGH LGBl.Nr.80/2005)
- 2. bei allen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs.5: jene Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50Meter entfernt sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer und Miteigentümer durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt.
...
(5) Beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen."
Die nunmehr in Geltung stehende Regelung des § 31 Abs. 1 BO lautet:
"(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: jene Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer und Miteigentümer durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt."
Die Betriebsanlage des Beschwerdeführers befindet sich vom zu bebauenden Grundstück ca. 115 m entfernt; diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Nach dem klaren Wortlaut sowie der Systematik des § 31 BO wird in dessen Abs. 1 geregelt, wer "Nachbar" im Baubewilligungsverfahren sein soll.
In den folgenden Absätzen des § 31 BO wird das Wort "Nachbar(n)" ohne von Abs. 1 abweichende Definition verwendet. Die Frage, ob eine Person als Nachbar Parteistellung im Baubewilligungsverfahren hat, ist somit anhand des § 31 Abs. 1 BO zu prüfen. Dies gilt auch für Abs. 5 dieser Gesetzesstelle.
§ 31 Abs. 5 BO ermöglicht es, sich gegen "heranrückende Wohnbebauung" zu "wehren". Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle ist diese Möglichkeit jedoch nur "Nachbarn" eingeräumt.
Es kann daher der Argumentation des Beschwerdeführers, Abs. 5 des § 31 BO gehe von einem anderen (weiteren) Nachbarbegriff aus als Abs. 1 leg. cit., nicht gefolgt werden. In Abs. 5 diese Paragraphen wurde nicht der Nachbarbegriff anders umschrieben als im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle, sondern nur die Möglichkeit des Nachbarn zur Erhebung öffentlich-rechtlicher Einwendungen, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, erweitert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149).
Insoweit der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen versucht, die "50 m-Regelung" sei verfassungs-, da gleichheitswidrig, wird auf den obgenannten Ablehnungsbeschluss verwiesen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0263, zur hier relevanten Rechtsfrage ausgeführt, dass die 50 m-Grenze als Kriterium für die Zuerkennung der Nachbarparteistellung an sich sachlich gerechtfertigt ist.
Bezüglich der behaupteten Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes ist erneut auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshof zu verweisen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/ 2008.
Wien, am 26. Februar 2009
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