VwGH 2000/05/0263

VwGH2000/05/026330.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Franz Strasser in Naarn, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 2000, Zl. BauR-012585/2-2000-Sc/Pa, betreffend Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. EVA-Realitätenverwaltungsgesellschaft mbH in Wien VI, Windmühlgasse 22- 24, 2. IMMORENT-PAN Grundverwertungsgesellschaft mbH in Wien VI, Windmühlgasse 22-24, 3. Stadtgemeinde Perg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 idF 1998/070;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 idF 1998/070;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Ansuchen vom 8. Februar 2000 beantragten die Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte bei der drittmitbeteiligten Stadtgemeinde die Erteilung der Baubewilligung für zwei Bauvorhaben, nämlich die Errichtung eines Fachmarktzentrums und eines Eurospar-Neubaues, auf dem Grundstück Nr. 2701/1, KG Perg. Für dieses Grundstück war über Antrag der Eigentümerin U. P.-A. mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 4. Mai 2000 die Bauplatzbewilligung erteilt worden.

Der Beschwerdeführer, der zwar als Nachbar im gewerbebehördlichen Verfahren, nicht jedoch im baubehördlichen Verfahren geladen war, erhob in der gemeinsamen Verhandlung vom 30. März 2000 Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 1014/2 und 1014/3, jeweils EZ 1235 des Grundbuches der KG 43214 Perg. Diese Grundstücke des Beschwerdeführers grenzen an das zu bebauende Grundstück Nr. 2701/1 nicht an, zwischen dem zu bebauenden Grundstück und den Grundstücken des Beschwerdeführers liegt das Grundstück Nr. 2701/5, das ebenfalls Eigentum der U. P.-A. ist.

Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der Parteistellung auch im baubehördlichen Verfahren, da die Teilung der Grundstücke Nr. 2701/1 und 2701/5 im eigenen Besitz der U. P.- A. keinen anderen Zweck verfolgt habe, als einen Abstand von mehr als 50 m zu den Grundstücken des Beschwerdeführers herzustellen. Eine solche Umgehung der zivilrechtlichen Gestaltungsfreiheit sei auch von der Baubehörde aufzugreifen.

Mit Bescheid vom 14. April 2000 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung im baurechtlichen Verfahren abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 OÖ BauO 1994 jene Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 m entfernt seien und nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer und Miteigentümer durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden könnten, als Nachbarn gelten würden. Die Baubehörde habe bei dieser Beurteilung den Grundbuchsstand heranzuziehen. Demnach liege zwischen dem zur Bebauung vorhergesehenen Grundstück und den Grundstücken des Beschwerdeführers das Grundstück Nr. 2701/5, wodurch das zu bebauende Grundstück von den Grundstücken des Beschwerdeführers an der engsten Stelle ca. 90 m und an der weitesten Stelle ca. 93 m entfernt sei. Aufgrund dieser Gegebenheiten komme dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 17. Mai 2000 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Juli 2000 keine Folge gegeben.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 2000, B 1404/00-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Soweit das Beschwerdevorbringen verfassungsrechtliche Fragen tatsächlich berühre, lasse es vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa zur Regelung der Parteistellung des Nachbarn im Salzburger Baupolizeigesetz die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 der OÖ BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 sind Nachbarn 1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke, die an das zu bebauende Grundstück unmittelbar angrenzen (Anrainer); 2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: zusätzlich jene Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 m entfernt sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer und Miteigentümer durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können.

Da die Grundstücke des Beschwerdeführers an das zu bebauende Grundstück nicht unmittelbar angrenzen und von diesen mehr als 50 m, nämlich 90 m entfernt sind, kommt dem Beschwerdeführer in dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zu, wie dies die belangte Behörde zutreffend ausgesprochen hat. Gründe, die allenfalls für eine Teilung eines Grundstückes gesprochen haben, sind dabei nicht maßgeblich, im gegenständlichen Fall wurde auch die Bauplatzbewilligung nur für das zu bebauende Grundstück erteilt.

Die Bedenken, die der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des § 31 Abs. 1 der OÖ BauO 1994 hegte, hat der Verfassungsgerichtshof nicht geteilt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat keine derartigen Bedenken, da bei Beurteilung der Nachbareigenschaft nicht nur der Umstand relevant ist, ob die Grundstücke unmittelbar aneinander grenzen, sondern die Nachbareigenschaft auch dadurch begründet werden kann, dass das zu bebauende Grundstück höchstens 50 m vom Grundstück der Eigentümer oder Miteigentümer entfernt ist, sodass jedenfalls eine objektiv messbare Entfernung in nicht unbeträchtlicher Größe vorliegen muss, um die Nachbareigenschaft auszuschließen.

Da es auf die Gründe, weshalb das im Alleineigentum der U. P.- A. stehende Grundstück geteilt wurde, nicht ankommt, lag auch in der Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend dieses "Scheingeschäft" kein wesentlicher Verfahrensmangel. Mit der Frage, was unter einem Grundstück im Sinne des § 31 (damals Abs. 5) der OÖ BauO 1994 zu verstehen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0008, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass mangels diesbezüglicher Definition der OÖ Bauordnung an den grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstückes anzuknüpfen ist.

Das Beschwerdevorbringen, § 31 Abs. 1 OÖ BauO 1994 sei daher 'beim Begriff "Grundstücke" nicht im Sinne formaler grundbuchsrechtlicher Definitionen' zu interpretieren, ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Aussage in Zweifel zu ziehen.

In der Beschwerde wird, ebenso wie im Verwaltungsverfahren, gerügt, dass der erstinstanzliche Bescheid, der vom Vizebürgermeister in Vertretung des Bürgermeisters unterfertigt worden sei, nichts darüber aussage, von welcher Behörde der Bescheid stamme.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 91/08/0065, ausgeführt hat, ist es unerheblich, an welcher Stelle des Bescheides die bescheiderlassende Behörde genannt ist. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Wenn in einem erstinstanzlichen Bescheid seitens einer Gemeindebehörde über eine Bauangelegenheit abgesprochen wird und die Fertigungsklausel "Der Bürgermeister, i.V. Anton Froschauer,

1. Vbgm." lautet, so ist eindeutig erkennbar, dass der Bürgermeister der Gemeinde die bescheiderlassende Behörde ist.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2001

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