VwGH 2007/10/0184

VwGH2007/10/018419.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des M Z in Wien, vertreten durch Dr. Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Juni 2007, Zl. UVS-07/L/45/8699/2006-14, betreffend Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), zu Recht erkannt:

Normen

LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1;
VStG §51 Abs6;
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1;
VStG §51 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 28. Juni 2007 wurden die über den Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wegen acht im Einzelnen dargestellter Übertretungen des § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 550,-- dahin abgeändert, dass wegen dreier Übertretungen (nur) eine Strafe in Höhe von EUR 1.410,-- verhängt und die Strafen für die übrigen Übertretungen jeweils auf EUR 470,-

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 20.000,--, im Wiederholungsfall bis zu EUR 40.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, "ohne Verwirklichung eines entsprechenden Tatbildes" nicht bestraft zu werden und weiters im Recht auf "Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung" verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die einzelnen Verwaltungsübertretungen seien ihm aus näher dargestellten Gründen zu Unrecht angelastet worden; die belangte Behörde habe den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend erhoben und begründet. Im Übrigen seien die verhängten Strafen überhöht. Eine Herabsetzung hätte jeweils nicht bloß von EUR 500,-- auf EUR 470,-- zu erfolgen gehabt, sondern angesichts des Umstandes, dass auf Betreiben des Beschwerdeführers eine Generalsanierung der Räumlichkeiten erfolgt sei, auf EUR 200,--.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt: Angesichts der unbestrittenermaßen in der Verhandlung vor der belangten Behörde erfolgten Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe hatte sich die belangte Behörde nicht mehr in die Schuldfrage einzulassen. Vielmehr ist die erstinstanzliche Entscheidung insoweit in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), S. 979 f, dargestellte Judikatur). Die von der Beschwerde in der Schuldfrage vorgebrachten Einwände sind daher nicht zielführend.

Die Beschwerde zeigt aber auch mit ihrem gegen die Strafbemessung erhobenen Vorbringen keinen Umstand auf, der erkennen ließe, dass diese nicht im Sinne der gesetzlichen Strafbemessungsgründe erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere zu entgegnen, dass die belangte Behörde die von ihm gezeigten Bemühungen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, ohnedies berücksichtigt hat. Angemerkt sei noch, dass die belangte Behörde, wenn sie die von der Erstbehörde wegen dreier Übertretungen verhängten Einzelstrafen zu einer (herabgesetzten) Gesamtstrafe vereinte, auch nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs. 6 VStG) verstoßen hat (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 90/19/0521, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 19. Mai 2009

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