VwGH 2007/06/0259

VwGH2007/06/025928.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der GV in G, vertreten durch Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Xvom 21. August 2007, Zl. BHFK-II-4151-2007/0003, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. EM in G; 2. Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstmitbeteiligte beantragte mit Ansuchen vom 9. Dezember 2004 (bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangt am 13. Dezember 2004) die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Jauchegrube, die Erweiterung der Liegeboxen und eine Überdachung in Richtung Stall auf den Grundstücken Nr. 3704/1 und 3673/2, KG G.

Die erstinstanzliche Behörde beraumte die mündliche Verhandlung für den 21. Jänner 2005 an.

Die Beschwerdeführerin, die Grundstückseigentümerin des westlich an das Grundstück Nr. 3704/1, KG G., unmittelbar anschließenden Grundstückes ist, erhob mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2005 (per Telefax am selben Tag bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt) Einwendungen, insbesondere betreffend Lärmbelästigungen im Hinblick darauf, dass die in dem beantragten Stall untergestellten Kühe Glocken tragen sollten.

Die mündliche Verhandlung am 21. Jänner 2005 wurde mangels ausreichender Pläne abgebrochen.

Der Erstmitbeteiligte legte in der Folge den am 1. März 2005 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Einreichplan vom November 2004 für den Um- und Zubau eines Boxenlaufstalles sowie die Vergrößerung des Güllelagers mit einem zusätzlichen Behälter auf den Grundstücken Nr. 3704/1 und Nr. 3673/2, KG G., vor. Die Kundmachung der neuerlichen mündlichen Verhandlung am 29. März 2005 erfolgte mit Schriftsatz vom 18. März 2005. Es wurde auf den Verlust der Parteistellung gemäß § 42 AVG in dem Falle, dass bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung schriftlich oder während der Verhandlung keine Einwendungen vorgebracht würden, hingewiesen.

Der hochbautechnische Amtssachverständige beschrieb das Vorhaben in seiner Stellungnahme vom 24. März 2004 dahingehend, dass ein Wirtschaftsgebäude bestehend aus Boxenlaufstall mit Freiauslauf und Futterlager geplant sei. Das Gebäude weise die Maße von 28,10 x 16,80 m auf. Der südöstliche Gebäudeteil sei erhöht und werde mit einem Satteldach errichtet. Dort befinde sich im Obergeschoß ein Heulager. Der Zubau bestehe auf der Westseite aus einem Pultdach und sei eingeschoßig. Das gesamte Gebäude werde in einer Holzriegelkonstruktion errichtet, das auf ein Stahlbetonfundament aufgesetzt werde. Die hangseitigen Wände würden ebenfalls in Stahlbeton errichtet. Die Fassaden bestünden aus einer vertikalen Holzverkleidung. Auf der Westseite sei eine Aufschüttung vorgesehen. Auf dieser Aufschüttung werde ein Auslauf errichtet, der mit Beton befestigt werde. Weiters stellte der Sachverständige fest, dass das Baugrundstück als Freifläche-Landwirtschaft gewidmet sei. Die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes sei gemäß § 18 Abs. 3 Vbg. Raumplanungsgesetz für die bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung gemäß dem Schreiben der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 14. Jänner 2005 notwendig.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte für das angeführte Bauvorhaben mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 6. Juli 2005 nach Maßgabe der diesem Bescheid als wesentliche Bestandteile zu Grunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen die baurechtliche Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Gemäß Auflage a) 8. gelten die für den Heulüfter beim bestehenden Wirtschaftsgebäude festgelegten Grenzwerte auch für den Betrieb des gegenständlichen landwirtschaftlichen Gebäudes.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung und machte insbesondere wieder Lärmbelästigungen im Hinblick darauf geltend, dass die Kühe Glocken tragen sollten.

Der Amtssachverständige Ing. E.K. erstattete in der Folge ein lärmtechnisches Gutachten vom 14. Juli 2005. Als die Messungen zur örtlichen Situation vorgenommen worden seien, hätten sich fünf Rinder in dem in Bau befindlichen Boxenlaufstall befunden, von denen zwei eine Glocke mit ca. 8 cm Durchmesser umgehängt gehabt hätten. Im Abstand von 2 m zu den Glocken habe bei einem Glockengeläute beider Glocken ein energieäquivalenter Dauerschallpegel über die Messdauer von ca. 20 Sekunden von ca. 65 bis 70 dB gemessen werden können, Spitzenpegel seien bis zu 78 dB festzustellen gewesen. Der Sachverständige gehe auf Grund der Messergebnisse von einem Schallleistungspegel von 81 dB und davon aus, dass immer eine Glocke hörbar sei. Bei der Spitzenpegelermittlung werde von einem Schallleistungspegel von 95 dB ausgegangen. Unter diesen Annahmen errechneten sich an den Immissionspunkten beim westlich gelegenen Nachbarwohnhaus (in ca. 25 m Entfernung) unter Berücksichtigung einer 1,60 m hohen Lärmschutzwand Immissionspegel von 25 bis 30 dB und Spitzenpegelwerte von 41 bis 44 dB.

Da das Glockenläuten der Kuhglocken als impulsartiges Geräusch einzustufen sei, sei dem errechneten Immissionspegel ein Anpassungswert von 5 dB hinzuzurechnen. Der Beurteilungspegel des Störlärms betrage demnach nach diesem Gutachten zwischen 30 und 35 dB. Auf Grund der örtlichen Verhältnisse erscheine es dem Sachverständigen gerechtfertigt, das betreffende Gebiet unter die Kategorie 2 nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Tafel 1 (Wohngebiet in Vororten, ländliches Wohngebiet mit geringem Verkehrslärm) einzustufen und den Grundgeräuschpegel am Tag mit 40 dB und zur ruhigen Nachtzeit mit 30 dB zu begrenzen. Die Grenze der zumutbaren Störung sei daher am Tage mit 50 dB und für die Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr) mit 40 dB festzulegen. Der Vergleich des Beurteilungspegels des Störlärms mit der Grenze der zumutbaren Störung zeige, dass bei projektsgemäßer Ausführung bzw. sachverhaltsgemäßem Betrieb durch den geplanten Boxenlaufstall bei den westlich gelegenen Wohnnachbarn nicht mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 zu rechnen sei und die zulässigen Grenzwerte nicht überschritten würden. Auch die nach Tafel 4 der zitierten Richtlinie für Kategorie 2 festzulegenden Grenzwerte für Schallpegelspitzen (zwischen 6.00 und 18.00 Uhr 75 dB, zwischen 18.00 - 22.00 Uhr 70 dB und zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 65 dB) würden nicht erreicht. Bei projektgemäßer Ausführung sei nach Ansicht dieses Amtssachverständigen nicht mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen im Sinne der angeführten Richtlinie zu rechnen. Voraussetzung sei, dass die Lärmschutzwand fugendicht ausgeführt werde, die Kühe nur kleine Glocken trügen und in der Nacht nicht in den Bereich westlich der Lärmschutzwand gelangen könnten. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass das Weiden der Kühe mit Glocken im Nahbereich des Nachbarwohnhauses, das an der Grundgrenze stehe, zu Grenzwertüberschreitungen, insbesondere bei den Spitzenpegeln, führen könne. Spitzenpegel seien in diesem Falle bis zu 75 dB möglich. Um das Wohnen im Wohngebiet nicht zu stören, sollte daher grundsätzlich darauf geachtet werden, dass Kühe mit Kuhglocken durch entsprechende Abzäunung nicht näher als 30 m zu bewohnten Objekten gelangen könnten oder, alternativ hiezu, die Kühe in diesen Nahbereichen ohne Glocken weideten.

Die Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde wies die angeführte Berufung mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 teilweise ab (Punkt 1. betreffend die Einwendungen der befürchteten Geruchsbelästigung aus dem Güllelager und der Lärmbelästigung im Hinblick auf die geplanten Aufschüttungen), indem diese Einwendungen als verspätet zurückgewiesen wurden. Im Punkt 2. dieses Berufungsbescheides wurde der Berufung in Bezug auf die Einwendungen betreffend unzumutbare Lärmbelästigungen auf Grund des Kuhglockengeläutes Folge gegeben und die im Spruchpunkt II. des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides erteilte Baubewilligung unter folgender weiterer Auflage erteilt:

"Im Rahmen des Laufstallbetriebes dürfen die Tiere (insbesondere Kühe) weder im Laufstall noch dem dazugehörigen Auslauf und der daran angrenzenden Weide auf Gst. 3704/1 zwischen der westlichen Baulinie des Objektes Gst. .405 bzw. dem Laufstall und den Grundstücksgrenzen zu den Gst. .406 (B... 64) und 3671, KG G..., Glocken tragen."

Die belangte Behörde behob auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Erstmitbeteiligten den Berufungsbescheid vom 18. Oktober 2005 mit Bescheid vom 10. Februar 2006 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück. Aus § 2 Abs. 1 lit. d Vbg. BauG (betreffend den Begriff Bauvorhaben) und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 Vbg. BauG ergebe sich, dass in der Baubewilligung ausschließlich solche Verfügungen getroffen werden dürften, die mit der Anlage an sich in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Dazu zähle im vorliegenden Fall, dass Tiere im Laufstall mitsamt dem dazugehörigen Auslauf unter Verwendung von Glocken gehalten werden sollen. Damit sei nämlich unmittelbar der Verwendungszweck des Bauwerks angesprochen, der Teil des Bauantrages gemäß § 24 Abs. 2 Vbg. BauG sei. Die die Anlage umgebende Weide hingegen sei nicht Teil des Bauvorhabens und dementsprechend nicht vom Bauantrag umfasst. Auch könne diese nicht im Rahmen der Beurteilung des Verwendungszweckes des Bauwerks in die baurechtliche Prüfung einbezogen werden. Eine Regelung bezüglich der Un- bzw. Zulässigkeit des Tragens von Kuhglocken durch Tiere auf der Weide in der Baubewilligung sei deshalb unzulässig. Die Verletzung des Erstmitbeteiligten in subjektiven-öffentlichen Rechten bestehe darin, dass die Baubehörde eine Auflage erteilt habe, für die ihr keine Kompetenz zukomme, da die Weide nicht Gegenstand des Bauverfahrens sei. Im Übrigen vertrat die Aufsichtsbehörde unter näher angeführten Gründen die Ansicht, dass das eingeholte lärmtechnische Gutachten vom 14. Juli 2005 keine geeignete Grundlage zur Beurteilung der Ortsüblichkeit der zu erwartenden Emissionen darstelle. Weiters meinte die belangte Behörde, dass das lärmtechnische Gutachten nicht der alleinige Maßstab für die Beurteilung der Ortsüblichkeit der Belästigung sei. Es müssten dabei andere gesetzliche Bestimmungen (wie das Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 1/1987 in der geltenden Fassung, nach dem die im Lande üblichen Formen der Haltung landwirtschaftlicher Tiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes nicht als unzumutbar zu beurteilen seien) berücksichtigt werden.

Der Erstmitbeteiligte gab am 1. März 2006 niederschriftlich einvernommen an, dass im geplanten Laufstall nur Jungvieh und Rinder gehalten werden sollten. Der derzeitige Viehbestand, der sich nicht mehr erhöhen werde, liege bei insgesamt 40 bis 45 Stück. Im Laufstall würden ca. 20 Stück Vieh (Jungvieh), im bestehenden Stall Kühe und Jungkälber gehalten. Er führe seinen Landwirtschaftsbetrieb von ca. Ende April bis Ende Oktober, je nach Witterung, als Weidebetrieb. Von Ende Mai/Anfang Juni bis fast Ende September sei der Großteil des Jungviehs auf der Alpe. Damit sei auch der Großteil der Glocken nicht mehr da. Die Stallung erfolge wetterbedingt. Bei zu starker Nässe müsse im Stall gefüttert werden. Während des Sommers würden im Stall Jungkälber, die für die Alpung nicht tauglich seien, und hochträchtige Rinder gehalten. Der Zweck der Glocken sei hauptsächlich, dass die Tiere bei Ausbrüchen leichter aufgefunden werden könnten. Glocken würden nur von Mai bis Allerheiligen, also in der Weidezeit, benutzt.

Der landwirtschaftliche Sachverständige stellte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 5. April 2006 fest, dass das Tragen von Glocken der Rinder während der Zeit des Weidebetriebes auch im Stall- und Auslaufbereich als ortsüblich zu bezeichnen sei. Würde bei schlechter Witterung der Weidebetrieb nur für ein bis zwei Tage eingestellt, so würden die Glocken den Tieren im Stallraum bzw. im Freiauslauf nicht abgenommen werden. Das selbe gelte auch, wenn eine Zufütterung im Stall erfolge und am nächsten Tag wieder ein Austritt auf die Weide geplant sei. Eine tägliche Glockenabnahme und -anbindung bei Ein- und Ausbringung der Tiere in den Stall sei aus arbeitswirtschaftlichen und aus sicherheitstechnischen Gründen bei dem bestehenden Viehbesatz des Betriebes nicht zumutbar. Außerhalb der Weidezeit sei das Tragen von Glocken der Tiere als nicht ortsüblich zu bezeichnen.

In der ergänzenden Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtsachverständigen vom 10. April 2006 wurde neuerlich festgestellt, dass eine Abnahme der Glocken während des Weidebetriebes im Stall nicht ortsüblich sei, wohl aber außerhalb der Weidezeit.

Nach einer weiteren ergänzenden Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtsachverständigen vom 6. Februar 2007 reiche der Weidebetrieb vom ersten Grasbewuchs im Frühling bis in den Herbst, wenn die Weide abgeweidet sei. Der Weidebetrieb entspreche einem ortsüblichen landwirtschaftlichen Betrieb.

Die Berufungsbehörde gab in der Folge der Berufung der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 3. Juli 2006 gemäß § 66 Abs. 2 AVG insofern Folge, als die Angelegenheit hinsichtlich der Einwendungen wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen auf Grund des Kuhglockengeläutes zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde verwiesen wurde. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Sie führte zu Spruchpunkt 2. im Wesentlichen aus, dass aus dem bisher ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren der Sachverhalt noch nicht in dem Umfang festgestellt werden könne, wie es die Vorstellungsbehörde vorgebe. Hinsichtlich der eingewendeten Lärmbeeinträchtigungen auf Grund des Kuhglockengeläutes sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein unter möglichster Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen unumgänglich.

Die belangte Behörde hob den Berufungsbescheid vom 3. Juli 2006 auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Erstmitbeteiligten mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde zurück. Sie erachtete die Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 2 AVG (die zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung) als nicht gegeben. Entweder liege eine ortsübliche Tierhaltung im Sinne des Tierzuchtgesetzes vor oder es wäre ein ergänzendes oder ein neues lärmtechnisches Gutachten einzuholen.

Die Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde wies in der Folge mit Bescheid vom 2. März 2007 die Berufung der Beschwerdeführerin zur Gänze als unbegründet ab (also auch in Bezug auf die geltend gemachte Lärmbeeinträchtigung durch das Kuhglockengeläut). Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass der landwirtschaftliche Sachverständige Ing. K.P. sein Gutachten vom 5. April 2006 dahingehend ergänzt habe, dass der Weidebetrieb vom ersten Grasaufwuchs im Frühling bis in den Herbst, bis die Wiese abgeweidet sei, reiche und dass der Weidebetrieb einem ortsüblichen landwirtschaftlichen Betrieb entspreche. Auf Grund des ergänzten Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der Erstmitbeteiligte einen Laufstallbetrieb führen wolle, bei dem den Tieren während des Weidebetriebs die Weideglocken nicht abgenommen würden und es sich dabei um eine im Land übliche Form der Haltung landwirtschaftlicher Tiere handle. Auch sei eine durch solche Glocken dabei verursachte Lärmbelästigung ortsüblich.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass bereits nach dem Vorstellungsbescheid vom 10. Februar 2006 im Zusammenhalt mit den eingewendeten Lärmbelästigungen auch andere gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen seien. In § 2 Abs. 4 letzter Satz des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren gehe hervor, dass Belästigungen, die von den im Lande üblichen Formen der Haltung landwirtschaftlicher Tiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes ausgingen, nicht als unzumutbar gälten. Mit dieser Spezialbestimmung werde also eine gesetzliche Duldungspflicht bezüglich derartiger Lärmbelästigungen festgelegt. Im vorliegenden Fall sei daher zu ermitteln gewesen, ob es sich bei der geplanten Viehhaltung des Erstmitbeteiligten um eine "im Lande übliche Form der Haltung landwirtschaftlicher Tiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes" handle. Erst in einem weiteren zweiten Schritt, nämlich, wenn die erste Frage verneint werde, wäre darauf abzustellen, ob es sich bei den durch die Art der Haltung der Tiere hervorgerufenen Belästigungen um solche handle, die das ortsübliche Ausmaß überstiegen und somit als Nachbarrecht im Bauverfahren eingewendet werden könnten.

Mit dieser Frage sei die Agrarbezirksbehörde und der dort zuständige landwirtschaftliche Amtssachverständige mehrfach befasst worden. Aus den Gutachten der Agrarbezirksbehörde vom 5. April 2006, vom 10. April 2006 und vom 6. Februar 2007 ergebe sich, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Erstmitbeteiligten eine im Land übliche Form der Haltung landwirtschaftlicher Tiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes darstelle. Somit seien die vom Betrieb ausgehenden Belästigungen nicht als unzumutbar zu bewerten bzw. seien sie zu dulden. Daher sei auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen eines Weidebetriebs, der Ortsüblichkeit im Zusammenhang mit Lärmstörungen als auch der Widmung als Freifläche-Landwirtschaft nicht weiter einzugehen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet; die belangte Behörde mit einem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist das Vorarlberger Baugesetz (BauG), LGBl. Nr. 52/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005, anzuwenden.

Gemäß § 8 BauG dürfen Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.

Gemäß § 26 Abs. 1 BauG hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung u.a. der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

"c) § 8, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist."

Das von der belangten Behörde herangezogene Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 1/1987, zuletzt geändert auch durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 27/2005, bestimmt u.a. dass niemand ungebührlicherweise störenden Lärm erregen darf (§ 1 Abs. 1).

Die Gemeindevertretung kann gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung durch Verordnung bestimmte lärmerregende Tätigkeiten zeitlich und örtlich beschränken.

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung kann die Behörde, um ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm zu beenden,

  1. a) Personen von einem öffentlichen Ort verweisen,
  2. b) Geräte außer Betrieb setzen.

    Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung auf Lärmerregungen, die anderen bestimmten Verwaltungsgebieten, u.a. dem Bauwesen, zuzuordnen sind.

    Gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes sind Tiere so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

    Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist für das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

    Gemäß Abs. 4 kann die Behörde in Fällen der Tierhaltung, die nicht der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 unterliegt, zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter angemessene Maßnahmen auftragen. Belästigungen, die von den im Lande üblichen Formen der Haltung landwirtschaftlicher Tiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes ausgehen, gelten nicht als unzumutbar.

    Gemäß § 1 Abs. 1 TierzuchtG, LGBl. Nr. 10/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2001, gilt das Gesetz für die Zucht u. a. von Rindern.

    Die Beschwerdeführerin rügt zutreffend, dass das von der belangten Behörde herangezogene Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren im vorliegenden Baubewilligungsverfahren, insbesondere in Vollziehung des § 8 BauG, nicht heranzuziehen war. Dieses Landesgesetz normiert auch in verfassungsmäßiger Weise, dass es auf Lärmerregungen, die anderen Verwaltungsgebieten, wie dem Bauwesen, zuzuordnen sind, keine Anwendung findet. Für die in Frage stehende Immissionseinwendung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das bei Benützung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage samt Auslauf zu erwartende Kuhglockengeläut kommt es allein auf den in § 8 BauG verankerten Maßstab zulässiger Immissionen an. Tragender Grund des unbekämpft gebliebenen, aufhebenden Vorstellungsbescheides vom 10. Februar 2006 war, dass die von der Berufungsbehörde angeordnete Auflage in rechtswidriger Weise auch den Weidebetrieb erfasst, der nicht Gegenstand einer baubehördlichen Entscheidung sein könne.

    Lediglich in einem obiter dictum verwies die belangte Behörde in dieser Entscheidung darauf, dass das Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren im vorliegenden Verfahren betreffend die in § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes angeführten im Lande üblichen Formen der Tierhaltung landwirtschaftlicher Tiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes zu berücksichtigen sei. Bindungswirkung ist in dieser Hinsicht entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht eingetreten. Da dieser unzutreffenden Rechtsansicht der belangten Behörde bei der Entscheidung - wie im Folgenden gezeigt wird - keine maßgebliche Bedeutung zukam, ist die Beschwerdeführerin nicht in Rechten verletzt.

    § 8 BauG enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. Dem Nachbar kommt zwar nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 BauG kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, wohl aber in gewissem Sinn mittelbar über die Voraussetzungen des § 8 BauG. Ist durch den Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in unmittelbarer Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/06/0287, und die in diesem im Zusammenhang mit § 8 BauG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

    Gemäß dem seit der Wiederverlautbarung des Vbg. RaumplanungsG, LGBl. Nr. 39/1996 unveränderten § 8 sind Freiflächen u.a. als Landwirtschaftsgebiet zu widmen (Abs. 2). Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.

    Bei der Vollziehung des § 8 BauG kommt es - wie dargelegt - auch auf die in einer Widmungskategorie üblichen Immissionen an. Wenn der landwirtschaftliche Sachverständige die Viehhaltung von Kühen mit Glocken im Stall und in dessen Auslauf neben einer Weide als ortsüblich ansah, kam dieser Feststellung auch im Zusammenhalt mit § 8 BauG Bedeutung zu. Die Behörden konnten darauf aufbauend im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass es sich bei den durch die vorgesehene Viehhaltung zu erwartenden Lärmimmissionen in der Widmungskategorie Freifläche-Landwirtschaft um in dieser Widmung übliche Lärmimmissionen handelte. Besondere, die Lärmimmissionen wesentlich beeinflussende Umstände bei der vorgesehenen Tierhaltung, die ein Abstellen auf ein lärmtechnischen Gutachtens erforderlich gemacht hätten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Bei der baurechtlichen Beurteilung eines Bauvorhabens kommt es allein auf die Widmung des Baugrundstückes an. Das Grundstück des Erstmitbeteiligten ist als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet gewidmet. Es kann keine Rede davon sein, dass sich das Objekt im Wohngebiet befindet. (Überdies ist auch das Grundstück der Beschwerdeführerin nach dem Befund des lärmtechnischen Sachverständigen als Landwirtschaftsgebiet gewidmet.)

    Die Beschwerdeführerin meint weiters, der landwirtschaftliche Amtsachverständige habe keine Feststellungen zur ortsüblichen Tierhaltung vorgenommen, sondern die durch die Behörden vorzunehmende rechtliche Beurteilung vorweggenommen. Für diese rechtliche Beurteilung fehle jegliche Begründung. Der Betrieb des Erstmitbeteiligten sei der einzige landwirtschaftliche Betrieb in der Umgebung. Das Tragen von Glocken durch weidende Kühe sei in der Alpwirtschaft und im Gebirge üblich, um abgängiges bzw. verletztes Vieh wieder aufzufinden.

    Der landwirtschaftliche Amtsachverständige hat die Frage, ob der Weidebetrieb mit Kühen, die Glocken tragen, eine im Lande übliche Form der "Haltung landwirtschaftlicher Tiere" im Sinne des TierzuchtG ist, ausgehend vom Bauansuchen nach einer Besichtigung des landwirtschaftlichen Betriebes in Anwesenheit des Erstmitbeteiligten und auf Grund von dessen Erläuterungen zu seinem Weidebetrieb nach einer telefonischen Befragung des Geschäftsführers des Vorarlberger Braunviehzuchtverbandes, der Bediensteter der Vorarlberger Landwirtschaftskammer ist, dazu, und auf Grund seiner 30-jährigen Erfahrung in diesem Bereich beantwortet und bejaht. Es bedurfte dazu keiner weiteren Feststellungen. Auch von der Beschwerdeführerin unbestritten liegt das in Frage stehende Stallgebäude samt Auslauf unmittelbar neben einer Weide des Erstmitbeteiligten. Wenn die Beschwerdeführerin meint, Kuhglocken würden nur bei bestimmten Arten der Tierhaltung, wie in der Alpwirtschaft, im Gebirge, auf großen offenen Flächen, verwendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dem vorliegenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Ihre laienhafte Meinung kann diesbezüglich die als schlüssig zu beurteilende sachverständige Stellungnahme nicht erschüttern.

    Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der lärmtechnische Amtsachverständige im Hinblick auf die zu erwartenden Spitzenpegelwerte (bei vorgefundenen 2 Kühen mit kleinen Glocken) Grenzwertüberschreitungen festgestellt habe. Diese Überschreitungen müssten bei der vorgesehenen Belegung des geplanten Stallprojektes beträchtlich höher sein.

    Dem ist entgegenzuhalten, dass von diesem Sachverständigen Grenzwertüberschreitungen im Hinblick auf die zu erwartenden Spitzenpegelwerte im Nahbereich des benachbarten Wohnhauses festgestellt wurden. Gegenstand des Bauverfahrens war aber nur das verfahrensgegenständliche Stallgebäude samt Auslauf. Abgesehen davon waren Aussagen eines lärmtechnischen Amtsachverständigen nicht mehr erforderlich, wenn zu Recht von im Rahmen der Widmungskategorie üblichen Lärmimmissionen auszugehen war.

    Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin der Vorstellungsbescheid vom 7. Dezember 2006 noch nicht zugestellt wurde, kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken. Der Beschwerdeführerin steht es jederzeit offen, die Zustellung dieses Bescheides zu begehren und diesen Bescheid zu bekämpfen.

    Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin haben im vorliegenden Bauverfahren mündliche Verhandlungen am 21. Jänner 2005 und am 29. März 2005 stattgefunden. Bei der mündlichen Verhandlung am 29.März 2005 war die Beschwerdeführerin - wie sich dies aus dem Akt ergibt - anwesend. Im Übrigen wurde auch die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

    Weiters rügt die Beschwerdeführerin, dass die niederschriftliche Einvernahme des Erstmitbeteiligten zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb (am 1. März 2006) im angefochtenen Bescheid erwähnt werde, die dabei gemachten genaueren Angaben des Erstmitbeteiligten seien aber nicht wiedergegeben. Der Bescheid sei diesbezüglich nicht überprüfbar bzw. liege ein Begründungsmangel vor. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelten landwirtschaftlichen Gutachten vom 5. April 2006 die näheren Angaben zum Betrieb des Erstmitbeteiligten (insbesondere, dass der geplante Laufstall 22 Stück Jungvieh aufnehmen könne) ergaben. Für die Frage der im Lande üblichen Tierhaltung im Falle eines Weidebetriebes waren diese Angaben nicht von entscheidender Bedeutung. Schon deshalb liegt jedenfalls in dieser Hinsicht kein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

    Auch in Bezug darauf, dass die Besichtigung des Betriebes am 23. März 2006 durch den landwirtschaftlichen Amtsachverständigen ohne sie stattgefunden habe, tut die Beschwerdeführerin die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dar. Das in der Folge erstattete Gutachten ist - wie bereits erwähnt - der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und Stellungnahme zugekommen. Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, warum ein Lokalaugenschein in ihrer Anwesenheit für das Bauverfahren von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre.

    Wenn die Beschwerdeführerin weiters eine Befangenheit des landwirtschaftlichen Amtsachverständigen deshalb behauptet, weil er auch einen Bediensteten der Landwirtschaftskammer Vorarlberg befragt habe und ein Mag. R., der "der Vertreter" des Erstmitbeteiligten sei, gleichfalls "von dieser Kammer" sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst ist an Hand des Aktes nicht nachvollziehbar, dass der genannte Mag. R. etwa Vertreter des Erstmitbeteiligten im Bauverfahren gewesen sei bzw. in welcher Hinsicht der genannte Mag. R. ein Vertreter des Erstmitbeteiligten sei. Es war auch unbedenklich, eine mündliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Vorarlberg, als der gesetzlichen Vertretung der Landwirte im Lande, zu der verfahrensgegenständlichen Problematik des im Lande üblichen Weidebetriebes einzuholen.

    Die Beschwerdeführerin meint abschließend, die belange Behörde habe keine eigenen Feststellungen getroffen, sie habe sich lediglich auf die Ansichten und Annahmen der untergeordneten Behörden gestützt. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Grundsätzlich hat die Vorstellungsbehörde von dem von der Berufungsbehörde angenommenen Sachverhalt auszugehen. Mit geltend gemachten, wesentlichen Verfahrensmängeln hat sie sich auseinander zu setzen. Berechtigte wesentliche Verfahrensmängel des Vorstellungsverfahrens hat die Beschwerdeführerin - wie im Einzelnen dargelegt - in ihrer Beschwerde nicht aufgezeigt.

    Abschließend wird noch auf Auflage a) 8. des von der Berufungsbehörde bestätigten erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides verwiesen, nach der die für den Heulüfter beim bestehenden Wirtschaftsgebäude festgelegten Grenzwerte auch für den Betrieb des gegenständlichen landwirtschaftlichen Gebäudes gelten.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 28. April 2009

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