VwGH 2007/01/0819

VwGH2007/01/081923.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden 1. des L K (geboren 1958), 2. der V K geb. F (geboren 1964) und 3. des E K (geboren 2003), alle in W, alle vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 24. April 2007, Zl. 234.756/4/10E-V/13/04,

2.) 23. April 2007, Zl. 250.639/0/7E-V/13/04, 3.) 24. April 2007, Zl. 250.640/0/2E-V/13/04, betreffend §§ 10, 11 (zu 1. und 3.) bzw. §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 (zu 2.) Asylgesetz 1997 (jeweils weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Normen

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Der (zur Zl. 2007/01/0820) zweitangefochtene Bescheid wird im Umfang seines dritten Spruchteiles (Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Ein Aufwandersatz in den Verfahren zu den Zlen. 2007/01/0819 und 2007/01/0821 findet nicht statt.

Begründung

Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und die Mutter des Drittbeschwerdeführers.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die gegen den ihren Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 3. Juni 2004 gerichtete Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (erster Spruchteil), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin "nach der Republik Serbien" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (zweiter Spruchteil) und die Zweitbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach der Republik Serbien" ausgewiesen (dritter Spruchteil).

Mit dem erst- bzw. drittangefochtenen Bescheid wurde die gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge mit Bescheiden des BAA vom 3. Juni 2004 gerichteten Berufungen des Erstbeschwerdeführers bzw. des Drittbeschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin aus, es sei im vorliegenden Verfahren nicht hervorgetreten, dass die Zweitbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet über hinreichende familiäre Bindungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person verfüge.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2

VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.:

Bei der mit dem dritten Spruchpunkt des zweitangefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung hat die belangte Behörde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (ausgewiesen wird nur die Asylwerberin, nicht dagegen die Erstreckungswerber; sog. "partielle Ausweisung"), der es möglich erscheinen lässt, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne ihren Ehemann und ihren Sohn zu verlassen hat, ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn vorliegt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zlen. 2006/01/0865 bis 0869, mwN).

Somit war der zweitangefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff

VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerden werfen - soweit sie sich auf den ersten und zweiten Spruchteil des zweitangefochtenen Bescheides sowie auf den erst- und drittangefochtenen Bescheid beziehen - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden im oben angeführten Umfang abzulehnen.

Wien, am 23. September 2009

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