Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
ZDG 1986 §28;
ZDG 1986 §28a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
ZDG 1986 §28;
ZDG 1986 §28a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. vom 8. Juli 2004 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer festgestellt, dass die Höhe des zumindest angemessenen täglichen Verpflegungsgeldes gemäß § 28 ZDG für Oktober 2001 bis Dezember 2001 Euro 6,17 und für Jänner 2002 bis September 2002 Euro 6,29 beträgt (Spruchpunkt 1), der Antrag auf Gewährung einer Aushilfe nach § 28a ZDG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2) und der Antrag, den Rechtsträger der Zivildiensteinrichtung zur Auszahlung des Differenzbetrages zwischen angemessenem und tatsächlich ausbezahltem Verpflegungsgeld zu verpflichten, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 3).
Mit Bescheid vom 10. August 2005 wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt 1 dahin abzuändern, dass festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verpflegungsgeld von Euro 13,06 pro Tag für den Zeitraum von 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 habe, und der mitbeteiligten Partei als Rechtsträger aufzutragen, dem Beschwerdeführer einen Differenzbetrag von Euro 2.113,35 zu leisten, als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenäußerung, in der sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Schreiben vom 3. April 2009 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er von der mitbeteiligten Partei einen weiteren Betrag von Euro 1.565,85 an Verpflegungsgeld ausbezahlt bekommen habe. Durch diese Zahlung, die die mitbeteiligte Partei erst aufgrund einer Gesetzesänderung geleistet habe, sei er materiell klaglos gestellt. Er beantrage daher, das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen und den Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2005, Zl. 2002/11/0033).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall, in dem der Beschwerdeführer selbst erklärte, "materiell klaglos gestellt" worden zu sein, erfüllt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da die Beantwortung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt (vgl den hg. Beschluss vom 3. September 2008, Zl. 2005/03/0114).
Wien, am 16. April 2009
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