VwGH 2002/11/0033

VwGH2002/11/003327.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache der Ärztekammer für Wien, vertreten durch Braunegg Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in 1013 Wien, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Oktober 2001 (Beschlussdatum 22. Oktober 2001), betreffend Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums (mitbeteiligte Partei: Krankenanstalt L GmbH, vertreten durch Dr. Johannes Jaksch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reischachstraße 3/12A, als Masseverwalter), den Beschluss

Normen

KAG Wr 1987 §4 Abs6;
KAG Wr 1987 §4;
KAG Wr 1987 §6 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
KAG Wr 1987 §4 Abs6;
KAG Wr 1987 §4;
KAG Wr 1987 §6 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

gefasst:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Kostenausspruch entfällt.

Begründung

1.1. Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0035, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Dezember 1999 (Beschlussdatum 14. Dezember 1999), mit dem der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Antrages vom 8. April 1999 gemäß §§ 4 und 6 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (WrKAG) unter Vorschreibung einer Anzahl von Auflagen die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums an einem im zweiten Wiener Gemeindebezirk gelegenen Standort erteilt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Die Wiener Landesregierung erteilte mit Ersatzbescheid vom 25. Oktober 2001 (Beschlussdatum 22. Oktober 2001) der mitbeteiligten Partei erneut gemäß §§ 4 und 6 Abs. 1 WrKAG die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums an der im zweiten Wiener Gemeindebezirk gelegenen Adresse. Für die Errichtung und den Betrieb der Krankenanstalt wurden darüber hinaus Auflagen vorgeschrieben und die Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung der Krankenanstalt an der genannten Wiener Adresse erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenäußerung, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

1.2. Mit Schreiben vom 1. März 2004 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof mit, über die mitbeteiligte Partei sei am 17. Dezember 2003 der Konkurs eröffnet, Dr. J.J. als Masseverwalter bestellt und mit Beschluss vom 9. Februar 2004 die Schließung des Unternehmens angeordnet worden. Eine Kopie des Konkursediktes war dieser Mitteilung angeschlossen.

Mit Note vom 21. Juni 2004 übermittelte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof ihre Verständigung vom 14. April 2004, mit der sie die Anzeige der mitbeteiligten Partei nach § 62 lit. a WrKAG über die Auflassung der Krankenanstalt L. an der genannten Wiener Adresse zur Kenntnis genommen habe.

Mit Verfügung vom 3. August 2004 forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde auf, ihm die von ihr erwähnte Auflassungsanzeige zukommen zu lassen und darüber hinaus bekannt zu geben, ob allenfalls der belangten Behörde bekannte Umstände die Auffassung nahelegen könnten, die mitbeteiligte Partei wolle ihren Betrieb nicht endgültig beenden, sondern nur vorübergehend stilllegen.

Die belangte Behörde teilte dem Verwaltungsgerichtshof daraufhin mit Note vom 27. August 2004 mit, der Betrieb der Krankenanstalt L. sei bereits im Jänner 2004, nach Konkurseröffnung im Dezember 2003, geschlossen worden. Dies gehe aus dem Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. Februar 2004 hervor und sei auch der zuständigen Magistratsabteilung 15 bekannt. Diese habe schon seit längerem von der schwierigen finanziellen Situation der Rechtsträgerin der Krankenanstalt sowie von der Tatsache gewusst, dass ein störungsfreier Betrieb derselben auf Grund massiver Störaktionen von Abtreibungsgegnern nicht mehr möglich gewesen sei. Daher sei mit der Geschäftsführerin der Krankenanstalt schon im Oktober 2003 eine mögliche Betriebsunterbrechung nach § 62 lit. a WrKAG sowie eine Standortverlegung erörtert worden. Von beiden Möglichkeiten sei jedoch weder vor Eröffnung des Konkursverfahrens noch nach Eröffnung desselben Gebrauch gemacht worden. Mit Schreiben der zuständigen Magistratsabteilung 15 vom 26. März 2004 sei der Masseverwalter aufgefordert worden, die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung der Krankenanstalt L. nach § 62 lit. h WrKAG bekannt zu geben. In der Folge sei vom Masseverwalter der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. Februar 2004 sowie das Schreiben vom 8. April 2004 übermittelt worden, aus dem hervorgehe, dass der Betrieb der Krankenanstalt eingestellt worden sei und die Räumung der Krankenanstalt bevorstehe. Schon auf Grund der amts- und medienbekannten Demonstrationen von Abtreibungsgegnern werde eine Neueröffnung der Krankenanstalt L. am genannten Standort ausgeschlossen. Der Masseverwalter habe im Juni 2004 der Magistratsabteilung 15 mitgeteilt, dass die Krankenanstalt L. geräumt worden sei und die Schlüssel an den Eigentümer der Räume an der genannten Adresse bereits übergeben worden seien. Wie in § 17 Abs. 3 WrKAG für eine Auflassung einer Krankenanstalt vorgesehen, seien sämtliche Krankengeschichten der ehemaligen Krankenanstalt L. der Magistratsabteilung 8 (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zur Aufbewahrung übergeben worden. Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage habe von einer endgültigen Auflassung der Krankenanstalt L. nach § 62 lit. h WrKAG ausgegangen werden können. Mit Verständigung vom 14. April 2004 sei die Auflassung der Krankenanstalt am genannten Standort auch zur Kenntnis genommen worden. Sollte seitens der mitbeteiligten Partei ein Antrag auf Bewilligung einer gleichartigen Krankenanstalt eingebracht werden, sei ein neues Verfahren nach den §§ 4 und 6 WrKAG einzuleiten.

Beigeschlossen war dieser Note der erwähnte Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. Februar 2004 über die Bewilligung der Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens gemäß § 115 Abs. 1 KO sowie die Auflassungsanzeige vom 8. April 2004, in der der Masseverwalter mitteilte, dass an der genannten Adresse kein Krankenanstaltenbetrieb mehr ausgeübt werde und er in den nächsten Wochen das Objekt zu räumen habe.

Mit hg. Verfügung vom 15. September 2004 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Note der belangten Behörde Stellung zu nehmen.

In ihrer Äußerung vom 18. Oktober 2004 führte die Beschwerdeführerin aus, jedes Rechtsschutzbedürfnis der mitbeteiligten Partei auf Erlassung eines Bewilligungsbescheides, was die Errichtung und den Betrieb der Krankenanstalt anbelange, sei weggefallen, sodass nach Auffassung der Beschwerdeführerin entweder durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes der Beschwerde Folge zu geben sei oder das Beschwerdeverfahren mangels weiterhin bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses einzustellen sei.

Mit hg. Verfügung vom 9. November 2004 wurde schließlich der mitbeteiligten Partei Gelegenheit gegeben, zur erwähnten Note der belangten Behörde sowie zur Äußerung der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Eine solche unterblieb.

2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgend einer Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

2.2. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte und von der mitbeteiligten Partei unbestritten blieb, ist die Auflassung der Krankenanstalt durch die mitbeteiligte Partei nicht als temporäre Auflassung, sondern als endgültige zu verstehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sowohl die Betriebsbewilligung als auch die im Hinblick auf von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bejahten Bedarf erteilte Errichtungsbewilligung gegenstandslos geworden sind. Eine Wiederaufnahme des Betriebs der Krankenanstalt an der genannten Adresse wäre, wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend erkannte, ohne eine neuerliche Bewilligung nach § 4 WrKAG nicht möglich. Im Verfahren für die Erteilung einer solchen Bewilligung käme der Beschwerdeführerin in dem durch § 4 Abs. 6 WrKAG umschriebenen Umfang erneut Parteistellung und eine Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.

2.3. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren war einzustellen.

3. Die Entscheidung, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird, gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG.

Wien, am 27. Jänner 2005

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