VwGH 2005/10/0079

VwGH2005/10/007916.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des J H in M, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. September 2004, Zl. 21301-RI-589/42-2004, betreffend nachträgliche Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 Slbg NatSchG und Wiederherstellungsauftrag gemäß § 46 Abs. 1 Slbg NatSchG,

Normen

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit

1. in Spruchpunkt A II.1. lit. a zweiter Halbsatz die Wiederherstellung des Betonsockels in einer Höhe von max. 20 cm und eines Gitterzaunes in der Höhe von 1,5 m aufgetragen wird, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften

2. in Spruchpunkt A II.1. lit. b zweiter Spiegelstrich die Beseitigung der im Bereich Tisch-Steinbankgarnitur errichteten Mauer aufgetragen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde

aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt A des angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheides wurde über Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 09.05.2003 I. "Gemäß § 52 Abs. 1 NSchG folgende Abweichungen von den mit Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24.09.2002, Zl. 30303/253-4392/34-2002 bewilligten Maßnahmen nachträglich genehmigt:

1.

Die entlang der Grundstücksgrenze der GN 577/1 KG O vorgenommene Erhöhung des bestehenden Stützbauwerkes einerseits im Zuge der Instandhaltungsarbeiten (Austausch von alten und morschen Eisenbahnschwellen mit neuen Holzrundlingen) und andererseits im Zuge der Errichtung der Einfriedung im Ausmaß von ca. 40 cm in einem Bereich von 10 m (Bestandsplan Bereich 1.)

2.

Die etwas abgeänderte Wegführung in der Länge (Verkürzung, andere Wegführung) und Breite (mehr als 70 cm) im Bereich zwischen Zufahrtsstraße zum Seehaus und öffentlicher Straße laut Bestandsplan.

3.

Die Bepflanzung der Trockenmauern nicht nur mit Schlingpflanzen, sondern auch mit Polsterpflanzen wie Feldthymian, Schleierkraut und Lavendel.

Folgende Auflagen sind einzuhalten bzw. zu erfüllen:

- Die mit Bewilligungsbescheid vom 24.9.2002 unter Auflagenpunkt 1 vorgeschriebenen Schlingpflanzen müssen zumindest zwei Drittel des Bestandes ausmachen.

- Es ist noch eine Nachpflanzung insbesondere mit Efeu als wintergrüne Pflanze aber auch mit heimischen Rank- und Schlingpflanzen bis 31.12.2004 durchzuführen, um eine möglichst vollständige Abdeckung der Trockenmauern zu erreichen.

- Die Bepflanzung in der vorgeschriebenen Form ist nachhaltig zu erhalten."

und II. dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 NSchG.

"1.

zur Herstellung des vorherigen Zustandes der ohne die dafür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung bereits errichteten Maßnahmen folgendes aufgetragen:

a)

die Beseitigung der auf GN 577/1 KG O zur Grenze zum GN 572/2 KG O neu errichteten Stützmauer aus Beton (Grenzmauer) und die Wiederherstellung des Betonsockels in einer Höhe von max. 20 cm und eines Gitterzaunes in der Höhe von 1,5 m;

b)

- die Beseitigung des Stichweges zur Urnenwand sowie

- der Tisch- und Steinbankgarnitur in Bereich der Garage sowie

- die in diesem Bereich (Tisch- Steinbank) errichtete Mauer auf der GN 577/1 KG O;

c)

die Beseitigung der zusätzlich auf den GN 577/1 und 577/3 errichteten 9 Beleuchtungspoller und die Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes gemäß Spruchpunkt II.2.a.

d)

die Beseitigung der auf GN 577/1 KG O vorgenommenen - vom See aus gesehen - linksseitigen Erweiterung (Verlängerung) der bestehenden Terrasse/Kragplatte im Bereich des Seehauses und Reduktion auf das ursprüngliche Ausmaß von einer Länge von 6,60 m.

  
 

Als Frist für die vollständige Durchführung der Maßnahmen wird der 1.5.2005 festgesetzt", sowie

  

"2.

zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes, der abweichend vom naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24.9.2002, Zl. 30303/253-4392/34-2002 durchgeführten Maßnahmen, aufgetragen:

  

a)

die Versetzung der Beleuchtungspoller an die gemäß dem dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Plan vom 24.5.2002 fixierten Stellen und zwar:

- Seepoller: 5 Stück (Standorte Nr. 1, 4, 7, 8 und 9)

- Straßenpoller: 5 Stück an der linken Seite der Zufahrtstraße Richtung

Seehaus gesehen (Standorte Nr. 13, 14, 15, 16, 17) sowie 1 weiteres Stück im Eingangsbereich zum Gästehaus (Standort Nr. 28) und ein Stück (Standort Nr. 27) auf der rechten Seite der Zufahrtstraße Richtung Seehaus gesehen.

- Parkpoller: 2 Stück (Standort Nr. 20 und 23)

Die Poller Nr. 1, 4, 8, 9 und 16 laut Plan vom 24.5.2004 sind jedenfalls mit nur hangseitigen Leuchtmitteln auszustatten.

b)

die ergänzende Einschüttung der Trockenmauern und zwar im Ausmaß von rund einem Drittel der sichtbaren Mauer und einer Böschung in einem Verhältnis 1:3, sodass die in der Fotobeilage zu der Stellungnahme Marx vom 11.7.2002 jedenfalls mit der roten Linie gekennzeichneten Steinreihen nicht mehr sichtbar sind. Für die übrigen - auf den Fotos noch nicht dargestellten da zum damaligen Zeitpunkt noch nicht fertig gestellten - Bereiche gilt dies sinngemäß (1/3 Einschüttung, Böschung im Verhältnis 1:3);

c)

die Beseitigung der Einfriedungen mit Zypressen entlang der Grundstücksgrenzen der GN 577/1 KG O zur B.straße (GN 1740/1) und zum Nachbargrundstück GN 575/2 KG O und die Bepflanzung mit standorttypischen Gehölzen (Rotbuche, Spitz- und Bergahorn, Esche, Eiche) gemäß Auflagenpunkt 3 des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung vom 24.9.2004;

d)

die Beseitigung aller im unmittelbaren Uferbereich befindlichen Gehölze, die nicht Weiden, Erlen, Eschen oder Traubenkirschen darstellen, wobei der Nussbaum und die Edelkastanie im Bereich des Hauses bestehen bleiben können;

e)

die Beseitigung aller nicht 'ortsansässiger' Bäume und Sträucher - mit Ausnahme der Flügelnuss und Sumpfzypresse - auf der GN 577/1 und GN 577/3 wie in der Pflanzliste G. M. vom 28.11.2003 angeführt (Säulenzeder Cetrus atlantica clauca 'Fastigiata', Atlaszeder Cetrus atlantica clauca, Hängezeder Cetrus deodara 'Pendula', Himalayazeder Cetrus deodara, Nordmannstanne Abies Nordmanniana, Hängelärche Larix decidua 'Pendula', Balsamtanne Abies Balsamiafera, Spanische Tanne Abies pinsapu 'Clauca', Riesenzypresse Cupressocyparis Iylandii, Säulenzypresse Cupressus allconica 'Fastigiata', Mammutbaum Metasequoia glyptostroboldes, Schwarzkiefer Pinus nigre 'Austriaca', Eibe Taxus pacata 'Fastigiata, Zierbenkiefer Pinus cembra, Fächerblattbaum Ginko bilboa, Latsche Pinus mugo mugo, Hängeblutbuche Fagus silvatica 'Pendula', Hängemaulbeere Mours alba 'Pendula', Roter Fächerahorn Acer palmatum 'Atropurpureum', Roter Schlitzahorn Acer palmatum 'dissectum Atropurpureum', Grüner Schlitzahorn Acer palmatum 'Dissectum', Judasblattbaum Ceridiphyllum japonicum, Trompetenbaum Catalpa bignonloidas, Tulpenbaum Lirodendron tulipifera, Amberbaum Liquidambra stynacilus, Säulenhainbuche Fagus ilvvatica 'Fastigiata', Zierkirsche Prunus serruleta 'Kanzan', Sternmagnolie Magnolie stellata, Tulpenmagnolie Magnolia soulangiana, Hartriegel Cornus florida, Große Alpenblume - Rhododendron, Freiland Azalee Azalaes molis, Felsenmispel auf Stamm Cotoneaster dameri 'Skogaholmen', Hängeweide Salix capres 'Pendula', Palmlilie Yuca filamendosa, Eibisch Hibiscus syriacus, Hortensie Hydrangea arborecens, Essigbaum Rhustyphina) - insbesondere auch die Entfernung der Zypressenallee entlang der Zufahrtsstraße zum Seehaus - und Bepflanzung der Grundstücksflächen gemäß den dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung vom 24.9.2002 zugrundeliegenden Einreichunterlagen (Stellungnahme der Gartengestaltung G. M. vom 11.7.2002).

  
 

Als Frist für die vollständige Durchführung der Maßnahmen wird der 1.5.2005 festgesetzt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie wendet sich gegen Spruchpunkt I.3., 1. bis 3. Spiegelstrich sowie Spruchpunkt II. dieses Bescheides (wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.:

Soweit sich die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnungen im Zusammenhang mit der Bepflanzung der Trockenmauern (Spruchpunkt I.3.) wendet, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer mit dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. September 2002 in Punkt 1. der Auflagen die Bepflanzung der Trockenmauern mit Schlingpflanzen aufgetragen wurde. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte der Beschwerdeführer die Trockenmauern nicht nur mit Schling-, sondern auch mit Polsterpflanzen bepflanzt. Es ist nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerde auch nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in Rechten verletzt sein könnte, dass - nachdem ihm mit rechtskräftigem Bescheid die vollständige Bepflanzung der fraglichen Bereiche ausschließlich mit Schlingpflanzen vorgeschrieben worden war - die Bepflanzung mit zwei Dritteln Schlingpflanzen nachträglich zur Kenntnis genommen wurde.

Die Beschwerde war daher insoweit mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/07/0232).

Zu Spruchpunkt II.:

§ 46 Abs. 1 Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 73/1999, lautet:

"Wiederherstellung

§ 46 (1) Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Abs. 6 bzw. § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst."

§ 52 Abs. 1 Slbg NatSchG lautet:

"Überprüfung

§ 52 (1) Die Naturschutzbehörde hat sich nach der Ausführung des Vorhabens zu überzeugen, ob diese bescheidmäßig und den Auflagen entsprechend bzw der Anzeige entsprechend erfolgt ist. Hiebei können bloß geringfügige Abweichungen von der bescheid- und auflagengemäßen oder anzeigegemäßen Ausführung nachträglich zur Kenntnis genommen werden."

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Lage der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet "Trumer Seen" (vgl. die auf Grund des Slbg NatSchG erlassene Trumer Seen - Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 109/1986 idF LGBl. Nr. 83/2003) unstrittig.

Gemäß § 1a der genannten Verordnung dient diese der Erhaltung

1. der besonderen Eigenart und landschaftlichen Schönheit der Seenlandschaft (abschnittweise noch weitgehend naturnahe Flachuferbereiche) und 2. des hohen Erlebnis- und Erholungswertes als charakteristische Naturlandschaft bzw. naturnahe Kulturlandschaft.

Gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung findet in diesem Gebiet die ebenfalls auf Grund des Slbg NatSchG erlassene Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995, LGBl. Nr. 89/1995 idF LGBl. Nr. 32/2001 (ALV) - mit im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - Anwendung.

Gemäß § 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, sind die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen (Z. 1) sowie die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Veranlassung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen (Z. 2), die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind, bewilligungspflichtig; als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m2 beanspruchen (Z. 5) und weiters ist jede Veränderung oberirdischer stehender Gewässer, die größer als 2.000 m2 sind, einschließlich eines 50 m breiten Uferbereiches bewilligungspflichtig. Für die Berechnung des 50 m breiten Uferbereiches ist, wenn das stehende Gewässer als eigene Grundparzelle ausgeschieden ist, die Parzellengrenze, ansonsten die durch die Höhe des mittleren Wasserstandes gebildete Uferlinie maßgeblich (Z. 6), wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft.

Der Beschwerdeführer bestreitet gar nicht, die Stützmauer aus Beton (Grenzmauer, vgl. Spruchpunkt II. 1. a) zum Gr. Nr. 572/2 KG O, deren Beseitigung ihm mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragen wurde, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet zu haben. Dass - wie die Beschwerde behauptet - allenfalls eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen wäre, hindert die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nicht (vgl. z.B. die hg Erkenntnisse vom 31. März 2009, Zl. 2009/10/0070 und vom 4. November 2002, Zl. 2001/10/0061, jeweils mwN). Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, dass bei der Erteilung des Beseitigungsauftrages hinsichtlich der Stützmauer eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre.

Dem angefochtenen Bescheid kann allerdings nicht entnommen werden, inwiefern bei der weiters aufgetragenen Wiederherstellung des Betonsockels in einer Höhe von max. 20 cm und eines Gitterzaunes in der Höhe von 1,5 m (Punkt II.1.lit.a des Spruchs des angefochtenen Bescheids) der vorherige bzw. der im Sinne des § 46 Slbg NatSchG oder der den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung tragende Zustand hergestellt würde. Daher erweist sich der angefochtene Bescheid in Ansehung von Punkt II.1.lit. a des Spruches als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG vorzugehen war.

Mit dem angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch die Beseitigung der Tisch- und Steinbankgarnitur im Bereich der Garage (Spruchpunkt II. 1. b. zweiter Spiegelstrich) auf. Es wurde im Wesentlichen der Standpunkt vertreten, diese Garnitur sei "lagemäßig verändert" (gemeint: an einem nicht der erteilten Bewilligung entsprechenden Ort neu errichtet) worden, wodurch die naturschutzbehördliche Bewilligung ihre Wirksamkeit verloren habe.

Dem setzt die Beschwerde entgegen, es liege eine naturschutzrechtliche Bewilligung betreffend die Garnitur vor, weil diese im Einreichplan vom 24. Mai 2002 eingezeichnet sei. Aus der Einzeichnung ergebe sich auch, dass diesbezüglich eine naturschutzrechtliche Bewilligung beantragt worden sei.

Damit zeigt die Beschwerde nicht konkret auf, dass dem Beschwerdeführer - der im Übrigen auch die Bewilligungsbedürftigkeit dieser Maßnahme nicht bestreitet - von der Naturschutzbehörde die Bewilligung für die Errichtung der Tisch- und Steinbankgarnitur an jenem Ort, an dem sie sich nunmehr tatsächlich befindet, erteilt worden wäre. Sie ist somit insoweit unbegründet.

Zutreffend bringt die Beschwerde zum Auftrag, die im Bereich der genannten Tisch- und Steinbankgarnitur errichtete Stützmauer (Spruchpunkt II. 1. b erster Spiegelstrich) zu beseitigen, vor, dies sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgegriffen worden und sei daher auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Entscheidet die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so überschreitet sie ihre funktionelle Zuständigkeit; insoweit ist ein solcher Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0146). Dies trifft hier zu, weil der erstinstanzliche Bescheid über diese Stützmauer nicht absprach. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben (s. Punkt III. des Spruchs).

Betreffend den Stichweg zur Urnenwand (Spruchpunkt II. 1. b. 1. Spiegelstrich) - die Beschwerde bestreitet weder die Bewilligungsbedürftigkeit, noch behauptet sie das Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung - gilt, dass mit dem Hinweis auf einen Antrag zur nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung keine Rechtswidrigkeit eines gemäß § 46 Abs. 1 Sbg NatSchG erteilten Auftrages aufgezeigt wird. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer müsste eine Möglichkeit haben, zur Urnenwand zu gelangen und die Zugangsmöglichkeit sei auch im Interesse des Naturschutzes, da die Erhaltung der in den Hang eingelassenen Urnenwand gewährleistet sein müsse, zeigt ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auch insoweit war die Beschwerde daher abzuweisen.

Den Entfernungsauftrag hinsichtlich der Beleuchtungspoller 10 und 26 bekämpft der Beschwerdeführer mit der Behauptung, insoweit sei eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt worden. Dies erweist sich an Hand des Bewilligungsbescheides und der Bestandteile desselben bildenden Unterlagen als unzutreffend. Insoweit zeigt die Beschwerde daher keine Rechtswidrigkeit auf.

Soweit die Beschwerde behauptet, dass sich die Beleuchtungspoller ohnehin an den im Einreichplan vorgesehenen Stellen befänden, zeigt sie nicht auf, dass der Beschwerdeführer durch Punkt II. 2. lit.a des angefochtenen Bescheides in Rechten verletzt würde.

Ob im Übrigen ein Fall vorliegt, in dem ein Auftrag zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes im Hinblick auf die Situierung der bewilligten Beleuchtungspoller im Hinblick auf § 52 Abs. 1 Slbg NatschG nicht hätte ergehen dürfen, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, aus dem sich ergäbe, dass die in Rede stehenden Abweichungen bloß "geringfügig" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle wären. Auch in Ansehung des die Beleuchtungspoller betreffenden Auftrages ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

Betreffend den Auftrag zur Beseitigung der Verlängerung der Kragplatte im Bereich des Seehauses (Spruchpunkt II. 1. d) trifft die Beschwerdebehauptung, es liege insoweit eine naturschutzrechtliche Bewilligung vor, ausweislich des Inhaltes des Bewilligungsbescheides nicht zu. Auch damit zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf; sie war auch insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Mit dem Bewilligungsbescheid wurde die teilweise Einschüttung der Trockenmauern (s. Spruchpunkt II. 2. b des angefochtenen Bescheides) aufgetragen. Dass der Beschwerdeführer das Projekt entsprechend dieser Auflage ausgeführt hätte, wird in der Beschwerde nicht konkret behauptet. Auch insoweit zeigt die Beschwerde daher keine Rechtswidrigkeit des entsprechenden Auftrages auf, was ihre Abweisung als unbegründet nach sich zieht.

Zu den Spruchpunkten II. 2. c - Entfernung der Einfriedungen mit Zypressen, II. 2. d - Beseitigung aller im unmittelbaren Uferbereich befindlichen Gehölze, die nicht Weiden, Erlen, Eschen oder Traubenkirschen darstellen (mit Ausnahme von Altbeständen) und II. 2. d e - Beseitigung im einzelnen aufgelisteter Bäume und Sträucher vertritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt, gemäß dem Bewilligungsbescheid sei die Bepflanzung der Einfriedungen mit "standorttypischen Gehölzen" vorgesehen. Was darunter sowie unter den weiters im angefochtenen Bescheid verwendeten Begriffen "heimisch" und "ortsansässig" zu verstehen sei, könne weder dem Salzburger Landesrecht noch dem erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid entnommen werden. Die vorliegende Liegenschaft befinde sich inmitten einer langgestreckten Siedlung im Landschaftsschutzgebiet am Südwestufer des Mattsees. Dem Betrachter biete sich auf der B.straße kommend eine Heckenlandschaft, wie sie auch für vergleichbare österreichische Wohngebiete typisch sei. Die grünen Einfriedungen würden unter anderem aus Smaragd-, Säulen- und Brabantthujen, Scheinzypressen, Spireen, serbischen Fichten und anderen nicht heimischen Gehölzen gebildet. Es werde darauf hingewiesen, dass die für die Toskana standorttypischen Zypressen dort erst im 16. Jahrhundert eingeführt worden seien. Ebenso seien Zypressen im Laufe der vergangenen Jahrzehnte zu einem charakteristischen Element des Südostufers des Mattsees geworden. Die Einfriedungen fügten sich harmonisch in das Landschaftsbild ein, wie auch der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 27. Jänner 2005 bestätigt habe und seien daher als standorttypisch zu qualifizieren. Auch in der Stadt Salzburg befänden sich zahlreiche Bäume und Sträucher, die jenen, welche nach dem angefochtenen Bescheid beseitigt werden müssten, vergleichbar seien.

Zunächst ist auf § 46 Abs. 1 Slbg NatSchG zu verweisen, wonach die Behörde einem Auftrag im Sinne dieser Gesetzesstelle unter anderem dann zu erlassen hat, wenn Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt oder in der Bewilligung verfügte Auflagen nicht eingehalten wurden.

Im Bewilligungsbescheid vom 24. September 2002 wurde mit Auflage Punkt 3. angeordnet: "Die Umpflanzung der Einfriedungen hat mit standorttypischen Gehölzen zu erfolgen (Rotbuche, Spitz- und Bergahorn, Esche, Eiche), sodass ein natürlicher laubholzdominierender (richtig wohl: laubholzdominierter) Waldsaum entsteht."

Weiters wurde im Bewilligungsbescheid vom 24. September 2002 mit Auflage Punkt 4. aufgetragen, im unmittelbaren Uferbereich Weiden, Erlen, Eschen und Traubenkirschen zu pflanzen.

Hinsichtlich der weiteren Bepflanzung der Liegenschaft wurde - abgesehen von der in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Bepflanzung der Trockenmauern - im Bewilligungsbescheid die Bepflanzung gemäß der Stellungnahme des Gartengestalters des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2002 antragsgemäß mit "ortsansässigen Bäumen und Sträuchern (wie Nussbaum, Buche, Weide und Erlen in Sorten)" vorgesehen.

Im angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt II.2. lit. e die Beseitigung aller nicht "ortsansässigen" Bäume und Sträucher aufgetragen, wobei diese unter Anführung ihrer Namen aufgezählt und weiters ausdrücklich angeführt wurde, welche auf den Grundstücken des Beschwerdeführers bestehenden Altbestände vom Beseitigungsauftrag ausgenommen sind (s. die Wiedergabe des Spruchpunktes oben). Bei diesen im Einzelnen aufgezählten Pflanzen - für deren Pflanzung eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorliegt - handelt es sich der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 8. Juli 2004 zufolge um "nicht standorttypische Exoten". Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde sachverständig belegt dargetan, dass die vom Entfernungsauftrag des genannten Spruchpunktes erfassten Pflanzen als ortsansässig zu qualifizieren seien. Deren Beseitigung wurde schon aus diesem Grund zu Recht aufgetragen. Somit zeigt die Beschwerde auch insoweit keine Rechtswidrigkeit der erteilten Aufträge auf, was auch in diesem Umfang zur Abweisung als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zu führen hatte.

Die Kostenentscheidung gründet auf den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 16. Juni 2009

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