VwGH 2008/18/0566

VwGH2008/18/05662.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der M P, geboren am 8. Oktober 1973, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 3. Juni 2008, Zl. SD 1691/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
VwRallg;
EheG §23;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 3. Juni 2008 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Beschwerdeführerin habe sich am 4. Oktober 2003 von ihrem früheren Ehegatten und dem Vater ihrer beiden Kinder scheiden lassen, am 27. November 2004 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und darauf gestützt die Erteilung von Aufenthaltstiteln beantragt. Wenige Tage nach der erfolgten Scheidung sei ihr früherer Ehegatte ebenfalls nach Österreich gekommen und habe eine um 18 Jahre jüngere österreichische Staatsbürgerin geheiratet und ebenso Aufenthaltstitel erteilt erhalten.

Am 9. November 2005 sei an der angeblich ehelichen Wohnanschrift der Beschwerdeführerin eine Erhebung durchgeführt worden. Die befragten Hausparteien hätten angegeben, dass der Ehegatte dort mit seiner 16-jährigen Tochter und seiner "Ehefrau G", mit der er gemeinsam eingezogen wäre, lebte. Die Beschwerdeführerin hingegen sei allen befragten Hausparteien völlig unbekannt gewesen. Ihr Ehegatte habe in der Wohnung angetroffen werden können, jedoch kein einziges Dokument der Beschwerdeführerin vorweisen können, weil sie - laut seinen Angaben - alle bei sich hätte. Sie wäre angeblich "in der Arbeit", er habe jedoch weder den Namen des Unternehmens (des Arbeitgebers) noch dessen Standort angeben und auch kein einziges gemeinsames Foto vorlegen können. Den einschreitenden Beamten habe er bestätigt, dass es sich bei G um seine frühere Ehegattin handelte, von der er laut seinen Angaben im Mai oder Juni 2004 (laut Bezirksgericht am 18. Oktober 2004) geschieden worden sei. Von den Erhebungsorganen hätten auch aktuelle Poststücke an die genannte frühere Ehegattin bemerkt werden können. Der Ehegatte habe jedoch vehement das Vorliegen einer Scheinehe bestritten.

Im Mai 2006 seien erneut Erhebungen im genannten Wohnhaus durchgeführt worden, die das gleiche Ergebnis gebracht hätten. Laut den befragten Hausparteien lebte dort der Ehegatte mit Tochter und "Ehefrau G". Darüber hinaus sei den befragten Hausparteien ein Lichtbild der früheren Ehegattin des Ehegatten vorgelegt worden, und sie hätten diese eindeutig als dessen "Ehefrau" identifiziert.

Am 13. September 2006 seien sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte niederschriftlich vernommen worden. Neben vielen übereinstimmenden Aussagen habe es auch bemerkenswerte Widersprüche gegeben. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Ehegatte hätte ihre Kinder erst bei der Hochzeit kennen gelernt, während dieser angegeben habe, diese bereits ein paar Tage nach dem ersten Treffen kennen gelernt zu haben. Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass zwischen dem ersten Treffen und der "Beschließung" (offensichtlich gemeint: Eheschließung) sie ihr Ehegatte nie besucht hätte, er vor der Hochzeit bei seiner Familie - wobei sie jedoch nicht genau wüsste, bei wem - und nach der Hochzeit bei ihr gewohnt hätte und sie im Juli 2006 mit ihrem Ehegatten auf Urlaub gefahren wäre, und zwar "jedenfalls am Vormittag". Demgegenüber habe ihr Ehegatte angegeben, dass er in der genannten Zeit zwischen dem ersten Treffen und Eheschließung seine Ehegattin sehr wohl einmal besucht und bei ihren Eltern gewohnt und geschlafen hätte, er sowohl vor als auch nach der Trauung bei ihr und ihren Eltern gewohnt hätte und sie miteinander "nachmittags gegen 14 Uhr oder 15 Uhr" auf Urlaub gefahren wären. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht angeben können, welche Schule die mit ihr angeblich im gleichen Haushalt lebende Stieftochter besuchte und in welchen Gegenständen diese negativ beurteilt worden wäre und deshalb "sitzen geblieben" wäre. Über entsprechenden Vorhalt habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie fände es normal, dass die frühere Ehegattin ihres Ehegatten zweimal bis dreimal in der Woche zu Besuch käme, um die Tochter abzuholen. Sie nähme auch manchmal alle ihre Dokumente mit, weil sie diese öfters bräuchte.

In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2006 habe die Beschwerdeführerin das Eingehen einer Scheinehe bestritten. Sie wäre in der genannten ehelichen Wohnung tatsächlich aufhältig, und es befänden sich auch ihre sämtlichen persönlichen Gegenstände dort. Bei der Kontrolle im November 2005 hätte der Ehegatte diese sowie Hochzeitsfotos und andere Dokumente vorweisen können. Ihr wäre nicht nachvollziehbar, wieso dies im Bericht anders festgehalten worden wäre. Sie habe eingeräumt, dass sich die frühere Ehegattin ihres Mannes wegen der beim Vater lebenden Tochter dort des öfteren aufhielte. Dass sie dort auch übernachtete bzw. die "Ehe" mit ihrem Ehegatten fortsetzte, entspräche jedoch nicht den Tatsachen. Bekannten und Angehörigen des Ehegatten (die nachfolgend als Zeugen genannt worden seien) wäre der Umstand der neuerlichen Eheschließung ebenso bekannt wie die Tatsache, dass zwischen ihnen ein aufrechtes Familienleben bestünde.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. So sei aktenkundig, dass die gegenständliche Ehe der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2007 rechtskräftig geschieden worden sei. Diese lebe seither wieder mit ihrem früheren Ehegatten und dem Vater ihrer Kinder sowie mit diesen im gemeinsamen Haushalt. Auch die Ehe ihres früheren Ehegatten mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei am 23. März 2007 geschieden worden. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass dieser frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin in einem Antrag auf Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz zwecks Erwerbes einer Eigentumswohnung (in der die Familie gegenwärtig wohne) die Beschwerdeführerin als seine "Gattin" bezeichnet und angeführt habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bei den jeweiligen Hauserhebungen nie an ihrer angeblich ehelichen Wohnanschrift angetroffen werden können. Auch sei sie bei wiederholten Befragungen anderen Hausparteien völlig unbekannt gewesen. Sehr wohl bekannt sei hingegen die frühere Ehegattin ihres Ehegatten gewesen, die in dieser Wohnung als ständig wohnend bezeichnet worden sei.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2006 die Richtigkeit des polizeilichen Erhebungsberichtes bestreite, wonach ihr Ehegatte keine Dokumente von ihr hätte vorweisen können, und sie in ihrer Berufung angebe, sie hätte an diesem Tag ihre Dokumente mit sich geführt, weil sie einen Kredit beantragt hätte, während sie in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift jedoch angegeben habe, zum damaligen Zeitpunkt keinen Kredit aufgenommen zu haben, so könnten diese widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin die Richtigkeit des polizeilichen Erhebungsberichtes nicht in Zweifel ziehen. Diese ständig wechselnden Verantwortungen nähmen ihr vielmehr die Glaubwürdigkeit. Verstärkt werde dieser Eindruck durch die dargelegten Widersprüche in den niederschriftlichen Angaben und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin wesentliche, aus ihrem unmittelbaren, angeblichen familiären Umfeld stammende Details, zum Beispiel ihre Stieftochter betreffend, nicht gewusst habe. Angesichts der teils erheblichen Widersprüche der Ehegatten sei die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin (und ihr mittlerweile von ihr geschiedener Ehegatte) ein gemeinsames Ehe- und Familienleben nur vortäuschten.

Von einer Vernehmung der beiden geltend gemachten Zeugen sei abzusehen gewesen, weil weder ein konkretes Beweisthema erkennbar noch überhaupt geltend gemacht worden sei, dass sie infolge eigener Wahrnehmung sachdienliche Aussagen treffen könnten.

Solcherart sei als erwiesen anzusehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Es sei daher der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht.

Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 leg. cit. - im Grunde des § 60 Abs. 1 leg. cit. gegeben.

Die Beschwerdeführerin sei - wie dargestellt - geschieden und für zwei Kinder sorgepflichtig. Sie lebe mit den Kindern und deren Vater im gemeinsamen Haushalt. Zweifelsfrei sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt vor Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses große öffentliche Interesse verstoße gravierend, wer, wie die Beschwerdeführerin, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe schließe. Die solcherart von ihr ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung sei von solchem Gewicht, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und daher im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu bedenken gewesen, dass sich dieser Aufenthalt zum überwiegenden Teil auf die genannte Scheinehe stütze, was auch für sämtliche von ihr ausgeübten unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisse gelte. Nach der Aktenlage seien ihre Kinder mit einem Visum C in Österreich eingereist und hätten das Bundesgebiet jedoch nicht verlassen, sondern die Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familiengemeinschaft beantragt, welcher jedoch bisher nicht erteilt worden sei. Deren Aufenthalt in Österreich sei daher unrechtmäßig. Dass einer gemeinsamen Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden, sei nicht einmal geltend gemacht worden. Weiters sei zu bedenken gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder zu einem Zeitpunkt in das Bundesgebiet nachgeholt habe, als sie auf Grund des anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens mit einem ständigen Verbleib in Österreich nicht habe rechnen dürfen. Im Hinblick auf diese gesamten Umstände könne auch der Schulbesuch der beiden Kinder seit September 2007 den Interessen der Beschwerdeführerin letztlich kein entscheidendes Gewicht verleihen. Insgesamt erweise sich das ihr zuzuschreibende Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zwar als gewichtig, keinesfalls jedoch besonders ausgeprägt. Die belangte Behörde habe auch bedacht, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zum Vater ihrer Kinder gegebenenfalls auch vom Ausland aus wahrhaben könne, eine Einschränkung, die sie im öffentlichen Interesse zu tragen haben werde. Ihren privaten Interessen stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung von Scheinehen gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen keinesfalls schwerer als das in ihrem Fehlverhalten begründete große öffentliche Interesse an ihrem Verlassen des Bundesgebiet. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei mit zehn Jahren zu befristen gewesen. Im Hinblick auf das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin könne auch unter Bedachtnahme auf ihre aktenkundige Lebenssituation nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieser Frist weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) und rügt, dass die belangte Behörde auf das "diesbezügliche" Vorbringen in der Berufung und in der Stellungnahme vom 7. April 2008 nicht Bezug genommen und die beantragten Zeugeneinvernahme nicht durchgeführt habe, obwohl in der genannten Stellungnahme darauf hingewiesen worden sei, dass es sich bei den beantragten Zeugen um Bekannte der Ehegatten handelte, die auf Grund ihrer Wahrnehmungen bestätigen könnten, dass das Ehepaar ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt hätte, womit das Beweisthema ausreichend präzisiert worden sei. Auch seien die von der Behörde einbezogenen Widersprüche keinesfalls derart gravierend, dass auf diesen aufbauend schlüssig der Nachweis des Vorliegens einer Aufenthaltsehe erbracht werden könnte. So sei beispielsweise der Widerspruch, wann die Urlaubsreise begonnen worden sei (vormittags oder um 14 Uhr) keinesfalls ausreichend, den Anforderungen eines vollen Beweises zu genügen.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, werden doch die in dem obgenannten Beschwerdevorbringen angeführten Zeugen nicht konkretisierend benannt. Im Übrigen stellt eine bloße Verweisung auf ein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen oder auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren erstatteten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Ausführung von Beschwerdegründen dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0024, mwN). Der Beschwerde ist es daher mit ihrem Vorbringen betreffend die unterbliebene Vernehmung von in der genannten Stellungnahme vom 7. April 2008 beantragten Zeugen nicht gelungen, einen relevanten Verfahrensmangel darzulegen.

Darüber hinaus gelingt es der Beschwerde auch nicht, Bedenken gegen die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde zu erwecken, die nicht nur auf den Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres (im Jahr 2007 von ihr) geschiedenen Ehegatten hinsichtlich des Beginnes der Urlaubsreise, sondern darüber hinaus auf eine Reihe von weiteren Widersprüchen wie auch das Ergebnis der polizeilichen Erhebungen an der angeblichen gemeinsamen Wohnanschrift abgestellt hat. Die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, auf die die Beschwerde nicht eingeht, begegnen im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

1.3. Auf dem Boden der auf Grund einer unbedenklichen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen der belangten Behörde begegnet auch deren Ansicht, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinem Einwand.

1.4. Das Eingehen einer Ehe zum ausschließlichen Zweck, fremdenrechtlich oder ausländerbeschäftigungsrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2006/18/0470, mwN), weshalb auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass angesichts des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht zu beanstanden ist.

2. Ebenso begegnet die im angefochtenen Bescheid gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. getroffene Interessenabwägung, gegen die in den Beschwerdegründen nichts ausgeführt wird, keinem Einwand und genügt es, auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.

3. Ferner bestehen auch gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine Bedenken.

So ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 FPG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals das obzitierte Erkenntnis, Zl. 2006/18/0470, mwN).

Die Beschwerdeführerin ist am 27. November 2004 eine Scheinehe mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangen, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken, und hat, gestützt auf diese Scheinehe, in der Folge die Erteilung von Aufenthaltstiteln beantragt und diese auch erhalten. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne, und es zeigt auch die Beschwerde keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall dieser Gründe vor dem Ablauf dieser Gültigkeitsdauer erwartet werden könne. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass nach der früheren Rechtslage (gemeint: nach dem Fremdengesetz 1997) die Gültigkeitsdauer ab der Eheschließung berechnet worden sei und daher das Aufenthaltsverbot höchstens bis zum 27. November 2014 hätte erlassen werden dürfen, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof bereit in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0228, ausgeführt hat - die diesbezügliche Judikatur zum Fremdengesetz 1997 nicht übernommen werden kann, zumal die Annahme, ein weiteres Fehlverhalten im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG zu einem späteren Zeitpunkt wäre unerheblich, in einen Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. geraten würde.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. September 2008

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