VwGH 2007/18/0228

VwGH2007/18/022819.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser sowie als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des JS in W, geboren am 29. März 1975, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. März 2007, Zl. E1/82822/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
VwRallg;
EheG §23;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwand von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. März 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 14. November 1998 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der am 10. Oktober 2000 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 24. Jänner 2000 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt, rechtskräftig seit 25. Juni 2003, sei die Ehe des Beschwerdeführers gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden. Dem Urteil zufolge habe die Eheschließung ausschließlich dem Zweck gedient, dem Beschwerdeführer eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung zu verschaffen. Die Eheleute hätten nie zusammen gewohnt. Eine eheliche Beziehung sei weder beabsichtigt noch jemals aufgenommen worden. Dieses Urteil sei einer Relativierung nicht zugänglich. Daher sei auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeugen nicht erforderlich. Der im § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Sachverhalt sei verwirklicht. Der Beschwerdeführer stehe zumindest seit dem 1. Jänner 2004 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis, er verfüge jedoch nicht über eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Im Hinblick auf das genannte Urteil sei diese Beschäftigung unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zu einer Schwester, mit der der Beschwerdeführer jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Zwar sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen) dringend geboten sei. Gegen das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechtes verstoße gravierend, wer eine Scheinehe eingehe, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erwerben. Auch wenn die Schließung der Scheinehe bereits sieben Jahre zurückliege, sei daraus ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht derart ableitbar, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht als dringend geboten zu betrachten wäre. Das Aufenthaltsverbot erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG als zulässig.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese wiege jedoch nicht besonders schwer, weil sich der überwiegende Teil seines bisherigen Aufenthalts auf das genannte Fehlverhalten stütze. Gleiches gelte auch für das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers. Die familiären Bindungen zu seiner Schwester seien insofern zu relativieren, als beide Geschwister längst volljährig seien und nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden. Den insgesamt nicht ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fern bleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

Mangels sonstiger besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe sich die belangte Behörde nicht veranlasst gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei nunmehr mit fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Lebenssituation des Beschwerdeführers könne vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer hat am 24. Jänner 2000 eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, er hat jedoch - wie sich aus dem seit 25. Juni 2003 rechtskräftigen Ehenichtigkeitsurteil des Bezirksgerichts Donaustadt ergibt - mit seiner Ehegattin nie ein gemeinsames Familienleben geführt. Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG, auf den die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gestützt hat, ist daher erfüllt. Der Beschwerdeführer bekämpft dies nicht.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Nichtigerklärung seiner Ehe liege bereits mehr als fünf Jahre zurück. Auch wenn ihm wegen des anhängigen Verfahrens "die formelle Aufenthaltsberechtigung" fehle, scheine dies im Hinblick auf sein bisheriges Gesamtverhalten (während eines Zeitraumes von über sieben Jahren kein Krankenstand, keine Zeit der Arbeitslosigkeit und keine Sozialhilfe) in den Hintergrund zu treten.

2.2. Die belangte Behörde hat zur Begründung ihrer Ansicht, dass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, ausschließlich das in der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung und der Berufung auf diese Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Vorteile gelegene Fehlverhalten des Beschwerdeführers herangezogen. Darüber hinausgehende Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes (etwa eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch einen rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1999, Zl. 96/19/2574, vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0095, und vom 7. September 2004, Zl. 2001/18/0134) liegen nicht vor.

Nach der zum Fremdengesetz 1997 (FrG) ergangenen Rechtsprechung war eine allein aus dem besagten Rechtsmissbrauch durch Eingehen einer "Scheinehe" resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung als weggefallen zu betrachten, wenn - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots - die erstmalige Erfüllung des in § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG normierten Tatbestands (und nicht die letztmalige Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile) bereits mehr als fünf Jahre zurücklag (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. November 2000, Zl. 99/18/0029, und vom 26. Juni 2003, Zl. 2001/18/0253).

Diese Rechtsprechung kann für den Anwendungsbereich des FPG im Hinblick darauf, dass nunmehr § 63 Abs. 1 FPG im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot zulässt, nicht übernommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2008, Zl. 2008/18/0063), zumal die Annahme, ein weiteres Fehlverhalten iSd § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG zu späteren Zeitpunkten wäre unerheblich, in einen Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG geraten würde.

Der Beschwerdeführer hat dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge bei der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) jeweils unter Berufung auf die genannte Scheinehe erstmals am 29. Februar 2000 und sodann am 26. Juni 2001 sowie am 20. August 2002 die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen beantragt. Über den zuletzt genannten Antrag hat die Erstbehörde (auch in Ansehung des eingeleiteten Ehenichtigkeitsverfahrens) nicht mehr entschieden. Am 19. November 2003 hat sie den Antrag gemäß § 89 Abs. 1 FrG an den Landeshauptmann von Wien (bei dem der Beschwerdeführer bereits am 3. Juli 2003 einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt hatte) zur Entscheidung abgetreten und verständigte unter einem den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbots. Nach seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2003 erließ die Erstbehörde am 18. Jänner 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, das von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28. Februar 2005 behoben wurde, weil die Leistung eines Vermögensvorteils für das Eingehen der Scheinehe nicht festgestellt worden und vielmehr der in § 34 Abs. 1 Z. 3 FrG normierte Ausweisungsgrund erfüllt sei. Am 20. Jänner 2007 erließ die Erstbehörde das verfahrensgegenständliche, auf § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG gestützte Aufenthaltsverbot.

Die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften gefährde (§ 60 Abs. 1 FPG), ist im Hinblick auf sein Fehlverhalten gerechtfertigt, zumal er schon bei seiner erstmaligen Einreise im Jahr 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt ist und einen Asylantrag gestellt hat, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Der seit dem letzten Fehlverhalten des Beschwerdeführers, nämlich dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 20. August 2002 unter Berufung auf die Scheinehe, bis zum Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbots vom 14. März 2007 verstrichene Zeitraum ist zu kurz, um einen Wegfall oder doch eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die bezeichneten maßgeblichen öffentlichen Interessen annehmen zu können, zumal sich an der Situation des Beschwerdeführers insofern nichts geändert hat, als er - abgesehen von der hier im Zuge der Beurteilung nach § 66 FPG zu prüfenden Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen - die Voraussetzungen für eine im Einklang mit den fremdenrechtlichen Bestimmungen stehende Erteilung einer (quotenfreien) Niederlassungsbewilligung nach wie vor nicht erfüllen kann.

3.1 Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid der Sache nach auch unter dem Blickwinkel des § 66 FPG. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass er seit sieben Jahren ununterbrochen und ohne Krankenstand beim selben Dienstgeber beschäftigt sei und dass seine volljährige Schwester, mit der er allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, österreichische Staatsbürgerin sei. Die Abwägung der staatlichen und seiner Interessen müsse zu seinen Gunsten ausgehen.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG den bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner (illegalen) Einreise am 14. November 1998 berücksichtigt und zutreffend einen mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundenen relevanten Eingriff im Sinn dieser Gesetzesbestimmung angenommen. Die aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als sie auf einen Aufenthalt zurückzuführen sind, der seit der Beendigung des Asylverfahrens nur auf Grund des Eingehens einer Scheinehe rechtmäßig ist und der bis dahin nur auf Grund eines Asylantrages berechtigt war, der sich als unbegründet erwiesen hat. Der Beschwerdeführer musste sich auf Grund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein. Die weiteren von ihm vorgebrachten Umstände stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar. Dass er nie straffällig geworden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil dies seine persönlichen Interessen nicht zu stärken vermag. Insgesamt kommt daher - auch unter Zugrundelegung einer Dauer des inländischen Aufenthalts von insgesamt neuneinhalb Jahren - den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kein großes Gewicht zu.

Diesen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt hat. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden. Damit steht vorliegend fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Hintanhaltung eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK nicht vorliegen (vgl. zum Verhältnis zwischen der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und dem Anspruch auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0094, mwN).

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Juni 2008

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