Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
1. Die beschwerdeführende Partei ist der an sie am 30. November 2007 ergangenen Aufforderung, die Mängel der wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebrachten und zur hg. Zl. 2007/18/0846 protokollierten Beschwerde zu beheben, insofern nicht fristgerecht nachgekommen, als sie dem Auftrag, die zurückgestellte (eine Säumnis der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien geltend machende) Beschwerde wieder vorzulegen, nicht nachgekommen ist.
2. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Beschluss vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/18/0846-6, gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
3. Mit dem am 20. Februar 2008 zur Post gegebenen, am 21. Februar 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten und zur Zl. 2008/18/0135 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln des Beschwerdeschriftsatzes im Verfahren zur hg. Zl. 2007/18/0846 bringt der Antragsteller vor, er sei über die Pflicht zur Wiedervorlage der zur Verbesserung zurückgestellten Beschwerde in einem Rechtsirrtum befangen gewesen:
"Der Beschwerdeführer hatte Grund zur Annahme, dass die Behörde erst auf Grund seiner Eingabe vom 18.09.2006 tätig geworden war, und auf Grund dessen unrichtiger 'Säumnisbeschwerde' ihre - durchaus bestehende - Saumsal beseitigte. Mit dem verbesserten Schriftsatz sollte nun das - nur wegen des besseren Verständnisses - erstattete Vorbringen beseitigt werden, was den Beschwerdeführer dazu veranlasste, die zurückgestellte Beschwerde nicht mehr vorzulegen. Er ging davon aus, dass dem behördlichen Auftrag die Saumsal der belangten Behörde zu begründen, dadurch entsprochen werden könne, wenn ein Vorbringen, dass ihm offenbar zu seinem Nachteil ausgelegt wird, nicht neuerlich vorgelegt wird."
Es liege ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender Rechtsirrtum vor. Die Rechtsansicht des Antragstellers sei vertretbar, "weil sie das Vorbringen in der verbesserten Beschwerde zu verstärken geeignet ist. Eine Wiedervorlage der zur Verbesserung zurückgestellten Beschwerde hätte das Vorbringen widersprüchlich erscheinen lassen, was zu keiner Verbesserung, sondern zu einer Verschlechterung des Prozesstandpunktes des Einschreiters geführt hätte".
4.1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
4.2. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem von ihm bezeichneten "Rechtsirrtum", dem auf einer Anordnung des Gesetzes beruhenden Mängelbehebungsauftrag (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG) bewusst nicht nachzukommen, nicht um eine vertretbare Rechtsansicht. Die dem Beschwerdeführer zuzurechnende Sorglosigkeit seines Vertreters geht über den minderen Grad des Versehens hinaus.
5. Da die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG für die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht vorliegen, war der Antrag abzuweisen.
Wien, am 31. März 2008
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