VwGH 2008/13/0129

VwGH2008/13/012917.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des R H in W, vertreten durch Mag. Franz Hansi, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1210 Wien, Donaufelder Straße 2/1/38, gegen den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Einkommensteuer für das Jahr 2000, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §276;
VwGG §27 Abs1;
BAO §276;
VwGG §27 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der am 30. Juni 2008 eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über eine von ihm erhobene Berufung vom 28. Februar 2007 - nach deren Vorlage im September 2007, Zusage einer baldigen Entscheidung durch die belangte Behörde im April 2008, stattdessen jedoch Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt im Mai 2008, worauf der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gestellt habe - noch nicht entschieden.

Die belangte Behörde hält dem in ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 2008 entgegen, die Säumnisbeschwerde sei mit Rücksicht darauf, dass die Berufungsvorentscheidung erst am 14. Mai 2008 zugestellt worden war und der Beschwerdeführer erst am 13. Juni 2008 den Vorlageantrag gestellt hatte, verfrüht erhoben worden. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 sei die Berufung von der belangten Behörde inzwischen erledigt worden.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) kann gemäß § 27 Abs. 1 VwGG erst erhoben werden, wenn - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren im administrativen Instanzenzug angerufen werden konnte, angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Im vorliegenden Fall erging die Berufungsvorentscheidung zu einem Zeitpunkt, in dem die belangte Behörde mit der Erledigung der Berufung bereits - im Sinne der Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 VwGG - säumig geworden war. Eine Säumnisbeschwerde war bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht erhoben worden. Mit der Erlassung der Berufungsvorentscheidung endete die Entscheidungspflicht der belangten Behörde (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2007, Zlen. 2006/16/0195 bis 0198). Sie wurde durch den Vorlageantrag erneut begründet. Die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG ist im Falle eines Vorlageantrages aber ab dessen Einlangen zu berechnen (vgl. - jeweils mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 28. Jänner 1972, VwSlg 4336/F - etwa die hg. Beschlüsse vom 6. Mai 1993, Zl. 93/16/0065, vom 22. November 1996, Zl. 96/17/0418, und vom 24. Februar 1997, Zl. 97/17/0039).

Die demnach verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. Dezember 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte