VwGH 97/17/0039

VwGH97/17/003924.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen die Kärntner Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Fremdenverkehrsabgabe, den Beschluß gefaßt:

Normen

BAO §276 Abs1;
LAO Krnt 1991 §208 Abs1;
VwGG §27;
BAO §276 Abs1;
LAO Krnt 1991 §208 Abs1;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. In der vorliegenden Säumnisbeschwerde wird vorgebracht, daß der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24. Juli 1996 im übertragenen Wirkungsbereich gemäß dem Fremdenverkehrsabgabengesetz 1976, LGBl. Nr. 100/1976, eine Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 1996 in der Höhe von S 970,-- vorgeschrieben hätte. Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers sei eine Berufungsvorentscheidung vom 5. August 1996 ergangen; der Beschwerdeführer habe am 12. August 1996 den Antrag auf Vorlage an die Behörde zweiter Instanz gestellt. Dieser Antrag sei am 12. August 1996 überreicht worden.

Nachdem über diesen Antrag innerhalb der sechsmonatigen Frist, die mit 12. Jänner 1997 geendet habe, bis heute nicht entschieden worden sei, werde die vorliegende Säumnisbeschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde am 31. Jänner zur Post gegeben und ist am 3. Februar 1997 im Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

2. Gemäß § 27 VwGG kann Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der Stelle, bei der der Antrag einzubringen war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0187). Wie der Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 Abs. 1 BAO ausgesprochen hat, läuft die Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG mit dem Einlangen des Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Eine vor Ablauf dieser Frist erhobene Säumnisbeschwerde ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluß vom 28. Jänner 1972, VwSlg. 4336/F). Gleiches muß im Falle der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und der Stellung eines Vorlageantrages nach § 208 Abs. 3 Krnt LAO gelten.

Auch der Beschwerdeführer geht im übrigen in der Beschwerde von dieser Rechtsauffassung aus, scheint jedoch bei der Berechnung des Ablaufes der auch nach seiner Auffassung am 12. August 1996 in Gang gesetzten Frist einem Irrtum unterlegen zu sein (die Frist hat am 12. August 1996 zu laufen begonnen und endete daher am 12. FEBRUAR 1997).

3. Die am 31. Jänner zur Post gegebene und am 3. Februar im Verwaltungsgerichtshof eingegangene Säumnisbeschwerde erweist sich daher als zu früh erhoben. Da die Beschwerde vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG eingebracht worden ist, mußte sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

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