Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 21. März 1975 wurde dem Mitbeteiligten (auf Grund seines am 21. Jänner 1974 eingebrachten Gesuches) die Bewilligung der Widmung einer Reihe von Grundstücken zu sechs Bauplätzen zur Errichtung von zwei Familienwohnhäusern mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt, darunter, dass die vor der Straßenfluchtlinie liegenden Teilflächen zweier Grundstücke sofort unentgeltlich und lastenfrei an die Landeshauptstadt Graz in das öffentliche Gut abzutreten seien und er die grundbücherliche Durchführung binnen sechs Monaten auf seine Kosten zu bewirken habe.
Den Akten ist zu entnehmen, dass in der Folge die Straßenfluchtlinien neu festgesetzt wurden. Im Hinblick darauf wurde mit dem Bescheid des Stadtsenates vom 7. August 1975 der erstinstanzliche Bescheid vom 21. März 1975 gemäß § 68 Abs. 2 AVG hinsichtlich der Grundabtretungsverpflichtung dahin abgeändert, dass der Mitbeteiligte nun verpflichtet wurde, die vor der Straßenfluchtlinie liegende Teilfläche eines bestimmten Grundstückes im Ausmaß von ca. 60 m2 sofort unentgeltlich und lastenfrei an die Landeshauptstadt Graz in das öffentliche Gut abzutreten und die grundbücherliche Durchführung binnen sechs Monaten auf seine Kosten zu bewirken habe. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Den Verwaltungsakten ist weiters zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte in der Folge der aufgetragenen Verpflichtung nachkam und die abgetretene Fläche dem öffentlichen Gut zugeschrieben wurde.
Mit Eingabe vom 21. Jänner 2006 (bei der Behörde eingelangt am 24. Jänner 2006) beantragte der Mitbeteiligte die Rückübereignung der abgetretenen Grundfläche, weil die Stadt Graz binnen dreißig Jahren dem Zweck der Grundabtretung nicht nachgekommen sei und dies auch weiterhin nicht beabsichtige.
In den Akten befinden sich aktuelle Katasterpläne, denen zu entnehmen ist, dass die vom Widmungsbewilligungsbescheid erfassten Grundstücke neu aufgeteilt, das heißt daraus neue Grundstücke gebildet wurden, darunter auch (nebst anderen Grundstücken) das Grundstück Nr. 1/2 (das ist die strittige Fläche), die Grundstücke Nr. 1/3 und Nr. 1/4, sowie ein langgestrecktes Grundstück, Nr. 1/9 das als "Weg" bezeichnet.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom 2. Oktober 2006 wurde die Landeshauptstadt Graz gemäß § 14 Stmk. BauG als grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1/2 (das ist die abgetretene Fläche) verpflichtet, innerhalb einer Frist von sechs Monaten auf ihre Kosten dieses Grundstück in das grundbücherliche Eigentum des Mitbeteiligten rückzuübertragen.
Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es zur Begründung, stelle die Grundabtretung eine "Enteignung auf Vorrat" bzw. eine "zweckverfehlende Enteignung" im Sinne der verfassungsgerichtlichen Judikatur dar, bedeute dies, dass dem Rückübereignungsantrag stattgegeben werden müsse, weil ansonsten verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des Antragstellers verletzt wären. Zur Frage, wann eine solche "Enteignung auf Vorrat" bzw. "zweckverfehlende Enteignung" vorliege, gebe es eine reiche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Diese lasse sich dahingehend zusammenfassen, dass eine solche nicht vorliege, wenn es sich beim betreffenden Grundstück bzw. Grundstücksteil um eine in allgemeiner Benützung stehende oder aber um eine geplante Verkehrsfläche handle, wobei dieser Planungsakt in einer planerischen Darstellung (beispielsweise in einer Ausweisung dieser Fläche im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche bzw. zukünftige Verkehrsfläche) ihren Niederschlag finden müsse und noch dazu die geplante Verkehrsfläche nach wie vor zur Erschließung der von der Enteignung betroffenen Grundstücke oder zumindest in einem zusammenhängenden Baulandbereich der Erschließung "dahinterliegender Grundstücke" (im Original unter Anführungszeichen) zu dienen habe. Der Gegenstandsfall werde diesen strengen Anforderungen in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gerecht: Aus den eingeholten Äußerungen der befassten Magistratsabteilung (Straßenamt und Stadtplanungsamt) gehe zweifelsfrei hervor, dass mangels eines Straßenprojektes das abgetretene Grundstück (das auch nicht als öffentliche Straße verwendet werde) in nächster Zeit nicht zur Herstellung einer öffentlichen Straße herangezogen werde. Die genannten Ämter sowie die Wirtschaftsbetriebe der Landeshauptstadt Graz hätten deshalb auch die beantragte Rückübereignung befürwortet.
Der Mitbeteiligte habe den hier in Rede stehenden Grund abgetreten, sodass ihm, weil auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückübereignung vorlägen, ein Rechtsanspruch darauf zukomme, dass diese für die Herstellung öffentlicher Straßen nicht (mehr) benötigte Grundfläche rückzuübereignen sei. Nur der Vollständigkeit halber sei zu bemerken, dass der Steiermärkische Landesgesetzgeber in § 14 Stmk. BauG lediglich von der Grundabtretung spreche, dort jedoch nicht den Fall einer solchen Rückübereignung geregelt habe. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei aber "Enteignungsbestimmungen", wie etwa der genannten Bestimmung, die Rückübereignungsverpflichtung inhärent. Diese Norm sei daher für den Ausspruch auf Rückübereignung heranzuziehen.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich der Hinweis, dass mit Gemeinderatsbeschluss vom 15. Februar 2007 hinsichtlich dieser Grundfläche die Auflassung vom öffentlichen Gut und die Rückübereignung an den Mitbeteiligten genehmigt wurde.
In der Folge schloss die Landeshauptstadt Graz mit dem Mitbeteiligten einen "Rückübereignungsvertrag" vom 18. April 2007 hinsichtlich dieser Grundfläche ab.
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 (eingelangt bei der Behörde am 14. Dezember 2004) erhoben die Beschwerdeführer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Oktober 2006 (der ihnen zuvor nicht zugestellt worden war) und brachten darin vor, der bekämpfte Bescheid sei ihnen erstmals anlässlich einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht G am 29. November 2007 bekannt geworden sowie in der weiteren Folge auch an diesem Tag (in Kopie) ausgefolgt worden. Zuvor hätten sie davon nichts gewusst. Ihnen komme Parteistellung im Rückübereignungsverfahren zu:
Sie seien Miteigentümer der Grundstücke Nr. 1/3 und Nr. 1/4, zu Gunsten dieser Grundstücke sei eine Grunddienstbarkeit des Gehens und Fahrens sowie der Errichtung, Führung und Erhaltung einer Strom-, Gas- und Wasserleitung sowie Kanalwässerleitung zu Lasten des Grundstückes Nr. 1/9 einverleibt. Diese Dienstbarkeit diene der einzig möglichen Anschließung ihrer beiden Grundstücke (aber auch weiterer Baugrundstücke) an die öffentliche Verkehrsfläche. Der Anschluss des Servitutsweges an das öffentliche Gut erfolge in seiner gesamten Breite an die hier gegenständliche Grundfläche (Grundstück Nr. 1/2, derzeit öffentliches Gut). Eine andere Aufschließungs- bzw. Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Gut bestehe für ihre Grundstücke nicht. Würde die Auflassung der strittigen Grundfläche vom öffentlichen Gut, die Einbücherung derselben und die Übertragung in das Privateigentum des Mitbeteiligten erfolgen, hätten ihre Grundstücke keinerlei Anschluss mehr an das öffentliche Gut; der Servitutsweg (Grundstück Nr. 1/9) wäre damit vom öffentlichen Gut abgetrennt (dies, obwohl für die Rechtseinräumung seinerzeit eine namhafte, näher bezeichnete Summe, an den Mitbeteiligten bezahlt und die baulichen Anlagen des Servitutsweges von den Beschwerdeführern errichtet worden seien). Die Einbücherung des Grundstückes Nr. 1/2 (strittige Grundfläche) hätte somit zur Folge, dass man von öffentlichen Verkehrsflächen nicht mehr auf den Servitutsweg und damit nicht mehr zu den Grundstücken der Beschwerdeführer gelangen könnte, also auch nicht zu dem dort bereits bestehenden Einfamilienhaus (wurde näher ausgeführt). Die mit dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung berühre daher ganz massiv die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer.
Wesentliche Teile der strittigen Fläche beträfen Teile der öffentlichen Verkehrsfläche, und zwar das gesamte Bankett in diesem Bereich sowie Flächen "tief in die Fahrbahn/Asphaltdecke". Es handle sich dabei um Flächen, die in allgemeiner Benützung stünden und eine in der Natur vorhandene Verkehrsanlage (Straßenanlage) mit öffentlichem Verkehr darstellten. Die strittige Fläche sei auch im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesen. Es handle sich somit hier keinesfalls um eine zweckverfehlende Enteignung bzw. um eine auf Vorrat (wurde näher ausgeführt). Die Enteignung sei vielmehr zweckmäßig gewesen und es sei die enteignete Fläche den Grundlagen der Enteignung entsprechend für die Nutzung der Allgemeinheit freigegeben und sei Teil der öffentlichen Straßenanlage. Die Rückübereignung dieser Fläche würde somit Teile des im Gemeingebrauch stehenden Straßengrundes in das Privateigentum rückführen und die bestehende bzw. weitere Erschließung der seinerzeit gewidmeten Baulandflächen unmöglich machen. Die Voraussetzungen für eine Rückübereignung lägen somit nicht vor. Offensichtlich sei das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen und es stütze sich der bekämpfte Bescheid auf objektiv unrichtige Angaben über die Lage des Grundstückes, die Ausweisung im Flächenwidmungsplan, die tatsächliche Zweckwidmung und konkrete Verwendung des Grundstückes, die unabdingbare Notwendigkeit der Erschließung der Baulandflächen sowie der dahinterliegenden Flächen (Bauland).
Der Mitbeteiligte äußerte sich ablehnend zum Vorbringen der Beschwerdeführer und brachte insbesondere vor, er habe niemals die Absicht gehabt, die Beschwerdeführer in ihren sich aus dem seinerzeit abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag ergebenden Rechten zu behindern. Er habe daher unter einem an den Vertreter der Beschwerdeführer ein Schreiben gerichtet, in welchem er sich ausdrücklich bereit erklärt habe, diese seinerzeit eingeräumten Dienstbarkeitsrechte auch hinsichtlich des mittlerweile übereigneten Grundstückes Nr. 1/2 im Grundbuchswege einzuräumen. Dem Gesetz sei auch nicht zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukommen solle.
Dem widersprachen die Beschwerdeführer.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Berufung heißt es insbesondere, wie die Beschwerdeführer richtigerweise ausführten, seien gemäß § 8 AVG Parteien eines Verfahrens solche Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien. Die Parteistellung sei jedenfalls dann gegeben, wenn eine Person durch den Bescheid einer Behörde möglicherweise in ihren Rechten verletzt sein könne. Im Beschwerdefall begründeten die Beschwerdeführer das für die Zuerkennung der Parteistellung geforderte "rechtliche Interesse" beispielsweise damit, dass durch die Rückübereignung ihre Grundstücke über den Servitutweg nicht mehr vom öffentlichen Gut erreichbar wären. Wenn auch die von den Beschwerdeführern angeführten Gründe für das Vorlegen eines rechtlichen Interesse im Sinne des § 8 AVG unter den dargelegten theoretischen Aspekten "offensichtlich vorzuliegen scheinen", komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass ihnen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zuzuerkennen sei, weil der Mitbeteiligte bereit sei, die im seinerzeitigen Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Rechte zu Gunsten der Beschwerdeführer auch auf die strittige Grundfläche zu verbüchern. Mit dieser "offensichtlichen und definitiven rechtsverbindlichen Zusage" könne eine Aufschließung der Grundstücke der Beschwerdeführer wie bisher über den Servitutsweg erfolgen, der im Ergebnis um die strittige Grundfläche verlängert werde. Unter diesem Aspekt könne es für die Beschwerdeführer keinen Unterschied machen, ob der Servitutsweg nur das Grundstück Nr. 1/9 umfasse und sodann ins öffentliche Gut münde bzw. ob dieser Weg auch um das Grundstück Nr. 1/2 erweitert werde. Das gelte sinngemäß auch für die weiteren Argumente der Beschwerdeführer. Damit könnten entgegen der Befürchtungen der Beschwerdeführer auch Mülltonnen aufgestellt oder eine Hausnummer auf dem Einfahrtstor zu ihrer Liegenschaft angebracht oder ein Briefkasten aufgestellt werden (das Anbringen der Hausnummer und das Aufstellen des Briefkastens wäre im Übrigen auch auf öffentlichem Gut möglich). Unter den gegebenen Umständen sei das von § 8 AVG geforderte rechtliche Interesse der Beschwerdeführer nicht mehr gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, und, ebenso wie der Mitbeteiligte, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Grundabtretungsverpflichtung, um die es hier geht, erfolgte letztlich mit dem Bescheid vom 7. August 1975. Damals galt die Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (BO), in der Fassung LGBl. Nr. 130/1974.
§ 3 BO traf nähere Bestimmungen zur Widmungsverhandlung und zum Inhalt der (Widmungs-)Bewilligung. Gemäß § 3 Abs. 2 BO (damals in der Stammfassung) war in der Widmungsbewilligung unter anderem auch die Grundabtretung für Verkehrsflächen gemäß § 6 BO festzusetzen, nach Abs. 3 leg. cit. konnten in der Widmungsbewilligung auch bestimmte Auflagen erteilt werden. § 6 BO lautete (damals Stammfassung):
"§ 6
Grundabtretung für Verkehrsflächen
Anläßlich einer Widmung hat der Grundeigentümer einmalig die Grundfläche, die zur Herstellung von Verkehrsflächen auf dem zu widmenden Grund erforderlich ist, bis zu einer Breite von 16 m höchstens aber 20% der zu widmenden Grundfläche unentgeltlich und lastenfrei an die Gemeinde in das öffentliche Gut abzutreten. Die Gemeinde hat die abzutretende Grundfläche innerhalb von fünf Jahren in das öffentliche Gut zu übernehmen, sofern die Bedingungen und Auflagen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 erfüllt sind."
In weiterer Folge kam es mit der Novelle LGBl. Nr. 12/1985 zu einer Änderung des § 3 BO und zur Einfügung eines Absatzes, die Anpassung des Verweises in § 6 BO erfolgte (erst) mit der Novelle LGBl. Nr. 14/1989. Eine weitere Änderung des § 6 BO erfolgte bis zum Außerkrafttreten der BO (durch das Inkrafttreten des Steiermärkischen Baugesetzes 1995) nicht.
Das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59, trat am 1. September 1995 in Kraft. § 14 leg. cit. lautet (diese Bestimmung wurde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht geändert):
"§ 14
Grundabtretung für Verkehrsflächen
(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung zur Errichtung von Gebäuden auf unbebauten Grundstücken kann die Gemeinde den Grundeigentümer verpflichten, die zur Herstellung von öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen Grundstücksteile bis zu einer Breite von 6,0 m, höchstens aber 10 Prozent der Grundstücksfläche, unentgeltlich und lastenfrei an die Gemeinde in das öffentliche Gut abzutreten.
(2) Die für die Abtretung und Übernahme in das öffentliche Gut entstehenden Kosten (z.B. für den Teilungsplan, für die Vermessung u.dgl.) sind von der Gemeinde zu tragen.
(3) Die Gemeinde hat den abzutretenden Grund innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Verpflichtungsbescheides in das öffentliche Gut zu übernehmen, andernfalls die Abtretungsverpflichtung außer Kraft tritt."
Im Beschwerdefall ist auch auf das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154, Bedacht zu nehmen, das im Verwaltungsverfahren in der Fassung LGBl. Nr. 81/2002 galt.
Gemäß § 5 LStVG 1964 ist die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.
Gemäß § 8 Abs. 5 leg. cit. darf durch die Auflassung von Gemeindestraßen das Recht der Anleger auf Wahrung des Zuganges nicht beeinträchtigt werden.
Es trifft zu, dass die im Jahr 1975 ausgesprochene entschädigungslose Grundabtretungsverpflichtung als Enteignung zu qualifizieren ist und für die angestrebte Rückübereignung die Zuständigkeit der Baubehörden gegeben ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 92/06/0024).
Der im Beschwerdefall maßgebliche § 14 Stmk. BauG trifft keine näheren Bestimmungen zu einer Rückübereignung, wie sie hier in Frage steht (was im Übrigen gleichermaßen auf den früheren § 6 BO zutrifft).
Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dem durch Art. 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz zwar von Vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen zulässig ist, diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. Wird dieser Zweck nach Ausspruch einer Enteignung nicht verwirklicht oder wird die enteignete Sache zu seiner Verwirklichung nicht benötigt, so fehlt die innere Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Enteignung und es wird der verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsschutz uneingeschränkt voll wirksam. In der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird. Der Eigentumsschutz des Art. 5 StGG kann sich jedoch nur insolange auswirken, als die enteignete Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden ist; ist der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2002/06/0120, mwN auf Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Beschwerdeführer verweisen zutreffend auf die Sicherstellung der Verkehrsanbindung ihrer Grundstücke (vgl. auch § 8 Abs. 5 LStVG 1964; zu diesem Gedanken - Wahrung einer Zufahrt -
vgl. auch die Überlegungen im hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0295, wobei die Frage damals dahingestellt bleiben konnte; vgl. im Übrigen auch das in § 5 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG normierte Erfordernis einer geeigneten und rechtlich gesicherten Zufahrt des Bauplatzes von einer öffentlichen Verkehrsfläche). Nach der gegebenen Verfahrenslage kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls nach dieser Rückübereignung keine unmittelbare Anbindung des sogenannten "Servitutsweges" an das öffentliche Wegenetz gegeben ist (dies unabhängig von der Frage, wie die fragliche Fläche, die Teil des öffentlichen Gutes und im Flächenwidmungsplan 3.0 als Verkehrsfläche der Gemeinde ausgewiesen ist, straßenrechtlich zu qualifizieren ist). Die belangte Behörde vertrat dazu die Auffassung, dem komme keine entscheidende Bedeutung zu, weil ja der Mitbeteiligte bereit sei, die eingeräumten Dienstbarkeiten gleichsam auf die rückübereignete Grundfläche zu "verlängern". Allerdings haben die Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren darauf verwiesen, dass die (bestimmungsgemäße) Benützung einer öffentlichen Verkehrsfläche (siehe § 5 LStVG 1964) oder auch die bestimmungsgemäße Benützung des öffentlichen Gutes als Verkehrsfläche eine andere rechtliche Qualität aufweise als die Berechtigung, eine Grundfläche auf Grund abzuschließender Dienstbarkeitsverträge zu benützen. Auf Grund dessen ist auch entgegen der Annahme der belangte Behörde ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer im Sinne des § 8 AVG zu bejahen, die mangelnden Voraussetzungen für die Rückübereignung geltend zu machen.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil in diesen Bestimmungen der Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages nicht vorgesehen ist.
Wien, am 9. September 2008
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