Normen
AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §367;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §367;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. Juni 2008 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin die Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen pro Woche gemäß § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) untersagt.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, dass nach Auffassung der Behörde erster Instanz der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO bestehe, weil der von der Beschwerdeführerin betriebene Schlachthof insoweit in genehmigungspflichtiger Weise geändert und nach der Änderung betrieben worden sei, als die laut gewerberechtlichem Genehmigungsbescheid zulässige Anzahl von Schweineschlachtungen wesentlich überschritten und damit eine Emissionserhöhung bewirkt worden sei. Ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den verantwortlichen Geschäftsführer sei bereits eingeleitet worden. Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, gemäß § 360 Abs. 1 GewO den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen zwei Wochen herzustellen. Von der Behörde seien für den Zeitraum von Oktober 2006 bis Anfang Oktober 2007 wöchentliche Schlachtzahlen ermittelt worden. Diese Schlachtzahlen würden zum großen Teil über der Grenze von 600 Schweinen, in den meisten Wochen sogar deutlich über 1.000 liegen. Die nach der Betriebsanlagengenehmigung zulässige Anzahl von 600 Schweineschlachtungen pro Woche sei somit laufend wesentlich überschritten worden. Diese höchstzulässige Anzahl von Schweineschlachtungen ergebe sich aus den Akten der diversen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren. Weiters habe die Behörde erster Instanz auch auf die bestehende wasserrechtliche Bewilligung verwiesen, die auf einer wöchentlichen Schlachtkapazität von 600 Schweinen oder 450 Rindern beruhe.
Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung erhoben und insbesondere vorgebracht, dass die Aussage in der Betriebsbeschreibung aus dem Jahr 1983 "Die geplante Schlachtkapazität soll ca. 600 Schweine pro Woche betragen" zu Unrecht als Beschränkung der Schlachtkapazität gewertet worden wäre. Beschränkungen aus wasserrechtlicher Sicht wären nicht Gegenstand des gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens. Jedenfalls wäre mit Änderungsbescheid aus dem Jahr 1998 eine Erweiterung der Schlachtzahlen genehmigt worden. Überdies wäre bereits eine gleichartige Maßnahme erlassen worden. Die neuerliche Verhängung einer derartigen Maßnahme sei auf Grund des vorübergehenden Charakters nicht zulässig.
Die belangte Behörde stellte u.a. fest, dass die Behörde erster Instanz bereits mit Bescheid vom 1. September 2004 die Anlieferung und Schlachtung von mehr als 2.400 Schweinen pro Woche untersagt habe. Dieser Bescheid sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2004 mit der wesentlichen Begründung behoben worden, dass die von der Erstbehörde vorgenommene Umrechnung der nicht mehr in Anspruch genommene Rinderschlachtungen auf Schweineschlachtungen im Verhältnis 1:6 nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. In der Folge habe die Behörde erster Instanz nach vorangegangener Verfahrensanordnung mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 die Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen und 300 Rindern pro Woche gemäß § 360 Abs. 1 GewO untersagt. Dieser Bescheid sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2005 mit der Maßgabe bestätigt worden, dass die Maßnahme in Bezug auf die 300 Rinderschlachtungen zu entfallen habe, weil die Beschwerdeführerin ohnehin keine Rinder mehr schlachte. Die Untersagung der Schlachtung von mehr als 600 Schweinen pro Woche sei jedoch bestätigt worden.
Auf den folgenden 22 Seiten des angefochtenen Bescheides werden die wesentlichen Begründungspassagen des erwähnten Vorbescheides vom 4. August 2005 wörtlich wiedergegeben. Davon sei Folgendes hervorgehoben:
Aus den Ermittlungen im Zuge des Berufungsverfahrens habe sich zweifelsfrei ergeben, dass von der Beschwerdeführerin in letzter Zeit keine Rinderschlachtungen mehr durchgeführt worden seien und somit diesbezüglich keine Konsensüberschreitung vorliegen könne.
Das erste Ansuchen um gewerberechtliche Genehmigung des gegenständlichen Schlachthofes sei vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin am 16. März 1976 gestellt worden. Die Bewilligung sei mit Bescheid vom 11. Juli 1976 erfolgt. Den diesen Bescheid zu Grunde liegenden gewerberechtlichen Projektsunterlagen sei keine ausdrückliche Beschränkung von Schlachtzahlen zu entnehmen. Festzuhalten sei jedoch, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Marktgemeinde P. eine Stellungnahme eines Sachverständigen betreffend die möglichen Abwasserbelastungen vorgelegt worden sei. In dieser Stellungnahme gehe der Sachverständige davon aus, dass in den Jahren 1974 und 1975 jeweils im Monat Mai die maximale Anzahl der Schlachtungen erreicht worden sei. Im Mai 1974 seien 184 Rinder, 8 Kälber und 732 Schweine, im Mai 1975 254 Rinder, 48 Kälber und 556 Schweine geschlachtet worden. Diese Stellungnahme sei vom Verhandlungsleiter zum Akt genommen worden, was in der Verhandlungsschrift festgehalten sei. Die Genehmigung sei "nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Projekte und der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung der Betriebsanlage" erfolgt.
Die nächste für die Beurteilung des Konsensumfanges wesentliche Änderung des Schlachtbetriebes sei mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 6. August 1984 erfolgt. Mit diesem Bescheid sei die Erweiterung des Schlachthofbetriebes durch den Anbau eines Schweineschlachtraumes unter Vorschreibung von Auflagen sowie nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Projektsunterlagen und der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung der Betriebsanlage genehmigt worden. Die somit zum Bescheidbestandteil zählende und mit einem Vermerk, wonach sie Bestandteil des Genehmigungsbescheides sei, versehene "Bau- und Betriebsbeschreibung" enthalte als wesentlichen Inhalt folgende Aussagen: "Durch den Erweiterungsbau wird eine räumliche Trennung
von Schweine- und Rinderschlachtungen erreicht ... Die geplante
Schlachtkapazität soll 600 (nach Ausweis der Verwaltungsakten richtig: ca. 600) Schweine pro Woche betragen." Weiters sei in dieser Betriebsbeschreibung die Aussage enthalten, dass die anfallenden Mengen von Stechblut gleich blieben, weil es sich nur um eine Verlegung der Arbeitsstelle handle. Diese beantragte Änderung sei ohne Ergänzung oder Abänderung der Betriebsbeschreibung bewilligt worden und umfasse somit eine Schlachtkapazität von 600 Schweinen pro Woche.
Am 7. Juni 1985 habe die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Genehmigung der Errichtung eines Schlachtstallzubaus beantragt. Dieser Zubau sei im Instanzenzug genehmigt worden. Der immissionstechnischen Beurteilung, die auf Grund von Nachbareinwendungen erfolgt sei, liege eine Schlachtkapazität von 500 Schweinen und 150 Rindern pro Woche zu Grunde.
Am 1. April 1998 sei von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung des Zubaus eines Zerlegebetriebes für Rindfleisch und Schweinefleisch beantragt worden. Als Grund für die Investition sei von der Konsenswerberin ausgeführt worden, dass der existierende Zerlegeraum samt den dazugehörigen Kühlräumen und Verladerampen nicht mehr der Frischfleischhygieneverordnung entspreche. Der Zubau sei daher notwendig, um die geforderte Produktqualität, eine wirtschaftliche Arbeitsweise und eine optimale Hygiene im Bereich der Verarbeitung zu gewährleisten. Mit Bescheid vom 30. April 1998 sei die Änderung der Betriebsanlage durch Zubau eines Zerlegebetriebes für Rinder- und Schweinefleisch auf Grund der vorgelegten Projektsunterlagen und der Beschreibung der Betriebsanlage im Befund der Verhandlungsschrift unter Vorschreibung von Auflagen gewerbebehördlich genehmigt worden.
Nach Beurteilung all dieser Genehmigungsunterlagen sei die Behörde erster Instanz zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass in Bezug auf die Schlachtung von Schweinen ein gewerberechtlicher Konsens von nicht mehr als 600 Stück pro Woche bestehe. Eine Erhöhung dieser Schlachtzahlen durch den Bescheid vom 30. April 1998 sei nicht erfolgt, weil Schlachtzahlen nicht Bescheidgegenstand gewesen seien.
Die im Bescheid vom 6. August 1984 durch Verweis auf die einen Bestandteil dieses Bescheides bildende Betriebsbeschreibung enthaltene Einschränkung der Schlachtkapazität auf 600 Schweine pro Woche sei daher nach wie vor aufrecht. Aus der Formulierung in der Betriebsbeschreibung "ca. 600 Schweine" könne allenfalls eine Konsequenz für die Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren abgeleitet werden; daraus könne aber nicht darauf geschlossen werden, dass der Bescheidspruch so mangelhaft determiniert sei, dass jegliche Schlachtzahlenbeschränkung wegfalle. Der vorgebrachte Umstand, dass die gesamte Anlage wesentlich höhere Schlachtungszahlen zulasse, sei bei der Beurteilung des bestehenden gewerberechtlichen Konsenses völlig irrelevant. Bei den nachfolgenden Änderungsprojekten sei eine Erhöhung der mit Bescheid vom 6. August 1984 festgesetzten Höchstzahl von wöchentlichen Schweineschlachtungen nicht beantragt worden. Der vorgebrachte Umstand, dass tatsächlich bereits im Jahr 1998 wesentlich mehr Schweine als 600 Stück pro Woche geschlachtet worden seien, könne den tatsächlich bestehenden Konsensumfang nicht beeinflussen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei die mehrmalige Erlassung gleichartiger Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO zulässig. Ein Vorgehen gemäß § 79 GewO komme vorliegend nicht in Betracht, weil nicht der genehmigte Betrieb zusätzliche Auflagen erfordere, sondern zusätzliche Emissionen auf Grund eines konsenslosen Betriebes vorliegen würden.
Abschließend werde - wenn auch nicht rechtlich verfahrensentscheidend - auf die wasserrechtliche Situation verwiesen. Den in Kopie vorliegenden wasserrechtlichen Unterlagen sei zu entnehmen, dass die bestehende wasserrechtliche Bewilligung für die Indirekteinleitung aus dem Jahr 1993 stamme. Im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens sei im technischen Bericht davon ausgegangen worden, dass nur an drei Tagen pro Woche jeweils maximal 200 Schweine oder 150 Rinder geschlachtet würden. Daraus errechne sich eine wöchentliche Kapazität von entweder 600 Schweinen oder 450 Rindern. Auf Grund von mehreren Grenzwertüberschreitungen sei die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin aufgefordert worden, bis 31. Juli 2004 um Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen oder ab diesem Zeitpunkt die Abwassereinleitung in die Ortskanalisation einzustellen.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt dem dem oben wiedergegebenen Vorbescheid vom 4. August 2005 zu Grunde liegenden Sachverhalt entspreche. Die belangte Behörde sehe keinen Anlass, von der ausführlichen und schlüssigen Begründung dieses Bescheides abzugehen und erhebe diese daher auch zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Unbestritten stehe fest, dass die Beschwerdeführerin auch nach der neuerlichen Verfahrensanordnung vom 11. Juli 2007 die bewilligten Schlachtzahlen von 600 Schweinen pro Woche deutlich überschritten habe. Da die Anlieferung und Schlachtung von zusätzlichem Schlachtvieh jedenfalls mit zusätzlichen Emissionen verbunden sei und daher eine Änderungsgenehmigungspflicht gemäß § 81 GewO auslöse, stehe fest, dass der von § 360 Abs. 1 GewO geforderte Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 360 Abs. 1 hat die Behörde bei Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 GewO unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
Gemäß § 366 Abs. 1 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 3.600,-- zu bestrafen ist, wer (Z. 3) eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, mit Verfahrensanordnung vom 11. Juli 2007 aufgefordert worden zu sein, die Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen pro Woche zu unterlassen, und dieser Aufforderung nicht nachgekommen zu sein.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin macht der Umstand, dass die Behörde bereits früher auf Grund der Nichtbefolgung gleichartiger Verfahrensanordnungen gleichartige Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO erlassen hat, die neuerliche Erlassung einer derartigen Maßnahme nicht unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2006, Zl. 2006/04/0033, mit ausführlicher Begründung).
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, die Betriebsanlage sei mit einer maximalen Schlachtkapazität von 600 Schweinen pro Woche genehmigt, es bestehe daher der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO durch Ausweitung der genehmigten Schlachtkapazität.
Diese Auffassung hat die belangte Behörde primär darauf gestützt, dass dem Bescheid der Behörde erster Instanz vom 6. August 1984, mit welchem der Anbau eines Schweineschlachtraumes genehmigt worden ist, eine "Bau- und Betriebsbeschreibung" zu Grunde liege, nach deren Inhalt die geplante Schlachtkapazität 600 Schweine pro Woche betrage. Der Inhalt dieser zu einem Bestandteil des Genehmigungsbescheides erhobenen "Bau- und Betriebsbeschreibung" bestimmt - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides (vgl. etwa die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, Rz 12 zu § 353 wiedergegebene hg. Judikatur).
Diese Bau- und Betriebsbeschreibung hat nach der Aktenlage (auszugsweise) folgenden Inhalt:
"Bau- und Betriebsbeschreibung
Über den Anbau eines Schweineschlachtraumes beim bestehenden Schlachtbetrieb der (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin).
1.) Situierung
Der Schweineschlachtraum wird mit seiner Längsseite an der Westseite des Betriebsgebäudes im Bereich des Schlachthauses angebaut.
...
2.) Produktionsvorgänge
Durch den Erweiterungsbau wird eine räumliche Trennung von Schweine- und Rinderschlachtung erreicht.
...
3.) Betriebsumfang
Die geplante Schlachtkapazität soll ca. 600 Schweine pro Woche betragen.
...
5.) Beschreibung des Anbaus
Das Gebäude wird ein eingeschossiger Massivbau ohne Unterkellerung.
...
8.) Ver- und Entsorgung
...
Die anfallenden Mengen bleiben gleich, weil es sich nur um eine Verlegung der Arbeitsstelle handelt."
Demnach beträgt die Kapazität des damals allein verfahrensgegenständlichen zugebauten neuen Schweineschlachtraumes "ca. 600 Schweine". Nach der hg. Judikatur muss die Betriebsbeschreibung insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaft zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O., wiedergegebene hg. Judikatur). Zu den für das Ausmaß der Immissionen auf die Nachbarliegenschaften bedeutsamen Faktoren gehören bei einem Schlachthof zweifellos auch die wöchentlichen Schlachtzahlen. Die Beschränkung von Schlachtzahlen im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung ist daher jedenfalls zulässig. Sie hat aber nach der dargestellten Judikatur präzise zu erfolgen. Um diesem Erfordernis zu entsprechen muss eine sich aus einer Betriebsbeschreibung ergebende Limitierung von Schlachtzahlen für einen Schlachthof - ebenso wie eine mit einer behördlichen Auflage verfügte Limitierung - so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen lässt (vgl. die auch hier maßgebliche hg. Judikatur zur ausreichenden Bestimmtheit von Auflagen, etwa die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O., Rz 41 zu § 367, wiedergegebenen Erkenntnisse). Diesem Gebot wird z.B. eine mit der Wortfolge "im Allgemeinen" eingeleitete Verpflichtung nicht gerecht (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O., Rz 14 zu § 77 wiedergegebene hg. Judikatur).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wird die in der genannten Betriebsbeschreibung enthaltene Formulierung "ca. 600 Schweine" diesem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Daraus ist für den Betreiber der Anlage nicht klar ersichtlich, ab welcher wöchentlichen Schlachtzahl die bescheidmäßige Grenze überschritten wird.
Überdies beziehen sich die mit Bescheid vom 6. August 1984 erfolgte gewerbebehördliche Genehmigung und die diesem Bescheid zu Grunde liegende Betriebsbeschreibung nur auf den Zubau eines Schweineschlachtraumes zu einer bestehenden Betriebsanlage. Es ergeben sich weder aus dem Genehmigungsbescheid noch aus dem Inhalt des zu Grunde liegenden gewerbebehördlichen Aktes Anhaltspunkte dafür, dass mit diesem Bescheid auch eine verbindliche Anordnung über die Schlachtzahl im Altbestand getroffen wurde. Aus der Aussage in der Betriebsbeschreibung, wonach durch den Erweiterungsbau eine räumliche Trennung von Schweine- und Rinderschlachtung erreicht werden solle, kann zwar auf die Absicht des Konsenswerbers geschlossen werden, den bestehenden Schlachtraum für Rinderschlachtungen zu verwenden, nicht aber darauf, dass dieser Schlachtraum nach der - inzwischen unstrittig erfolgten - gänzlichen Einstellung von Rinderschlachtungen gar nicht mehr verwendet werden solle.
Aus diesen Gründen bietet der Genehmigungsbescheid vom 6. August 1984 in Verbindung mit der zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung keine Grundlage für eine Bestrafung des im Betrieb der Beschwerdeführerin für die Einhaltung allfälliger Schlachtzahlenbeschränkungen Verantwortlichen gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO wegen einer Änderung der Betriebsanlage durch konsenslose Ausweitung der Zahl der Schweineschlachtungen auf mehr als 600 pro Woche.
Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Umstand, dass der im Zuge der Genehmigung eines Stallzubaues eingeholten immissionstechnischen Beurteilung eine Schlachtkapazität von 500 Schweinen und 150 Rindern pro Woche zu Grunde gelegt worden ist, lässt nicht auf eine verbindliche Anordnung einer Begrenzung der wöchentlichen Schlachtzahlen schließen.
Zu den - von der belangten Behörde selbst als "nicht rechtlich verfahrensentscheidend" bezeichneten - Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach sich die wasserrechtliche Bewilligung für den gegenständlichen Schlachthof nur auf 600 Schweineschlachtungen pro Woche erstrecke, ist auszuführen, dass eine Verletzung wasserrechtlicher Bestimmungen nicht zu einer Bestrafung nach der GewO führen könnte.
Somit kommt auf Grund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid entgegen der Meinung der belangten Behörde eine Bestrafung wegen § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO auf Grund der Schlachtung von mehr als 600 Schweinen pro Woche nicht in Betracht. Daher liegt auch der von § 360 Abs. 1 geforderte Verdacht einer derartigen Übertretung nicht vor.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 3. September 2008
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