VwGH 2007/16/0032

VwGH2007/16/003223.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache der M P in B, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. Jänner 2007, Zl. RV/0544- W/04, betreffend Erbschaftssteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs1 idF 2004/I/010;
ZustG §9 Abs1;
ZustG §9 Abs3 idF 2004/I/010;
ZustG §9 Abs3 idF 2008/I/005;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs1 idF 2004/I/010;
ZustG §9 Abs1;
ZustG §9 Abs3 idF 2004/I/010;
ZustG §9 Abs3 idF 2008/I/005;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

Begründung

Der Beschwerdeführerin wurde von MW mit deren Testament vom 21. April 1998 ein Vermächtnis ausgesetzt. MW verstarb am 30. Jänner 2003.

Mit Bescheid vom 8. Jänner 2004 setzte das Finanzamt für die Beschwerdeführerin die Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen nach MW fest.

Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Februar 2004 ab.

Nach einem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin hielt ihr die belangte Behörde mit Schreiben vom 13. November 2006 die beabsichtigte Berufungsentscheidung zur Wahrung des Parteiengehörs vor und räumte ihr eine Frist für eine Stellungnahme ein.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 berief sich der für die Beschwerdeführerin einschreitende Rechtsanwalt Mag. MP auf die ihm erteilte Vollmacht. Namens der Beschwerdeführerin gab er bekannt, dass sie mit ihrer rechtfreundlichen Vertretung Mag. MP, Rechtsanwalt, beauftragt und bevollmächtigt habe, und beantragte er eine Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 11. Jänner 2007.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides bemerkt die belangte Behörde, dass von der Beschwerdeführerin zum Vorhalt (vom 13. November 2006) "bis zum heutigen Tag" keine Stellungnahme abgegeben worden sei.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, der angefochtene Bescheid sei ihr am 1. Februar 2007 zugestellt worden. Eine Zustellung zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt.

In der Gegenschrift räumt die belangte Behörde ein, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. MP, den Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 eingebracht habe, womit sie die Erteilung der Vollmacht bekannt gegeben und einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt habe.

Der angefochtene Bescheid ist an die Beschwerdeführerin gerichtet. Nach dem den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Zustellnachweis wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2007 zugestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass der angefochtene Bescheid ausschließlich die Beschwerdeführerin als Empfänger bezeichnet hat und der angefochtene Bescheid lediglich ihr und nicht ihrem Rechtsfreund zugestellt wurde.

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Änderung durch das AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen, soweit in der BAO - für den Beschwerdefall unerheblich - nicht anderes bestimmt ist.

Nach § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 konnten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Die im erwähnten Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 angeführte (allgemeine ) Vollmacht schließt - auch nach der erwähnten Novelle des Zustellgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 - eine Zustellvollmacht ein (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 357, FN 43, und Seywald, Neuerungen betreffend Zustellungsvollmachten, in UFS aktuell 2004/9, 332).

War ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hatte die Behörde nach § 9 Abs. 3 des Zustellgesetzes in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

Dennoch hat die belangte Behörde als Empfängerin des an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheides die Beschwerdeführerin selbst bezeichnet. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin selbst zugestellt.

Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist. Mit der Änderung des Zustellgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 war eine Heilung dieses Mangels (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz des Zustellgesetzes idF vor der genannten Novelle) dadurch, dass das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, nicht mehr möglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2008, 2006/15/0206, das Urteil des OGH vom 21. September 2006, 8 Ob 96/06k, und beispielsweise Wieser, Fälschliche Zustellung an die anwaltlich vertretene Partei - keine Heilung des Zustellmangels (mehr), in Anwaltsblatt 2006/11, 586 ff). § 9 Abs. 3 Zustellgesetz in der Fassung des Verwaltungs- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, womit eine solche Heilungsmöglichkeit wieder eingeführt wurde, ist im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden

Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte der angefochtene Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung - durch einen gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen ist (vgl. auch den hg. Beschluss vom 20. Februar 2008, 2005/15/0159, und den erwähnten hg. Beschluss vom 28. Mai 2008, 2006/15/0206).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Oktober 2008

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