VwGH 2006/15/0206

VwGH2006/15/020628.5.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der E GmbH in O, vertreten durch Writzmann & Partner Steuerberatungs GmbH in 2500 Baden, Wassergasse 22-26/1 Top 4, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 26. April 2006, GZ. RV/0415- W/06, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2000 und 2001, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs3 idF 2004/I/010;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs3 idF 2004/I/010;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine ergangene Erledigung der belangten Behörde, welche an die Beschwerdeführerin, zu Handen der W & Partner Steuerberatungs KEG, gerichtet war und bei dieser am 28. April 2006 einging.

In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde fälschlicherweise die W & Partner KEG als Zustellungsbevollmächtigte bezeichnet habe, obwohl dies im "FinOn" schon seit Ende 2004 auf W & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH geändert worden sei.

Aus den von der belangten Behörde mit der Gegenschrift vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich dazu folgender Sachverhalt:

Die W & Partner Steuerberatungs KEG wurde nach dem Firmenbuchauszug mit Einbringungsvertrag vom 22. Juni 2004 in die W & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH eingebracht, die Gesellschaft (KEG) wurde aufgelöst und gelöscht. Die W & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH wurde mit 20. April 2004 errichtet. Mit Einbringungsvertrag vom 28. Juni 2004 wurde der Betrieb der Steuerberatung von der W & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH übernommen.

In der Berufungsvorlage wurde als steuerlicher Vertreter W & Partner KEG angegeben. In Beantwortung eines Vorhaltes der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin ihre Vertretung mit W & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH an. Nach Ausweis des Verwaltungsaktes und Ausführung in der Gegenschrift ist die Zustellungsbevollmächtigung der W & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH gegeben.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Der Zustellungsbevollmächtigte ist auf der Zustellverfügung als der Empfänger zu bezeichnen. Die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten reicht aus.

Im vorliegenden Fall wurde eine Adressierung der Berufungsentscheidung an die Beschwerdeführende GmbH zu Handen der W & Partner Steuerberatungs KEG vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war die KEG nicht nur nicht mehr Zustellungsbevollmächtigter, sondern bereits aufgelöst und gelöscht. Die Sendung wurde an den tatsächlichen Zustellungsbevollmächtigten weitergeleitet. Nach § 9 Abs. 3 Zustellgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Eine Sanierungsmöglichkeit sieht diese Bestimmung nicht (mehr) vor. Im vorliegenden Fall ist sohin durch das Zukommen der Erledigung an den Zustellungsbevollmächtigten von keiner Sanierung des Zustellmangels auszugehen. Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte die angefochtene Erledigung gegenüber der beschwerdeführenden GmbH auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, sodass die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Mai 2004, 2001/15/0040, und vom 20. Februar 2008, 2005/15/0159, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Mai 2008

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