VwGH 2007/05/0099

VwGH2007/05/009923.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der K Immobilien GmbH in Perchtoldsdorf, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. März 2007, Zl. RU1-BR-624/001-2006, betreffend die Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Brunn/Gebirge, Franz Anderle Platz 1, 2345 Brunn am Gebirge), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1996 §4 Z6;
BauO NÖ 1996 §51 Abs1;
BauRallg;
BauO NÖ 1996 §4 Z6;
BauO NÖ 1996 §51 Abs1;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 17 Wohnungen, einer Tiefgarage mit 25 PKW-Abstellplätzen und eines Kinderspielplatzes auf den Grundstücken Nr. 1036/4 und .1361, beide EZ. 1451, KG Brunn am Gebirge, Herzogbergstraße 17. Diese Grundstücke sind laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Im rechtsgültigen Bebauungsplan sind für dieses Grundstücke eine 60%ige Bebauungsdichte, die geschlossene Bebauungsweise, wahlweise die Bauklassen I und II sowie eine hintere Baufluchtlinie im Abstand von 66 m zur vorderen Grundstücksgrenze festgelegt.

Mit Schreiben vom 31. August 2005, 18. Oktober 2005 und 25. November 2005 legte die Bauwerberin überarbeitete Einreichunterlagen vor. Daraus geht hervor, dass es sich beim geplanten Gebäude um eine Art "Pyramidenbau" handelt, weil es an allen vier Seiten zurückgesetzte Geschoße aufweist. Auf dem obersten Geschoß (3. Dachgeschoß) ist das Dach aufgesetzt.

Nach Verständigung vom Bauvorhaben erhoben mehrere Nachbarn Einwendungen, insbesondere hinsichtlich der Bebauungshöhe, der geschlossenen Bebauungsweise, der Überbauung der hinteren Baufluchtlinie und des Ortsbilds.

Die Behörde erster Instanz holte im Februar 2006 ein Ortsbildgutachten des Dipl.Ing. H. ein, in welchem der Gutachter näher begründet zu dem Schluss gelangte, dass das gegenständliche Vorhaben der Bestimmung des § 56 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (in weiterer Folge: NÖ BauO 1996) widerspreche, da eine harmonische Einfügung ins Ortsbild nicht gegeben sei. Die charakteristischen, gestalterischen Merkmale des geplanten Bauwerkes stünden im krassen Gegensatz zur weitgehend homogenen Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestandes der Umgebung.

Neben der Übermittlung des Gutachtens teilte die Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Februar 2006 mit, dass das Bauvorhaben auch der Bestimmung des § 53 der NÖ BauO 1996 widerspreche und dass die hinter der hinteren Baufluchtlinie gelegenen "Werkzeugräume" nicht als Nebengebäude qualifiziert werden könnten, da diese Räumlichkeiten konstruktiv mit dem Hauptgebäude verbunden und nicht ihrer Art nach dem Verwendungszweck von Hauptgebäuden untergeordnet seien.

Die Beschwerdeführerin erstattete dazu eine ausführliche Stellungnahme, in der sie auf die gegen die Erteilung der Bewilligung sprechenden rechtlichen Aspekte näher einging. In Bezug auf den Werkzeugraum vertrat sie die Ansicht, dieser entspreche jeweils den Bestimmungen des § 4 Z.6 der NÖ BauO 1996 vollinhaltlich, da er nur ein Geschoß aufweise, keine Aufenthaltsräume enthalte und seinem Verwendungszweck nach dem Hauptgebäude eindeutig untergeordnet sei. Er sei an das Hauptgebäude angebaut, jedoch von diesem baulich durch eine Gebäudefuge getrennt. Selbst eine konstruktive Verbindung der Räumlichkeiten mit dem Hauptgebäude würde der Zulässigkeit nicht entgegenstehen. Es gebe im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal eine konstruktive Verbundenheit.

Mit Bescheid vom 21. April 2006 wies die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Brunn am Gebirge als Baubehörde I. Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 14 Z 1 und 2 der NÖ BauO 1996 ab. Dies wurde mit einem Widerspruch zum Ortsbild, mit einer Überschreitung der Gebäudehöhe und der hinteren Baufluchtlinie begründet.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie ihre Vorbehalte gegen das Ortsbildgutachten wiederholte und begründet ausführte, dass weder eine Überschreitung der Gebäudehöhe noch eine unzulässige Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie gegeben sei.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde gab der Berufung mit Bescheid vom 10. August 2006 keine Folge.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, mit der sie ein Ortsbildgutachten der Architektin Mag. H. vorlegte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. März 2007 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen mit der Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie und der Überschreitung der Gebäudehöhe. In Bezug auf die erstgenannte Überschreitung führte sie aus, dass hinter der hinteren Baufluchtlinie zwei voneinander getrennte, so genannte Werkzeugräume errichtet werden sollten. Diese "Werkzeugräume" sollten jeweils von den Wohnungen TOP 4 und TOP 5 durch eine Wand, die zum Teil aus Stahlbeton und zum Teil aus Glas bestehen solle, getrennt sein und es solle eine Tür geben, die diese "Werkzeugräume" mit den jeweils anschließenden, in TOP 4 und TOP 5 vorhandenen Wohnküchen verbinden soll. Aus dem Einreichplan

"2. Dachgeschoß, 3. Dachgeschoß" gehe hervor, dass diese "Werkzeugräume" eine Höhe von + 3,10 m und ein Flachdach aufweisen sollten.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 1983, Zl. 585/80, ausgesprochen, dass die Eigenschaft einer Baulichkeit als "Nebengebäude" nicht nur ein gewisses räumliches Naheverhältnis zu einem bestehenden Gebäude, sondern insbesondere auch voraussetze, dass der Bau eine entsprechende bauliche Selbständigkeit aufweise und zwischen ihm und dem Hauptgebäude nicht ein solcher bautechnischer und funktioneller Zusammenhang bestehe, dass beide als eine Einheit betrachtet werden müssten.

Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 1986, Zl. 86/17/0026, ausgesprochen, dass es von der baulichen Gestaltung im engeren Sinn und vom funktionellen Zusammenhang der als selbständige Gebäude oder bloße Gebäudeteile zu qualifizierenden Baukörper zueinander abhänge, ob ein Nebengebäude vorliege oder eine bauliche Einheit. Einen Zubau - und nicht ein selbständiges Gebäude - stelle eine Garage dann dar, wenn eine untrennbare bauliche Verbindung zwischen der Garage und dem alten Baubestand in der Weise bestehe, dass der überwiegende Teil einer Seitenwand der Garage durch die bisherige Außenmauer des bestehenden Wohnhauses gebildet werde und die Träger des Garagendaches in dieser Wand verankert seien, sodass die Garage für sich allein baulich nicht bestehen könne.

Diese Erkenntnisse seien sinngemäß auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Aus den Einreichplänen gehe hervor, dass zwischen dem Hauptgebäude und den so genannten Werkzeugräumen aufgrund der gemeinsamen Wand und der Tür zwischen Wohnküche und Werkzeugraum ein derartiger funktioneller und bautechnischer Zusammenhang bestehe, dass der als "Werkzeugraum" (und nicht als Werkzeughütte) bezeichnete Raum mit dem Wohngebäude eine funktionelle und bautechnische Einheit bilde. Da dadurch die hintere Baufluchtlinie überschritten werde und dies für ein Hauptgebäude nicht zulässig sei, könne den Baubehörden auf Gemeindeebene nicht entgegengetreten werden, wenn das Bauansuchen bereits aus diesem Grund wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan abgewiesen worden sei.

In weiterer Folge legte die belangte Behörde vor dem Hintergrund des § 53 Abs. 5 NÖ BauO 1996 ihre Überlegungen zur Überschreitung der Gebäudehöhe angesichts des hier vorliegenden "Pyramidenbaues" dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Abweisung des Bauansuchens durch die Gemeindebehörden bestätigt; die belangte Behörde stützte sich dabei auf zwei (der drei) von den Gemeindebehörden herangezogenen Versagungsgründe, nämlich zum einen auf die Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie und zum anderen auf die Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe.

Es ist unstrittig, dass nach den Einreichplänen hinter der hinteren Baufluchtlinie im Erdgeschoß zwei von einander getrennte, sogenannte "Werkzeugräume" errichtet werden sollen. Diese "Werkzeugräume" sollen von den Wohnungen TOP 4 bzw. TOP 5 durch eine Wand (Stahlbeton und Glas) getrennt und mit einer Tür mit den jeweils anschließenden Wohnküchen dieser Wohnungen verbunden sein.

Anschließend an die "Werkzeugräume" ist nach den Einreichplänen (vgl. Plan "Obergeschoß") der jeweilige Garten der TOP 4 und 5 situiert. Zwei Wände der "Werkzeugräume", und zwar die dem Garten zugewandten Wände, sollen zum überwiegenden Teil mit Glastüren (0,90 m bzw 1,80 m mal 2,20 m) ausgeführt werden, durch die offenbar das Betreten des Gartens ermöglicht wird; in diesen Bereichen sind jeweils Kragplatten über den Glastüren vorgesehen.

Aus der vorgelegten Baubeschreibung ergibt sich weiter, dass die TOP 4 und 5 jeweils über 90,02 m2 Wohnnutzfläche verfügen; ein Wert, der nur bei Einrechnung der beiden "Werkzeugräume", die 41,08 m 2 bzw 40,46 m2 groß sind, in die Wohnnutzfläche erreicht werden kann.

Die in diesem Zusammenhang entscheidungswesentlichen Bestimmungen der NÖ BauO 1996 haben folgenden Wortlaut:

"Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Aufenthaltsräume: Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume (zB. Küche);

...

6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer Grundrissfläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoss aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein.

Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück

§ 49. (1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile.

...

Bauwerke im Bauwich

§ 51. (1) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile errichtet werden, wenn

  1. 1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
  2. 2. die Grundrissfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht mehr als 100 m2 und

    3. die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird."

    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst vor kurzem in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0282, in einem vergleichbaren Fall mit dem Vorliegen eines Nebengebäudes, dort allerdings zur Rechtslage nach der Bauordnung für Wien, befasst.

    § 4 Z 6 NÖ BauO 1996 und § 82 Abs. 1 der Bauordnung für Wien stellen beide darauf ab, dass Nebengebäude keinen Aufenthaltsraum enthalten und daher keinen Aufenthaltszwecken dienen dürfen, sodass die vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis getroffenen Überlegungen auch im vorliegenden Fall von Interesse sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:

    "Die nach § 82 Abs. 1 BO für das Vorliegen eines Nebengebäudes notwendige Voraussetzung, dass dort nämlich keine Aufenthaltsräume enthalten sind, ist eine von der Behörde zu klärende Rechtsfrage. Bei der Beurteilung, ob ein Nebengebäude Aufenthaltsräume enthält oder nicht, genügt aber ein Abstellen auf die Bezeichnung des Raumes im Einreichplan jedenfalls dann nicht, wenn die Situierung oder die geplante Ausstattung des Gebäudes eine andere geplante Nutzung erkennen lassen. In diesem Fall hat die Behörde, gegebenenfalls nach Vornahme weiterer Ermittlungen, in der Begründung des Bescheides darzulegen, aus welchen Gründen sie vom Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines Nebengebäudes ausgeht.

    Nun ist aus der im vorliegenden Fall gewählten Bezeichnung 'Lagerraum für Topfpflanzen' allein noch nicht ableitbar, dass es sich bei diesem Raum nicht um einen Aufenthaltsraum handelt. Auch bei einem 'Wintergarten' - so wird der 'Lagerraum' im Spruch der erteilten Bewilligung bezeichnet - kann dies nicht eindeutig ausgeschlossen werden.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob ein Wintergarten ein Aufenthaltsraum im Sinne des § 82 Abs. 1 BO ist. Im Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 90/05/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof den dort gegenständlichen Wintergarten 'seiner baulichen Gestaltung nach' als Nebengebäude anerkannt. Im Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 93/05/0262, wurde die Auffassung vertreten, dass ein 'mit dem Wohnzimmer unmittelbar verbundener Wintergarten' einen Aufenthaltsraum darstelle.

    In seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0121, hat sich der Verwaltungsgerichtshof näher mit der Definition eines Wintergartens befasst und ist zur Ansicht gelangt, dass auch unter Bedachtnahme auf Definitionen in der Fachliteratur der Bezeichnung 'Wintergarten' ein objektiver Begriffsinhalt nicht zuzubilligen sei. Ein derartiges Nebengebäude möge als Gewächshaus dienen, welches nur zum Blumengießen betreten werde; bei zeitgemäßer Nutzung sei es aber auch durchaus vorstellbar, dass eine solche Räumlichkeit die Funktion eines Wohnraumes erfülle. Daraus folge aber, dass eine solche Bezeichnung eine Subsumtion unter die Tatbestände des § 87 Abs. 3 bzw. 82 Abs. 1 BO ohne weitere Ermittlungen nicht ermögliche. Die Behörde habe vielmehr zu klären, ob der Bauwerber die Schaffung eines Aufenthaltsraumes beabsichtige oder nicht.

    Im damaligen Fall war das nach dem Plan gegebene Erscheinungsbild des Nebengebäudes 'Wintergarten' nicht eindeutig Aufenthaltszwecken zuordenbar. Davon unterscheidet sich der hier vorliegende Fall. Angesichts der nur durch eine Schiebetüre vom Wohn- und Essbereich abgegrenzten Situierung des 'Lagerraums' (Wintergartens), seiner nicht unbeträchtlichen Größe, seiner - für die Lagerung von Topfpflanzen jedenfalls nicht zweckmäßigen - Ausstattung mit einem Parkettboden sowie der Verbindungsfunktion zur Gartenterrasse liegt im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsraum vor.

    Daraus ergibt sich aber, dass angesichts der hier vorliegenden Fallgestaltung der 'Lagerraum für Topfpflanzen' nicht als Nebengebäude im Sinne des § 82 Abs. 1 BO zu qualifizieren und die eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin gegeben ist."

    Die Situierung der hier gegenständlichen "Werkzeugräume" ist dem zitierten Fall, in welchem das Nebengebäude als "Aufbewahrungsraum für Topfpflanzen" bezeichnet wurde, insofern vergleichbar, als in beiden Fällen eine unmittelbare Verbindung zwischen Wohnbereich und Nebengebäude durch eine Tür (dort: Schiebetür bzw. hier: Tür neben einer Glaswand) gegeben und der Garten offenbar nur im Weg über diesen Raum erreichbar ist.

    Weiters weist der "Werkzeugraum" eine beachtliche Größe auf, die beinahe die Größe der (restlichen) TOP 4 bzw TOP 5 von ca. 50 m2 erreicht, und er wird nach den Daten der Baubeschreibung auch in die Gesamtfläche der Wohnung als Wohnnutzfläche einbezogen. Für einen "Werkzeugraum" ist aber im vorliegenden Fall weder die Größe dieses Raumes verständlich - eine gewerbliche Nutzung wurde ausdrücklich verneint - noch der Umstand, dass ein Teil der Wand zwischen der Wohnküche und dem jeweiligen "Werkzeugraum" dekorativ als Glaswand ausgeführt werden soll.

    Die Baubeschreibung in Bezug auf die Werkzeugräume, insbesondere im Hinblick auf die Größe der Räume, die unmittelbare Verbindung mit dem Wohnbereich durch Tür und Glaswand und die Lage dieser Räume zwischen den Wohnbereichen und den Gartenflächen, lässt insgesamt den Schluss zu, dass es sich hier um Räume, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, also um Aufenthaltsräume nach § 4 Z. 1 NÖ BauO 1996, handelt. Eine Qualifikation der Werkzeugräume als Nebengebäude scheidet daher aus.

    Abgesehen davon ist der belangten Behörde auch insofern zuzustimmen, als in Bezug auf die "Werkzeugräume" eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude gegeben ist. Dass keine bauliche Selbstständigkeit der "Werkzeugräume" vorliegt, sondern ein bautechnischer und funktionaler Zusammenhang besteht, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Teile der im Obergeschoß befindlichen Wohnesszimmer der TOP 8 und 9, und zwar jeweils die vor die Widmungsgrenze vorspringenden Bereiche, auf der Decke der "Werkzeugräume" errichtet werden sollen. Es trifft daher nicht zu, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass die Nebengebäude sowie das Hauptgebäude bei Wegnahme (Wegdenken) des Einen oder des Anderen eindeutig unverändert selbstständig bestehen bleiben könnten.

    Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifikation der "Werkzeugräume" als Nebengebäude sprechen. Insoweit die Beschwerdeführerin Entscheidungen in Bezug auf Wintergärten nennt, ist sie darauf zu verweisen, dass in dem dem Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0245, zugrundeliegenden Fall offen blieb, ob ein - als entscheidend angesehener - funktionaler Zusammenhang zwischen einem als Wintergarten bezeichneten Raum und dem Hauptgebäude bestand, und dass im Erkenntnis vom 17. Mai 1999, 98/05/0241, bei dieser Abgrenzung Wert auf das äußere Erscheinungsbild des Wintergartens gelegt wurde. Im vorliegenden Fall sprechen aber der funktionale Zusammenhang der "Werkzeugräume" sowohl mit den jeweiligen Wohnungen und ihren Gartenflächen als auch innerhalb des Gesamtgebäudes sowie das äußere Erscheinungsbild dieser Räume gegen eine Qualifikation als Nebengebäude.

    Im Erkenntnis vom 17. Juni 2003, Zl. 2002/05/1503, war ein an einer vorhandenen Metallkonstruktion mit Doppelstegplatten verkleideter "Verbindungsgang" zu beurteilen, der zwei selbständige Gebäude (Betriebsanlagen) über die gemeinsame Grenze zweier Grundstücke ebenerdig verband. Dieser Gang wurde als selbständiges, von den beiden verbundenen Gebäuden trennbares, oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und zwei Wänden im Sinne des § 4 Z. 6 NÖ BauO 1996 beurteilt. Zum Unterschied vom hier vorliegenden Fall war damals evident, dass dieses Gebäude keinen Aufenthaltsraum darstellt, sodass schon deshalb eine Vergleichbarkeit mit den hier vorliegenden "Werkzeugräumen" ausscheidet.

    Die Beschwerdeführerin zitiert schließlich auch das Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2004/05/0189, das zum Burgenländischen Baugesetz ergangen ist, das aber keine eigenständige Definition eines Nebengebäudes kennt. Dort wurde die technisch begründete Selbstständigkeit eines Nebengebäudes als wesentlich erachtet und diese Voraussetzung bei der Errichtung einer Garage ohne Seitenwand verneint, weil eine Begründung für die statische Selbstständigkeit fehlte. Daraus kann aber angesichts der hier anzuwendenden Rechtslage nicht der Schluss gezogen werden, dass eine - nach Ansicht der Beschwerde im vorliegenden Fall - begründete statische Selbstständigkeit bereits ausreicht, um den "Werkzeugraum" als Nebengebäude zu qualifizieren.

    Angesichts dessen, dass bereits wegen der unzulässigen Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie die Abweisung des Bauansuchens zu Recht erfolgte, verletzte der angefochtene Bescheid, mit dem die Vorstellung der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, keine Rechte der Beschwerdeführerin. Auf den Abweisungsgrund der Überschreitung der Gebäudehöhe war daher nicht näher einzugehen.

    Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 23. Juni 2008

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