VwGH 2006/13/0167

VwGH2006/13/01673.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde 1. der Verlassenschaft nach G in W, 2. des P in W, 3. des D in K und

4. des E in W, alle vertreten durch Dr. Franz Markus Nestl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 6. September 2006, Zl. RV/0747-W/06, miterledigt RV/918-W/06, RV/919-W/06, RV/920-W/06, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §185;
BAO §188 Abs1;
BAO §188;
BAO §207;
EStG 1972 §23a;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;
BAO §185;
BAO §188 Abs1;
BAO §188;
BAO §207;
EStG 1972 §23a;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 381,90 zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Festzuhalten ist, dass die Bezeichnung der erstbeschwerdeführenden Partei wegen des nach Beschwerdeerhebung erfolgten Todes des Erstbeschwerdeführers auf die Verlassenschaft umzustellen war.

Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 1981, 13/3122/79, zu verweisen (im Folgenden: Vorerkenntnis), das ebenfalls (u.a.) an die nunmehrigen Beschwerdeführer erging.

Aus dem Vorerkenntnis geht im Wesentlichen hervor, dass die vier Beschwerdeführer als Treugeber über eine Treuhandgesellschaft (die U.-S.-GmbH) an der Chorherrenstift Klosterneuburg-Stiftsbetriebe GmbH (in der Folge nur: GmbH) als stille Gesellschafter beteiligt waren. Der Abschluss des Vertrages über die stille Gesellschaft erfolgte im Jahr 1976. Der Punkt VIII. des Gesellschaftsvertrages betreffend Haftung wurde mit Vereinbarung vom 26. Mai/8. Juni 1977 in der Weise geändert, dass die Treuhandgesellschaft zwar gegenüber Dritten nicht für die Schulden der GmbH hafte und während der Dauer der stillen Gesellschaft zu Nachzahlungen auf ein allenfalls durch Verluste gemindertes Kapitalkonto nicht verpflichtet sei. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft habe jedoch die Treuhandgesellschaft die allenfalls durch Verluste eingetretene Minderung ihres Kapitalkontos durch eine Nachzahlung auszugleichen, wenn und soweit dies zur Abdeckung der Verbindlichkeiten der GmbH erforderlich sei. Sinngemäß gelte dies auch für die Treugeber.

Nach den weiteren Ausführungen im Vorerkenntnis gaben die Beschwerdeführer im Jahr 1978 die ausdrückliche Verpflichtungserklärung ab, rückwirkend "vom Beginn ihres (Unter-)Beteiligungsverhältnisses an im Innenverhältnis über die bedungene Vermögenseinlage hinaus im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten am gesamten allfälligen Verlust teilzunehmen".

Strittig war in dem dem Vorerkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdefall die Frage, ob mit der vorliegenden Vertragsgestaltung die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft erfolgte und demnach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1976 und 1977 vorzunehmen sei. Die (damals) belangte Behörde hatte dazu den Standpunkt vertreten, eine Mitunternehmerschaft in Form einer atypisch stillen Gesellschaft liege nicht vor, weil es von der Art der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses abhängig sei, ob bei Berechnung der Auseinandersetzungsguthaben der stillen Gesellschafter die stillen Reserven und der Firmenwert mit einzubeziehen seien oder nicht. Ein weiteres Erfordernis für die Annahme einer Mitunternehmerschaft sei auch die Tragung eines Unternehmerrisikos durch die stillen Gesellschafter. Da gemäß Punkt VIII des Gesellschaftsvertrages (in der geänderten Fassung) die stillen Gesellschafter nur im Falle der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses sowie nur im Innenverhältnis zur Auffüllung eines durch allfällige Verluste verminderten Kapitalkontos verpflichtet seien, könne auch das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht bejaht werden.

Im Vorerkenntnis folgte der Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde nicht, wonach die Abfindungsklausel in Bezug auf die Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert der Beurteilung als Mitunternehmerschaft entgegen stehe. Was die Ausführungen der belangten Behörde anlange, das Gesellschaftsverhältnis müsse nach außen hin in Erscheinung treten und das Unternehmerrisiko der stillen Gesellschafter dürfe nicht nur im Innenverhältnis (Verlust der Vermögenseinlage und allfällige Auffüllungsverpflichtung) seinen Niederschlag finden (nach den Ausführungen im Vorerkenntnis haben die Beschwerdeführer in der Beschwerde u.a. damit argumentiert, die Abfindungsklausel ändere nichts am Vorliegen eines Unternehmerrisikos der stillen Gesellschafter, das nicht nur im möglichen Verlust ihrer Vermögenseinlage, sondern gegebenenfalls auch in einer darüber hinausgehenden Nachzahlungspflicht bestehe), sei Folgendes zu sagen:

"Es entspricht dem Wesen einer stillen, somit auch einer atypischen stillen Gesellschaft, dass sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht als solche in Erscheinung tritt und dass daher auch das Unternehmerrisiko nur im Innenverhältnis wirksam wird. Für die steuerliche Anerkennung einer unechten stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft muss es daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen genügen, dass das Gesellschaftsverhältnis der Abgabenbehörde gegenüber eindeutig in Erscheinung tritt. Dies ist im Beschwerdefall unbestritten. Der Gerichtshof sieht auch keinen Anlass, an der Ernsthaftigkeit der durchwegs klaren vertraglichen Abmachungen zu zweifeln."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde einen erstinstanzlichen "Gewinnfeststellungsbescheid gemäß § 188 BAO" vom 5. Jänner 2006 für das Kalenderjahr 2000, in dem insgesamt negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10,704.303 S festgestellt wurden. Auf den Erstbeschwerdeführer entfielen dabei positive Einkünfte in Höhe von 4,663.106 S, auf den Zweitbeschwerdeführer solche von 7,771,844 S, auf den Drittbeschwerdeführer von 3,108.737 S und auf den Viertbeschwerdeführer von 7,771,844 S, während für die GmbH negative Einkünfte in Höhe von 34,019.834 S ausgewiesen waren. Aus dem zur Bescheidbegründung verwiesenen Betriebsprüfungsbericht ist zu entnehmen, dass die für die vier Beschwerdeführer festgestellten positiven Einkünfte dem über deren Einlagen als stille Gesellschafter hinausgehenden Verlustüberhang laut "Ausweis der Kapitalkonti der stillen Gesellschafter bis 1999" entsprachen.

Im angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde Bezug auf den Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1976. Sie wies u.a. darauf hin, dass die stillen Gesellschafter am 8. Oktober 1978 eine von der GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes zugleich angenommene Verpflichtungserklärung abgegeben hätten, vom Beginn ihrer Beteiligungsverhältnisse an im Innenverhältnis über die bedungene Vermögenseinlage hinaus im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten am gesamten allfälligen Verlust teilzunehmen.

Den die Jahre 1976 und 1977 betreffenden Rechtsstreit über das (Nicht-)Vorliegen einer atypisch stillen Gesellschaft und das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften habe der Verwaltungsgerichtshof mit dem Vorerkenntnis dahingehend entschieden, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde das Bestehen einer Mitunternehmerschaft bejaht und dementsprechend die damals angefochtene Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben habe.

Bereits vor Ergehen des Vorerkenntnisses hätten die an der Gesellschaft Beteiligten am 27. Oktober 1980 (Gegenzeichnung durch die "Stillen" am 28. Dezember 1980) eine Haftungsbegrenzung dahingehend vereinbart, dass die atypisch stillen Gesellschafter für nach dem nächsten Bilanzstichtag (30. Juni 1981) entstehende künftige Verluste auch im Innenverhältnis nicht mehr hafteten und solche Verluste daher endgültig von der GmbH getragen würden und dass "infolgedessen nach diesem Stichtag anfallende Gewinne solange und in dem Ausmaß der GmbH zufielen, bis die vorstehend angeführten Verluste abgedeckt sein würden".

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angesprochene (auch der Beschwerde in Ablichtung angeschlossene) "Vereinbarung über eine Haftungsbegrenzung" hat folgenden Wortlaut:

"Die Chorherrenstift Klosterneuburg Stiftsbetriebe Gesellschaft m.b.H. und ihre gefertigten atypischen stillen Gesellschafter kommen im Hinblick auf die unvorhergesehen schlechte Ertragslage der Gesellschaft überein, ihre über die bedungene Vermögenseinlage hinaus im Innenverhältnis vereinbarte Haftung (Vertragsnachtrag vom 26.5./8.6.1977 - BRP 100.236/77 und Vereinbarung vom 8.10./20.12.1978 - BRP 191.379/78) dahin zu begrenzen, dass

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Im ergänzenden Beschwerdeschriftsatz erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid "in Verbindung mit dem Gewinnfeststellungsbescheid 2000" in folgenden Rechten verletzt:

"a) im Recht, nicht mit der Auffüllung ihrer Kapitalkonten belastet zu werden, wenn diese nicht auffüllungspflichtig sind, und zwar

Ausweis der Kapitalkonten der stillen Gesellschafter bis 1999

 

Verluste

Einlage

VerlustüberhangNegative Kapitalkonti

 

ATS

ATS

ATS

    

(Zweitbeschwerdef.)

8,271.844,--

500.000,--

7,771.844,--

(Viertbeschwerdef.)r

8,271.844,--

500.000,--

7,771.844,--

(Drittbeschwerdef.)

3,308.737,--

200.000,--

3,108.737,--

(Erstbeschwerdef.)

4,963.106,--

300.000,--

4,663.106,--

b) im Recht, nicht mit einer vermeintlichen 'Nachschusspflicht' oder einer vermeintlichen 'Auffüllungsverpflichtung' belastet zu werden, wenn es Derartiges nicht gegeben hat,

c) im Recht, ab 1981 nicht als Mitunternehmer behandelt zu werden, wenn es keine Beteiligung am Risiko der Gesellschaft mehr und daher auch keine Mitunternehmerschaft mehr gibt,

d) im Recht, in der Prüfungsperiode 2000 nicht als Gesellschafter behandelt zu werden, die eine noch 2000 wirksame Kündigung erklärt hätten,

e) im Recht auf rechtsrichtige Beurteilung einer Kündigung als empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, wenn eine Kündigungserklärung gar nicht erfolgt ist,

f) im Recht, die Vereinbarung über eine Haftungsbeschränkung vom 27.10.1980 als Beendigung der Mitunternehmerschaft anerkannt zu erhalten, womit das verbleibende gesellschaftsrechtliche Gebilde sich am ehesten noch als eine 'echte (typische) stille Gesellschaft' darstellt,

g) im Recht, dass an der Ernsthaftigkeit und der durchwegs klaren vertraglichen Abmachungen ohne gegenteilige erwiesene Tatsachen nicht gezweifelt werde (vgl. VwGH Beilage (Vorerkenntnis) Seite 11),

h) im Recht, ab 1981 nicht mehr als atypische stille Gesellschafter bezeichnet und behandelt, also auch keiner gesonderten Betriebsprüfung unterzogen zu werden,

i) im Recht, ab 1981 keiner einheitlichen und gesonderten Gewinnermittlung unterworfen zu werden,

  1. j) im Recht auf einen Nicht-Feststellungsbescheid,
  2. k) im Recht darauf, nach Treu und Glauben nicht besteuert zu werden, da die Betriebsprüfung und das Finanzamt von allen rechtlich relevanten Schritten mit den entsprechenden Urkunden informiert wurde und damit die Beschwerdeführer in Glauben ließ, es sei alles in Ordnung,

    l) im Recht darauf, dass das Finanzamt sein festgestelltermaßen vorhandenes Wissen über die tatsächlichen Vorgänge schon ab 1981 bei den Betriebsprüfungen berücksichtigen hätte müssen,

    m) im Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens; soweit ersichtlich ist eine Wiederaufnahme gegenüber den Beschwerdeführern nie verfügt worden,

    n) im Recht auf Wahrnehmung der zumindest analog anzuwendenden Bestimmungen der BAO über die Verjährung."

    Soweit die Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung u.a. darin sehen, nicht mit einer "Nachschusspflicht" oder einer vermeintlichen "Auffüllungsverpflichtung" belastet zu werden, wenn es Derartiges nicht gegeben habe, ist darauf hinzuweisen, dass auch nach den Ausführungen in der oben wiedergegebenen Vereinbarung über die Haftungsbegrenzung vom 27. Oktober 1980 die Haftung der atypisch stillen Gesellschafter bis dahin nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung des Vertragsnachtrages vom "26.5./8.6.1977" und der Vereinbarung vom "8.10./20.12.1978" bestand. Warum gerade aus der zuletzt genannten Vereinbarung, "an der im Innenverhältnis über die bedungene Vermögenseinlage hinaus im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten am gesamten Verlust teilzunehmen", keine die atypisch Stillen treffende Nachschusspflicht abzuleiten wäre, wird in der Beschwerde nicht dargestellt (auch die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Stammbeschwerde geht auf die - unbedingte - Vereinbarung vom 8.10./20.12.1978 über die Teilnahme der Beschwerdeführer am Verlust über die bedungenen Einlagen hinaus nicht ein). Dass kein Anlass bestehe, an der Ernsthaftigkeit der durchwegs klaren vertraglichen Abmachungen zu zweifeln, hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auch im Vorerkenntnis festgehalten. Ohne Vorliegen einer ernst gemeinten Vereinbarung über die Haftungserweiterung waren nach der Rechtslage vor dem erstmals für die Veranlagung für das Jahr 1982 anzuwendenden § 23a EStG 1972 (idF AbgÄG 1981, BGBl Nr. 620/1980) über die bedungene Einlage eines Kommanditisten oder unecht stillen Gesellschafters hinausgehende Verluste dem Komplementär oder dem Inhaber des Handelsgewerbes zuzurechnen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1985, 84/13/0217, vom 15. März 1988, 87/14/0062, vom 12. Juni 1991, 90/13/0027, und vom 25. September 2001, 97/14/0025). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach den Ausführungen unter Tz 1 Punkt 4 des Betriebsprüfungsberichtes die negativen Kapitalkonten "durch seinerzeit steuerwirksam (in voller Progression) zugewiesene Verlustanteile" entstanden sind.

    Die im angefochtenen Bescheid in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides für die Beschwerdeführer im Verfahren nach § 188 BAO festgestellten Einkünfte entsprachen den für die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eintrittes der Haftungsbegrenzung lt. Vereinbarung vom 27. Oktober 1980 ausgewiesenen negativen Kapitalkonten. Damit spiegelten die Stände dieser negativen Kapitalkonten die bis dahin im Innenverhältnis vereinbarte Nachschusspflicht der atypisch stillen Gesellschafter wider. Dass die Beschwerdeführer von dieser Nachschusspflicht durch die Vereinbarung vom 27. Oktober 1980 entbunden worden wären, geht weder aus dieser Vereinbarung hervor noch wird dies von den Beschwerdeführern behauptet.

    Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, mit der Vereinbarung über die Haftungsbegrenzung vom 27. Oktober 1980 habe die "Mitunternehmer-Eigenschaft der Gesellschaft und der Gesellschafter" geendet und der Streit zwischen den Parteien des Verfahrens spitze sich - so die Ausführungen in der Stammbeschwerde - darauf zu, ob "die 1976 gegründete atypische stille Gesellschaft ab dem Stichtag 1981 Mitunternehmerschaft blieb oder nicht".

    Diese Streitfrage (und die damit im Zusammenhang in der Beschwerdeergänzung angesprochenen Rechtsverletzungen) kann allerdings in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dahingestellt bleiben. War nämlich zum Zeitpunkt der von den Beschwerdeführern angenommenen Beendigung der Mitunternehmerschaft im Jahr 1981 vom (Weiter-)Bestehen der oben erwähnten Auffüllungsverpflichtung der atypisch stillen Gesellschafter auszugehen, führte nämlich auch erst die spätere Entlassung aus dieser Verpflichtung zu nachträglichen (positiven) Einkünften im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1988 (vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz 95.5, und Doralt, EStG10, § 24 Tz 196). Für einen Feststellungsbescheid nach § 188 Abs. 1 BAO ist das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft im Übrigen nicht Tatbestandsmerkmal (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1996, 94/13/0046).

    Zur Bestimmung des Zeitpunktes, "in dem die stillen Gesellschafter von der Nachzahlung des auf sie entfallenden, noch offenen Verlustanteils entbunden wurden", wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dieser sei trotz formaler Auflösung der Gesellschaft im Jahr 2001 bereits im Jahr 2000 anzunehmen. Eine Unschlüssigkeit dieser auch näher begründeten Annahme ist nicht zu erkennen, zumal die Beschwerdeführer auch mit ihrem Hinweis auf eine ihrer Ansicht nach nicht rechtsrichtige Beurteilung der Kündigungserklärung in keiner Weise aufzeigen, aus welchen Umständen sich ableiten ließe, dass die Beschwerdeführer noch nach dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 (zu dem von der GmbH auch die "zahlungslose Ausbuchung der negativen Kapitalkonten der stillen Gesellschafter" erfolgte) mit einer Inanspruchnahme aus der in Rede stehenden Nachschusspflicht hätten rechnen müssen.

    Wenn in der Beschwerdeergänzung zu den Beschwerdegründen in der Hauptsache vorgebracht wird, der Verwaltungsgerichtshof habe in der von ihm vorzunehmenden "Feinprüfung" auch die "Beschwerdevorwürfe" in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Stammbeschwerde zu berücksichtigen, habe "etwa die ursprüngliche Beschwerde Verfassungswidrigkeit infolge Gesetzlosigkeit oder Willkür geltend gemacht, so sind diese Vorwürfe nunmehr als Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen Treu und Glauben zu bewerten", ist darauf zu verweisen, dass Hinweise im Mängelbehebungsschriftsatz auf Gründe, die in der Stammbeschwerde vorgetragen wurden, grundsätzlich unbeachtlich sind, weil durch diese Verweisung dem Mängelbehebungsschriftsatz nicht entsprochen wird (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1991, 91/14/0163, und vom 30. Oktober 2006, 2006/02/0146). Weiters steht die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO weder im Ermessen der Behörde noch besteht diesbezüglich ein Vollzugsspielraum. Mit dem Beschwerdevorbringen zur Frage eines Ermessensmissbrauchs oder einer Ermessensüberschreitung oder zur Frage einer Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann damit schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden (vgl. etwa zum Grundsatz von Treu und Glauben das hg. Erkenntnis vom 16. November 2006, 2002/14/0007). Über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sprach der angefochtene Bescheid nicht ab, sodass die Beschwerdeführer in einem "Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens" durch diesen nicht verletzt sein können. Die Bemessungsverjährung betrifft nur das Recht zur Festsetzung von Abgaben, sodass Feststellungsbescheide ohne Bedachtnahme auf Verjährungsvorschriften erlassen werden können (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 207 Tz 7 f, und etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2006/14/0018). Für eine "analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften" besteht kein rechtlicher Anhaltspunkt. In Ansehung des mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich erfolgten Abspruches über eine Einkünftefeststellung für das Jahr 2000 konnte es auch nicht maßgeblich sein, in welcher Form die steuerrechtliche Beurteilung in den Vorjahren erfolgt ist.

    Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 3. September 2008

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