VwGH 2006/09/0146

VwGH2006/09/01463.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Y H in G, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalts GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 23. Juni 2006, Zl. UVS-1-017/K3-2006, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. November 2005 und 24. November 2005 schuldig erkannt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H GmbH mit Sitz in G, A..., dafür verantwortlich, dass dieses Unternehmen einen namentlich genannten chinesischen Staatsangehörigen als Aushilfskraft in der Küche in der Zeit von Mitte Juli 2005 bis 15. September 2005 in dem von der Gesellschaft betriebenen Schiffsrestaurant in G, R..., beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei. Dadurch habe er gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verstoßen und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.500,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 94 Stunden) zu bestrafen gewesen.

(Hingegen wurde das Verfahren betreffend den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe einen weiteren chinesischen Staatsangehörigen unerlaubt beschäftigt, nach Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt. Darüber hinaus wurde das (mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Straferkenntnis vom 23. November 2005 wörtlich idente) Straferkenntnis vom 24. November 2005 ersatzlos behoben.)

Die belangte Behörde stellte auf Grund der Ergebnisse der von ihr durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung folgenden Sachverhalt fest:

"Die H GmbH, G, A..., betreibt das chinesische Schiffsrestaurant H in G, Rstraße. Von dieser Gesellschaft wurde der chinesische Staatsangehörige J Z, geb 1.9.1993, im Schiffsrestaurant von Mitte Juli 2005 bis 15.9.2005 beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH und war dies auch zum maßgeblichen Tatzeitpunkt."

Im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Überlegungen führte die belangte Behörde aus, sie schenke der Zeugenaussage des S.H. (Vater des Beschwerdeführers), wonach der genannte chinesische Staatsangehörige lediglich zu Besuch gekommen sei, keinen Glauben, weil er in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 14. November 2005 (Anmerkung: in dem ihn selbst als zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der genannten Gesellschaft betreffenden Strafverfahren wegen des selben Vorganges) gegenteilige Angaben gemacht habe. Der Behauptung, er habe diese Angaben so nicht gemacht, sei die glaubwürdige Angabe des Y.H. (Bruder des Beschwerdeführers und Sohn des Zeugen S.H.) entgegen zu halten, wonach S.H. bei seiner Beschuldigteneinvernahme "keine anderen Angaben gemacht habe, als protokolliert worden" seien. Der Beschwerdeführer habe eingewendet, Y.H. habe keinen Einblick in die Unternehmensführung und daher auch kein Recht im Zusammenhang mit dem Personal. Dem Umstand, ob Y.H. zum Tatzeitpunkt Verantwortlicher gewesen sei oder nicht, sei aber keine entscheidungsrelevante Bedeutung beizumessen. Bezüglich der Niederschrift habe das als Zeuge einvernommene Kontrollorgan glaubwürdig dargetan, Y.H. habe in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift sogar noch zwei Sachen ausgebessert haben wollen und dann unterschrieben, wobei er in keiner Weise zur Unterschrift gezwungen worden sei. Es habe sich auch abgesehen von dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand kein Anhaltspunkt dafür ergeben, sein Vater und sein Bruder seien bei ihren jeweiligen Niederschriften bedroht worden. Behaupte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, der Ausländer habe nie bei ihm gearbeitet, so sei dies unglaubwürdig, weil er selbst noch in der Berufung eingeräumt habe, dass dieser "stundenweise ... mit einfachen Tätigkeiten wie Gemüse waschen und schneiden" ... aushelfe. Der Versuch des Beschwerdeführers diesen Widerspruch mit der Erklärung aufzulösen, der Ausländer komme nur dann ins Lokal, wenn dieses nicht geöffnet sei, um sich selbst Essen zuzubereiten, werde als nicht schlüssig erachtet.

Nach Darlegung der Rechtslage führte die belangte Behörde rechtlich aus, insoweit sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen von - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG ausgenommenen - Gefälligkeitsdiensten berufe, sei ihm entgegen zu halten, dass im vorliegenden Fall vom Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes schon im Hinblick auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von ca. zwei Monaten und den Umstand nicht habe ausgegangen werden können, dass der chinesische Staatsangehörige unter anderem auch eine monatliche Entschädigung in der Höhe von EUR 500,-- erhalten habe. Daher könne nicht die Rede davon sein, dieser habe nur spontan und kurzfristig ausgeholfen. Auch habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, zwischen ihm und dem chinesischen Staatsangehörigen liege eine spezifische Bindung vor, er habe auch nicht näher ausgeführt, weshalb er diesem, welcher Asylwerber sei, freie Kost und Logis sowie Entlohnung gewährt habe. Im Übrigen sei auch zu bedenken, dass dieser chinesische Staatsangehörige nicht im Haushalt des Beschwerdeführers, sondern in dessen Betrieb, nämlich in der Küche eines gewerblich geführten Chinarestaurants, beschäftigt worden sei.

Im Übrigen legte die belangte Behörde - unter Berücksichtigung dreier einschlägiger Vorstrafen und der eingestandenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers - ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2003, gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a) in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

    c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

  1. d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
  2. e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

    Nach Abs. 4 erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

    Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

    Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.

    Nach Abs. 7 dieser Bestimmung ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen und die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt, das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen.

    In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer - auf das Wesentliche zusammengefasst - die unzureichende Auseinandersetzung mit den für die Sachentscheidung erforderlichen Kriterien des Einzelfalles insoweit geltend, als unberücksichtigt geblieben sei, dass die Kontrolle zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, in welchem das Restaurant für Gäste noch nicht geöffnet gewesen sei und sich die belangte Behörde beweiswürdigend mit diesem Umstand nicht auseinander gesetzt habe, der für die Verantwortung des Beschwerdeführers gesprochen hätte, wonach der betretene chinesische Staatsangehörige allenfalls für sich selbst gekocht habe. Um feststellen zu können, ob eine illegale Beschäftigung vorliege oder nicht, wäre es auch erforderlich gewesen, einen gewissen Beobachtungszeitraum einzuhalten und nicht von einem Augenblickseindruck auszugehen.

    Zu Unrecht habe die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis auch dahingehend korrigiert, dass die Wortfolge "Tatzeit: 15.9.2005, 10.25 Uhr" und "Tatort: G, Rstraße - chin. Schiffsrestaurant 'H' und" zu entfallen hätte. Dadurch habe sie die Anführung des Tatortes beseitigt, was das Straferkenntnis zu einem "Nichtakt der Erstbehörde" mache.

    Der Beschwerdeführer bekämpft auch die Strafbemessung als willkürlich insoweit, als der Wegfall eines Schuldspruches, welcher im erstinstanzlichen Straferkenntnis noch Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, nicht berücksichtigt, sondern lediglich auf drei vorhandene einschlägige Vorstrafen hingewiesen worden sei. Unberücksichtigt geblieben sei auch der Umstand, dass (Anmerkung: durch ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 24. November 2005) ein "Paralleldelikt weggefallen" sei. Ferner begründe das von der Erstbehörde gewählte Verhältnis zwischen Ersatzfreiheitsstrafe und Geldstrafe "pure Willkür". Eine Umrechnung auf 30 Tagessätze ergebe einen Betrag von knapp EUR 15.000,-- an monatlicher Abschöpfung und damit ein (rechnerisches) Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von knapp EUR 20.000,--, was tatsächlich aber bei weitem nicht der Fall sei.

    Insoweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, die Behörde habe sich nicht ausreichend mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt, der betretene Ausländer habe sich lediglich selbst Essen zubereitet, keinesfalls aber für ihn bzw. in seinem Betrieb gearbeitet, ist er darauf zu verweisen, dass sowohl sein Vater anlässlich dessen Einvernahme (in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren) als auch sein Bruder sowohl anlässlich der Kontrolle als auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde eindeutig bekundeten, dass der betretene Ausländer in dem im Spruch der belangten Behörde festgehaltenen Zeitraum im Restaurantbetrieb des Beschwerdeführers beschäftigt war und für diese Tätigkeit neben freier Kost und Logis auch ein Taschengeld von monatlich EUR 500,-- bekommen hat. Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen im Wesentlichen auf diese Angaben und nicht auf die bloß auf den Kontrollzeitpunkt beschränkte Wahrnehmung der Kontrollorgane. Daher hätte es auch nicht - wie der Beschwerdeführer meint - eines längeren Beobachtungszeitraumes dieser Kontrollorgane bedurft, um festzustellen, in welchem Zeitraum der Ausländer tatsächlich gearbeitet hat. Zweifel an der Eindeutigkeit der mehrfach getätigten klaren Angaben des Bruders des Beschwerdeführers konnten auch nicht aufkommen, weil sie auch in völligem Einklang mit den ersten Angaben des Vaters des Beschwerdeführers standen, der seine Angaben allerdings später (anlässlich der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde) widerrief. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht tut es der Glaubwürdigkeit des als Zeugen vernommenen Bruders des Beschwerdeführers auch keinen Abbruch, dass er im Rahmen des Organisationsgefüges des Betriebes keine Führungsfunktion inne und im Hinblick auf das Personal des Betriebes des Beschwerdeführers "kein Recht" hat, fußte doch seine Aussage nicht auf einem ausgeübten "Recht", sondern auf Tatsachenwissen.

    Die belangte Behörde durfte aber auch ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes jene Angaben des als Zeugen einvernommenen Vaters des Beschwerdeführers, welche dieser anlässlich des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens vor der Behörde erster Instanz abgelegt hatte und welche mit den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers völlig im Einklang standen, würdigen, weil eine Verlesung des erstinstanzlichen Strafaktes (einschließlich jenes gegen den Vater des Beschwerdeführers geführten Strafverfahrens) im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben dieses Zeugen, der von seinen ersten Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde bestreitend Abstand nahm, im Sinne des § 51g Abs. 3 Z. 2 VStG zulässig war. Dass eine Verlesung tatsächlich nicht erfolgte, schadet im Hinblick auf den erklärten Verlesungsverzicht (§ 51i VStG) auch im Hinblick auf Art. 6 EMRK nicht, stützte sich die belangte Behörde doch im Wesentlichen auf die Angaben des von ihr selbst befragten Zeugen.

    Auch der Versuch des Beschwerdeführers, mit seinen Ausführungen die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern, schlägt fehl. Die Beweiswürdigung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0196, mwN), ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen, insbesondere schon im Hinblick auf den Inhalt der in sich stimmigen Aussagen des als glaubwürdig erachteten Bruders des Beschwerdeführers und seines Vaters anlässlich dessen erster Befragung. Dass diese Zeugen unter Druck gesetzt worden seien und dadurch andere als den Tatsachen entsprechende Darstellungen abgegeben hätten, bleibt eine unbewiesene Behauptung. Wie im Übrigen das von der belangten Behörde einvernommene Kontrollorgan angab, hatte der in Österreich aufgewachsene Bruder des Beschwerdeführers anlässlich seiner ersten Befragung sogar eine Korrektur der Protokollierung seiner Angaben durchgesetzt, machte daher offenkundig keinen eingeschüchterten Eindruck.

    Auch die Beschwerdeausführungen mit dem Ziel, es als unwahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass der betretene Ausländer im Zeitpunkt der Kontrolle in der Küche des Gastlokals für den Gastbetrieb tätig war, vermögen nicht zu überzeugen. Allein das Argument, die Kontrolle sei gegen 10.20 Uhr vormittags, somit außerhalb der Öffnungszeiten des Lokals erfolgt, schließt nicht zwingend aus, dass der Ausländer für den Gastbetrieb in der Betriebsküche schon mit allgemeinen Vorbereitungshandlungen beschäftigt war, die von der individuellen Bestellung durch Lokalgäste unabhängig zu erledigen waren (etwa Reis kochen oder Gemüse putzen). Im Übrigen ist auf die Bestimmung des § 28 Abs. 7 AuslBG zu verweisen, wonach es Sache des Beschuldigten ist, eine plausible Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen, dass das Verhalten, bei dem der ausländische Staatsbürger beobachtet worden ist, in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG darstellt. Allein mit dem Hinweis auf die Anwesenheit des Ausländers in der Küche des Betriebes außerhalb der Öffnungszeiten des Lokales, und mit der Behauptung, der Ausländer habe sich lediglich selbst versorgt, hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine plausible Erklärung für die Unrichtigkeit der Schlussfolgerung der belangten Behörde geliefert.

    Unrichtig ist auch der Vorwurf in der Beschwerde, durch die Streichung der Angaben des Tatortes und der Tatzeit im Anschluss an den oben wiedergegebenen Text des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses fehle - entgegen der Anordnung des § 44a Abs. 1 VStG - die Angabe des Tatortes, was das Straferkenntnis (und auch den angefochtenen Bescheid) zu einem "Nichtakt" mache. Abgesehen davon, dass das Fehlen des Tatortes im Spruch eines Straferkenntnisses dieses nur mit Rechtswidrigkeit behaften würde, es aber nicht zu einem "Nichtakt" macht, erweist sich der Vorwurf als unberechtigt, weil im Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses der Tatort, nämlich der Sitz des vom Beschwerdeführer betriebenen Unternehmens, eindeutig durch Angabe der Anschrift, konkret bezeichnet wurde. Insofern der Beschwerdeführer meint, der Tatort sei der Ort der tatsächlichen Beschäftigung, ist er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/09/0118, und vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/09/0005, jeweils mwN) Tatort im Sinne der zitierten Bestimmung nicht der Ort der tatsächlichen Arbeitserfüllung durch den Ausländer ist, sondern - von hier nicht zu behandelnden Ausnahmen abgesehen - der Sitz des Unternehmens als jenem Ort, an welchem der Beschuldigte hätte handeln sollen, an welchem also die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären. Mit der konkreten Angabe des Sitzes des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher der Vorschrift des § 44a Abs. 1 VStG Genüge getan.

    Die Beschwerde rügt ferner die Strafbemessung. Die ausgesprochene Strafe von EUR 3.500,-- liegt, ausgehend von dem von der belangten Behörde zutreffend herangezogenen zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 AuslBG, im unteren Bereich des von EUR 2.000,-- bis EUR 10.000,-- reichenden Strafrahmens, was nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Die Behörde erster Instanz hatte im Rahmen ihrer Erwägungen zur Strafbemessung nicht dargelegt, von welchem Strafsatz sie ausging, sie berücksichtigte auch erkennbar nicht das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen. Dies hinderte die belangte Behörde jedoch nicht im Rahmen ihrer Ersetzungsbefugnis im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG von den rechtlich zutreffenden Determinanten der Strafbemessung auszugehen. Der Beschwerdeführer macht auch keine konkreten Umstände geltend, die eine andere Strafe als tat- und schuldangemessen hätten erscheinen lassen.

    Insoweit der Beschwerdeführer sich gegen die Ausmittlung der Ersatzfreiheitsstrafe wendet, blieben seine Berechnungsansätze im Dunkeln. Ausgesprochen wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 94 Stunden, das entspricht drei Tagen und 22 Stunden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte lediglich zu überprüfen, ob die Behörde bei Ausmessung dieser (Geld- bzw.) Ersatzfreiheitsstrafe von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 271/272 unter E 20 zu § 16 VStG zitierte hg. Judikatur), ohne dass ein bestimmter Umrechnungsschlüssel im Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe Anwendung zu finden hätte. Ein Missbrauch des Ermessens durch die belangte Behörde bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Tagen und 22 Stunden ist aber im Hinblick auf die primäre Geldstrafe von EUR 3.500,-- nicht zu erkennen.

    Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 3. April 2008

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