VwGH 2007/07/0159

VwGH2007/07/015924.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des E Z in P, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31. Oktober 2007, Zl. UVS 30.6-11/2007-18, betreffend Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

31991L0414 Pflanzenschutzmittel-RL Art2 Z10;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
EURallg;
PMG 1997 §12 Abs10;
PMG 1997 §12 Abs2;
PMG 1997 §12 Abs3;
PMG 1997 §12 Abs4;
PMG 1997 §12 Abs7;
PMG 1997 §12 Abs9;
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §3 Abs4;
PMG GleichstellungsV Deutschland 1998;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
31991L0414 Pflanzenschutzmittel-RL Art2 Z10;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
EURallg;
PMG 1997 §12 Abs10;
PMG 1997 §12 Abs2;
PMG 1997 §12 Abs3;
PMG 1997 §12 Abs4;
PMG 1997 §12 Abs7;
PMG 1997 §12 Abs9;
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §3 Abs4;
PMG GleichstellungsV Deutschland 1998;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z.- GmbH.

Mit Straferkenntnis vom 18. Dezember 2006 warf die Bezirkshauptmannschaft W (BH) dem Beschwerdeführer vor:

"Herr Beschwerdeführer, geb. …, hat in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer, bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma, kontrollierter Betrieb, Z.-GmbH., Landesprodukte - Pflanzenschutz, …, Ort der Amtshandlung: …., Lagerhalle auf Grd.Stk.Nr. 7/l, …, seiner Verpflichtung, für die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes zu sorgen, nicht entsprochen.

Im Zuge einer gemäß § 28 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 durchgeführten Kontrolle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit im kontrollierten Betrieb Z.-GmbH., Landesprodukte -Pflanzenschutz, … Ort der Amtshandlung … Lagerhalle auf Grd.Stk.Nr. 7/1 (angemietete Lagerhalle) wurde am 4.7.2005 um 13.30 Uhr festgestellt, dass Herr Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten hat:

Bei den unten angeführten Pflanzenschutzmitteln (Name, Menge des Produktes und allfällige Registriernummer), handelte es sich um gemäß § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht angemeldete Pflanzenschutzmittel, diese wurden trotzdem in Verkehr gebracht, bzw. für das In-Verkehr-Bringen bereitgehalten.

Handelsbezeichnung des Produktes: Stomp SC 19 x 10 1 des Präparates Stomp SC, BRD-Zulassungsnummer 3907-00 Handelsbezeichnung des Produktes: Ipflo 49 x 10 1 des Präparates Ipflo, BRD-Zulassungsnummer 3183-00 Handelsbezeichnung des Produktes: Bromotril 250 SC 90 x 5 1 des Präparates Bromotril 250 SC, BRD-Zulassungsnummer 4340-00

Handelsbezeichnung des Produktes: Folpan 80 WDG 20 x 5 kg des Präparates Folpan 80 WDG, BRD-Zulassungsnummer

4459-00

Somit hat Herr Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF zu verantworten. Es wird daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGB1. I Nr. 60/1997 idgF iVm § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF über Herrn Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Ausmaß von

Geldstrafe: EUR 800,--

und in Anwendung des § 16 VStG eine Ersatzarreststrafe

im Ausmaß von 36 Stunden verhängt."

Der Beschwerdeführer berief und brachte vor, er gehe davon aus, dass der "Erstinverkehrbringer" bzw. Vorlieferant die Pflanzenschutzmittel - der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren unter Vorlage von Rechnungen als "Erstinverkehrbringer" die B-AG, die A-Trade GmbH und die S-HandelsGmbH genannt - angemeldet habe. Diese hätten dem Beschwerdeführer versichert, dass alle Mittel bei der AGES (jeweils gemeint: BAES) angemeldet seien. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet, beim "Erstinverkehrbringer" nachzuforschen, ob dieser seinen Verpflichtungen entsprochen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht "Erstinverkehrbringer" im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (PMG), BGBl. I Nr. 60/1997. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer das Mittel Bromotril 250 SC bei der Firma A-Trade GmbH und das Mittel Stomp SC bei der B-AG jeweils in Deutschland erworben habe. Die belangte Behörde lasse weiters unberücksichtigt, dass das Mittel Bromotril 250 SC in Österreich zugelassen sei. Hinsichtlich des Mittels Folpan 80 WDG sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass dieses Mittel von der Firma A-Trade GmbH registriert worden sei. Die belangte Behörde habe diesbezüglich keine Nachforschungen getätigt. Die Ausführungen hinsichtlich des Mittels Ipflo seien unrichtig und nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde führe aus, dass es sich bei dem vorgefundenen Produkt um das Mittel Ipflo mit der deutschen Registriernummer 3183-00 handle. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass das auf der (vom Beschwerdeführer) vorgelegten Rechnung angeführte Mittel Ipflo SC mit der Registriernummer 2362- 4 völlig vom vorher genannten Mittel differiere. Dies treffe nicht zu. Die belangte Behörde führe lediglich dazu aus, dass dies eindeutig aus dem österreichischen Pflanzenschutzmittelregister hervorgehe, begründe dies aber nicht weiter.

Am 4. Juli 2007 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Vertreter des Beschwerdeführers ausführte, dass die Firma B-AG in Oberösterreich der "Erstinverkehrbringer" des Mittels Stomp SC in Österreich gewesen und von dieser Firma übersehen worden sei, eine Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 4 PMG durchzuführen. Das Mittel sei von der B-AG in Deutschland an den Beschwerdeführer geliefert worden, weil dort das einzige Auslieferungslager der Firma B-AG sei. Bezüglich des Produktes Ipflo gebe es eine Parallelregistrierung der S-GmbH in Österreich und zwar unter dem Namen Ipflo. Das parallel registrierte Produkt sei mit dem Produkt mit der BRD-Zulassung 3183 ident. Dass in der Rechnung vom 15. September 2004 "Ipflo SC" aufscheine, sei ein Irrtum. Die Bezeichnung Ipflo SC ändere nichts an der Identität des Produkts. Soweit bekannt, weise der Zusatz SC auf ein flüssiges Mittel hin und Ipflo sei nur in flüssiger Form und nicht als Granulat erhältlich. Das Mittel Bromotril 250 SC sei von der Firma A-Trade Handels GmbH in Deutschland gekommen. Dieses Mittel sei in Österreich als zugelassen registriert und zwar unter der Pflanzenregistriernummer 2659/0. Ein Anmelden im Sinne des § 3 Abs. 4 PMG erscheine daher als entbehrlich. Das Mittel Folpan 80 WDG sei in Österreich registriert.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 teilte das BAES der belangten Behörde mit, in Österreich habe es keine österreichische Zulassung des Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung Ipflo SC gegeben. Hinsichtlich der Frage, ob die gegenständlichen Pflanzenschutzmittel über eine österreichische Zulassung - im Sinne einer positiven Bewertung eines in Österreich durchgeführten Zulassungsverfahrens - verfügten, werde ergänzend bekannt gegeben, dass das Pflanzenschutzmittel Folpan 80 WDG, Zulassungsnummer Deutschland 4459-00, der gemäß § 12 Abs. 2 PMG erteilten Zulassung des österreichischen Pflanzenschutzmittels Folpan 80 WDG, Pflanzenschutzmittelregister Nr. 2857 zu Grunde liege, wobei ergänzend darauf hingewiesen werde, dass das gegenständliche Produkt bis zum 10. Oktober 2006 - somit also auch zum Zeitpunkt der Beanstandung am 4. Juli 2005 - über die Handelsbezeichnung Ortho Phaltan WG verfügt habe. Das Pflanzenschutzmittel Bromotril 250 SC, Zulassungsnummer Deutschland 4340-00, welches auch gemäß § 12 Abs. 2 PMG in Österreich zugelassen sei, liege der erteilten Zulassung des österreichischen Pflanzenschutzmittels Bromotril SC, Pflanzenschutzmittelregister Nr. 2659, zu Grunde. Für das Pflanzenschutzmittel Stomp SC, Zulassungsnummer Deutschland 3907-00, treffe die erwähnte Zulassungsart nicht zu .

In seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2007 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass sämtliche deutschen Mittel in Österreich grundsätzlich zugelassen seien und lediglich der Anmeldung bedürften. Wie aus dem angeschlossenen Pflanzenschutzmittelregisterauszug ersichtlich sei, sei Folpan 80 WDG seit 22. November 2004 in Österreich registriert. Ein weiterer Kommentar zu den Ausführungen des BAES zu diesem Mittel erübrige sich daher. Hinsichtlich des Pflanzenschutzmittels Bromotril 250 SC bestätige die AGES selbst, dass eine aufrechte Zulassung bestanden habe und weiterhin bestehe. Hinsichtlich des Pflanzenschutzmittels Stomp SC werde ebenfalls ein Pflanzenschutzmittelregisterauszug angeschlossen, woraus erkennbar sei, dass eine Zulassung bis 31. Dezember 2007 vorliege.

In einer weiteren Verhandlung vom 19. Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer an, das Mittel Folpan 80 WDG, das Mittel Bromotril 250 SC sowie das Mittel Ipflo mit der BRD-Zulassungsnummer 3183-00 vermutlich von der Firma Agro Trade in Deutschland bezogen zu haben. Das Mittel Stomp SC sei von der Firma BASF-AG aus Deutschland bezogen worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der BH wurde dahingehend präzisiert, als es sich bei den unten angeführten Pflanzenschutzmitteln (Name, Menge des Produktes und allfällige Registriernummer) um gemäß § 3 Abs. 4 PMG zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht angemeldete Pflanzenschutzmittel handelte, diese seien durch Vorrätig-Halten zum Verkauf in Verkehr gebracht worden.

Bei den vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften handle es sich um den § 3 Abs. 4 PMG iVm § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a PMG.

Begründend führte die belangte Behörde aus, am 4. Juli 2005 sei von Organen des BAES eine Kontrolle in der Lagerhalle M, in der die Z.-GmbH Pflanzenschutzmittel lagere, durchgeführt worden. Im Zuge dieser Kontrolle seien 19x10 l des Präparates Stomp SC, BRD-Zulassungsnummer 3907-00, 49x10 l des Präparates Ipflo, BRD-Zulassungsnummer 3183-00, 90x5 l des Präparates Bromotril 250 SC, BRD-Zulassungsnummer 4340-00 und 20x5 kg des Präparates Folpan 80 WDG, BRD-Zulassungsnummer 4459-00 vorgefunden worden. Bei diesen Produkten handle es sich um Pflanzenschutzmittel, welche zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gemäß § 3 Abs. 4 PMG angemeldet gewesen seien.

Die genannten Pflanzenschutzmittel seien vom Beschwerdeführer aus Deutschland bezogen worden. Am 4. Juli 2005 seien diese in der Originalverpackung und mit Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache von den Kontrollbeamten des BAES in der tatgegenständlichen Lagerhalle in den genannten Mengen vorgefunden worden. Eine Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 4 PMG sei am 4. Juli 2005 durch den Beschwerdeführer als "Erstinverkehrbringer" nicht vorgenommen worden. Diese sei erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Der Anlass hiefür sei offensichtlich die gegenständliche Amtshandlung des BAES gewesen. Es gebe keinerlei Hinweise, wonach der Beschwerdeführer die Pflanzenschutzmittel von einem nach § 3 Abs. 4 PMG Meldepflichtigen bezogen habe. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer ein in Österreich zugelassenes Pflanzenschutzmittel erworben, da ein solches ja mit einer österreichischen Zulassungsnummer versehen gewesen wäre; indessen verfügten die am 4. Juli 2007 (gemeint: 2005) vorgefundenen Produkte jeweils über eine BRD-Zulassungsnummer und seien in Originalverpackung und mit Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vom Beschwerdeführer jeweils aus Deutschland bezogen worden. Die genannten Pflanzenschutzmittel seien zum Tatzeitpunkt zum Verkauf vorrätig gehalten worden, da die tatgegenständliche Lagerhalle, wie aus mehreren Vorverfahren bekannt sei, unter anderem als Verkaufshalle für Produkte der Z.-GmbH diene und auch von Käufern betreten werden könne. Vorkehrungen in Richtung eines Sperrlagers seien keine vorhanden gewesen. Zusammenfassend sei somit davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des PMG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007 lauten:

"§ 2 ......

(10) "Inverkehrbringen'' ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.

§ 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

......

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG , nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.

......

§ 11. (1) Das In-Verkehr-Bringen eines Pflanzenschutzmittels,

das

1. mit einem im Inland - ausgenommen nach § 11, § 12 Abs. 10

oder § 13 - zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt)

identisch ist und

2. in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen ist, bedarf

einer vereinfachten Zulassung durch das Bundesamt für

Ernährungssicherheit.

......

§ 12. (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn

1. die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und

2. die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen des Mitgliedstaates, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - mit denen im Inland nachweislich vergleichbar sind.

(2) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist. Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese Angaben sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen. Die Einstufung auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung ist in die Zulassung aufzunehmen.

......

(5) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, die in

dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits

zugelassen wurde, vorgesehen wurde.

......

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung jene Mitgliedstaaten zu bestimmen,

1. mit denen ein Verwaltungsübereinkommen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln abgeschlossen worden ist und

2. die hinsichtlich der für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen Bedingungen mit Österreich vergleichbar sind.

(10) Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.

§ 20. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen (Fertigpackungen und Überverpackungen) folgende Angaben als Kennzeichnung deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache enthalten sind:

1. die Bezeichnung "Pflanzenschutzmittel" und die

Handelsbezeichnung,

2. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und des für die

Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels Verantwortlichen mit

festem Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie die

Pflanzenschutzmittelregister-Nummer ("Pfl.Reg. Nr. ...") und

gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung nach § 11 Abs. 8,

3. Name und Anschrift des Herstellers des Pflanzenschutzmittels,

4. jeden Wirkstoff mit dem für ihn in der Nomenklatur in

Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung

und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom

16. August 1967, S. 1) angeführten Namen, sofern der Wirkstoff

dort nicht angeführt ist, mit seinem ISO common name, liegt diese

Bezeichnung ebenfalls nicht vor, mit seiner chemischen Bezeichnung

gemäß den IUPAC-Regeln und den jeweiligen Gehalt jedes Wirkstoffs,

5. die in der Fertigpackung enthaltene Nennfüllmenge des

Pflanzenschutzmittels,

6. die Chargen-Nummer oder eine sonstige Angabe, die eine

Identitätsfeststellung ermöglicht,

7. Angaben über die Erste-Hilfe-Maßnahmen,

8. die Kennzeichnungsanforderungen nach der Richtlinie

1999/45/EG vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,

Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr.

L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1),

9. die Standardsätze für besondere Gefahren und

Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel in den Anhängen IV

und V der Richtlinie 91/414/EWG in der Fassung der Richtlinie

2003/82/EG vom 11. September 2003 (ABl. Nr. L 228 vom

12. September 2003, S. 11),

10. .......

§ 22. (1) Zugelassene - und im Falle des § 12 Abs. 10

angemeldete - Pflanzenschutzmittel sind unter einer fortlaufenden

Nummer in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende

Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister besteht aus einem

öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil.

(3) In den öffentlichen Teil sind einzutragen:

......

6. gegebenenfalls der Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels gemäß § 11 Abs. 1 sowie die Handelsbezeichnung und die Registernummer des Pflanzenschutzmittels gemäß § 11 Abs. 1, unter der es in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in Verkehr gebracht wird, und

7. gegebenenfalls der Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels gemäß § 12 Abs. 1 oder 2 sowie die Handelsbezeichnung und die Registernummer des Pflanzenschutzmittels gemäß § 12 Abs. 1 oder 2, unter der es in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird.

Im Falle des § 3 Abs. 4 sind die Daten nur soweit einzutragen, als sie sich aus der Kennzeichnung ergeben.

......

34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet

oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu 14 530 EUR, im Wiederholungsfall bis

29 070 EUR, wer

a) Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 in

Verkehr bringt,

......"

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 4 PMG ohne Anmeldung gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe in Verkehr gebracht hätte.

§ 3 Abs. 4 PMG regelt die Meldepflicht in Bezug auf die gemäß § 12 Abs. 10 PMG zugelassenen Pflanzenschutzmittel. Diese Verpflichtung trifft denjenigen, der beabsichtigt, solche Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe in Verkehr zu bringen.

Wie schon im Verwaltungsverfahren wird auch in der Beschwerde vorgebracht, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Lieferanten "Erstinverkehrbringer" der verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel seien und diese dem Beschwerdeführer versichert hätten, dass die Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 PMG angemeldet seien.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2007 angegeben, alle verfahrensgegenständlichen Mittel aus Deutschland bezogen zu haben. Dies deckt sich mit den im Verfahren erster Instanz in Bezug auf den Erwerb der Mittel Stomp und Bromotril SC 250 vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen, die als Verkäufer die genannten, in Deutschland ansässigen Unternehmen B und A-Trade HandelsGmbH ausweisen. Weiters ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Pflanzenschutzmittel in Österreich zum Weiterverkauf vorrätig gehalten hat.

Die Definition des Begriffes des "Inverkehrbringens" orientiert sich am Inhalt der Bundeskompetenz "Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung" und Artikel 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/ 14 EWG.

Nach Art. 2 Z 10 der Richtlinie wird auch die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in das Gebiet der Gemeinschaft als Inverkehrbringen im Sinne der Richtlinie 91/414/ 4 EWG angesehen. Auch § 2 Abs. 10 PMG führt als Form des Inverkehrbringens die "Einfuhr aus Drittländern" an. Diese Bestimmungen wären aber sinnlos, wäre jede Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in einen Mitgliedstaat bereits als Inverkehrbringen zu qualifizieren. Daher stellt nach § 2 Abs. 10 PMG das bloße Verbringen von Pflanzenschutzmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat nach Österreich noch kein Inverkehrbringen in erster Vertriebsstufe gemäß § 2 Abs. 10 PMG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 leg. cit. dar.

Die deutschen Verkäufer fallen in Bezug auf die von ihnen allenfalls vorgenommene Liefertätigkeit der Pflanzenschutzmittel nicht unter die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 10 PMG, trifft doch keine der dort genannten Tätigkeiten auf sie zu. Sie hielten in Österreich weder Pflanzenschutzmittel zum Verkauf vorrätig, noch hielten sie diese feil, verkauften oder überließen sie sonst an andere. Auf die vom Beschwerdeführer genannten deutschen Unternehmen, die die Pflanzenschutzmittel an sein Unternehmen verkauft haben, trifft daher die Qualifikation des "in erster Vertriebsstufe in Verkehr bringen" nicht zu. Daraus folgt aber, dass den Beschwerdeführer die Pflichten nach § 3 Abs. 4 PMG - sollte es sich um ein nach § 12 Abs. 10 PMG zugelassenes Pflanzenschutzmittel handeln - uneingeschränkt treffen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2005 eine entsprechende Anmeldung vorgenommen hat, vermag ihn schon deshalb nicht vom Vorwurf der unterlassenen Meldung zu exkulpieren, weil dies nichts daran ändert, dass im Tatzeitpunkt, das war der 4. Juli 2005, keine Meldung nach § 3 Abs. 4 PMG vorlag.

Allerdings erscheint es fraglich, ob es sich in Bezug auf die Pflanzenschutzmittel Stomp SC und Ipflo um nach § 12 Abs. 10 PMG zugelassene Pflanzenschutzmittel handelt.

Der Anmeldepflicht nach § 3 Abs. 4 PMG unterliegen nur gemäß § 12 Abs. 10 PMG zugelassene Pflanzenschutzmittel. Gemäß dieser Bestimmung sind Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 PMG angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, zugelassene Pflanzenschutzmittel nach dem PMG, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.

Seit 1. April 1998 steht die auf Grund des § 12 Abs. 2, 3, 4, 7 und 9 PMG erlassene Gleichstellungsverordnung Bundesrepublik Deutschland, BGBl. II Nr. 109/1998, in Kraft, mit welcher diese unter bestimmten Bedingungen als Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 PMG bestimmt wird. Zur Zeit des angelasteten In-Verkehr-Bringens der verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel war die Bundesrepublik Deutschland daher bereits seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 PMG angeführt.

Aus einem im Akt befindlichen Auszug aus dem deutschen Pflanzenschutzmittelregister geht nun hervor, dass die deutsche Zulassung für das Pflanzenschutzmittel Stomp SC mit der deutschen Zulassungsnummer 3907-00 am 30. Juni 2005 und somit vor der angelasteten Tatzeit endete. Sollte diese Zulassung (unmittelbar anschließend an den 30. Juni 2005) nicht verlängert worden sein, wozu Feststellungen im angefochtenen Bescheid fehlen, scheidet der Vorwurf des Verstoßes gegen § 3 Abs. 4 PMG für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2005 aus, weil es sich bei Stomp SC (3907-00) nach diesem Datum um kein in Deutschland und somit auch um kein gemäß § 12 Abs. 10 PMG zugelassenes Pflanzenschutzmittel mehr handelte.

Zum Pflanzenschutzmittel Ipflo mit der angeblichen deutschen Zulassungsnummer 3183-00 ist auszuführen, dass in den im Akt befindlichen Auszügen aus dem deutschen Pflanzenschutzmittelregister unter der Zulassungsnummer 3183-00 kein Pflanzenschutzmittel namens Ipflo aufscheint. Vielmehr findet sich unter dieser Nummer das Pflanzenschutzmittel Tolkan Flo. Aus einer im Akt erliegenden Abbildung, die vermutlich einen Ausschnitt der Kennzeichnung auf der Verpackung des Mittels Ipflo zeigt, ist folgender Hinweis ersichtlich:

"Dieses Mittel wurde aus einem EU-Mitgliedstaat nach Deutschland eingeführt und stimmt in seiner chemischen Zusammensetzung mit dem in Deutschland zugelassenen Mittel "TOLKAN FLO" das die Zul.Nr. 3183-00 trägt und dessen Zulassungsinhaber

die Firma B. ... ist. (erg: "überein") Das

Importprodukt wurde eingeführt, verpackt und gekennzeichnet durch die Firma A-Trade GmbH."

Zusätzlich zu diesem Hinweis weist die Abbildung die Aufschrift "amtlich-geprüft-zugelassen" auf.

Die belangte Behörde hat sich nicht weiter mit der entscheidungswesentlichen Frage der zur Tatzeit aufrechten deutschen Zulassung des vorgefundenen Pflanzenschutzmittels Ipflo auseinander gesetzt. Es wären aber Feststellungen dahin zu treffen gewesen, ob bzw auf welcher rechtlichen Grundlage das Mittel Ipflo in Deutschland im Tatzeitpunkt aufrecht zugelassen war. Ohne solche Feststellungen kann aber die Schlussfolgerung der belangten Behörde, es liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 PMG auch in Bezug auf dieses Pflanzenschutzmittel vor, nicht gezogen werden, weil ein solcher Verstoß eine zur Tatzeit aufrechte Zulassung von Ipflo in Deutschland voraussetzt.

Daraus folgt, dass jedenfalls in Bezug auf zwei (von vier) der vom Unternehmen des Beschwerdeführers in erster Vertriebsstufe in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel, deren Nichtmeldung nach § 3 Abs. 4 PMG Grundlage der über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe war, nicht feststeht, ob dieser Vorwurf zu Recht erhoben wurde.

Es erübrigte sich somit ein Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen. Für das fortgesetzte Verfahren wird bemerkt, dass sich die belangte Behörde in Bezug auf die auch in Österreich nach § 12 Abs. 2 PMG zugelassenen Pflanzenschutzmittel Bromotil 250 SC und Folpan 80 WDG mit der Frage zu beschäftigen haben wird, aus welchem Grund trotz aufrechter Zulassung nach § 12 Abs. 2 PMG dennoch eine Anmeldung nach § 3 Abs. 4 PMG in Verbindung mit § 12 Abs. 10 PMG notwendig erscheint.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. April 2008

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