Normen
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1;
SGG §12 Abs1;
SGG §16 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs6;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1;
SGG §12 Abs1;
SGG §16 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
Begründung
I.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 31. Jänner 2005 wurde dem Beschwerdeführer der ihm am 16. Juni 1992 ausgestellte Reisepass Nr. W 0248802 gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839 (PassG), entzogen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2000 sei der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens gemäß § 28 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 SMG, § 15 StGB und wegen des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Ihm sei es nach seiner letzten einschlägigen Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz im Jahr 1995 vorläufig gelungen, sich drogenfrei zu halten. Er sei im Sommer 1998 auf Grund persönlicher und finanzieller Probleme rückfällig geworden und habe neuerlich mit dem Konsum von Ecstasy und Kokain begonnen. Auf Grund seines Suchtverhaltens sei er rasch in finanzielle Schwierigkeiten geraten und der Idee verfallen, Ecstasy-Tabletten Gewinn bringend an zahlreiche unbekannt gebliebene Abnehmer weiterzuverkaufen. Von Jänner 2000 bis Anfang November 2000 habe er in zahlreichen Einzelverkäufen zumindest 1000 Stück Ecstasy-Tabletten verkauft. Im Sommer 2000 habe er drei Stück Ecstasy-Tabletten von seinem Lieferanten erhalten und einem abgesondert Verfolgten weiterverkauft. Gemeinsam mit diesem Lieferanten habe er im November 2000 ATS 260.000,-- Bargeld aufgetrieben, um aus Holland 15.000 Stück Ecstasy-Tabletten nach Österreich zu schmuggeln. Bei seiner Festnahme habe er bereits einen Teil der Tabletten verkauft und 101 Tabletten verkaufsbereit vorbereitet gehabt sowie 12.000 Tabletten in einem Depot zum Zwecke des Weiterverkaufes bereitgehalten. Am 4. Oktober 2002 sei die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.
Aktenkundig seien weiters eine - hier nicht relevante - Verurteilung des Beschwerdeführers vom 29. März 1996 wegen versuchten Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie die oben angesprochene (einschlägige) Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10. Jänner 1995 wegen § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG normierte Annahme erweise sich als gerechtfertigt. Die überaus hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten habe sich im Fall des Beschwerdeführers bestätigt. Den Beschwerdeführer habe weder eine einschlägige Verurteilung noch die vorübergehende Drogenabstinenz davon abhalten können, erneut straffällig zu werden. Eine zu seinen Gunsten ausfallende Verhaltensprognose sei nicht möglich. Der seit Begehung der Straftaten (in Freiheit) verbrachte Zeitraum sei zu kurz, um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gewähr dafür biete, dass er den Reisepass nicht zu in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG verpönten Handlungen missbrauchen würde. Gleiches gelte für die vom Beschwerdeführer eingewendete Drogenfreiheit "seit längerer Zeit".
Die Frage, ob die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG normierte Annahme gerechtfertigt und der Reisepass sohin zu entziehen sei, stelle eine Rechtsfrage dar, die weder von einem Zeugen noch von einem medizinisch/psychologischen Sachverständigen beantwortet werden könne. Auf die dahin gehenden Beweisanträge sei nicht weiter einzugehen gewesen. Auch Umstände im Privat- und Berufsleben des Beschwerdeführers seien bei der gegenständlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
Sei die im § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG normierte Prognose gerechtfertigt, so habe die Behörde einen Reisepass zwingend zu entziehen, ohne dass ihr hierbei Ermessen zukomme.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 14 Abs. 1 PassG ist die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn (Z. 3) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um (lit. f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Gemäß § 15 Abs. 1 PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen. Bei der Entscheidung über die Passentziehung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2004/18/0081, mwN).
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe sich nicht mit seinen geänderten Lebensumständen auseinander gesetzt. Auf Grund seiner Verurteilung im Dezember 2000 habe er endgültig erkannt, dass er sich auf dem falschen Weg befunden habe. Obwohl die inkriminierten Vorfälle bereits viereinhalb Jahre zurücklägen, vermeine die belangte Behörde, dass der mittlerweile verstrichene Zeitraum "jedenfalls zu kurz" erscheine. Seit seiner Verurteilung habe er sich mit vollem Ernst und mit Erfolg von jeglichen Suchtgiften fern gehalten. Zudem meide er jeglichen Kontakt mit Personen aus der einschlägigen Szene. Er lebe seit mehr als vier Jahren in Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin, die Kindergärtnerin sei und in keiner Weise Berührungen mit Drogen dulde. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und sich mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltselementen nicht beschäftigt.
2.2. Der Beschwerdeführer hat unstrittig im Zeitraum von 1998 bis 2000 in Wien wiederholt Suchtgift erworben und besessen. Ebenso unstrittig hat er im Zeitraum von Jänner 2000 bis November 2000 gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge eingeführt und in Verkehr gesetzt. Unter anderem führte er im August 2000 rund 15.000 Stück Ecstasy-Tabletten aus den Niederlanden nach Österreich ein, wobei die eingeführte, in Verkehr gesetzte bzw. bereit gehaltene Menge an Ecstasy-Tabletten die Grenzmenge des § 28 Abs. 6 SMG um deutlich mehr als das 25- fache überstiegen hat. Nach § 28 Abs. 6 SMG ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen.
In Anbetracht dieses schwer wiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand, zumal sich der Beschwerdeführer auch durch die vorangegangene Verurteilung vom 10. Jänner 1995 gemäß § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht davon abhalten ließ, neuerlich einschlägig und schwer wiegend straffällig zu werden.
Unter Berücksichtigung der in Haft verbrachten Zeit, die bei der Beurteilung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers außer Betracht zu bleiben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2004/18/0216, mwN), lag das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr angenommen werden könnte. Von daher geht die Rüge, die belangte Behörde hätte zum Nachweis dafür, dass für den Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose vorliege, ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen und Zeugen sowie den Beschwerdeführer vernehmen müssen, fehl. An dieser Beurteilung vermag das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe endgültig erkannt, dass er sich auf dem falschen Weg befunden habe, ihm sei die Schädlichkeit von Suchtmitteln "voll bewusst geworden" und er habe sich seit seiner Verurteilung mit Erfolg von Suchtmitteln fern gehalten, nichts zu ändern (vgl. das zu § 86 Abs. 1 FPG ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119).
3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Dezember 2008
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