Normen
BAO §4;
BauO NÖ 1996 §39 Abs1;
BauO NÖ 1996 §9;
LAO NÖ 1977 §3 Abs1;
LAO NÖ 1977 §3 Abs2;
LAO NÖ 1977 §3;
ROG OÖ 1994 §25 Abs1;
VwRallg;
BAO §4;
BauO NÖ 1996 §39 Abs1;
BauO NÖ 1996 §9;
LAO NÖ 1977 §3 Abs1;
LAO NÖ 1977 §3 Abs2;
LAO NÖ 1977 §3;
ROG OÖ 1994 §25 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 3. August 1999 zeigte die beschwerdeführende Partei als Eigentümerin der Grundstücke Nr. 357/4 ("landw. genutzt"), 358/2 ("landw. genutzt") und 362/3 ("Baufl. (Gebäude)/landw. genutzt"), EZ 581, KG Breitenstein, eine Grenzänderung der genannten Grundstücke an.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. August 1999 wurde die angezeigte Grenzänderung genehmigt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 9. Februar 2000 wurde in der Folge u.a. in der EZ 581 die Löschung der Grundstücke Nr. 357/4, 358/2 in 362/3 sowie die Teilung des Grundstücks Nr. 362/3 in 362/3, 362/9, 362/10, 362/11, 362/12 und 362/13 bewilligt.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2004 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der beschwerdeführenden Partei auf Grund der Änderung der Grundstücksgrenzen eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von EUR 20.597,95 vor. Begründend wurde ausgeführt, es liege ein Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 4 Nö BauO vor, weil sich auf dem Stammgrundstück Nr. 362/3 (alt) ein etwa 80 Jahre altes Wohnhaus befinde. Durch die Änderung der Grenzen dieses Grundstücks sei die Anzahl der Bauplätze vergrößert worden und daher die Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom 20. August 2004 führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, mit Kaufverträgen vom 25. September 2001 und 27. März 2002 seien die Grundstücke Nr. 362/12 und 362/13 an Hermann S verkauft worden. Die beschwerdeführende Partei sei daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung lediglich Eigentümerin der Grundstücke Nr. 362/9 bis 362/11 gewesen. Da ein Ergänzungsabgabenbescheid sich immer nur an den zum Zeitpunkt der Erlassung "aufrechten Eigentümer" richten könne, sei die Ergänzungsabgabe bezüglich der Grundstücke Nr. 362/12 und 362/13 zu Unrecht vorgeschrieben worden. Weiters beantragte die beschwerdeführende Partei die Aussetzung der Einhebung der Ergänzungsabgabe.
Mit Bescheid vom 1. September 2004 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet "zurück" und führte begründend aus, zum Zeitpunkt der Grundstücksteilung sei die beschwerdeführende Partei Grundstückseigentümerin gewesen. Somit sei der Abgabenbescheid auch an diese zu richten gewesen, weil der Abgabentatbestand zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Grundteilung verwirklicht worden sei. Die Aussetzung der Einhebung der Ergänzungsabgabe sei nicht zu bewilligen, weil die Berufung nach Lage des Falles nicht erfolgversprechend erscheine.
In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachte die beschwerdeführende Partei vor, mit der Zurückweisung sei offensichtlich eine Abweisung gemeint gewesen, weil der Gemeindevorstand die Berufung aus inhaltlichen Gründen für nicht zutreffend erkannt habe. Die Berufungsentscheidung sei jedoch auch inhaltlich unrichtig, weil im Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheides vom 20. Juli 2004 sich das Grundstück Nr. 362/12 nicht mehr im Eigentum der beschwerdeführenden Partei befunden habe. Im Übrigen sei die Berufung erfolgversprechend gewesen. Die Berufungsbehörde hätte dem Rechtsmittel zumindest "aufschiebende Wirkung" zuerkennen müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der rechtlichen Grundlagen aus, die Bauplatzeigenschaft des Grundstückes Nr. 362/12, welches seit ca. 80 Jahren mit einem Haus bebaut sei, sei als gegeben anzunehmen, weil es am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet gewesen sei und seit mehr als 80 Jahren mit einem "baubehördlich bewilligten Bauplatz" bebaut gewesen sei. Durch den Teilungsplan vom 22. Juli 1999 und der daraus resultierenden neuen Aufteilung der Grundstücke habe sich die Anzahl der Bauplätze vergrößert, sodass die Voraussetzung des § 39 der Nö BauO erfüllt sei. Die Grenzänderung sei mit Bescheid vom 4. August 1999, der am 23. August 1999 in Rechtskraft erwachsen sei, genehmigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Eigentum der beschwerdeführenden Partei befunden. Die Kaufverträge vom 25. September 2001 und 27. März 2002, mit denen die Grundstücke Nr. 362/12 und 362/13 von der beschwerdeführenden Partei an Hermann S verkauft worden seien, seien erst nach dem Entstehen des Abgabenanspruches abgeschlossen worden bzw. sei die Eigentumsänderung erst nachher im Grundbuch durchgeführt worden. Die zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs (23. August 1999) und dem Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe (20. Juli 2004) durchgeführte Eigentumsänderung sei nicht zu beachten. Die Abgabe sei dem Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches vorzuschreiben gewesen. Die Zurückweisung der Berufung der Vorstellungswerberin im Spruch der Berufungsentscheidung sei lediglich ein Vergreifen im Ausdruck gewesen. Ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfalle, da bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete keine Äußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Nö AO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft.
Nach § 9 Abs. 1 Nö BauO, LGBl. Nr. 8200-0, kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach den §§ 37 und 44 - insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte und Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.
§§ 10, 11 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Nö BauO lauten (auszugsweise):
"§ 10
Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
(1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind 8 Wochen vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. ...
...
(7) Jeder Beschluss des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu, wenn der Beschluss nicht der angezeigten Grenzänderung entspricht oder trotz Versagung erfolgte.
§ 11
Bauplatz, Bauverbot
(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
- 1. hiezu erklärt wurde oder
- 2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist oder
4. am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, bebaut war.
...
§ 39
Ergänzungsabgabe
(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn
- für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder
- sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und
das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet.
…"
Es steht außer Streit, dass es sich bei dem Grundstück Nr. 362/3 (alt) bereits um einen Bauplatz iSd § 11 Abs. 1 Z 4 Nö BauO gehandelt hat. Unbestritten ist auch, dass durch die Teilung dieses Grundstücks in sechs neugeformte Grundstücke eine Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland iSd § 10 Nö BauO erfolgt ist und dadurch (unbestritten) die Anzahl der Bauplätze vergrößert wurde. Daraus folgt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1 erster Satz Nö BauO erfüllt sind.
Die beschwerdeführende Partei rügt zunächst unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0052, die belangte Behörde habe sich mit der Frage, ob der bereits existierende Baubestand auf dem nunmehrigen Grundstück Nr. 362/12 auch nach den im Zeitpunkt der Grenzänderung in Kraft gestandenen Bestimmungen der Nö BauO iZm dem Bebauungsplan hätte neu errichtet werden dürfen, nicht auseinander gesetzt. Abgesehen davon, dass es die beschwerdeführende Partei unterlässt, die Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensmangels darzustellen, verkennt sie auch, dass sich das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0052, auf den hier nicht zur Anwendung kommenden Tatbestand der Vereinigung von Grundstücken nach § 39 Abs. 1 zweiter Satz Nö BauO bezieht.
Die beschwerdeführende Partei rügt weiters, der zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe grundbücherliche Eigentümer der Grundstücke Nr. 362/12 und 362/13 Hermann S habe in dem Abgabenverfahren keine Parteistellung erhalten.
Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist - mangels entgegenstehender Vorschriften wie etwa in § 25 Abs. 1 Oö ROG - von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war (vgl. § 3 Nö AO sowie zum genannten Grundsatz etwa das hg. Erkenntnis vom 11. August 2004, Zl. 2004/17/0094).
Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, d. h. der gegenständlichen Grenzänderungen, Eigentümerin des von der Teilung betroffenen Grundstücks Nr. 362/3 (alt) gewesen zu sein. Damit ist aber der Abgabenanspruch ihr gegenüber entstanden. Da der Eigentumsübergang hinsichtlich der Grundstücke Nr. 362/12 und 362/13 an Hermann S erst nach Entstehen des Abgabenanspruches erfolgte, kommt ihm für das Entstehen des Abgabenanspruches gegenüber der beschwerdeführenden Partei keine Bedeutung zu.
Die beschwerdeführende Partei vermag sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf § 9 Nö BauO zu berufen. Diese Bestimmung regelt nämlich lediglich die dingliche Wirkung von Bescheiden. Für das Abgabenschuldverhältnis, das bereits auf Grund der Tatbestandsverwirklichung entsteht, ist eine solche "in-rem-Wirkung" oder "dingliche Wirkung" in der Nö BauO nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung hätte es aber bedurft, um in dem nach § 3 Abs. 1 Nö AO (vgl. auch dessen Abs. 2) in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nö BauO entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0268, betreffend § 19 Abs. 1 TBO).
Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die Abgabenvorschreibung auch hinsichtlich der Grundstücke Nr. 362/12 und 13 gegenüber der beschwerdeführenden Partei und nicht gegenüber ihrem Rechtsnachfolger im Grundeigentum Hermann S erfolgte.
Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 39 Abs. 1 erster Satz Nö BauO auch unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides auf den der beschwerdeführenden Partei nach dem Verkauf verbliebenen Grundstücken ein Gebäude errichtet war.
Hinsichtlich der Aussetzung der Einhebung genügt der Hinweis, dass ein Abspruch darüber in der Berufungsentscheidung nicht erfolgt ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Mai 2008
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