Normen
ABGB §354;
ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
AVG §68 Abs1;
BAO §21 Abs1;
BAO §21 Abs2;
BauO Tir 1978 §17;
BauO Tir 1978 §19;
BauO Tir 1989 §12 Abs2;
BauO Tir 1989 §17;
BauO Tir 1989 §19 Abs1;
BauO Tir 1989 §19;
BauO Tir 1989 §55;
B-VG Art7 Abs1;
LAO Tir 1984 §19 Abs1;
LAO Tir 1984 §19;
LAO Tir 1984 §3 Abs1;
LAO Tir 1984 §3 Abs3;
StGG Art2;
VwRallg;
ABGB §354;
ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
AVG §68 Abs1;
BAO §21 Abs1;
BAO §21 Abs2;
BauO Tir 1978 §17;
BauO Tir 1978 §19;
BauO Tir 1989 §12 Abs2;
BauO Tir 1989 §17;
BauO Tir 1989 §19 Abs1;
BauO Tir 1989 §19;
BauO Tir 1989 §55;
B-VG Art7 Abs1;
LAO Tir 1984 §19 Abs1;
LAO Tir 1984 §19;
LAO Tir 1984 §3 Abs1;
LAO Tir 1984 §3 Abs3;
StGG Art2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innbruck vom 19. Dezember 1991 wurden dem Beschwerdeführer und A "für die Errichtung einer Reihenhausanlage im Anwesen S-Straße 32 l-n" ein Erschließungsbeitrag gemäß § 19 Tiroler Bauordnung (TBO) in der Höhe von S 166.032,-- vorgeschrieben.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es (u.a.), daß die X-Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 13. April 1989 die Baubewilligung zur Errichtung einer Reihenhausanlage im Anwesen S-Straße 32 l-n erhalten habe. Die erteilte Baubewilligung gestatte es dem Bauwerber, auf den Gpn. 1334/15, 16 und 17, KG H, eine Wohnanlage bestehend aus drei Reihenhäusern zu errichten. Dieser Baubescheid sei infolge Verzichtes eines Rechtsmittel am 31. Mai 1989 in Rechtskraft erwachsen. "Mit Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides am 31. 5. 1989 und nach erfolgtem Baubeginn am 12. 6. 1989" sei gegenüber A und dem Beschwerdeführer - als (damaligen) grundbücherlichen Eigentümern der Gpn. 1335/15, 16 und 17, alle KG H - die Abgabepflicht zur Entrichtung eines Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Abgabenanspruch entsprechend § 3 Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) insofern entstanden, als der Tatbestand, nämlich der Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides, verwirklicht worden sei, an welchen die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpfe.
Nachdem die Tiroler Bauordnung den Begriff des Eigentümers bzw. Eigentums im Sinne des bürgerlichen Rechts (Sachenrechts) definiere, sei ungeachtet der in der TLAO grundsätzlich vorgesehenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise jeweils der Eigentümer zur Abgabe verpflichtet, der tatsächlich im Grundbuch eingetragen sei.
Der auf § 55 TBO gestützten Argumentation der Berufungswerber sei entgegenzuhalten, daß in der vorliegenden Angelegenheit abgabenrechtliche Pflichten aus Bescheiden nach der Tiroler Bauordnung nicht bestünden, sodaß das ins Treffen geführte Vorbringen der dinglichen Wirkung solcher Rechte und Pflichten nicht zum Tragen kommen könne. § 55 TBO könne nur dort Platz greifen, wo einerseits abgabenrechtliche Rechte bzw. Pflichten aus Bescheiden nach der Tiroler Bauordnung bereits existent seien, und zwar nicht abstrakt, sondern einem bestimmten Steuerschuldner gegenüber, und andererseits ein Umstand vorliege, der im bereits bestehenden Steuerschuldverhältnis auf Steuerschuldnerseite eine Änderung (z.B. Konkurs oder Tod des Steuerschuldners) hervorgerufen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung (u.a.) dieser Beschwerde mit Beschluß vom 28. September 1992, B 190/92-3 und Folgezahlen, ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer - nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringes - in dem Recht verletzt, daß ihm gegenüber ein Erschließungsbeitrag nicht vorgeschrieben werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 19 der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 33/1989,
lautet auszugsweise:
"Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung
(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes oder für die Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, entsteht für den Eigentümer des Bauplatzes die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. Als Vergrößerung der Baumasse gilt auch, wenn landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder Teile davon durch bauliche Änderungen diesen Verwendungszweck verlieren.
...
(7) Der Erschließungsbeitrag ist nach Baubeginn mit Bescheid vorzuschreiben. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages ist der im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Baubewilligung geltende Einheitssatz (Abs. 5) zugrundezulegen. Die Verjährungsfrist nach § 155 lit. a und § 156 Abs. 3 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, beginnen mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde, bzw. mit dem Baubeginn.
..."
§ 55 TBO hat folgenden Wortlaut:
"Dingliche Wirkung von Bescheiden
Die aus Bescheiden nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Bescheiden nach § 53 sich ergebenden bau- und abgabenrechtlichen Rechte und Pflichten haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum bzw. im Baurecht über."
Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Hinweis auf den Zurechnungstatbestand des "wirtschaftlichen Eigentums" (§ 22 Abs. 1 lit. d TLAO) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Wenn sich der Gesetzgeber nämlich der gesetzestechnischen Methode der rechtlichen Anknüpfung bedient, die darin besteht, daß in anderen Rechtsbereichen vorgenommene Umschreibungen eines Zustandes, Verhältnisses oder sonst relevanter Tatsachen in die Steuernormen aufgenommen werden, und zwar mit der den Begriffen des anderen Rechtsgebietes zukommenden Bedeutung, dann muß das Ergebnis der Interpretation einer solchen steuerrechtlichen Vorschrift mit dem der Interpretation im Bereich des Rechtsgebietes, dem die Umschreibung entnommen wurde, übereinstimmen; bei einem tatbestandsmäßigen Anknüpfen an außersteuerrechtliche Regelungen und Begriffe geht der Grundsatz der rechtlichen Betrachtungsweise im Sinne des zweiten Absatzes des § 19 TLAO jener der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vor, sodaß bei Anknüpfung des Abgabenrechts an Vorschriften anderer Regelungskreise für eine von dem Recht, an das angeknüpft wird, abweichende Begriffsinhaltsdeutung kein Raum ist (vgl. das zur inhaltsgleichen Regelung des § 21 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1994, Zl. 93/13/0009, sowie Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Band 1, 228, mit Nachweisen aus der hg. Judikatur). Der in § 19 TBO gebrauchte Begriff "Eigentümer" bildet einen geradezu typischen Beispielsfall für eine solche gesetzestechnische Anknüpfung, und zwar an den Begriff des "Eigentümers" im Sinne des Baurechts und damit des bürgerlichen Rechts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1986, Zl. 84/17/0164). Für eine nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Betrachtungsweise des Begriffes "Eigentümer" ist somit, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, kein Raum.
Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, unter "Eigentümer des Bauplatzes" könne nur der "Bauführer" verstanden werden, nicht durchzudringen: Wird doch nach dem klaren Wortlaut zweifelsfrei auf den "Eigentümer" - und zwar, wie oben dargelegt, im Sinne des bürgerlichen Rechts (Sachenrechts) - abgestellt.
Der Beschwerdeführer ist aber auch nicht im Recht, wenn er sich auf § 55 TBO beruft. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, behandelt § 55 TBO (lediglich) die dingliche Wirkung von BESCHEIDEN. Für das AbgabenSCHULDVERHÄLTNIS ist eine solche "in-rem-Wirkung" oder "dingliche Wirkung" in der TBO nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung - die im übrigen vom sonstigen System des Abgabenrechtes abweichen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1985, Zl. 84/17/0046, betreffend die Verneinung der in-rem-Wirkung der Abgabenschuld nach § 9 NÖ Kanalgesetz) - hätte es allerdings bedurft, um in dem nach § 3 Abs. 1 TLAO (vgl. auch dessen Abs. 3) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 TBO entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können.
Soweit der Beschwerdeführer - offenkundig unter dem Aspekt einer verfassungskonformen Interpretation - den diesbezüglich klaren Wortlaut des § 19 Abs. 1 TBO (aber auch des § 55 TBO) umzudeuten sucht, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Denn bei einer nach dem klaren Wortlaut zweifelsfreien Regel ist für eine verfassungskonforme Auslegung kein Platz.
Davon abgesehen vermag der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Sachlichkeit der Regelung des § 19 Abs. 1 TBO nicht hervorzurufen, wenn er darauf hinweist, es könne nicht sein, daß jenem, dem die Investitionen zugute kämen, nur den Nutzen daraus ziehe, einem "Formalbeteiligten", der mit den Investitionen überhaupt nichts zu tun habe, jedoch die Lasten auferlegt würden; umgekehrt habe nur der "Formalgrundstückseigentümer" Anspruch auf Gehsteigerrichtung und Erschließung des Grundstückes, nicht jedoch der Nutzungsberechtigte. Bei dieser Argumentation wird nämlich schon vom Ansatz her verkannt, daß bei Interessentenbeiträgen die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem einzelnen erwachsenen Vorteilen stehen muß; die Aufteilung muß nur nach irgendwelchen sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1986, Slg. 10.947).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
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