VwGH 2005/08/0022

VwGH2005/08/00224.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Ing. S in W, vertreten durch Gabler Gibel & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 21. Dezember 2004, Zl. BMSG-228290/0001- II/A/3/2004, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1175;
ASVG §114 Abs2;
ASVG §335 Abs1;
ASVG §35;
BSVG §2 Abs1 Z1;
EGG §4;
HGB §124;
HGB §161;
StGB §153c Abs2;
UGB §105;
UGB §161;
ABGB §1175;
ASVG §114 Abs2;
ASVG §335 Abs1;
ASVG §35;
BSVG §2 Abs1 Z1;
EGG §4;
HGB §124;
HGB §161;
StGB §153c Abs2;
UGB §105;
UGB §161;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer "als persönlich haftender Gesellschafter der Ing. S" gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG in der Zeit vom 8. November 2003 bis 8. November 2004 der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem BSVG und in der Zeit vom 8. November 2003 bis 1. November 2004 der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem BSVG unterlegen sei.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges sowie der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, dass bis 7. November 2003 die Ing. S KEG 31,2686 ha Eigengrund und 21,6530 ha Pachtgrund mit einem Gesamteinheitswert von EUR 35.471,12 bewirtschaftet habe. Der Beschwerdeführer sei persönlich haftender Gesellschafter der Ing. S KEG und die Ing. S & Co Immobilienverwertung OEG Kommanditistin gewesen. Mit Schreiben vom 25. November 2003 habe der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt jedoch mitgeteilt, dass von ihm "als Person" seit 7. November 2003 selbst Eigengrund im Ausmaß von 7,1246 ha mit einem Einheitswert von EUR 1.873,24 und Pachtflächen im Ausmaß von 0,6713 ha mit einem Einheitswert von EUR 364,33 bewirtschaftet würden. Die restlichen Grundstücke würden weiterhin in der Ing. S KEG verbleiben. Im selben Schreiben sei auch eine Änderung im Gesellschaftsvertrag der Ing. S KEG bekannt gegeben worden: Mit Ergänzung vom 3. November 2003 zum Gesellschaftsvertrag vom 9. April 1999 seien die beiden Gesellschafter übereingekommen, die Gesellschafterstellung in der Weise abzuändern, dass ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Veränderung in das Firmenbuch die Ing. S & Co Immobilienverwertung OEG persönlich haftende Gesellschafterin und Ing. Anton S Kommanditist sei. Die Eintragung dieser Änderung in das Firmenbuch sei am 8. November 2003 erfolgt.

Laut Firmenbuchauszug vom 29. November 2004 und Gesellschaftsvertrag vom 8. Februar 1999 seien persönlich haftende Gesellschafter der Ing. S & Co Immobilienverwertung OEG einerseits der Beschwerdeführer und andererseits die Ing. S KEG. Persönlich haftender Gesellschafter der Letztgenannten sei wiederum der Beschwerdeführer. Laut Firmenbuchauszug vom 29. November 2004 sei jedoch seit 9. November 2004 die Ing. S GmbH persönlich haftende Gesellschafterin der Ing. S KEG.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Kranken- und Pensionsversicherung nur für Einzelpersonen in Betracht komme. Personengesellschaften, denen von der Rechtsordnung eine eigene Rechtspersönlichkeit nicht verliehen werde, seien als Verband natürlicher Personen anzusehen, bei denen die Rechtshandlungen grundsätzlich jedem Mitglied zuzurechnen seien. Solche Personengesellschaften seien z.B. die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, die Offene Erwerbsgesellschaft, die Kommanditerwerbsgesellschaft, die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Werde ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf Rechnung und Gefahr einer solchen Gesellschaft geführt, so sei jeder einzelne Gesellschafter Betriebsführer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG. Bei einer Kommanditgesellschaft seien grundsätzlich nur die Komplementäre als Betriebsführer anzusehen. Sei aber z.B. aus dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen, dass auch Kommanditisten persönlich haften, seien auch sie Betriebsführer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG.

Im gegenständlichen Fall sei der land(forst)wirtschaftliche Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum von der Ing. S KEG geführt worden. Persönlich haftender Gesellschafter sei auf Grund einer Änderung des Gesellschaftsvertrags seit 8. November 2003 die Ing. S & Co Immobilienverwertung OEG, also wiederum eine Personengesellschaft und keine juristische Person. Laut Firmenbuchauszug vom 29. November 2004 und Gesellschaftsvertrag vom 8. Februar 1999 seien persönlich haftende Gesellschafter der Ing. S & Co Immobilienverwertung OEG einerseits der Beschwerdeführer und andererseits die Ing. S & Co KEG. Persönlich haftender Gesellschafter der Letztgenannten sei wiederum der Beschwerdeführer. Zusammenfassend handle es sich bei sämtlichen Gesellschaften um Personengesellschaften und sei somit auch jeder einzelne persönlich haftende Gesellschafter als Betriebsführer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG anzusehen. Da der Beschwerdeführer sowohl bei der Ing. S & Co Immobilienverwertung OEG als auch bei der Ing. S & Co KEG die Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters ausübe, sei er auch als Betriebsführer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG anzusehen. Laut Firmenbuchauszug vom 29. November 2004 sei jedoch seit 9. November 2004 die Ing. S GmbH persönlich haftende Gesellschafterin der Ing. S KEG; dabei handle es sich um eine juristische Person. Das bedeute, dass mit dem Zeitpunkt der Eintragung der GmbH als Komplementärin die Pflichtversicherung zu beenden sei. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BSVG ende die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen, somit mit dem 8. November 2004. Gemäß § 7 Abs. 3 BSVG ende die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich

15. dieses Monats wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten, somit mit dem 1. November 2003. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ende mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit, das sei ebenfalls der 8. November 2004.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung Personen versichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0034).

Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch den Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197, Slg. Nr. 13.457/A).

2. Obgleich die Parteien des Verwaltungsverfahrens nicht in Zweifel ziehen, dass die Betriebsführung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs durch die Ing. S KEG erfolgt ist (auch die belangte Behörde hält fest, dass diese Gesellschaft den Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr geführt hat), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder die mitbeteiligte Partei als erstinstanzliche Behörde, noch die Einspruchsbehörde oder die belangte Behörde festgestellt hat, auf welchen konkreten Liegenschaften der verfahrensgegenständliche land(forst)wirtschaftliche Betrieb geführt wird und in wessen Eigentum diese Liegenschaften stehen bzw. auf Grund welcher Rechtsverhältnisse die Bewirtschaftung erfolgt. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Bewirtschaftung von "Eigengrund" und Pachtflächen einerseits der Ing. S KEG und andererseits des Beschwerdeführers legen in Verbindung mit dem weiteren Akteninhalt nahe, dass es sich bei den als "Eigengrund" der Ing. S KEG angesprochenen Liegenschaften zumindest teilweise um solche im Eigentum des Beschwerdeführers handelt: So hat der Beschwerdeführer etwa mit einem im Verwaltungsakt erliegenden Schreiben vom 10. März 2003 Grundbuchsauszüge übersandt, auf denen er als Eigentümer von Liegenschaften, welche dem verfahrensgegenständlichen Betrieb zugeordnet wurden, ausgewiesen ist. Für eine Zurechnung von im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften an die Ing. S KEG im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung wäre daher ein entsprechender Rechtsakt (z. B. Pachtvertrag) erforderlich. Dahingehende Feststellungen - wie auch Feststellungen zur tatsächlichen Betriebsführung - fehlen jedoch im angefochtenen Bescheid.

3. Aus der Sicht der Parteien des Verwaltungsverfahrens ist lediglich strittig, ob der Beschwerdeführer, der (persönlich haftender) Gesellschafter der Ing. S & Co Immobilienverwertung OEG ist, welche wiederum persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Ing. S KEG ist, Betriebsführer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, der von dieser Gesellschaft bewirtschaftet wird.

Die belangte Behörde, die von der Bewirtschaftung des Betriebs durch die Ing. S KEG ausgeht, hat die Betriebsführereigenschaft des Beschwerdeführers nicht darauf gestützt, dass er neben dieser Gesellschaft gemeinsam mit dieser als weiterer Betriebsführer tätig gewesen wäre (zur Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1993, Zl. 90/08/0108).

Die belangte Behörde geht vielmehr davon aus, dass im Fall der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebs auf Rechnung und Gefahr einer Kommanditerwerbsgesellschaft jeder Komplementär Betriebsführer im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sei. Dies kommt auch in der Formulierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck, in der die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nicht als Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebs, sondern "als persönlich haftender Gesellschafter der Ing. S KEG" festgestellt wird (tatsächlich war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gesellschafter der Ing. S & Co Immobilienverwertung OEG, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Ing. S KEG war).

Die belangte Behörde stützt ihre Rechtsansicht auf Teschner/Widlar (Sozialversicherung der Bauern, Anm. 2 zu § 2 BSVG), die in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 12. Februar 1968, SV Slg. Nr. 19.435, verweisen. In dieser Entscheidung ist der Bundesminister für soziale Verwaltung davon ausgegangen, dass es sich bei der Offenen Handelsgesellschaft um keine juristische Person, sondern um eine Personengesellschaft handle und die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des von der Gesellschaft geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes persönlich und unbeschränkt haften; die Versicherungspflicht der Gesellschafter sei daher zu bejahen, da für jeden einzelnen Gesellschafter im Hinblick auf die unbeschränkte persönliche Haftung auch eine Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr vorliege.

4. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Im Unterschied zur Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist eine offene Erwerbsgesellschaft ebenso wie eine Kommanditerwerbsgesellschaft zumindest teilrechtsfähig, da sie nach § 124 HGB in Verbindung mit § 4 des Bundesgesetzes über eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie hinsichtlich der KEG in Verbindung mit § 161 HGB (jeweils in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches) unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden kann (die nunmehr im in § 105 und § 161 UGB getroffene Festlegung, dass die offene Gesellschaft wie auch die Kommanditgesellschaft rechtsfähig ist, sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1058 BlgNR 22. GP, S. 6 u. 36, ausdrücklich der Klarstellung dienen). Unbeschadet der die einzelnen Gesellschafter treffenden persönlichen Haftung erwirbt daher die Gesellschaft selbst Rechte und treffen die Gesellschaft selbst Pflichten, welche von den Rechten und Pflichten der Gesellschafter zu unterscheiden sind. Für die offene Erwerbsgesellschaft und die Kommanditerwerbsgesellschaft kommt dies auch ausdrücklich in den Materialien zum Erwerbsgesellschaftengesetz zum Ausdruck: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1231 BlgNR 17. GP, S. 3) wird hervorgehoben, dass die Gesellschaft im Außenverhältnis ein selbständiges Rechtssubjekt ist, das von ihren Gesellschaftern verschieden ist. Auch für den Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG hat dies der Gesetzgeber durch die Bezugnahme auf Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften in der durch die 33. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 684/1987, eingefügte Bestimmung des § 114 Abs. 2 ASVG (in Geltung gestanden bis 28. Februar 2005; vgl. nunmehr die allgemeinere Formulierung in § 153c Abs. 2 StGB) und durch eine ebensolche Bezugnahme in § 335 Abs. 1 ASVG klargestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gestützt auf diese Bestimmungen zur Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 ASVG - für die, vergleichbar zu § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG, maßgebend ist, auf wessen Rechnung ein Betrieb geführt wird - im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200, Slg. Nr. 12.325/A, mit ausführlicher Begründung entschieden, dass bei einer OHG (KG) die Gesellschaft selbst und nicht die Gesellschafter (Komplementäre) Dienstgeber sind. Dies gilt auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften im Sinne des EGG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 94/08/0073).

5. Das BSVG stellt in seinem § 2 ausschließlich auf natürliche Personen ab, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Anders als das GSVG sieht das BSVG auch nicht vor, dass persönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften bzw. eingetragenen Erwerbsgesellschaften (nunmehr offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) und - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - Gesellschafter-Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in die Pflichtversicherung einbezogen werden, sofern diese Gesellschaften einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen (bzw. nach dem GSVG: Mitglied der Wirtschaftskammer sind).

Dies schließt zwar nicht aus, dass neben der Gesellschaft auch ein persönlich haftender Gesellschafter (und allenfalls auch ein Kommanditist, vgl. zu einem dahingehenden Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0034) als weiterer Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes angesehen werden kann, sofern ihm als dinglich oder obligatorisch Berechtigtem eine einem Betriebsführer entsprechende Rechtsstellung eingeräumt ist. Allein der Umstand, dass der Komplementär persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, führt allerdings nicht schon dazu, dass der Betrieb der KEG auf Rechnung des Komplementärs geführt wird und der Komplementär nur auf Grund seiner Gesellschafterstellung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG unterliegt (vgl. in diesem Sinne auch Marhold, Die eingetragene Erwerbsgesellschaft im Sozialrecht, Versicherungsrundschau 1990, S. 224).

Vor diesem Hintergrund kommt es für die Beurteilung der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG auch nicht darauf an, dass er nicht persönlich haftender Gesellschafter der den Betrieb führenden KEG ist, sondern Gesellschafter der OEG, die Komplementärin der betriebsführenden KEG ist.

6. Da die belangte Behörde davon ausging, dass ein durch eine Kommanditerwerbsgesellschaft bewirtschafteter Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Komplementärs der KEG geführt wird und dieser daher schon auf Grund seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter der KEG (oder im vorliegenden Fall: als Gesellschafter einer OEG, die persönlich haftende Gesellschafterin der KEG ist) der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG unterliegt, hat sie somit die Rechtslage verkannt, sodass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2. Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das die Eingabengebühr betreffende Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 44 BSVG abzuweisen.

Wien, am 4. Juni 2008

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