VwGH 2005/03/0087

VwGH2005/03/00873.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des BF in A, vertreten durch Dr. Heribert Schar, Dr. Andreas Oberhofer, Dr. Bernd Schmidhammer und Dr. Thomas Juen, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 31a, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol 1.) vom 17. November 2004, Zl uvs- 2003/15/240-6 (protokolliert zur Zl 2005/03/0087) und 2.) vom 17. Februar 2005, Zl uvs-2003/15/240-7 (protokolliert zur Zl 2005/03/0106), betreffend Übertretungen des Tiroler Jagdgesetzes 1983,

Normen

JagdG Tir 1983 §37;
JagdG Tir 1983 §52;
JagdG Tir 1983 §70;
JagdG Tir 1983 §37;
JagdG Tir 1983 §52;
JagdG Tir 1983 §70;

 

Spruch:

1.) den Beschluss gefasst:

Die zu hg Zl 2005/03/0087 protokollierte Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2.) zu Recht erkannt:

Der zur hg Zl 2005/03/0106 angefochtene Bescheid vom 17. Februar 2005 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem der zur hg Zl 2005/03/0087 protokollierten Beschwerde zu Grunde liegenden, im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 17. November 2004 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 25. Februar 2003 um ca 18.30 Uhr im Bereich der Gemeinschaftsjagd A an einem näher bezeichneten Ort einen Hirschen der Klasse II erlegt, obwohl

2.) ein Hirsch der Klasse II nur in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember erlegt werden dürfe, 3.) laut Abschussplan kein Hirsch der Klasse II zum Abschuss frei gewesen sei und 4.) es sich um einen Hirsch im 5. Kopf mit guter Veranlagung, der dem Hegeziel entspreche, gehandelt habe, in der Klasse II jedoch nur schlecht veranlagte Hirsche erlegt werden dürften. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Spruchpunktes 1.) wurde das Verfahren eingestellt. Er habe dadurch zu 2.) eine Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs 1 lit j iVm § 36 Abs 2 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl Nr 60 idgF, iVm § 1 Abs 1 Z 1 lit b der Zweiten Durchführungsverordnung zum JagdG, zu

3.) eine Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs 1 lit k iVm § 37 Abs 1 JagdG iVm dem Abschussplan für die Gemeinschaftsjagd A für das Jagdjahr 2002/2003 sowie zu 4.) eine Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs 1 lit k JagdG iVm § 3 Abs 1 Z 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum JagdG "idF LGBl. Nr. 220/2003" begangen. Über ihn wurden zu allen Spruchpunkten Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

2. Mit dem der zur hg Zl 2005/03/0106 protokollierten Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheid vom 17. Februar 2005 wurde der Bescheid vom 17. November 2004 gemäß § 52a Abs 1 VStG dahingehend abgeändert, dass die Verwaltungsübertretung zu

2.) "§ 70 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60/1983 idF LGBl. Nr. 89/2002 iVm § 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995 idF LGBl. Nr. 30/1996", zu 3.) "§ 70 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60/1983 idF LGBl. Nr. 89/2002 iV mit dem Abschussplan für die GJ A für das Jagdjahr 2002/2003" sowie zu 4.) "§ 70 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60/1983 idF LGBl. Nr. 89/2002, iVm § 3 Abs. 4 der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995 idF LGBl. Nr. 30/1996" lauten.

3. Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in ihren entscheidungsrelevanten Punkten (sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der maßgeblichen Rechtslage) jenen Fällen, die der hg Entscheidung vom heutigen Tag, Zlen 2005/03/0086, 0105, zu Grunde liegen.

Auf diese Entscheidung wird bezüglich des Spruchpunktes 1. gemäß § 43 Abs 2 und 9 VwGG, hinsichtlich des Spruchpunktes 2. nach § 43 Abs 2 leg cit verwiesen.

Aus den in der genannten Entscheidung angestellten Erwägungen war die zu hg Zl 2005/03/0087 protokollierte Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Ferner war der unter der Zl 2005/03/0106 angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG, bezüglich des Spruchpunktes 1. insbesondere auf § 56 leg cit, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Wien, am 3. September 2008

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