VwGH 2007/18/0776

VwGH2007/18/077611.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des D L, (geboren 1970), in W, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. September 2007, Zl. 315.732/2-III/4/2006, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §65 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 27. September 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2005 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts als auch in Ansehung der einschlägigen Rechtslage - jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 9. September 2006, Zl. 2006/18/0264, zugrunde lag. Auf dem Boden dieser Entscheidung - auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde aus dem Blickwinkel des § 38 AVG zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen wäre.

Wenn die beschwerdeführende Partei meint, die belangte Behörde hätte gegen § 73 Abs. 1 AVG verstoßen, zeigt sie schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sie nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe und die belangte Behörde in weiterer Folge zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht zuständig gewesen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0314). Was schließlich das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK betrifft, so ist er darauf hinzuweisen, die Wahrnehmung der behaupteten Verletzung des genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts als Angelegenheit iSd Art. 133 Z. 1 B-VG der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entzogen ist.

Vor diesem Hintergrund gehen auch die Rügen fehl, die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet.

Da auf dem Boden des Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 11. Dezember 2007

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