VwGH 2006/18/0264

VwGH2006/18/02645.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des KM, (geboren 1968), in W, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28. Juni 2006, Zl. 146.152/2- III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §11 Abs3;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §11 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. Juni 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2005 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Zweck "begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Der vorliegende Antrag sei gemäß § 81 NAG von der Bundespolizeidirektion Wien zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Wien weitergeleitet worden. Dieser habe den Antrag mit Bescheid vom 25. Februar 2006 abgewiesen.

In der am 26. April 2006 fristgerecht eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen eingewendet, dass er seit dem 1. September 2005 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Am 22. Dezember 2005 habe er daher den besagten Antrag gestellt. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich seit der Verhängung des Aufenthaltsverbots nichts mehr hätte zu Schulden kommen lassen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG bestehe. Wie die Recherchen der belangten Behörde ergeben hätten, sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Jänner 2002 gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches derzeit noch aufrecht sei. Gemäß § 125 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, würden Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen seien, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer gelten.

Damit sei gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend zu versagen. Auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - sei angesichts dieses Sachverhaltes nicht weiter einzugehen gewesen. Ein zwingender Versagungsgrund sei einer Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht zugänglich.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 11 NAG lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG besteht;

...

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

...

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist."

2. Auf dem Boden der insofern unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid besteht gegen die von der Beschwerde nicht bekämpfte Auffassung der belangten Behörde, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe, kein Einwand.

In einem solchen Fall darf nach § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG ein Aufenthaltstitel - zwingend - nicht erteilt werden. Entgegen der Beschwerde bestand für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Anwendung dieses Versagungsgrundes allenfalls ein Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers aus den im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen gerechtfertigt ist, kein Raum, zumal § 11 Abs. 3 NAG eine Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht vorsieht. Von daher geht die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es verabsäumt, eine Abwägung iSd Art. 8 EMRK vorzunehmen, ins Leere.

Da die belangte Behörde (entgegen der Beschwerde) angesichts des in § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG enthaltenen Erteilungshindernisses auch nicht dazu gehalten war, den Ausgang eines Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbots abzuwarten, zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass das Verwaltungsverfahren entgegen seinem Antrag nicht nach § 38 AVG ausgesetzt wurde, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. September 2006

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