VwGH AW 2007/09/0028

VwGHAW 2007/09/00282.8.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch die Mag. J, Mag. W, Mag. Dr. R, Univ. Prof. Dr. R und Dr. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 19. Mai 2006, Zl. 3/08115/142 5011, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG §7 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
AuslBG §7 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 24. April 2006, mit welchem die Verlängerung der bis 9. April 2006 gültigen Arbeitserlaubnis gemäß § 14e Abs. 2 AuslBG abgewiesen worden war, keine Folge gegeben, weil der Antragsteller über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist unter Hinweis auf die Verlängerungsfiktion des § 7 Abs. 7 AuslBG der Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal sie durch die sofortige Lösung des Dienstverhältnisses unverhältnismäßige Nachteile erleiden müsste.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

§ 7 Abs. 7 und 8 des AuslBG lauten:

"(7) Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.

(8) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor, so treten die Wirkungen der Nichtverlängerung erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt."

Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom 13. Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15508). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gälte gemäß § 7 Abs. 7 AuslBG die bisherige Arbeitserlaubnis als verlängert. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig auf ähnliche Weise - insbesondere hinsichtlich des § 7 Abs. 7 AuslBG - jene Rechtsstellung wieder hergestellt, welche die Antragstellerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte.

Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist nicht ersichtlich. Öffentliche Interessen sind ebenfalls nicht bekannt geworden.

Bei dieser Sachlage war dem Antrag daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Folge zu geben.

Wien, am 2. August 2007

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