Normen
ASVG §357 Abs1;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §4;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §59;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §4;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §59;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid vom 9. November 2005 stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller für die erstmitbeteiligte Partei weder als freier Dienstnehmer noch als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterliege.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 gab der Landeshauptmann von Steiermark dem dagegen erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers Folge und stellte in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller für die erstmitbeteiligte Partei als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 Z. 1 ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterliege.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der erstmitbeteiligten Partei behob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2006 gemäß § 417a ASVG und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an diesen zurück. Begründend führte sie dazu unter anderem aus, dass weder im Spruch des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse noch des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung (richtig: des Landeshauptmanns von Steiermark) ein genauer Zeitraum bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungszusteller angegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die belangte Behörde in der Sache hätte entscheiden müssen.
§ 417a ASVG lautet:
"Zurückverweisung durch den Landeshauptmann und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
§ 417a. Ist der dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorliegende entscheidungsrelevante Sachverhalt mangelhaft erhoben und sind aus diesem Grund umfangreiche Ermittlungen notwendig oder ist die Begründung des angefochtenen Bescheides in wesentlichen Punkten unvollständig, so kann der Landeshauptmann bzw. das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen oder der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Versicherungsträger oder den Landeshauptmann zurückverweisen."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen. Bei einem solchen Abspruch ist die Möglichkeit einer Trennung hinsichtlich der Zeiträume, auf die sich die Entscheidung bezieht, gegeben. Wird eine Entscheidung über die Versicherungspflicht nur hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes bekämpft, ist die Rechtsmittelbehörde daher nicht berechtigt, mit Bescheid auch über einen anderen, von der Anfechtung nicht betroffenen Teil abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119, mwN).
Gemäß § 59 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Fallbezogen ist somit im Spruch eines Bescheides, der über die Versicherungspflicht abspricht, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraumes die Behörde absprechen wollte, wobei zumindest der Beginn dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muss (im vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1994, Zl. 93/08/0162, behandelten Fall war das gegeben, sodass daraus nichts für die Beschwerde zu gewinnen ist). Dies gilt zufolge der Verweisung des § 357 Abs. 1 ASVG auf § 59 AVG auch im Verfahren vor dem Versicherungsträger und gemäß § 67 AVG auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde - unbestritten -
festgestellt, dass weder der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides noch der des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes erkennen lassen, über welchen Zeitraum abgesprochen wurde.
Ein bescheidmäßiger Abspruch über die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, der sich auf keinen Zeitraum bezieht, ist - aus den zuvor dargelegten Gründen über die Zeitraumbezogenheit dieser Frage - unzulässig. Ein Bescheid, der dennoch einen solchen Abspruch enthält, ist mit der Maßgabe aufzuheben, dass über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers ein meritorisch absprechender Bescheid erst erlassen werden darf, nachdem geklärt ist, auf welchen Zeitraum sich die Pflichtversicherung bezieht. Der Rechtsmittelbehörde ist es verwehrt, diese Ergänzung selbst zu veranlassen, da sie - mangels Erkennbarkeit des Verfahrensgegenstandes - außerstande ist festzustellen, ob und in welchem Umfang ihr eine "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG vorliegt, die möglicher Gegenstand einer bescheidmäßigen Erledigung durch die Berufungsbehörde sein könnte (vgl. auch dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119, mwN).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2007
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