VwGH 89/08/0119

VwGH89/08/011925.9.1990

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt gegen Bundesminister für Arbeit und Soziales vom 16. Februar 1989, Zl. 120.658/2-7/89, betreffend Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Dominikanerkonvent, 2. R).

Normen

ABGB §1151 Abs1;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §409;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §418 Abs2;
ASVG §418 Abs5;
ASVG §5 Abs1 Z2;
ASVG §5 Abs2 lita;
ASVG §5 Abs2 litb;
ASVG §5 Abs2 litc;
ASVG §7 Z3 lita;
AVG §13 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §59;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ABGB §1151 Abs1;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §409;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §418 Abs2;
ASVG §418 Abs5;
ASVG §5 Abs1 Z2;
ASVG §5 Abs2 lita;
ASVG §5 Abs2 litb;
ASVG §5 Abs2 litc;
ASVG §7 Z3 lita;
AVG §13 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §59;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.0. Die Landesstelle Graz der Beschwerdeführerin hat am 2. Mai 1985 mit dem damaligen Prior des mitbeteiligten Dominikaner-Konvents eine Niederschrift folgendes Inhaltes aufgenommen:

"Ich spreche heute vor in der Angelegenheit R (geboren 11.2.1941). Er hilft seit Jahren bei diversen anfallenden Arbeiten im Kloster (im Sommer z.B. Holzhacken für Kloster, im Winter Heizarbeiten). Diese Tätigkeit erfolgt durchschnittlich ein- bis zweimal in der Woche, jeweils ein paar Stunden. Dafür erhielt er im Monat rund 1.500,-- S; ansonsten bekam er keinerlei Entlohnung.

Am 25.4.1985 arbeitete R (Beschäftigter der X-Werke seit einigen Jahren) wiederum für das Kloster. Er fällte eine Pappel, diese fiel jedoch durch den starken Wind auf die Straße, weshalb ich sofort die Gendarmerie verständigte, damit die Straße abgesichert werde. Inzwischen begann Herr R die Pappel zu entasten. Er verwendete hiezu eine ca. 4 m hohe Leiter, um auf die Krone zu gelangen. Durch Wegschneiden eines Astes rollte der Baum jedoch ein Stück weiter und die Leiter, auf der sich Herr R befand, wurde deplaciert, sodaß sie keinen richtigen Halt hatte. R versuchte, von der Leiter zu steigen, was ihm bis zu den letzten Sprossen der Leiter auch gelang. Dann jedoch kippte die Leiter nach vorne um und er fiel rücklings auf die Asphaltstraße bzw. auf die zwei letzten Leitersprossen. Dabei zog er sich einen Wirbelbruch zu. Zeugen waren die eingetroffenen Gendarmeriebeamten, der Bürgermeister, ich und auch andere Personen (der Unfall wurde durch die Gendarmerie erhoben). Es erfolgte sofort der Rettungstransport ins Krankenhaus, wo sich Herr R noch in stationärer Behandlung befindet. Da ich wußte, daß Herr R durch die X-Werke vollversichert ist, glaubte ich, voller Versicherungsschutz sei gegeben. Daß er zur Direktversicherung gemeldet gehört hätte, war mir nicht bekannt. Der Steuerberater des Schwagers von Frau R klärte uns auf, daß bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine diesbezügliche Meldung hätte erfolgen müssen. Deswegen spreche ich heute in der Landesstelle unter anderem vor (da auch die Schwiegermutter von Herrn R bei mir hilft, werde ich ab sofort beide zur Versicherung melden). Landwirtschaft besitzt Herr R keine, auch ist er nicht selbständig erwerbstätig. Vor diesem Ereignis hatte er nie wesentliche Verletzungen. Ich ersuche um Feststellung der Unfallsfolgen im Namen von Herrn R. Die Gattin von Herrn R, die auch anwesend ist, bestätigt die von Herrn Pater J gemachten Angaben vollinhaltlich."

1.1. Nach Durchführung verschiedener Erhebungen erließ die Landesstelle Graz der Beschwerdeführerin den Bescheid vom 2. Juli 1985; darin wird gemäß § 410 Abs. 1 ASVG iVm § 7 Z. 3 lit. a ASVG ausgesprochen, daß die für den Zweitmitbeteiligten erstattete "rückwirkende Anmeldung vom 9. Mai 1985 zur Teilversicherung abgelehnt wird, da ..... (der Zweitmitbeteiligte) ..... mangels eines Beschäftigungsverhältnisses nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG" unterlegen sei. Nach der Begründung dieses Bescheides sei aus der Aktenlage ersichtlich, daß der Zweitmitbeteiligte seit über fünf Jahren fallweise beim Dominikaner-Konvent tätig sei. Für diese Tätigkeit gebe es keinen schriftlichen bzw. mündlichen Arbeitsvertrag. Auch sei kein Stundenlohn sowie keine bestimmte Arbeitszeit für diese Tätigkeit vereinbart worden. Am 25. April 1985 habe der Zweitbeschwerdeführer eine Pappel gefällt. Für diese Tätigkeit habe der Zweitbeschwerdeführer weder einen Arbeitsauftrag gehabt, noch sei eine bestimmte Arbeitszeit, noch ein Entgelt vereinbart worden.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendete sich der Zweitmitbeteiligte an die Landesstelle Graz der Beschwerdeführerin mit nachstehendem Schreiben vom 12. Juli 1985:

"Betr.: Bescheid vom 2.7.1985 an Herrn R.

Versicherungnr. nnnn 110241

 

Es entspricht nicht der Wahrheit bezüglich des Arbeitsvertrages, es besteht eine mündliche Absprache und das nahezu seit 10 Jahren. In dieser Zeit habe ich immer wieder für die Prioren G, I und J im Konvent gearbeitet. Ich konnte mir stets die Arbeit selbst einteilen und erhielt monatlich ein Entgelt von S 1.500,--. Wiederholt hat meine Frau mit Herrn Prior über eine Versicherung gesprochen; darüber wurde bereits ausführlich mit Herrn A am 2.5.1985 in Graz gesprochen."

Mit Schreiben vom 24. Juli 1985 teilte die Beschwerdeführerin dem Zweitmitbeteiligten mit, er müsse dies umgehend der Landesstelle schriftlich bekanntgeben, sollte sein Schreiben vom 12. Juli 1985 als Einspruch an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet werden. Mit einem am 1. August 1985 zur Post gegebenen (und daher in Ansehung des Bescheides vom 2. Juli 1985 gemäß § 412 Abs. 1 ASVG jedenfalls rechtzeitigen) Schreiben teilte der Zweitmitbeteiligte der Beschwerdeführerin mit, daß das Schreiben vom 12. Juli 1985 als Einspruch zu betrachten sei.

1.3. Am 4. August 1986 erließ der Landeshauptmann von Kärnten über dieses Rechtsmittel einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Dem Einspruch des Herrn R, geboren 1.12.1941, wohnhaft in XY, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950, in Verbindung mit § 7 Abs. 3 lit. a ASVG keine Folge gegeben und der Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten vom 2. Juli 1985 , Zl. BB-CDV 0075.875, bestätigt."

In der Begründung dieses Bescheides führt die Einspruchsbehörde - nach einer Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der von ihr angewendeten Rechtsvorschriften - zusammengefaßt aus, es sei unbestritten, daß der Zweitmitbeteiligte im Betrieb des erstmitbeteiligten Konvents verschiedene Tätigkeiten durchgeführt habe; diese Tätigkeiten seien jedoch lediglich fallweise und unregelmäßig unter Benützung des eigenen Werkzeuges erfolgt. Der Zweitmitbeteiligte habe sich seine Tätigkeit jederzeit selbst einteilen können. Überdies sei weder ein Stunden-, Tages- oder Monatslohn vereinbart worden, sondern es habe lediglich eine pauschale Entschädigung ungeachtet der geleisteten Stunden gegeben. Außerdem seien seitens des Priorates des Erstmitbeteiligten keine Arbeitsanordnungen erteilt worden und der Zweitmitbeteiligte habe "darüberhinaus" im Park des Konvents verschiedene Arbeiten in Eigenregie durchgeführt. Persönliche Abhängigkeit habe hiemit nicht entstehen können. Wenn jedoch die persönliche Abhängigkeit nicht gegeben sei, dann fehle auch die wirtschaftliche Abhängigkeit und es könne daher "eine entsprechende Versicherungspflicht" nicht vorliegen.

1.4. Der Zweitmitbeteiligte richtete am 18. August 1988 an die Einspruchsbehörde folgendes Schreiben:

"Betreff: Einspruch 14-SV-3003/1/86

 

Es entspricht der Unwahrheit bezüglich der Aussagen von Pater Prior J in Anbetracht der Arbeit und der Arbeitszeit, sowie dem Unfall am 25. April 1985. Herr Pater J hat mir jedes Mal die Anordnungen zu gewissen Arbeiten gegeben, so auch am 25.4.1985. Um die Wahrheit zu finden ersuche ich Sie, auch Herrn Prior I zu befragen. Ich ersuche Sie nochmals mich in die Unfallversicherung aufzunehmen, vor allem wegen der Dauerfolgen meines Unfalles."

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 1989 hat die belangte Behörde dieser Berufung des Zweitmitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge gegeben und festgestellt, "daß ..... (der Zweitmitbeteiligte) ..... am 25. April 1985 der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG iVm §§ 471a und 471b ASVG" unterlegen sei.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß nach dem Inhalt der Verwaltungsakten und aufgrund der von der belangten Behörde ergänzend durchgeführten Erhebungen zwischen dem erstmitbeteiligten Konvent und dem Zweitmitbeteiligten seit einem "vor dem Jahre 1985 gelegenen Zeitpunkt vereinbart" gewesen sei, daß dieser fallweise im Konvent verschiedene handwerkliche Arbeiten durchführe. Bei seiner Einvernahme am 20. Juni 1985 habe der Zweitmitbeteiligte angegeben, daß von einer regelmäßigen Arbeitsleistung im Konvent keine Rede sein könne und es Wochen gegeben habe, in denen er nicht beschäftigt gewesen sei. Er sei nach der geleisteten Stundenanzahl entlohnt worden. P.J. (der Prior des Konvents) habe im Schreiben vom 5. Dezember 1988 angegeben, daß der Zweitmitbeteiligte Arbeiten im und um das Haus (z.B. das Schneiden und Spalten von Holz), die von ihm angeregt und erbeten worden seien, ausgeführt habe. Eine Vereinbarung im Sinne eines "verpflichteten Arbeiters im Kloster und zwar mit einem Arbeitsvertrag" habe es nicht gegeben. Im Grunde seien es alles Gefälligkeitsarbeiten gewesen, die er (Prior) mit Geld entlohnt habe. Er habe den Zweitmitbeteiligten jeweils um eine Arbeit gebeten, ihm aber den Arbeitstermin selbst überlassen, auch in der Form, daß er nicht generell wissen habe wollen, wann genau die konkrete Arbeit tatsächlich von ihm ausgeführt werde. Weiters werde im genannten Schreiben angegeben, daß der Zweitmitbeteiligte in den Monaten der Heizperiode ein monatliches Pauschale von S 1.500,-- für die Wartung der Heizanlage bekommen habe. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens habe sich "erwiesen", daß der Zweitmitbeteiligte sowohl fallweise mit Arbeiten betraut als auch während der Wintermonate ständig mit der Wartung der Heizung beauftragt gewesen sei. Hinsichtlich der konkreten (offenbar gemeint: zum Unfall und damit zum gegenständlichen Verfahren führenden) Arbeitsleistung, nämlich dem Fällen von Pappeln im Garten des Klosters, habe der Zweitmitbeteiligte behauptet, den konkreten Auftrag vom Prior am 25. April 1985 telefonisch erhalten zu haben. Der Prior behaupte hingegen, daß er keinen telefonischen Auftrag dieses Inhaltes erteilt habe. Vielmehr habe er sich mit dem Zweitmitbeteiligten nur grundsätzlich über das Fällen einer Pappel unterhalten, ohne jedoch einen bestimmten Zeitpunkt festzusetzen. Er habe weiters darauf hingewiesen, daß er auf alle Fälle den Wunsch gehabt hätte, beim Umsägen dieser Pappel dabei zu sein. An diesem Tag (gemeint: 25. April 1985) hätte er jedoch keine Zeit gehabt. Zur Frage ob der Zweitmitbeteiligte persönlich zur Arbeit verpflichtet gewesen sei, habe der Prior angegeben, daß normalerweise der Zweitmitbeteiligte selbst die Arbeiten im Haus und um das Haus erledigt habe. Der Zweitmitbeteiligte habe auch eine andere Kraft heranziehen können. So habe z.B. des öfteren ein Mann namens Hermann dem Zweitmitbeteiligten geholfen. Diese Hilfskräfte seien vom Kloster entlohnt worden (über Vermittlung durch den Zweitmitbeteiligten). Bei der gegenständlichen Arbeit habe der Prior den Zweitmitbeteiligten aufgefordert, weitere Leute hinzuzuziehen, da seiner Meinung nach die Arbeit nicht von ihm alleine habe durchgeführt werden können. Zum konkreten Ablauf jener Arbeit, die zum gegenständlichen Unfall geführt habe, habe der Prior angegeben, er sei überrascht gewesen, daß der Zweitmitbeteiligte genau an diesem Tag begonnen habe, die Pappel zu fällen, obwohl er gewußt habe, daß der Prior an diesem Nachmittag nicht Zeit dazu habe. Er habe mit Überraschung beim Mittagessen feststellen müssen, daß der Zweitmitbeteiligte begonnen habe, nicht nur eine, wie besprochen worden sei, sondern auch noch eine weitere Pappel zu fällen. Er sei in den Garten gelaufen und habe den Zweitmitbeteiligten angewiesen, er solle weitere Arbeiter heranziehen und habe weiters erklärt, daß Seile, Stricke und Leitern gebraucht würden. Außerdem habe er ihn gebeten, einen dicken Ast, straßenseits hinausgewachsen, unbedingt vorher abzusägen. Dieser Ast habe in der Folge auch den Unfall verursacht. Der Zweitmitbeteiligte habe mit seiner eigenen Motorsäge gearbeitet. Er (Prior) habe über Aufforderung der Ehegattin des Zweitmitbeteiligten den Wert der beim Unfall zerstörten Motorsäge in der Höhe von S 3.000,-- ersetzt. Die Entlohnung (ergänze: des Zweitmitbeteiligten) sei laut Aussage des Priors der Dominikanerprovinz (welcher der erstmitbeteiligte Konvent zugehörig ist) mit einem Stundenlohn von S 90,-- erfolgt. Gegenstand dieses Verfahrens sei "die am Unfallstag übernommene fallweise Tätigkeit" des Zweitmitbeteiligten. Unabhängig von der Frage der Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag sei die Tatsache zu würdigen, daß der Zweitmitbeteiligte nach der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde die Beseitigung der Pappeln ohne die Einwilligung des Eigentümers begonnen habe. Nach Auffassung der belangten Behörde sei dieser Sachverhalt als ein Verhältnis zu werten, das einer Geschäftsführung ohne Auftrag nahekomme. Sie (gemeint: die Geschäftsführung ohne Auftrag) sei nachträglich durch den Eigentümervertreter (den Prior) zumindest konkludent in der Form genehmigt worden, daß er dem Zweitmitbeteiligten Weisungen hinsichtlich der (ergänze: weiteren) Durchführung der Arbeiten erteilt habe. Aus diesem Grund seien die durchgeführten Arbeiten als auf Rechnung und Gefahr des Dominikaner-Konvents durchgeführt zu bewerten. Hinsichtlich des Vorliegens der Kriterien persönlicher Abhängigkeit sei auf den dargelegten Sachverhalt zu verweisen. Der Zweitmitbeteiligte sei weisungsgebunden gewesen. Die Verneinung der Weisungsgebundenheit durch Provinzial und Prior des Konvents widerspreche den Angaben des Zweitmitbeteiligten über den Verlauf der unfallskausalen Tätigkeit, bei der er (jetzt gemeint: der Prior des Konvents) nach Ansicht der belangten Behörde sehr wohl Weisungen erteilt habe. Der Zweitmitbeteiligte sei zur persönlichen Verrichtung der Arbeit verpflichtet gewesen und, soweit er Hilfskräfte herangezogen habe, seien diese vom Dominikaner-Konvent entlohnt worden. Daß er die an ihn gerichteten Weisungen zum Teil nicht befolgt habe, schließe das Vorliegen der Weisungsgebundenheit nicht aus. Die belangte Behörde sehe daher zumindest ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit als gegeben an. Die wirtschaftliche Abhängigkeit habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Die Tatsache, daß der Zweitmitbeteiligte die eigene Motorsäge verwendet habe, schließe das Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht aus. Die Verwendung von eigenem Werkzeug durch die Arbeiter sei in vielen Branchen des Wirtschaftslebens üblich, ohne daß dadurch die wirtschaftliche Abhängigkeit dieser Beschäftigten in Frage gestellt wäre. Es werde hiezu auf die in verschiedenen kollektivvertraglichen Bestimmungen enthaltenen Regelungen über die Werkzeugentschädigung (das Werkzeuggeld) hingewiesen. Der Zweitmitbeteiligte sei im Dominikaner-Konvent der Erstmitbeteiligten unregelmäßig tageweise - und zwar jeweils unter einer Woche - beschäftigt gewesen. Er sei somit nach Ansicht der belangten Behörde am 25. April 1985 in einem entgeltlichen Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 471b ASVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt gewesen.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, daß sie von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nimmt. Die erstmitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt; der Zweitmitbeteiligte hat eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet, in der er betont, daß er nicht nur am 25. April 1985 für den Konvent bzw. den "zuständigen" Prior gearbeitet habe, sondern auch für die vorhergehenden Priores. Da er "hauptberuflich" bei den "X-Werken beschäftigt" sei, habe er sich die ihm von den jeweils "zuständigen" Prioren angeordnete Arbeitszeit einteilen können.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1989, Zl. 88/08/0249) ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht entsprechend dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. 9315/A, hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen. Bei einem solchen Abspruch ist die Möglichkeit einer Trennung hinsichtlich der Zeiträume, auf die sich die Entscheidung bezieht, gegeben. Wird eine Entscheidung über die Versicherungspflicht nur hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes bekämpft, ist die Rechtsmittelbehörde daher nicht berechtigt, mit Bescheid auch über einen anderen, von der Anfechtung nicht betroffenen Teil abzusprechen (vgl. das Erkenntnis vom 12. Februar 1988, Zl. 87/08/0125).

Gemäß § 59 AVG 1950 hat der Spruch eines Bescheides u.a. die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen; fallbezogen ist somit im Spruch eines Bescheides der über die Versicherungspflicht (oder eine andere, zeitraumbezogene Angelegenheit) abspricht, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, HINSICHTLICH WELCHEN ZEITRAUMES die Behörde absprechen wollte, wobei zumindest der BEGINN dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muß, während sein Ende - in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezeichnung im Spruch - mit dem Zeitpunkt der Entscheidung zusammenfällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1984, Zl. 83/08/0022 u.a.). Dies gilt zufolge der Verweisung des § 357 Abs. 1 ASVG auf § 59 AVG 1950 auch im Verfahren vor dem Versicherungsträger und gemäß § 67 AVG 1950 auch für das Rechtsmittelverfahren.

2.2. Im vorliegenden Fall läßt schon der (eingangs wiedergegebene) Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht erkennen, über welchen Zeitraum die Beschwerdeführerin absprechen wollte, insbesondere nicht, ob sie die (Teil-)Versicherungspflicht nur für Zeiträume ab der Anmeldung vom 9. Mai 1985 (diesfalls bis zur Bescheiderteilung; vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Februar 1990, Zl. 89/08/0200 mwH) oder auch (oder gar nur?) für Zeiträume davor verneinen wollte. Es ergibt sich aus dem Spruch insbesondere nicht, daß die Beschwerdeführerin (u.a.) über die Teilversicherungspflicht des Zweitmitbeteiligten am Unfallstag abgesprochen hätte.

Diese Fragen lassen sich auch nicht mit Hilfe der Anmeldung klären, auf welche sich der erstinstanzliche Bescheid ausdrücklich bezieht: diese Anmeldung vom 9. Mai 1985 enthält nämlich zwar u.a. den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Zweitmitbeteiligten sowie die Angabe eines Entgeltbezuges von S 1.500,-- monatlich, aber keine Eintragung in der Spalte "Beschäftigt (Datum) vom .. bis". Der bescheidmäßige Abspruch über eine Anmeldung zur Sozialversicherung, die sich auf keinen Zeitraum bezieht, ist - aus den zuvor dargelegten Gründen über die Zeitraumbezogenheit der Frage der Versicherungspflicht - unzulässig. Ein Bescheid, der dennoch einen solchen Abspruch enthält, ist gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Maßgabe aufzuheben, daß über die Anmeldung des Zweitmitbeteiligten ein meritorisch absprechender Bescheid erst erlassen werden darf, nachdem die Behörde erster Instanz im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 (der gemäß § 357 Abs. 1 ASVG auch im Verfahren vor dem Versicherungsträger anzuwenden ist) geklärt hat, auf welchen Zeitraum sich die Anmeldung bezieht. Die Behörde ist nämlich nach dieser Bestimmung verpflichtet, den Umfang eines Parteienantrages durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteierklärung festzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1979, Zl. 2665/78 und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 1959, VfSlg. 3517). Der Rechtsmittelbehörde ist es verwehrt, diese Ergänzung selbst zu veranlassen, da sie - mangels Erkennbarkeit des Verfahrensgegenstandes erster Instanz - außerstande ist festzustellen, ob und in welchem Umfang ihr eine (durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides einerseits und der im Rechtsmittel enthaltenen Anfechtungserklärung andererseits umfänglich bestimmte) "Sache" i.S. des § 66 Abs. 4 AVG 1950 vorliegt, die möglicher Gegenstand einer bescheidmäßigen Erledigung durch die Berufungsbehörde sein könnte.

In Ermangelung eines zeitraumbezogenen Abspruches im erstinstanzlichen Bescheid ist dem Verwaltungsgerichtshof aber auch die ihm obliegende Prüfung der Frage nicht möglich, ob die belangte Behörde zur Feststellung, daß der Zweitmitbeteiligte am 25. April 1985 (also zu einem VOR der Anmeldung vom 9. Mai 1985 liegenden Zeitpunkt) zum Erstmitbeteiligten in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden ist, überhaupt zuständig war.

2.3. Im Hinblick darauf, daß der erstinstanzliche Bescheid von der Landesstelle Graz der Beschwerdeführerin ausgefertigt und die Ausfertigung für den "Direktor der Landesstelle" unterfertigt ist, sah sich der Verwaltungsgerichtshof weiters zur Prüfung der Frage veranlaßt, aufgrund welcher Rechtsvorschriften die Landesstelle Graz ihre Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Erledigung in einer Angelegenheit der Teilversicherungspflicht in Anspruch genommen hat bzw. ob dies zurecht geschehen ist.

2.3.1. Gemäß § 409 ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen (mit Ausnahme der im zweiten und dritten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung ausdrücklich und jedenfalls den Trägern der Krankenversicherung zugewiesenen Angelegenheiten) zuständig.

Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Dienstnehmern und deren Dienstgebern feststellt (und nicht das Bescheidrecht des Versicherungsträgers ausgeschlossen ist), insbesondere - Z. 1 - u.a. dann, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht ablehnt.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 ASVG ist im hier interessierenden Zusammenhang die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien Träger der Unfallversicherung und hat diese - gemäß § 24 Abs. 2 leg. cit. - nach den Vorschriften des ASVG durchzuführen (und im übrigen die in der zuletzt genannten Gesetzesstelle aufgezählten, für den Beschwerdefall nicht relevanten Vorkehrungen zu treffen).

Gemäß § 28 Abs. 1 ASVG ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (in Ermangelung einer der in Z. 2 oder 3 dieser Gesetzesstelle genannten Spezialzuständigkeiten) zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Unfallversicherung zuständig.

2.3.2. Gemäß § 418 Abs. 1 iVm Abs. 3 ASVG erfolgt die Verwaltung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt durch die Hauptstelle und die (in Abs. 3 näher umschriebenen) Landesstellen (darunter auch die Landesstelle Graz für Steiermark und Kärnten). Gemäß § 418 Abs. 2, zweiter Satz ASVG hat die Hauptstelle die Verwaltung zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz oder Satzung den Landes- oder Außenstellen zugewiesen sind. § 418 Abs. 5 ASVG überträgt den Landesstellen verschiedene im Gesetz genannte Aufgaben, worunter die Erteilung von Bescheiden in Angelegenheit der Teilversicherungspflicht nicht genannt ist. Auch eine Mitwirkung der Landesstellen bei Durchführung der Versicherung (im Gegensatz zur Mitwirkung bei der Feststellung von Leistungen im Sinne der Z. 1 und 2 leg. cit.) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nach § 418 Abs. 5 Schlußsatz ASVG kann jedoch die Satzung den Landesstellen auch andere Aufgaben zuweisen.

2.3.3. Die Satzung der Beschwerdeführerin in der im Entscheidungszeitpunkt maßgebenden Fassung (Amtliche Verlautbarung Nr. 38/1976, SoSi 1976, 228 idF der Amtlichen Verlautbarungen Nr. 64/77, SoSi 1977, 456, Nr. 60/1981, SoSi 1981, 300, Nr. 51/1983, SoSi 1983, 343, Nr. 59/1984, SoSi 1984, 258 und Nr. 34/1985, SoSi 1985, 129) überträgt in ihrem § 5 den Landesstellen über den durch § 418 Abs. 5 Z. 1 - 8 ASVG gezogenen gesetzlichen Rahmen hinaus weitere Aufgaben (§ 5 Abs. 1 Z. 1 - 4 der Satzung), die jedoch keine Berührungspunkte zu der hier relevanten Frage der Teilversicherungspflicht aufweisen. § 13 Abs. 1 Z. 1 der Satzung bestimmt im hier maßgebenden Zusammenhang lediglich, daß die An- und Abmeldung für die nach § 7 Z. 3 lit. a ASVG teilversicherten geringfügig Beschäftigten durch den Dienstgeber bei der Landesstelle zu erstatten ist. Eine Bescheidkompetenz wird der Landesstelle aber auch durch § 13 der Satzung nicht eingeräumt.

2.3.4. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, daß (in Ermangelung einer durch Gesetz oder Satzung festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen) zur Ausfertigung einer bescheidmäßigen Feststellung über die Versicherungspflicht bzw. die Ablehnung einer Anmeldung zur Versicherung zufolge der im § 418 Abs. 2 ASVG zu ihren Gunsten enthaltenen Generalklausel die Hauptstelle der Beschwerdeführerin zuständig gewesen ist. Fehlte es aber dem Direktor der Landesstelle Graz an der Ermächtigung zur Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1982, Zl. 82/08/0043 und die darin verwiesenen Erkenntnisse vom 15. Dezember 1975, Zl. 1250/75 und vom 3. Juli 1978, Zl. 816/78).

2.4. Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, als die belangte Behörde nicht den bei ihr bekämpften Einspruchsbescheid dahingehend abgeändert hat, daß der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 unter Beachtung der dargelegten Rechtslage aufgehoben werde; der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3.0. Aus verfahrensökonomischen Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst aber zu folgenden Hinweisen veranlaßt:

3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung nicht gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 (unbeschadet einer nach § 7 eintretenden Teilversicherung) u.a. Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach § 5 Abs. 2 als geringfügig anzusehen ist, ausgenommen. Derartige Dienstnehmer sind gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung teilversichert.

3.2.0. Bei der aufgrund des dargelegten Regelungszusammenhanges auch im Falle der Teilversicherung gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG anzustellenden Prüfung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt, ob also bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen, kommt es darauf an, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.

Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes 19. März 1984, Slg. 11361/A, vom 28. April 1988, Zl. 84/08/0002 mwN, vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0118 und vom 10. November 1988, Zl. 84/08/0163).

3.2.1. Zu dieser Frage hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid folgende Tatsachenfeststellungen getroffen: Zwischen den mitbeteiligten Parteien sei seit einem vor dem Jahre 1985 gelegenen Zeitpunkt vereinbart worden, daß der Zweitmitbeteiligte fallweise im Konvent der erstmitbeteiligten Partei verschiedene handwerkliche Arbeiten durchführe. Er sei sowohl fallweise mit Arbeiten betraut worden, als auch während der Wintermonate ständig mit der Wartung der Heizung beauftragt gewesen; er habe "nach der Beweiswürdigung durch die Berufungsbehörde" die Beseitigung der Pappeln (am Unfallstag) ohne die Einwilligung des Eigentümers (der erstmitbeteiligten Partei) begonnen. Daraus zieht die belangte Behörde den (rechtlichen) Schluß, daß dieser Sachverhalt als ein Verhältnis zu werten sei, das einer Geschäftsführung ohne Auftrag "nahe komme", welche nachträglich durch den Prior der erstmitbeteiligten Partei zumindest konkludent genehmigt worden und als auf Rechnung und Gefahr der erstmitbeteiligten Partei erfolgt zu bewerten sei. Der Zweitmitbeteiligte sei weisungsgebunden und zur persönlichen Verrichtung der Arbeit verpflichtet gewesen; soweit er Hilfskräfte herangezogen habe, seien diese von der erstmitbeteiligten Partei entlohnt worden.

3.2.2. Die belangte Behörde hat die zu 3.2.0. dargelegte Rechtslage schon dadurch verkannt, daß sie aus einer Beschäftigung "nach der Art eines Geschäftsführers ohne Auftrag" auf das Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG geschlossen hat. Wenn nämlich eine Vereinbarung über die Durchführung der Arbeiten vor deren Beginn überhaupt nicht getroffen wurde, und der Zweitmitbeteiligte tatsächlich auftragslos gehandelt hat (wovon die belangte Behörde ausgeht), dann ist es (falls nicht ein Sachverhalt im Sinne von 3.3.4.c vorliegt) geradezu denkunmöglich, daß diese Beschäftigung gleichzeitig in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der erstmitbeteiligten Partei verrichtet wurde, deren Vertreter (der Prior) diese Tätigkeit weder veranlaßt, noch von ihr (zunächst) überhaupt Kenntnis hatte. Der von der belangten Behörde hervorgehobene Umstand, der Prior der erstmitbeteiligten Partei habe die Tätigkeit des Zweitmitbeteiligten zumindest konkludent in der Form genehmigt, daß er ihm (schließlich) Weisungen hinsichtlich der (weiteren) Durchführung der Arbeiten erteilt habe, kann (und zwar - entgegen der Meinung der belangten Behörde - ungeachtet der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Arbeiten durchgeführt werden) nicht rückwirkend zu einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geführt haben.

3.3. Sollten die im Sinne der Ausführungen zu 2. vorzunehmenden Verfahrensergänzungen ergeben, daß nicht nur über den Unfallstag - wie die belangte Behörde anzunehmen scheint - sondern über einen längeren Zeitraum abzusprechen ist, so wäre für die Anwendung des § 7 Z. 3 lit. a ASVG auch die Frage bedeutsam, ob (und gegebenenfalls wann) ein oder mehrere (bezogen auf einen monatlichen oder wöchentlichen Beitragszeitraum) durchgehende Beschäftigungsverhältnisse zwischen den mitbeteiligten Parteien vereinbart waren oder ob es sich (allenfalls) jeweils um tägliche Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat. Es wären also die konkreten Vereinbarungen, die zwischen den mitbeteiligten Parteien über die (unstreitig erbrachten) Dienstleistungen des Zweitmitbeteiligten festzustellen. Der angefochtene Bescheid enthält in diesem Zusammenhang jedenfalls insoweit einen Widerspruch, als er einerseits von einer vor dem Jahre 1985 geschlossenen Vereinbarung ausgeht, sich aber andererseits (ausdrücklich) auf eine Aussage stützt, wonach eine Vereinbarung im Sinne eines "verpflichteten Arbeiters .... mit einem Arbeitsvertrag" nicht bestanden habe.

3.3.1. Vom Inhalt (allenfalls) getroffener Vereinbarungen hinge etwa auch ab, nach welchem der in § 5 Abs. 2 ASVG genannten Fälle die Ausnahme von der Vollversicherungspflicht (als Voraussetzung für die Bejahung der Teilversicherung im Sinne des § 7 Z. 3 lit. a ASVG) zu beurteilen wäre.

Bei tageweiser Beschäftigung liegt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1990, Zl. 89/08/0204 (ebenso das in einer Beitragsangelegenheit ergangene Erkenntnis vom 16. Jänner 1990, Zl. 88/08/0260) nur dann ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis (bezogen auf monatliche oder wöchentliche Beitragszeiträume) vor, wenn nach den (ausdrücklich oder konkludent) getroffenen Vereinbarungen die Arbeitsleistung im Sinne einer periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht IM VORAUS bestimmt oder bestimmbar ist, wobei eine tatsächlich feststellbare Periodizität der Leistungserbringung ein Indiz für eine solche Vereinbarung darstellt. Sollte etwa während der Heizperiode ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis des Zweitmitbeteiligten zum erstmitbeteiligten Konvent mit einer im voraus bestimmten (oder doch bestimmbaren) Arbeitsleistung bestanden haben, außerhalb der Heizperiode hingegen eine Vereinbarung nach der Art einer "Arbeit auf Abruf", so lägen nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1970, Slg. 7859/A, und den (bereits erwähnten) Erkenntnissen vom 27. März 1990, Zl. 89/08/0204 und vom 16. Jänner 1990, Zl. 88/08/0260, nur jeweils tageweise Beschäftigungsverhältnisse vor.

3.3.2. Der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses stünde gegebenenfalls aber auch entgegen, wenn der Zweitmitbeteiligte zwar im voraus eine Gesamtverpflichtung übernommen hätte, in deren Rahmen aber sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen abzulehnen berechtigt, dadurch während des Zeitraumes der Gesamtverpflichtung dennoch in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei gewesen wäre, und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren hätte können (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1988, Zl. 86/08/0052 und vom 24. November 1988, Zl. 86/08/0255, und jenes vom 19. März 1984, Slg. 11361/A).

3.3.3. Die Verneinung eines DURCHGEHENDEN sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen schließt indes noch nicht aus, daß WÄHREND der jeweils wiederkehrenden, kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme des Zweitmitbeteiligten jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zustandegekommen sein könnten.

In diesem Zusammenhang kann auch die Frage bedeutsam sein, unter welchen Umständen der Zweitmitbeteiligte bei Erbringung seiner Arbeitsleistung eigenes Werkzeug verwendet hat. Die Auffassung der belangten Behörde, daß das Verwenden von eigenem Werkzeug in vielen Branchen des Wirtschaftslebens üblich sei, ohne daß dadurch die Abhängigkeit dieser Beschäftigten in Frage gestellt wäre, trifft für durchgehende Beschäftigungsverhältnisse in diesen Branchen durchaus zu. Bei kurzfristigen, insbesondere über einen Tag nicht hinausgehenden Beschäftigungsverhältnissen kann diesem Umstand für die infolge der kurzen Dauer schwierigen Abgrenzung des Dienst- vom Werkvertrag (neben anderen Umständen) aber durchaus Bedeutung zukommen (vgl. dazu etwa das bereits erwähnte Erkenntnis vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0118). Dabei kommt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob sich der Zweitmitbeteiligte dem Erstmitbeteiligten gegenüber verpflichtet hat, sein eigenes Werkzeug auf eigene Rechnung und Gefahr (dies würde eher einem Werkvertrag entsprechen) oder auf Risiko des Erstmitbeteiligten zu verwenden (dies stünde der Annahme eines Dienstvertrages näher). Da im letzteren Fall die zufällige Beschädigung des Werkzeuges dem Betriebsrisiko des Erstmitbeteiligten zuzurechnen wäre, ergäbe sich daraus dessen Ersatzpflicht nach § 1014 iVm § 1151 Abs. 2 ABGB (vgl. dazu etwa die bei Dittrich - Tades, ABGB33, ENr. 146 zu § 1151 zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen); die von der belangten Behörde zwar nicht festgestellte, aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnte Bezahlung von S 3.000,-- vom Erstmitbeteiligten an den Zweitmitbeteiligten für die beim Unfall zerstörte Motorsäge könnte als Indiz in die letztgenannte Richtung deuten, wenn eine ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung nicht feststellbar wäre.

3.3.4. Bezogen auf den UNFALLSTAG kämen - je nach dem Inhalt der tatsächlich getroffenen Vereinbarungen - folgende Varianten mit jeweils unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben in Betracht:

a) Sollte außerhalb der Heizperiode kein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen, die am Unfallstag erbrachte Arbeitsleistung jedoch von einer generellen Vereinbarung über die außerhalb dieser Periode zu erbringenden Arbeitsleistungen erfaßt gewesen sein, dann hinge die Bejahung oder Verneinung der Versicherungspflicht am Unfallstag vom Ergebnis der Feststellungen im Sinne der Ausführungen zu 3.3.2. und 3.3.3. ab.

b) Sollte die zum Unfall führende Arbeitsleistung von einer allfälligen (generellen) Rahmenvereinbarung (allenfalls nach Art einer "Arbeit auf Abruf") überhaupt nicht umfaßt und zwischen den mitbeteiligten Parteien zwar im Grundsatz besprochen, aber weder vereinbart, geschweige denn terminlich fixiert gewesen sein, dann läge für den Unfallstag kein die Versicherungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG begründendes Beschäftigungsverhältnis vor. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, daß zu einem bereits fortgeschrittenen Stadium der Arbeiten der Prior der Erstmitbeteiligten dem Zweitmitbeteiligten tatsächlich Weisungen hinsichtlich der (weiteren) Durchführung der Arbeiten erteilt und der Zweitmitbeteiligte diese Weisungen entgegengenommen hat; inwiefern jedoch diese im Zeitpunkt des Unfalls vorliegenden Umstände im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverfahren im Zusammenhang mit der Frage von Bedeutung sein können, ob der Zweitmitbeteiligte im Unfallszeitpunkt im Sinne des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG bei einer betrieblichen Tätigkeit verunglückt ist, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, unterliegt nicht der Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

c) Sollte sich ergeben, daß auch für den Zeitraum außerhalb der Heizperiode ungeachtet der tageweisen Beschäftigung ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis zwischen den mitbeteiligten Parteien anzunehmen ist, dann käme es für den Unfallstag nicht gesondert darauf an, ob die konkrete Arbeitsleistung zwischen den mitbeteiligten Parteien vorher in allen Details oder nur im Grundsatz besprochen war, weil ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht dadurch unterbrochen wird, daß ein Dienstnehmer weisungswidrig handelt oder ohne Wissen des Dienstgebers Arbeiten verrichtet, von denen zweifelhaft ist, ob sie vom Dienstgeber zum Zeitpunkt oder überhaupt gewünscht werden. Ob der Zweitmitbeteiligte bei der konkreten Arbeitsleistung unter solchen Umständen unter dem Schutz der Unfallversicherung stand, wäre diesfalls ebenfalls nicht vom Verwaltungsgerichtshof, sondern im Leistungsverfahren, und dort - gegebenenfalls - von den Sozialgerichten zu klären.

3.4. Sollten tageweise Beschäftigungsverhältnisse des Zweitmitbeteiligten im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen sein (insbesondere auch am Unfallstag), dann wird schließlich festzustellen sein, ob die - von der belangten Behörde nur referierte - Aussage des Provinzials zutrifft, daß der Zweitmitbeteiligte einen Stundenlohn von S 90,-- erhalten habe, und wieviele Stunden der Zweitmitbeteiligte jeweils an den im jeweiligen Beitragszeitraum liegenden Tagen eine Arbeitsleistung erbracht hat. Sollte nämlich der gemäß § 471c ASVG im Durchschnitt gebührende Entgeltanspruch die (diesfalls anzuwendende) tägliche Bagatellgrenze von S 173,-- im Sinne des § 471c iVm § 5 Abs. 2 lit. a ASVG (Wert 1985 aufgrund der Verordnung BGBl. Nr. 9/1985) überstiegen haben, so läge Vollversicherungspflicht gemäß § 471a ASVG vor. In diesem Fall wäre die Anmeldung zur Teilversicherung gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG nicht mangels Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wegen Vorliegens der Vollversicherungspflicht (zu deren Durchführung nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Gebietskrankenkasse zuständig wäre) bescheidmäßig abzulehnen.

4.0. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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