Normen
B-VG Art130 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litb;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litd;
JagdG Krnt 2000 §68 Abs1 Z24;
JagdG Krnt 2000 §68 Abs7;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs6 litc;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litb;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litd;
JagdG Krnt 2000 §68 Abs1 Z24;
JagdG Krnt 2000 §68 Abs7;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs6 litc;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 4. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe in der Gemeindejagd "S" zwei Hochsitze verwendet, die nicht wenigstens an einer Breitseite zumindest zur Hälfte offen gewesen seien, und er habe weiters im Herbst 2002 und im Frühjahr 2003 dem Wild in der Gemeindejagd "S" in unmittelbarer Nähe der zwei Hochsitze Saftfutter vorgelegt. Er habe hiedurch wiederholt und gröblich gegen Vorschriften des Kärntner Jagdgesetzes (§ 68 Abs 1 Z 24 und § 61 Abs 2a lit b und d) verstoßen.
Der Beschwerdeführer habe daher einen Verstoß gegen die Standespflichten gemäß § 90 Abs 2 Kärntner Jagdgesetz zu verantworten, als dadurch das Ansehen und damit die Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt worden seien. Gemäß § 90 Abs 6 lit c Kärntner Jagdgesetz (K-JG) wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses verhängt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Jagdgesellschaft T sei, welche das Gemeindejagdgebiet "S" gepachtet habe. In diesem Gemeindejagdgebiet komme Rotwild als Wechselwild vor. Der Beschwerdeführer bewirtschafte einen Hof mit Rinderhaltung und betreibe zwei Wildgatter, die der Fleischproduktion dienten. Diese Rotwildgatter befänden sich ca 100 m bzw 10 m vom Gehöft entfernt. Auf den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken seien außerhalb der Wildgatter zwei Hochsitze - errichtet in den Jahren 1975 und 1978 - aufgebaut. An jeder der beiden Aufstiegsleitern sei eine Tafel mit der Aufschrift "Keine jagdliche Einrichtung. Betreten verboten." angebracht. Beide Hochsitze seien an deren Breitseite nicht zur Hälfte offen. Ein Hochsitz stehe ca 40 m nördlich des Gehöftes und ca 200 m vom Wildgatter entfernt, der zweite Hochsitz stehe ca 100 m südlich des Hofes und ca 50 m vom Wildgatter entfernt. Vom nördlichen Hochsitz aus sei das Wildgatter nicht einsehbar, vom südlichen Hochsitz sei es einsehbar. Der Beschwerdeführer übe auf den die verfahrensgegenständlichen Hochsitze umgebenden Flächen, welche nicht Gattergebiet seien, die Jagd aus.
Der Jagdaufseher und Obmann der Jagdgesellschaft T habe am 18. Jänner 2003 an Hand von Fährten im Schnee festgestellt, dass vor beiden Hochsitzen Reste von mehreren Haufen, bestehend aus einem Gemisch aus Obsttrebern, Maissilage und Heu, gelegen seien. Am 2. Februar 2003 seien außerhalb des Gatters, neben dem Wildgattertor, je ein geöffneter und ein geschlossener Heusiloballen sowie vor den Hochsitzen frische Reste von Obsttrebern, Maissilage und Heu gelegen.
Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Jagdaufseher, der die Anzeige erstattet habe, als Zeuge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen überaus integeren und überzeugenden Eindruck vermittelt und glaubhaft dargelegt habe, dass er mit dem Beschwerdeführer in keiner Weise verfeindet sei. Dies sei auch von einem weiteren Zeugen bestätigt worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Jagdaufseher sei mit ihm verfeindet, habe sich als haltlos erwiesen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, seine Rinder würden auf seinen Grundstücken innerhalb eines Weidezaunes gehalten und er treibe das Gatterwild untertags gelegentlich auf die eingezäunten Weideflächen, sei widerlegt worden, wobei sich die belangte Behörde auf die Aussage des Jagdaufsehers als Zeugen sowie einen Bericht des Gendarmeriepostens Parternion bezog. Die behauptete Vorlage von Saftfutter auf den Weideflächen sowohl für seine Rinder als auch für das zahme Rotwild sei durch die im Akt erliegenden Lichtbilder, auf welchen eindeutig ersichtlich sei, dass das Saftfutter im nicht eingezäunten Bereich der Hochsitze vorgelegt worden sei, widerlegt worden. Der Jagdaufseher habe als Zeuge überzeugend ausgeführt, auf Grund von Rotwildfährten zu den Saftfuttervorlagen gekommen zu sein, wobei diese Fährten eindeutig frei lebendem Wechselwild zuzurechnen gewesen seien.
In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde fest, dass es gemäß § 68 Abs 1 Z 24 K-JG verboten sei, Hochstände oder Hochsitze zu errichten und zu verwenden, die nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen seien. Wenngleich nicht beweisbar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer von den gegenständlichen Hochsitzen aus die Jagd ausgeübt habe, so sei sein Verhalten dennoch strafbar, da der Gesetzgeber selbst die Errichtung solcher nicht wenigstens an einer Breitseite zumindest zur Hälfte offener Hochsitze verbiete. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass solche Hochsitze nur dann verboten seien, wenn sie der jagdlichen Nutzung zugeführt würden. Weiters seien gemäß § 61 Abs 2 lit a K-JG die Fütterung von Wild mit Saftfutter oder mit Kraftfutter sowie Lockfütterungen (Kirrungen) verboten. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Aufforderungen weder die Hochsitze geändert noch die Vorlage von Saftfutter unterlassen, sodass die vom Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft ausgesprochene Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf ein Jahr zu bestätigen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 90 Abs 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG) liegt ein Vergehen gegen die Standespflichten vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt. Gemäß § 90 Abs 6 K-JG sind Disziplinarstrafe der einfache Verweis, der strenge Verweis, der Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit und der Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf Dauer.
Die Bestimmungen des K-JG, deren Übertretung dem Beschwerdeführer als Vergehen gegen die Standespflichten zur Last gelegt wurde, lauten in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung LBGl Nr 72/2001:
"§ 61
Äsung und Fütterung
...
(2a) Verboten sind
...
b) die Fütterung von Wild mit Saftfutter oder mit Kraftfutter; Rehwild darf jedoch auch mit Kraftfutter und nach Maßgabe des Abs. 7a auch mit Obsttrester gefüttert werden;
...
d) Lockfütterungen (Kirrungen), ausgenommenen für Raubwild und Schwarzwild; Saftfutter darf für Kirrungen jedoch nur in rotwildfreien Gebieten verwendet werden.
...
§ 68
Verbotene Jagdmethoden. Beschränkungen der Jagdausübung
(1) Es ist verboten:
...
24. Hochstände oder Hochsitze zu errichten und zu verwenden, die nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind;"
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass das Verfahren insoferne mangelhaft geblieben sei, als "die Vorinstanz" sich nicht persönlich an Ort und Stelle davon überzeugt habe, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet habe, im Bereich der Kirrstellen großräumig dieses Gebiet mit einem Elektrozaun abgezäunt habe.
Der vom Beschwerdeführer beantragte Ortsaugenschein hätte jedoch zur Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen des Kärntner Jagdgesetzes eine entsprechende Einzäunung vorhanden gewesen ist, nicht beitragen können, sodass aus dem Unterlassen des Ortsaugenscheines eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abgeleitet werden kann.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Anzeige der Übertretungen des Kärntner Jagdgesetzes durch den Obmann der Jagdgesellschaft (und Jagdaufseher) einen "bloßen Racheakt" dargestellt habe, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Soweit mit diesem Vorbringen auch die von der belangten Behörde der Beweiswürdigung zugrundegelegten Überlegungen bekämpft werden sollen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit bzw ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 265 zu § 45 AVG, zitierte hg Rechtsprechung).
Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er "kein gutes Verhältnis" zum Jagdaufseher habe und dass dieser als Zeuge vor der belangten Behörde "in keiner Weise einen glaubwürdigen Eindruck," sondern vielmehr "einen vollkommen emotional unglaubwürdigen Eindruck" hinterlassen habe, lassen nicht erkennen, aus welchen Umständen der Beschwerdeführer dies abzuleiten vermeint. Diese allgemein gehaltenen Behauptungen, ebenso wie die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde geäußerte Behauptung der Unrichtigkeit einzelner Aussagen des Zeugen, vermögen keine Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde, gestützt insbesondere auf die Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, vorgenommenen Beweiswürdigung zu begründen.
Die vom Beschwerdeführer gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Standespflichten auf Grund der Übertretung des § 61 Abs 2a lit b und d K-JG erhobenen Einwendungen erweisen sich daher als nicht berechtigt.
3. Im Hinblick auf die Übertretung des § 68 Abs 1 Z 24 K-JG macht der Beschwerdeführer geltend, dass er von den Hochsitzen die Jagd nicht ausgeübt habe; beide Hochsitze würden nicht zur Jagd, sondern zur privaten Beobachtung des eigenen Gatterwildes verwendet werden.
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf den die verfahrensgegenständlichen Hochsitze umgebenden Flächen, welche nicht Gattergebiet sind, die Jagd ausübe; es habe jedoch nicht erwiesen werden können, dass der Beschwerdeführer die Jagd "von den gegenständlichen Hochsitzen aus" ausgeübt habe.
Wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, wurden die gegenständlichen Hochsitze 1975 und 1978, somit vor Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 108/1996 - mit der das Verbot der Errichtung und Verwendung von Hochsitzen, die nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind, eingeführt wurde - errichtet.
§ 68 Abs 7 K-JG sieht vor, dass, wenn Hochsitze oder Hochstände entgegen der Bestimmungen des § 68 Abs 1 Z 24 errichtet oder aufrecht erhalten werden, die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen hat, innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen.
Eine strafbare Übertretung des K-JG im Hinblick auf die Errichtung oder Aufrechterhaltung von nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offenen Hochsitzen liegt daher erst dann vor, wenn dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen wurde und der Jagdausübungsberechtigte dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen ist (vgl dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 2003, VfSlg 16.989).
Die belangte Behörde hat eine Verwendung der nicht den Bestimmungen der K-JG entsprechenden Hochsitze zur Jagdausübung, die jedenfalls eine Übertretung des K-JG dargestellt hätte, ausdrücklich nicht festgestellt. Sie hat auch nicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes der Hochsitze bereits mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetragen worden war.
Der Vorwurf einer Übertretung des § 68 Abs 1 Z 24 K-JG lässt sich daher auf der Basis der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten.
4. Auch wenn bereits der Verstoß gegen Fütterungsvorschriften als gröbliche Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften, die der Weidgerechtigkeit widerspricht und die Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt, einen Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer eines Jahres rechtfertigen kann (vgl zuletzt das hg Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl 2006/03/0042), so liegen der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Ermessensentscheidung (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0142) doch Übertretungen sowohl des § 61 Abs 2a lit b und d K-JG als auch des § 68 Abs 1 Z 24 K-JG zu Grunde. Da die belangte Behörde jedoch bei der Annahme einer Übertretung nach § 68 Abs 1 Z 24 K-JG die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 8. Juni 2006
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