VwGH AW 2007/03/0005

VwGHAW 2007/03/000515.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. G, Dr. S und Mag. Dr. M, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Dezember 2006, Zl St 89/06, betreffend Waffenverbot erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung insoweit zuzuerkennen, als eine Verwertung von Waffen, die bei ihm sichergestellt wurden oder allenfalls noch sichergestellt werden, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht stattzufinden hat, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs4;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die belangte Behörde verhängte mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als eine Verwertung von Waffen, die bei ihm sichergestellt wurden oder allenfalls noch sichergestellt werden, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht stattzufinden hat.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl uva etwa den hg Beschluss vom 16. November 1998, Zl AW 98/03/0054).

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag - unter Bezugnahme auf den hg Beschluss vom 13. April 2006, Zl AW 2006/03/0026 - damit, dass die bei ihm sichergestellten Waffen mit dem Eintritt der Rechtskraft des gemäß § 12 Abs 1 WaffG ausgesprochenen Waffenverbotes als verfallen gelten; sie seien von der Behörde einer öffentlichen Versteigerung oder einer Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen. Dabei sei es üblich, dass die Waffen unter ihrem Verkehrswert veräußert würden, wodurch dem Beschwerdeführer ein beträchtlicher vermögensrechtlicher Nachteil entstünde.

Der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 2006 betraf einen Fall der Entziehung waffenrechtlicher Urkunden gemäß § 25 Abs 3 WaffG, in dem gemäß § 25 Abs 6 WaffG eine Versteigerung bzw Veräußerung vorzunehmen ist, deren Erlös dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen ist. Gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall wurde jedoch ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG ausgesprochen. Nach einem auf Grund eines Waffenverbotes eintretenden Verfall hat die Behörde dem Betroffenen gemäß § 12 Abs 4 WaffG unter den dort festgelegten Bedingungen auf Antrag eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer trägt daher im vorliegenden Fall nicht das von ihm behauptete Risiko der Veräußerung der Waffen unter ihrem Verkehrswert, sodass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben war.

Wien, am 15. Februar 2007

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