VwGH AW 2006/03/0026

VwGHAW 2006/03/002613.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch Dr. C und Mag. C, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Februar 2006, Zl SD 1432/04, betreffend Entziehung des Waffenpasses, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs1;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als eine Verwertung von Waffen, die auf Grund des Entzuges der waffenrechtlichen Urkunde sichergestellt oder vom Beschwerdeführer abgeliefert wurden bzw. noch werden, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht stattzufinden hat.

Begründung

Die belangte Behörde entzog dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 WaffG den Waffenpass, da der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich sei.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl uva etwa den hg Beschluss vom 16. November 1998, Zl AW 98/03/0054).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er während der Dauer der Entziehung des Waffenpasses den von ihm bisher ausgeübten Schießsport nicht weiter trainieren könne, vermag dies auf Grund des zwingenden öffentlichen Interesses, das an der Verhinderung des Führens von Waffen durch nicht verlässliche Personen besteht, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus auch geltend, dass seine Waffen sichergestellt worden seien und diese nach Rechtskraft des Entziehungsbescheides von der Behörde einer öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen seien, wobei es üblich sei, dass die Waffen unter ihrem Wert veräußert würden.

Soweit sich der gegenständliche Antrag gegen diese gemäß § 25 Abs 6 WaffG vorzunehmende Versteigerung bzw. Veräußerung richtet, stehen einem Aufschub keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Dem Nachteil der Gefahr einer Veräußerung der sichergestellten Waffen unter ihrem Wert kann auf die im Spruch formulierte Wiese vorgebeugt werden (vgl den hg Beschluss vom 8. November 2000, Zl AW 2000/20/0314).

Wien, am 13. April 2006

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