Normen
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §93 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs4 litb;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §93 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs4 litb;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer stellten diese am 7. März 2006 den Antrag, sie "von der winterlichen Betreuung gem. § 93 Abs. 1 StVO im Ausmaß des über eine Breite von maximal 3 Meter ab der Grundgrenze der Liegenschaft ... hinausgehenden Bereiches gem. § 93 Abs. 4 StVO bescheidmäßig zu befreien". Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 2007 im Instanzenzug dahingehend erledigt, dass der Antrag auf "Einschränkung der Verpflichtung zur winterlichen Betreuung der Gehsteige auf eine Breite von 3 m längs der Grundgrenze der Liegenschaften ..." gemäß § 93 Abs. 4 StVO abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0100, Folgendes zum Ausdruck gebracht:
Der dort angefochtene Bescheid, mit welchem ein Antrag (gemäß § 93 Abs. 4 StVO auf Befreiung von der Verpflichtung des § 93 Abs. 1 StVO) abgewiesen worden sei, der sich offenbar zum Teil auf Verkehrsflächen beziehe, hinsichtlich derer eine solche Verpflichtung hinsichtlich des Beschwerdeführers als Grundstückseigentümer zur winterlichen Betreuung gar nicht bestehe - nämlich soweit der Gehsteig breiter als 3 m sei - berühre die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht. Insoweit verwies der Gerichtshof auf das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0078. Danach besteht eine Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO nur für Gehsteige innerhalb einer Entfernung von drei Metern von der Liegenschaft; weist der Gehsteig im Anschluss an eine Liegenschaft eine größere Breite als drei Meter auf, so besteht eine gesetzliche Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles nicht, weshalb es diesbezüglich auch keiner Einschränkung im Sinne des § 93 Abs. 4 lit. b bedarf, sondern diese bereits von Gesetzes wegen gilt.
Von daher gesehen wäre der Antrag der Beschwerdeführer, womit die Befreiung von einer Verpflichtung begehrt wurde, die gar nicht besteht, "zurückzuweisen" gewesen. Durch die "Abweisung" ihres Antrages durch den angefochtenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer - da dadurch ihre Rechtsposition nicht verschlechtert wurde - in keinem Recht verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 89/18/0009).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. März 2007
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