European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1985020078.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 19. Dezember 1983 stellte die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin der im folgenden näher bezeichneten Liegenschaften an den Magistrat der Stadt Wien, MA 46, das Ansuchen auf „Erlassung eines Bescheides, durch den die in § 93 Abs. 1 StVO angeführten Verrichtungen auf einen bestimmten, im Sinne der das Hausbesorgerentgelt bezahlenden Mietparteien möglichst schmalen und kurzen Teil des durch Umbauten wesentlich verbreiterten Gehsteiges in der S‑straße vor den Häusern S‑straße 13 und 15 eingeschränkt werden (§ 93 Abs. 4 lit. c StVO)“. Unter Bezugnahme auf eine (nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten befindliche) „Zuschrift“ der genannten Behörde vom 2. Jänner 1984, betreffend „Befreiung von der winterlichen Gehsteigbetreuungspflicht in 1020 Wien, S‑straße 15“, übermittelte die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Eingabe vom 16. Jänner 1984 „die gewünschten fünf Planskizzen“ mit dem Bemerken, daß „der nicht rot angelegte Streifen des Gehsteiges des Hauses S‑straße Nr. 15 einen Meter breit sein soll“ und „die straßenseitig gelegene Begrenzung des zu betreuenden Gehsteiges in einer die beiden Kandelaber berührenden Linie besteht“.
Nach Einholung diverser behördlicher Stellungnahmen zum Antrag der Beschwerdeführerin erging der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 46, „im eigenen Wirkungsbereich“ vom 12. März 1984, wonach „dem Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur winterlichen Gehsteigbetreuung des Gehsteiges“ (vor dem Spruch wurde einleitend Bezug genommen auf die „Befreiung von der winterlichen Gehsteigbetreuungspflicht in Wien 2, S‑straße vor ONr. 13 ‑ 15“) „gemäß § 93 Absatz 4 StVO 1960 nicht stattgegeben werden kann“.
Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin hat der Berufungssenat der Stadt Wien in seiner Sitzung vom 15. Oktober 1984, ausgefertigt mit Bescheid vom 5. November 1984, entschieden, daß gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der erstinstanzliche Bescheid „mit der Ergänzung bestätigt wird, daß der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt zu lauten hat: ‚Dem Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur winterlichen Gehsteigbetreuung des Gehsteiges vor den Liegenschaften in Wien 2, S‑straße 13 und 15 wird gemäß § 93 Abs. 4 StVO 1960 nicht stattgegeben.‘„ Nach Zitierung des § 93 Abs. 4 StVO 1960 führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, die Beschwerdeführerin begehre „in ihrem Rechtsmittel, bzw. in ihrem Antrag vom 19.12.1983“ die Einschränkung der Anrainerpflichten und begründe dies damit, daß jene Flächen, deren Ausnahme aus der Betreuungspflicht sie beantrage, nicht entlang der Liegenschaften S‑straße 13 und 15 verlaufen würden. Weiters sei dieser Teil zu einer Parkanlage gemacht worden und somit dem Fußgängerverkehr entzogen. Diesem Vorbringen sei vorerst entgegenzuhalten, daß, wie aus den Planausschnitten zu entnehmen gewesen sei, die zu betreuende Fläche sehr wohl entlang der Liegenschaften S‑straße 13 und 15 verlaufe. Daß diese Verkehrsfläche dem Fußgängerverkehr entzogen worden sei, sei im Hinblick darauf, daß nach Angaben der Beschwerdeführerin nunmehr eine Parkanlage bestehe, wohl nicht anzunehmen. Gerade im Hinblick darauf, daß nunmehr eine Parkanlage bestehe, sei erfahrungsgemäß anzunehmen, daß diese vorwiegend von älteren Personen benützt werden werde, und sei somit eine winterliche Betreuungspflicht unumgänglich, sei doch nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs zu beurteilen, ob die in Abs. 1 genannten Verpflichtungen eingeschränkt werden können oder nicht. Hiezu habe auch die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 1984 zutreffenderweise ausgeführt, daß dem Antrag um Befreiung von der winterlichen Gehsteigbetreuungspflicht wegen der starken Fußgängerfrequenz nicht zugestimmt werden könne. Aber auch der Bezirksvorsteher des 2. Bezirkes spreche sich gegen eine Befreiung aus, da der Zugang zu den Geschäften und Wohnhäusern uneingeschränkt gewährleistet sein müsse. Daß ein Fußgängerverkehr dieser Art nicht lediglich einen Meter entlang der Häuserfront herrsche, liege wohl klar auf der Hand. Die Stellungnahme der MA 42 sei aber nicht geeignet gewesen, die belangte Behörde von der Notwendigkeit der Ausnahme von der Betreuungspflicht zu überzeugen, beziehe sie sich doch in keiner Weise auf die Erfordernisse des Fußgängerverkehrs, sondern stelle lediglich fest, daß gegen die begehrte Befreiung kein Einwand bestehe. Überdies dürfe bemerkt werden, daß der MA 42, Stadtgartenamt, die Planung, Instandsetzung und Instandhaltung von Gartenanlagen obliege „und daher Fußgängerfrequenz, bzw. die Erfordernisse des Fußgängerverkehrs vorwiegend aus obigem Gesichtspunkt betrachtet“. Aber auch die Stellungnahme der MA 48 sei nicht geeignet gewesen, zugunsten der Beschwerdeführerin zu wirken, da diese ebenso wie die der MA 42 lediglich feststelle, daß gegen eine Befreiung kein Einwand bestehe, ohne darzutun, inwiefern eine solche Behauptung aufgestellt werden könne. überdies halte es aber auch die MA 48 für notwendig, daß eine gewisse Breite der Verkehrsfläche betreut werde. Bezugnehmend auf den Antrag der Beschwerdeführerin, eine Ortsverhandlung anzuberaumen, werde bemerkt, daß von einer solchen im Hinblick auf die beigelegten Planausschnitte Abstand genommen werden könne, zumal diese unter Bedachtnahme auf die lediglich geringe Zeitdauer einer Ortsverhandlung keine eindeutige Auskunft über die dauernde Fußgängerfrequenz geben könne. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen, wobei die Spruchergänzung der konkreten Anführung der Örtlichkeit, für die die Befreiung der winterlichen Betreuungspflicht gelten solle, gedient habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid dadurch in ihrem Recht verletzt, „1.1. als (Mit) Eigentümer der Liegenschaften in Wien, S‑straße 13 und 15 nur den in nicht größerem Abstand als drei Meter entlang den vorbezeichneten Häusern führenden Gehsteig - nicht aber eine Parkanlage - und dies in einem gemäß § 93 (4) lit. b StVO auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges eingeschränkten Ausmaß gemäß § 93 (1) StVO von Schnee und Verunreinigungen säubern sowie bei Schnee und Glatteis bestreuen zu müssen sowie 1.2. daß dem Bescheid ein dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren zugrundegelegt und mein Recht auf Parteiengehör gewahrt wird.“
Die Beschwerdeführerin hat zwar richtig erkannt, daß es sich bei ihrem Antrag vom 19. Dezember 1983, der auch durch die Eingabe vom 16. Jänner 1984 oder sonst der Aktenlage nach eindeutig erkennbar keine Einschränkung erfahren hat, um einen solchen im Sinne des § 93 Abs. 4 lit. 4 StVO 1960 handelte. Nach dieser Gesetzesstelle, in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 209/1969, hat die Behörde nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Abs. 1 oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung die in Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken. Der Antrag vom 19. Dezember 1983 bezog sich ausdrücklich auf sämtliche „in § 93 Abs. 1 StVO angeführten Verrichtungen“ und ging nicht in die Richtung, daß im Sinne des § 93 Abs. 4 lit. c leg. cit. - obwohl diese Bestimmung im Antrag angeführt wurde - bestimmt werde, daß auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Abs. 1 genannten Verrichtungen vorgenommen werden müssen. Die Erstbehörde hat aber diesen Antrag lediglich als solchen „auf Befreiung von der Verpflichtung zur winterlichen Gehsteigbetreuung“ gewertet und darüber entschieden. Auch der Inhalt des angefochtenen Bescheides geht nicht darüber hinaus; die belangte Behörde hätte als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 gar nicht über mehr als in der Sache selbst, also in der Angelegenheit über die die Erstbehörde entschieden hat, entscheiden dürfen. Da gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz StVO 1960, in der Fassung der 10. Novelle, BGBl. Nr. 174/1983, welche am 1. Juli 1983 in Kraft getreten und daher auf den vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden ist, die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, dafür zu sorgen haben, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind, jedoch nur über einen Antrag „auf Befreiung von der Verpflichtung zur winterlichen Gehsteigbetreuung“ entschieden wurde, kann die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid schon von vornherein nicht in ihrem Recht verletzt worden sein, das die Säuberung des Gehsteiges von Verunreinigungen außerhalb winterlicher Verhältnisse betrifft.
Wie der bereits zitierten Bestimmung des § 93 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 zu entnehmen ist, besteht eine Verpflichtung zur Vornahme der in dieser Gesetzesstelle genannten Verrichtungen nur hinsichtlich der „entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen“. Daß sich entlang der Liegenschaft Wien 2, S‑straße 13 und 15 ein Gehsteig, das ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 leg. cit. ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße, befindet, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, weshalb von ihr auch nicht der Standpunkt vertreten wird, daß sie überhaupt keine Verpflichtung gemäß § 93 Abs. 1 StVO 1960 treffe, sondern sie - wie gesagt - lediglich deren Einschränkung nach § 93 Abs. 4 lit. b leg. cit. begehrt. Der Umstand, daß vor dem Hause S‑straße 15 im Bereich des davor befindlichen Gehsteiges Bäume gepflanzt und Bänke aufgestellt wurden, weshalb beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insofern von einer „Parkanlage“ sprechen, nimmt dieser Verkehrsfläche ‑ entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der Beschwerdeführerin ‑ nicht die Qualifikation eines Gehsteiges. Der Beschwerdeführerin ist auch entgegenzuhalten, daß sie keineswegs die Verpflichtung trifft, für die Betreuung des Gehsteiges in seiner gesamten Breite (einschließlich der „Parkanlage“) zu sorgen, weil eine derartige Verpflichtung ausdrücklich nur für Gehsteige innerhalb einer Entfernung von drei Metern von der Liegenschaft besteht. Weist der Gehsteig im Anschluß an eine Liegenschaft eine größere Breite als drei Meter auf, so besteht eine gesetzliche Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO 1960 hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles des Gehsteiges nicht, weshalb es diesbezüglich auch keiner Einschränkung im Sinne des § 93 Abs. 4 lit. b leg. cit. bedarf, sondern diese bereits von Gesetzes wegen gilt. Durch den (allein verbindlichen) Spruch des einen Antrag abweisenden angefochtenen Bescheides wurde nicht das Gegenteil zum Ausdruck gebracht. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift betont, daß „die Gehsteigsäuberungs- und Betreuungspflicht in Wien durch die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 16. November 1962, betreffend die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen in den Ortsgebieten Wien, Wien‑Inzersdorf, Wien‑Neu‑Eßling und Wien‑Süßenbrunn (MA 70‑11/195/62), verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 96/1962, vom 1.12.1962, bzw. 14. Oktober 1965, mit der die vorgenannte Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 16.11.1962 abgeändert wird (MA 70‑11/81/65): verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 88/1965, vom 5.11.1965, ohnedies eingeschränkt ist“, und sie daher meint, daß „diese Einschränkungen der Beschwerdeführerin ohne Stellung eines diesbezüglichen Antrages zugute kommen“, so ist darauf zu erwidern, daß dies schon deshalb nicht zutrifft, weil nach der Behauptung der Beschwerdeführerin die Breite des Gehsteiges von ursprünglich fünf Meter durch die vorgenommene Umgestaltung noch mehr verbreitert wurde und damit die Beschwerdeführerin durch die (durch die 10. Novelle erfolgte) Neuregelung des § 93 Abs. 1 erster Satz StVO 1960, in der nunmehr die zu betreuende Gehsteigbreite mit maximal drei Meter normiert wurde, jedenfalls besser gestellt ist als durch die genannten Verordnungen, auf Grund welcher dann, wenn der Gehsteig breiter als 1,50 Meter ist, zwei Drittel seiner gesamten Breite, mindestens jedoch 1,50 Meter fortlaufend in einer zusammenhängenden Fläche, von Schnee gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut werden müssen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag vom 19. Dezember 1983, aus dem nicht hervorging, ob sie überhaupt eine Einschränkung der im § 93 Abs. 1 StVO 1960 bezeichneten Verrichtungen auf weniger als drei Meter und bejahendenfalls auf welches darunterliegende Ausmaß begehrt, in ihrer Eingabe vom 16. Jänner 1984 nur hinsichtlich des Gehsteiges vor dem Hause S‑straße 15 präzisiert, und zwar (unter Bezugnahme auf fünf gleiche Planskizzen) dahingehend, daß der zu betreuende Streifen des Gehsteiges „einen Meter breit sein soll“, wobei „die straßenseitig gelegene Begrenzung des zu betreuenden Gehsteiges in einer die beiden Kandelaber berührenden Linie besteht“. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 12. März 1984 rügte die Beschwerdeführerin, daß kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Sie machte geltend, daß die Verpflichtung zur Betreuung des Gehsteiges nur „entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Meter“ bestehe und ihr der erstinstanzliche Bescheid „eine weit darüber hinausgehende Betreuungspflicht“ auferlege. Der Gehsteig entlang der Häuser S‑straße 13 und 15 sei von ihr nur insoweit zu betreuen, als dies dem Erfordernis des entlang der Liegenschaft stattfindenden Fußgängerverkehrs diene. Jene Flächen, deren Ausnehmung aus der Betreuungspflicht sie beantragt habe, verliefen aber nicht entlang der Liegenschaften S‑straße 13 und 15. Auf jenem Teil des Gehsteiges, dessen Betreuung sie ablehne, seien im Herbst 1983 Bäume gepflanzt und Bänke aufgestellt worden, dieser Teil zu einer Parkanlage gemacht, d.h. dem Fußgängerverkehr im Sinne des § 93 Abs. 4 StVO 1960 entzogen worden, sodaß in diesem Bereich überhaupt kein „Erfordernis des Fußgängerverkehrs“ gegeben sei. Ferner bestehe im Bereich der beantragten Ausnahmegenehmigung weder ein Fußgängerübergang noch eine Kreuzung.
Es sei für die Mieter der Häuser S‑straße 13 und 15 unzumutbar, für die Kosten der Reinigung der Parkanlage aufzukommen; dasselbe gelte „hinsichtlich Arbeit und Verantwortung für die betroffenen Hausbesorger“. Abschließend beantragte sie, über die Berufung „erst nach einem unter meiner, der Hausbesorger und der Mieter der Häuser S‑straße 13 und 15 durchgeführten Ermittlungsverfahren zu entscheiden“. Am 18. Juni 1984 wurde der Beschwerdeführerin der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht, worauf sie „um Anberaumung einer Verhandlung ersuchte“.
Nach § 93 Abs. 4 StVO 1960 kommt eine darauf beruhende Ausnahmebewilligung nur „nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs“ in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat weder in ihrem Antrag vom 19. Dezember 1983 noch in ihrer ergänzenden Eingabe vom 16. Jänner 1984 Gründe dafür angeführt, daß es das Erfordernis des Fußgängerverkehrs entlang der Häuser S‑straße 13 und 15 gestatte, den Gehsteig in einem Ausmaß von weniger als drei Meter (vor dem Hause S‑straße 15 konkret in einem Ausmaß von einem Meter) zu betreuen. Eine derartige Behauptung wurde auch nicht in ihrer Berufung aufgestellt. Die Beschwerdeführerin bezog sich zwar darin auch auf das „Erfordernis des Fußgängerverkehrs“, dies allerdings nur im Zusammenhang damit, daß sie die (unrichtige) Rechtsmeinung vertrat, daß der Teil des Gehsteiges, der „zu einer Parkanlage gemacht“ worden sei und der im übrigen nicht „entlang der Liegenschaften S‑straße 13 und 15 verlaufe“, „dem Fußgängerverkehr im Sinne des § 93 (4) StVO entzogen wurde“, und indem sie weiters darauf hinwies, daß „im Bereich der beantragten Ausnahmegenehmigung weder ein Fußgängerübergang noch eine Kreuzung besteht“. Trotz Vorhalts des Akteninhaltes am 18. Juni 1984, womit der Beschwerdeführerin entsprechend Parteiengehör gewährt wurde, hat sich die Beschwerdeführerin zu den ablehnenden Stellungnahmen des Bezirksvorstehers des 2. Bezirkes der Stadt Wien vom 30. Jänner 1984 und der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 24. Februar 1984 nicht geäußert. Aus diesen beiden Stellungnahmen ist wohl nicht ersichtlich, ob ihnen die unrichtige Rechtsansicht zugrundeliegt, die Verpflichtung zur winterlichen Gehsteigbetreuung erstrecke sich auf den Gehsteig in seiner gesamten Breite. Daraus ergibt sich aber jedenfalls, daß der Fußgängerverkehr auch eine Betreuung des Gehsteiges in dem gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 vorgesehenen Ausmaß von drei Meter durch den hiezu Verpflichteten erfordert, und die Beschwerdeführerin ist dieser Auffassung im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten. Ihr Antrag auf „Anberaumung einer Verhandlung“ stand erkennbar im Zusammenhang mit ihrem Berufungsvorbringen. Wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, stehen die zustimmenden Stellungnahmen der MA 42 und der MA 48 mit den ablehnenden Stellungnahmen im Hinblick auf das Vorliegen verschieden zu beurteilender Voraussetzungen nicht im Widerspruch. Die belangte Behörde hatte daher auch keine Veranlassung, den von der Beschwerdeführerin beantragten Ortsaugenschein durchzuführen, wobei es ohne Bedeutung ist, „wie sich die befragten Stellen das Wissen über den Fußgängerverkehr in der S‑straße verschafft haben“, bestand doch objektiv kein Anhaltspunkt dafür, daß die ablehnenden Stellungnahmen der (mit Recht auf Grund anzunehmender Erfahrung) zu einer solchen Auskunft herangezogenen Stellen nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, „im Zuge des Lokalaugenscheines wäre festgestellt worden, daß jener Teil des Gehsteiges, für den ich die Befreiung von den im § 93 (1) StVO genannten Pflichten beantragt habe, durch die Parkanlage dem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung entzogen ist“, so handelt es sich hiebei um die Beurteilung einer Rechtsfrage, wobei - wie bereits ausgeführt ‑ der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, abgesehen davon, daß der Aktenlage nach diese „Parkanlage“ nur vor dem Hause S‑straße 15 und nicht auch vor dem Hause S‑straße 13 geschaffen wurde. Der Einwand der Beschwerdeführerin, „ferner wäre festgestellt worden, daß die auch nach meinem Antrag weiterhin zu reinigende Gehsteigfläche entlang der Front der Häuser S‑straße Nr. 13 und 15 den Erfordernissen des Fußgängerverkehrs entspricht, da in diesem Bereich kein Fußgängerübergang besteht und der dem Bezirksvorsteher am Herzen liegende Zugang zu den Geschäften und Wohnhäusern auch bei einer räumlichen Beschränkung der Reinigungspflichten gewährleistet wäre“, ist teils als unzulässige Neuerung im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtlich und vermag im übrigen die ablehnenden Stellungnahmen, der sich die belangte Behörde angeschlossen hat, nicht zu entkräften.
Im Hinblick auf die jeden Miteigentümer einer Liegenschaft treffende Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 StVO 1960 und seine daraus resultierende straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit hegt der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die Legitimation jedes einzelnen Miteigentümers, unabhängig vom Ausmaß des ihm zustehenden Miteigentumsanteiles, und damit auch der Beschwerdeführerin, zur Stellung eines Antrages (wie dem zugrundeliegenden) auf Einschränkung dieser Verpflichtung.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 3. Oktober 1985
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