VwGH 2005/21/0386

VwGH2005/21/038627.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Michael Zerobin, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Herzog Leopold Straße 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 17. Oktober 2005, Zl. Fr 1281/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 16. März 2000 mit einem gültigen Visum D in das Bundesgebiet ein. Er verfügte ab 14. April 2000 über eine (zuletzt bis 30. April 2002) befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck "Student". Am 30. April 2001 hatte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin Marta D. geheiratet und demzufolge eine (letztlich bis 3. November 2003) befristete Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicherin" erhalten. Aufgrund seines Antrages vom 10. Oktober 2003 wurde dem Beschwerdeführer dann ein Niederlassungsnachweis mit unbefristeter Gültigkeit ausgestellt. Am 12. Februar 2004 wurde die Ehe einvernehmlich geschieden.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 17. Oktober 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 9 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 (FrG) ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen.

Begründend ging die belangte Behörde - vor allem gestützt auf die für schlüssig und nachvollziehbar erachteten Angaben der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme am 13. April 2004 - davon aus, dass der Beschwerdeführer die Ehe nur geschlossen habe, um sich im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels darauf berufen zu können. Er habe mit seiner Ehefrau jedoch nicht zusammengelebt und für die Eheschließung ATS 50.000,-- geleistet. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren erster Instanz auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse zum Vorliegen einer Scheinehe keine Stellungnahme abgegeben und auch in der Berufung keine konkreten Ausführungen zu diesem Vorwurf erstattet. Er habe nicht vorgebracht, "inwiefern" die Angaben der früheren Ehefrau unrichtig sein sollen, sondern nur pauschal mit dem Hinweis auf ihre Alkoholabhängigkeit deren Glaubwürdigkeit in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer zeige somit nicht konkret auf, warum die belangte Behörde den Angaben seiner früheren Ehefrau nicht folgen dürfe. Daran schließen nähere beweiswürdigende Überlegungen der belangten Behörde an, die auch unter Bedachtnahme auf den Ablauf der Vernehmung der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgten. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden deren Angaben in Beziehung zur Aussage des Beschwerdeführers und jener der Zeugin Jasmina D. unter näherer Auseinandersetzung mit deren jeweiligen Inhalt gesetzt. Zusammenfassend kam die belangte Behörde zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Ehe eingegangen sei, um in den Genuss eines Aufenthaltstitels und einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu kommen, wobei ein gemeinsames Familienleben von vornherein nicht geplant gewesen und für die Ehe ein Vermögensvorteil geleistet worden sei.

Dieses Verhalten des Beschwerdeführers - so begründete die belangte Behörde weiter - rechtfertige auch unter Bedachtnahme auf den seit der Eheschließung verstrichenen Zeitraum die Annahme, sein Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet des Fremdenwesens, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geboten erscheine. Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der nach § 37 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung zu bejahen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 16. März 2000 im Bundesgebiet auf. Sein Bruder und die Familie seines Onkels seien zwar auch in Österreich aufhältig, der Beschwerdeführer lebe aber derzeit nicht mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschäftigungsbewilligung habe der Beschwerdeführer nur erhalten, weil er sich auf die inzwischen geschiedene Ehe berufen habe. Den Aufenthaltszeiten des Beschwerdeführers komme aufgrund der "ständigen Täuschungs- und Umgehungshandlungen" kein besonderes Gewicht zu. Die Integration werde aufgrund dieser Umstände deutlich geschmälert. Da der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung von Beginn seines Aufenthaltes an nur umgangen und die zuständigen Behörden getäuscht habe, würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation nicht als schwerwiegender beurteilt als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich habe eindeutig hinter das genannte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zurückzutreten. Diese Überlegungen würden auch für die Beurteilung des Ermessensspielraums gelten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache im Sinne dieser Bestimmung hat unter anderem zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat (§ 36 Abs. 2 Z 9 FrG).

Die Beschwerde bekämpft die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zum Vorliegen einer "Scheinehe" im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde vor, bei der Beurteilung der niederschriftlichen Angaben seiner Ehefrau hätte deren bereits seit fünf Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe seiner Ehefrau zwar einen Geldbetrag in der Höhe von ATS 50.000,-- übergeben, allerdings nicht - wie die belangte Behörde meint - als Zahlung für die Heirat, sondern für die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes. Dies werde auch durch die Aussage der Freundin Jasmina D. bestätigt. Da seine Ehefrau dieses Geld "versoffen" habe, seien sie gezwungen gewesen, in einem Zimmer in der Wohnung seines Onkels zu leben. Die Alkoholexzesse seiner Ehefrau seien auch der Grund für die Scheidung im Jahre 2004 gewesen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung, auf deren Kontrolle sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt, entstehen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer die (seiner Ansicht nach) unrichtigen Angaben seiner früheren Ehefrau auf ihre Alkoholabhängigkeit zurückführt, wird die konkrete Situation bei deren Vernehmung am 13. April 2004 nicht ausreichend berücksichtigt. Nach dem von der Zeugin selbst gemachten Hinweis auf eine Alkoholabhängigkeit gab sie nämlich ausdrücklich an, zur Zeit nüchtern zu sein, sich zur Einvernahme körperlich und geistig fähig zu fühlen und den Fragen der Beamten folgen zu können. Nach dem Inhalt der Niederschrift bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese (von den vernehmenden Beamten offenbar nicht bezweifelte) Selbsteinschätzung nicht zugetroffen hätte. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, aus welchen Passagen zu schließen wäre, die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers sei wegen ihrer Sucht damals nicht zu nachvollziehbaren und wahrheitsgemäßen Angaben in der Lage gewesen.

Zu Recht hat die belangte Behörde auch den weiteren Ablauf der Vernehmung in ihre Beurteilung einbezogen. Nach dem Protokollsinhalt machte die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers nämlich zunächst - nach ihrer späteren Darstellung - mit dem Beschwerdeführer abgesprochene Angaben (vor allem) zu einem (angeblichen) Zusammenleben in der Wohnung des Onkels. Dabei trat aber die Unkenntnis von (bei einem mehrjährigen gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung erwartbaren) Details - hinsichtlich des Namens der Ehefrau des Onkels und ihrer Kinder sowie zu deren Alter - zu Tage. Angesichts dessen entschloss sich die Zeugin, "jetzt die Wahrheit" über das Zustandekommen der Ehe mit dem Beschwerdeführer anzugeben, wonach die Eheschließung vom Onkel und vom Cousin des Beschwerdeführers angebahnt worden sei, sie dafür ATS 50.000,-- erhalten habe und sie mit dem Beschwerdeführer nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Die Wohnung des Onkels sei ihr nur einmal gezeigt worden, damit sie der Polizei etwas darüber erzählen könne.

Aus welchen Gründen diesen Angaben weniger Glaubwürdigkeit zukommen sollten als jenen des Beschwerdeführers, wird in der Beschwerde mit dem bloßen Hinweis auf die Alkoholabhängigkeit der früheren Ehefrau nicht ausreichend dargetan. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass er bei seiner Einvernahme noch keine Zahlung an seine Ehefrau für eine gemeinsame Wohnung erwähnt hatte, ihr Geburtsdatum nicht richtig nennen und auch nähere Details zu ihren Verwandten nicht angeben konnte.

Entgegen der Beschwerdemeinung werden diese Angaben der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers auch nicht durch die Aussage der Zeugin Jasmina D widerlegt. Diese gab nämlich nur an, sie wisse nicht, ob die beiden jemals zusammengelebt hätten. Diese Aussage ist aber auch nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers über ein Zusammenwohnen zu stützen, worauf schon die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat. Vielmehr sprach die Zeugin bei ihrer weiteren Vernehmung davon, dass "Marta" vom Beschwerdeführer einen großen Geldbetrag für eine Wohnung bekommen habe, "Marta" die Wohnung ihres Bruders übernehmen hätte sollen und "Marta" die Wohnung aber nie bekommen habe; dass es sich dabei um eine mit dem Beschwerdeführer zu beziehende Wohnung zur Gründung eines gemeinsamen Hausstandes gehandelt habe, ist ihren Angaben nicht zu entnehmen. Daraus durfte die belangte Behörde somit zutreffend schließen, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers für sich alleine eine Wohnung gesucht habe, und mit den diesbezüglichen Angaben der Jasmina D. somit nicht die Version des Beschwerdeführers "für den Geldfluss" bestätigt werde, sondern die Aussage der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers. Auch deren Version zum Kennenlernen des Beschwerdeführers stimmte mit jener von Jasmina D. überein.

Der belangten Behörde kann schließlich auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall "wesentliche Kriterien für das Vorliegen einer Scheinehe (z.B. keine längere Bekanntschaft vor der Eheschließung, keine gemeinsame Wohnung, Bezahlung eines Geldbetrages, keine dem Wesen einer Ehe entsprechenden Gemeinsamkeiten)" für gegeben erachtete.

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang noch, dass sein Vorbringen zu einem Zusammenleben mit seiner Ehefrau in der Wohnung seines Onkels von der Behörde nicht weiter überprüft worden sei. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt aber insoweit schon deshalb nicht vor, weil vom Beschwerdeführer in der Berufung diesbezüglich kein konkreter Beweisantrag auf Einvernahme der in der Wohnung des Onkels lebenden Personen gestellt wurde. Im Übrigen hat sich die belangte Behörde auf den in diesem Zusammenhang angesprochenen Gendarmeriebericht nicht in tragender Weise zur Frage des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seiner früheren Ehefrau gestützt. Für ergänzende amtswegige Erhebungen bestand aber vor dem Hintergrund der sonstigen Ermittlungsergebnisse kein ausreichender Anlass.

Ausgehend von den im angefochtenen Bescheid somit in mängelfreier Weise getroffenen Feststellungen kann die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 9 FrG sei erfüllt, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Daran durfte die belangte Behörde auch die Prognose knüpfen, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtige das - hoch zu bewertende - öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen erheblich. Dem steht das in der Beschwerde ins Treffen geführte Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entgegen. Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass dem Wohlverhalten eines Fremden seit dem Eingehen der Scheinehe für die zu treffende Prognose um so mehr Gewicht zukommt, je länger die Eheschließung zurückliegt. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Erkenntnissen zum FrG, in denen die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger zurücklag, ausgeführt, der besagte Missbrauch könne die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2005/18/0684). Im vorliegenden Fall lag die Eheschließung - bezogen auf den Bescheiderlassungszeitpunkt - jedoch erst etwa vier Jahre zurück. Daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass vorliegend die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.

Schließlich kritisiert die Beschwerde noch, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer "voll in Österreich integriert" sei, einer "ständigen Tätigkeit" nachgehe und daher seinen "gesamten Lebensumstand und seine Lebensinteressenslage" in Österreich aufgebaut habe. Er lebe bei seinem Onkel und teilweise bei seinem Bruder und habe seine gesamte ihm nahestehende Familie in Österreich.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG hat die belangte Behörde ohnehin den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit etwa vier Jahren, seine Berufstätigkeit und seine familiären Bindungen zu seinem Onkel und dessen Familie sowie zu seinem Bruder ausreichend berücksichtigt. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet werden in ihrem Gewicht jedoch dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer weitgehend nur aufgrund der missbräuchlich eingegangenen Ehe und der daraus abgeleiteten Stellung als Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin in Österreich bleiben und eine unselbständige Beschäftigung annehmen durfte. Entgegen der Beschwerdemeinung vermögen die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen erwachsenen (Seiten-)Verwandten keine entscheidungswesentliche Verstärkung seiner privaten Interessen zu bewirken. Dem Wunsch des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht vielmehr gegenüber, dass er durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt hat. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers würden im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. etwa jüngst insoweit eine ähnliche Konstellation betreffend das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0453).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. März 2007

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