Normen
AsylG 1997 §8;
AsylG 2005 §8;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs5;
VwRallg;
AsylG 1997 §8;
AsylG 2005 §8;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Juni 2002 wurde der (zweite) Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Dezember 2002, Zl. 2002/01/0337, abgelehnt. (Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines dritten Asylantrages des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG durch den unabhängigen Bundesasylsenat mit Beschluss vom 11. Juli 2007 ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2007/01/0796 anhängig.) Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 28.Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, rechtskräftig ausgewiesen (diesbezüglich wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2004/18/0035, verwiesen).
2. Am 9. Oktober 2006 stellte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Ausreiseauftrag vom 2. Oktober 2006 den Antrag, mit Bescheid gemäß § 51
i. V.m. § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, festzustellen, dass seine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat Serbien, Gebiet der ehemaligen Provinz Kosovo, sowie überhaupt in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Erstbehörde (der Bundespolizeidirektion Salzburg) vom 16. Oktober 2006 als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 16. November 2006 wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Die belangte Behörde führte begründend aus, der Antrag vom 9. Oktober 2006 sei nicht während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt worden. Zusätzlich zu diesem liege noch ein zweiter Unzulässigkeitsgrund vor, weil es gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz FPG nicht erforderlich sei, dass die Fremdenpolizeibehörde über Refoulement-Gründe abspreche, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliege oder diese festgestellt habe, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung bestehe. Im Fall des Beschwerdeführers liege eine rechtskräftige Entscheidung gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 vom 2. Juli 2002 (richtig: 26. Juni 2002) vor. Auch die Asylbehörden seien verpflichtet - sofern sich im Herkunftsland die Verhältnisse tatsächlich (asylrelevant) geändert hätten - dieses Vorbringen inhaltlich zu prüfen, auch wenn bereits einmal eine entschiedene Sache vorgelegen habe. Zurückweisungen wegen entschiedener Sache seien nämlich nur dann zulässig, "wenn im Altverfahren bereits zu den vorgebrachten Schutzgründen Feststellungen erfolgt sind und auch sonst keine 'neue Sache' vorliegt".
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Ein bei der Fremdenpolizeibehörde eingebrachter Antrag auf Feststellung nach § 51 Abs. 1 zweiter Satz FPG ist wegen entschiedener Sache (als unzulässig) zurückzuweisen, wenn insoweit bereits die Entscheidung der Asylbehörde über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht. Den Fremdenpolizeibehörden steht jedoch die Kompetenz zur Abänderung eines "negativen" Ausspruches der Asylbehörde nach § 8 AsylG 1997 (bzw. § 8 AsylG 2005) zu, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid genannten Staates anders zu lauten hat (§ 51 Abs. 5 FPG). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, an den die für eine neuerliche Entscheidung positive Prognose anknüpfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 2007, Zl. 2006/18/0377, m.w.N.).
1.2. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, der relevante Sachverhalt habe sich seit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Juni 2002 in wesentlichen Punkten geändert. Es lägen neue Tatsachen vor, nämlich
- der Umstand, dass der Bf. nunmehr schon fast fünf Jahre durchgehend in Österreich berufstätig ist, damit Anwartschaften nach dem AuslBG und nach anderen österreichischen Sozialgesetzen erworben hat und damit in Bezug auf den Arbeitsmarkt und die soziale Stellung des Bf. eine Integration vorliegt, die um vieles weiter fortgeschritten ist, als dies noch im Juli 2002 oder im November 2003 der Fall gewesen ist;
- die dramatische Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Kosovo, welche in den Jahren 2004, 2005 und 2006 eingetreten ist (vgl. dazu allein schon das Vorbringen im Antrag, wonach die absolute Zahl der Arbeitslosen im Kosovo im Jahr 2006 mindestens um 200.000 höher liegt, als im Jahr 2002, was eine Folge der Zugänge auf dem Arbeitsmarkt bei gleichzeitigem Rückgang der Arbeitsmöglichkeiten und Arbeitsplätze sei, sowie das Vorbringen zur extremen Jugendarbeitslosigkeit im Kosovo, dies wegen der geburtenreichen kosovarischen Familien, wobei diese Jugend nunmehr auf den Arbeitsmarkt drängt);
- das Vorbringen, dass insbesondere die Lage auf dem informellen Arbeitsmarkt, das ist jener für Gelegenheitsarbeiten, Schwarzarbeiten und ähnliches, hoffnungslos sei;
- das Vorbringen zu den gestiegenen Preisen und Lebenshaltungskosten im Kosovo;
- die Einschätzungen der allgemeinen, wirtschaftlichen und sozialen Lage im Kosovo, wie sie sich aus den dem Antrag beiliegenden Berichten bzw. Referaten der KfW-Entwicklungsbank bzw. des Dr. Bujar Bukoshi entnehmen lässt ...".
Mit diesen Behauptungen hat der Beschwerdeführer aber nicht in der geforderten substanziierten Weise dargetan, inwieweit sich seit der Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Juni 2002 für ihn die Lebenssituation im Kosovo und damit die für die rechtliche Beurteilung des Feststellungsantrages insbesondere in Ansehung des Art. 3 EMRK maßgeblichen Sachverhaltselemente wesentlich geändert hätten. Darauf, dass sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich verbessert haben, kommt es nicht an.
2. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen sei, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. November 2007
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