VwGH 2004/18/0035

VwGH2004/18/003515.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, geboren 1962, vertreten durch Mory & Schellhorn OEG, Rechtsanwaltsgemeinschaft in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 28. Oktober 2003, Zl. Fr-213/2/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8;
AsylG 2005 §8;
AuslBG §25;
AVG §37;
AVG §68 Abs1 impl;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
EMRK Art3;
EMRK Art8 Abs2;
AsylG 1997 §8;
AsylG 2005 §8;
AuslBG §25;
AVG §37;
AVG §68 Abs1 impl;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
EMRK Art3;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 28. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 (richtig: § 37 Abs. 1) des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 15. November 2002 (richtig: 2001) nach Österreich eingereist und habe am 16. November 2002 (richtig: 2001) einen Asylantrag gestellt. Das (erste) Asylverfahren (auf Grund des Asylantrags des Beschwerdeführers vom 13. August 1998) sei durch Einstellung rechtskräftig negativ beendet worden. Der zweite Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. (Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16. November 2001 mit Bescheid vom 30. November 2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und ausgesprochen hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Einem Aktenvermerk vom 6. Juni 2003 und der Datenbank des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Juni 2002 abgewiesen worden ist. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2002, Zl. 2002/01/0337, hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.) Ein mittlerweile gestellter dritter Asylantrag sei gemäß § 68 AVG zurückgewiesen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben, über die noch nicht entschieden worden sei.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit über einem Jahr illegal im österreichischen Bundesgebiet. Er gehe auf Grund einer bis zum 13. Februar 2005 befristeten Arbeitserlaubnis einer Beschäftigung nach und erfülle seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner im Kosovo lebenden Familie. Auf Grund der Trennung von seiner nach wie vor im Kosovo lebenden Familie und der Scheidung von seiner Frau sei er an Depressionen erkrankt und stehe laufend in ärztlicher Behandlung. Die Ausweisung sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Bereich des Fremdenwesens - dringend geboten. Gemäß § 37 FrG finde kein Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben statt, weil sich der Beschwerdeführer auf keinerlei private oder berufliche Bindungen zu Österreich berufe. Auf Grund seiner in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit werde in das Berufsleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdengesetzes seien aber diesen privaten Interessen überzuordnen. Der Beschwerdeführer könne nicht mit der Erteilung einer humanitären Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG rechnen. Seinem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sei nicht stattzugeben gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde, dass seine Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden seien und ihm kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zukomme. Er bestreitet auch nicht, dass er nicht im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist, der ihn zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen würde. Sein Vorbringen, dass er sich schon auf Grund der bloßen Stellung seines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG rechtmäßig in Österreich aufhalten würde, trifft nicht zu. Daher ist die Ansicht der belangten Behörde, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte (§ 33 Abs. 1 FrG), unbedenklich.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte darauf Bedacht nehmen müssen, dass bei ihm alle Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Erstniederlassungsbewilligung "gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 FrG" erfüllt seien. Die belangte Behörde hätte den Ausgang des (auf Grund seines Antrags vom 28. November 2003 eingeleiteten) Verwaltungsverfahrens abwarten müssen.

2.2. Während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung nach § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG kann keine Ausweisung erlassen werden, ohne das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG zu verneinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/18/0125). Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren (Berufungsergänzung vom 15. Oktober 2003) vorgebracht, dass er im Kosovo in seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage massiv bedroht sei. Im Haus seiner Familie würden elf Personen leben, denen insgesamt EUR 270,00 pro Monat zur Verfügung stünden. Dies erlaube nur ein ganz einfaches ärmliches Leben am Rade des Existenzminimums. Eine Rückkehr in den Kosovo hätte katastrophale Folgen für die Möglichkeiten, die elementarsten Lebensbedürfnisse abzudecken. Die Arbeitsmarktsituation im Kosovo habe sich seit der Flucht des Beschwerdeführers verschlechtert. Jährlich würden auf Grund des Kinderreichtums der kosovarischen Familien bis zu 25.000 junge Personen auf den Arbeitsmarkt drängen. Es herrsche eine ausgeprägte Misswirtschaft, welcher die UNMIK-Verwaltung und die Regierung ohnmächtig gegenüberstehen würden. Es sei nicht gelungen, ein effizientes Sozialhilfesystem aufzubauen. Rückkehrer würden bei der Arbeitssuche benachteiligt. Eine Abschiebung in den Kosovo würde ihn und seine Angehörigen in bittere Not und Armut stürzen. Ihre Folgen "für die existentiellen und elementaren Lebensbedürfnisse der betroffenen Menschen wären grausam:

12 Personen müssten dann in Hunger und bitterer Armut - außer Stande, ihre aller elementarsten Lebensbedürfnisse auch nur notdürftig zu befriedigen - leben." Eine Abschiebung würde "den Bw. und seine Angehörigen einer das Rechtsgut Gesundheit und Menschenwürde auf das äußerste bedrohenden extremen Armuts- und Notsituation aussetzen, einer Situation, die unter dem Gesichtspunkt der elementaren Lebens-, Überlebens- und Existenzbedürfnisse dieser zwölf Menschen zweifelsohne katastrophal ist." Es liege "sohin eine elementare Rechts- und Lebensgüter bedrohende Notstands- und Ausnahmesituation des Bw. und seiner Angehörigen vor".

2.3. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, zu diesem Vorbringen eigene Ermittlungen anzustellen bzw. den Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen abzuwarten, trifft nicht zu.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16. November 2002 ist mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. November 2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden. Gemäß § 8 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig ist. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Juni 2002 keine Folge gegeben. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 3. Dezember 2002, Zl. 2002/01/0337, abgelehnt. Auf Grund der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat vom 26. Juni 2002 steht auch für das vorliegende Ausweisungsverfahren bzw. für das Verfahren auf Erteilung einer humanitären Erstniederlassungsbewilligung fest, dass er in seiner Heimat keiner Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG ausgesetzt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2005/18/0160), sofern nicht seit der genannten Feststellung in den als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz für die Entscheidung über das Vorliegen eines humanitären Grundes in Form einer Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG zukommt. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, an den die für eine neuerliche Entscheidung positive Prognose anknüpfen kann (vgl. das im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 68 Abs. 1 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/18/0197). Im vorliegenden Fall erfordert die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände, die vorliegen müssten, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen, eine ganz besonders detaillierte Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich (vgl. nochmalsdas hg. Erkenntnis Zl. 2005/18/0197).

Einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG hat der Verwaltungsgerichtshof außerhalb der mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG verbundenen Lebensumstände eines Fremden dann angenommen, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/21/0195, und vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0512). Einen Anspruch auf Familiennachzug hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Bereits in dem mehrfach genannten zweiten Asylantrag hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er im Kosovo keinen Arbeitsplatz finden und nur mühsam seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Mit seinem Vorbringen, die Arbeitsmarktsituation im Kosovo habe sich seit seiner Flucht "verschlechtert" und er bzw. seine Familie würden im Kosovo in eine extreme wirtschaftliche Notsituation geraten, hat er nicht in der erforderlichen Weise aufgezeigt, inwieweit sich für ihn seit der Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Juni 2002 die Lebenssituation im Kosovo und damit die für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG maßgeblichen Sachverhaltselemente wesentlich geändert hätten. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG im Ergebnis verneint hat.

3.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG und bringt vor, der Ausweisungsbescheid greife auf Grund der beruflichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sein Privatleben ein. Er verfüge über eine Arbeitserlaubnis und gehe einer Beschäftigung als Küchengehilfe nach. Würde er in den Kosovo zurückkehren müssen, hätte dies für seine drei dort lebenden Kinder sowie für seine geschiedene Frau, aber auch für seine Eltern katastrophale Folgen, weil diesen die materielle Lebensgrundlage entzogen würde. Der Beschwerdeführer leide zudem an Depressionen. Es sei daher in seinem Fall auch mit einer Gefährdung der Gesundheit "infolge frustrierender Lebensumstände im Kosovo" zu rechnen.

3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass im Fall einer - wie vorliegend - auf § 33 Abs. 1 FrG gestützte Ausweisung nach dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung nicht Abs. 2, sondern allein Abs. 1 des § 37 FrG anzuwenden ist. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2005/18/0512). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Ende der Geltungsdauer seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG (am 3. Dezember 2002 hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen den negativen Asylbescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt) erheblich beeinträchtigt. Die aus seinem Aufenthalt während des Asylverfahrens ableitbare Integration in Österreich wird in ihrem Stellenwert maßgeblich dadurch relativiert, dass sie auf einen Asylantrag zurückzuführen war, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat. Unter Abwägung dieser Umstände ist die vorliegende Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher zulässig. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügt und derzeit einer Beschäftigung nachgeht, nichts zu ändern (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 2005/18/0512). Der vom Beschwerdeführer ferner geltend gemachte Umstand, dass er von Österreich aus seine im Kosovo lebenden Familienangehörigen unterstützen könne, ist vom Schutzbereich des § 37 FrG ebenso wenig umfasst wie die mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland für ihn und seine Familie verbundenen Nachteile (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 2005, Zl. 2005/18/0099). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer leide an Depressionen und es sei infolge der frustrierenden Lebensumstände im Kosovo mit einer Gefährdung der Gesundheit zu rechnen, ist schon mangels jeder Konkretisierung nicht geeignet, eine Unzulässigkeit der Ausweisung darzutun.

4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessensfehler unterlaufen wäre, macht doch die Beschwerde nichts geltend, was gewichtig gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers spräche, und treten auch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

5. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. März 2006

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