Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §10 Abs3 impl;
BDG 1979 §10 Abs4 impl;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4 impl;
BDG 1979 §10 impl;
BDG 1979 §20 impl;
BDG 1979 §44 impl;
B-VG Art20 Abs1;
LBG Slbg 1987 §3a Abs3 Z4 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §3a idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §4e Abs1 Z2 idF 2005/095;
LBG Slbg 1987 §9 Abs1 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §9 Abs2 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §9 Abs3 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §9a Abs1 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §9a idF 2000/003;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §10 Abs3 impl;
BDG 1979 §10 Abs4 impl;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4 impl;
BDG 1979 §10 impl;
BDG 1979 §20 impl;
BDG 1979 §44 impl;
B-VG Art20 Abs1;
LBG Slbg 1987 §3a Abs3 Z4 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §3a idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §4e Abs1 Z2 idF 2005/095;
LBG Slbg 1987 §9 Abs1 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §9 Abs2 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §9 Abs3 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §9a Abs1 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §9a idF 2000/003;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Seine Dienststelle war die Bezirkshauptmannschaft E, wo er als Amtsarzt die Gruppe Gesundheit leitete.
Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die Salzburger Landesregierung (die belangte Behörde) zwischen Mai 2003 und Juli 2005 Ermittlungen über die fachliche und persönliche Eignung des Beschwerdeführers führte.
Von April bis Juli 2005 fand an der Bezirkshauptmannschaft E eine "Bürgerbefragung" statt, bei der Personen, die diese Bezirkshauptmannschaft aufsuchten, um das Ausfüllen eines Fragebogens über ihre Einschätzung der Behörde ersucht wurden.
Mit Erledigung vom 21. Juni 2005 teilte der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft E der belangten Behörde mit, dass noch bis Juli 2005 in enger Zusammenarbeit mit dem Landesstatistischen Dienst eine Bürgerbefragungsaktion laufe. Wie sich aus der angeschlossenen Niederschrift mit dem Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft E D. ergebe, stelle sich der Beschwerdeführer "wiederum gegen die vereinbarte Vorgangsweise". D. habe seinen Unmut über die Art und Weise der Befragung durch den Beschwerdeführer bekundet.
Der mit D. aufgenommenen Niederschrift zufolge habe sich dieser am 3. Juni 2005 durch den Beschwerdeführer eine Wundnaht entfernen lassen. Danach habe der Beschwerdeführer D. angehalten, dass er eigentlich als Kunde auch einen Bürgerbefragungsbogen ausfüllen möge. Der Beschwerdeführer habe ihn nochmals in sein Arbeitszimmer gebeten und ihm nicht die im Fragebogen gesetzten Fragen gestellt, sondern habe diese ausschließlich nach eigenem Befinden ausgefüllt. Die Bewertungen seien in einer für D. sehr subjektiven Art und Weise erfolgt, da er letztlich auch nicht um seine Meinung gefragt worden sei. Zum Beispiel habe der Beschwerdeführer vor sich hin gemurmelt, dass die Parkmöglichkeiten nicht gut seien und habe nach eigenem Ermessen und ohne Absprache die Fragen angekreuzt. Es sei D. nicht die Möglichkeit geboten worden, den Fragebogen nach eigenem Ermessen zu bewerten. Weshalb ein interner Fragebogen von einem Bediensteten des Hauses ausgefüllt werden sollte, sei ihm unklar gewesen. D. habe sich zum Zeitpunkt des Geschehens einfach überrumpelt gefühlt und sei sehr perplex gewesen.
Dieser Sachverhalt wurde offenbar von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 gab der Beschwerdeführer hiezu eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass D. mit einer starken Sehbehinderung in den öffentlichen Dienst aufgenommen worden sei, die ein normales Arbeiten beeinträchtige. Es sei richtig, dass D. mit dem Ersuchen vorstellig geworden sei, eine Restnaht zu entfernen. Da es sich hier aber um eine medizinisch völlig belanglose Angelegenheit gehandelt habe, habe er dies für ihn erledigt, um somit einen unnötigen Zeitaufwand für den Patienten und damit auch für die Dienstbehörde zu ersparen.
Nach seiner Rechtsauffassung sei aber der Bedienstete nicht nur ein Bediensteter, sondern hilfesuchender Bürger und "Kunde" des Gesundheitsamtes. Für diesen Fall habe er sich erlaubt, ihn auch einzuladen, sich an der Bürgerbefragungsaktion zu beteiligen, wozu er von sich aus nach erfolgter Nahtentfernung dankend und gerne eingewilligt habe. Da D. stark sehbehindert sei und dem Beschwerdeführer die Umstände seiner Sehbehinderung in der Bewältigung der Aufgabe offensichtlich geworden sei, habe er ihm angeboten, das Ausfüllen des Formulars für ihn vorzunehmen, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Abgabe des Befragungsbogens völlig anonym sei. Dabei habe der Beschwerdeführer ihm die Punkte des Formulars vorgelesen und ihn jeweils um seine Stellungnahme gebeten. Der Beschwerdeführer habe hiebei die Meinung von D. erforscht, die er dann auch ins Formular eingetragen habe. Nach Beendigung der Befragung sei das kuvertierte Formular in den an der BH aufgestellten Briefkasten eingeworfen worden.
Eine Einflussnahme auf den Inhalt der Befragung habe überhaupt nicht stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer vielleicht bei den Parkplätzen seine "eigene Meinung kundgetan haben könnte", was ihm aber nicht erinnerlich sei, und er unabhängig davon die Meinung des Befragten eingetragen habe. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer der Meinung gewesen, dass er den tatsächlichen Willen von D. in das Formular eingetragen habe.
Der Beschwerdeführer weise auf das Schärfste zurück, dass er sich wieder gegen eine angeblich vereinbarte Vorgangsweise gestellt habe. Es sei wiederum als Beleg anzusehen, wie ihm durch derartige gezielte Behauptungen "dienstrechtlich Schaden zugefügt werden soll". Es sei bekannt, dass er nach bestem Wissen und Gewissen seine Arbeit erfülle und sich stets bemühe, dies sogar weit über das normale Maß hinaus zu tun, wie auch der konkrete Fall belege. Dass sein Entgegenkommen dazu verwendet werden solle, eine Angelegenheit künstlich zu problematisieren, empfinde der Beschwerdeführer persönlich zum wiederholten Male als ein "Mobbing" gegen ihn.
Mit schriftlicher Erledigung der belangten Behörde vom 30. August 2005 wurde der Beschwerdeführer einerseits angewiesen, sich in Anbetracht vom Landessanitätsdirektor geäußerter Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Beschwerdeführers für die Tätigkeit des Amtsarztes einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und ihm erklärt, dass er bis zum Vorliegen des einzuholenden fachärztlichen Gutachtens "mit Wirksamkeit vom 5. September 2005 bis auf weiteres von der Dienstleistung als Amtsarzt befreit" sei.
Mit Erledigung vom 3. Oktober 2005 untersagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ausführung seiner Nebentätigkeit als Schularzt der Hauptschule D und Sportzentrum E wegen seiner Freistellung vom Dienst.
Mit Note vom 10. November 2005 ersuchte die belangte Behörde Dr. Z., einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, um "graphologische Begutachtung" von insgesamt 55 Fragebögen der "BürgerInnenbefragung" aus dem Bereich der Gruppe "Gesundheit" der Bezirkshauptmannschaft E (davon 5 mit handschriftlicher Eintragung der Angelegenheit wie etwa "Impfung") samt Schriftproben des Beschwerdeführers.
In seinem "Graphologischen Gutachten" vom 2. Dezember 2005 stellte der Sachverständige zusammenfassend fest, dass an fünf fraglichen Einträgen der Originalfragebögen keine mechanischen Manipulationen nachzuweisen seien, sodass von ihren freihändigen Erstellungen als primären Schreibleistungen auszugehen sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe "kein zum Vergleichsschreiber Fremder" die drei strittigen Einträge "Impfung" in seiner normalen Ausgangsschrift fingiert.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe der "Vergleichsschreiber" fragliche Einträge ("Impfung" und "FS-US") auf drei der Fragebögen angebracht. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit habe der Vergleichsschreiber die Eintragung "Impfung" und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Eintragung "Führerscheinangelegenheit" ausgefüllt.
Hierauf wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu einer "Befragung" über die "Bürgerbefragungsaktion an der Bezirkshauptmannschaft E" vorgeladen. Der Beschwerdeführer gab am 31. Jänner 2006 vor der belangten Behörde dazu an, Anfang Jänner 2005 seien seiner Gruppe Gesundheit 350 Fragebögen zur Verfügung gestellt worden. Diese Fragebögen hätten den Bürgerinnen und Bürgern, die eine amtsärztliche Leistung in Anspruch genommen hätten, zur Verfügung gestellt werden sollen, um sie anonym ausfüllen zu können. Dies sei so erfolgt, dass in seinem Vorzimmer, bevor der amtsärztliche Termin von den Parteien wahrgenommen worden sei, die Bürgerbefragungsbögen der jeweiligen Partei mit dem Hinweis ausgehändigt worden seien, sie mögen sie vor oder nach dem Termin bzw. zu einem späteren Zeitpunkt ausfüllen, in ein Kuvert geben und dieses später dann in der Gruppe Gesundheit oder bei der Post abgeben. Da einige Parteien die Fragebögen zum Untersuchungstermin mitgenommen hätten und er daraufhin die Einladung bestärkt hätte, diese Fragebögen auch auszufüllen, habe er in diesem Zusammenhang auch das Angebot gemacht, hier unterstützend tätig zu sein. Dies vor allem deshalb, weil er festgestellt habe, dass einige Parteien mit dem Lesen der einzelnen Fragen, aber auch mit dem Erfassen des Sinngehaltes der Fragen Probleme gehabt hätten. Als Unterstützung habe er angeboten, die Fragen einzeln samt den Antwortvarianten vorzulesen und dann die von den Parteien getätigten Antworten im entsprechenden Feld anzukreuzen.
Ihm sei nicht erinnerlich, dass anlässlich des Beginnes der Bürgerbefragungsaktion der Bezirkshauptmann die Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter instruiert hätte, wie eben mit jenen Bürgerinnen und Bürgern umzugehen sei, die - wie oben angeführt - Probleme beim Ausfüllen dieser Fragebögen zeigen würden. Er habe jedoch festgestellt, dass manche Parteien, bevor sie einen Termin bei ihm wahrgenommen hätten, die Fragebögen bereits im Vorzimmer ausgefüllt und diese dann offen liegen gelassen und nicht, wie vorgesehen, in ein Kuvert gegeben hätten.
Befragt, ob nicht hier die selben Vorgehensweisen gesetzt worden seien, die seinerzeit von D. zu Protokoll gegeben wurde, verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme. Er hielt fest, dass er keinesfalls die Fragebögen "eigenständig" ausgefüllt habe.
Der Beschwerdeführer erstellte am 31. Jänner 2006 ein in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegendes "Gedächtnisprotokoll" über seine Einvernahme.
Mit Erledigung vom 31. Jänner 2006 richtete die belangte Behörde an den Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft E folgende Fragen:
"1. Gab es zu Beginn der Bürger/innenbefragungsaktion
an der Bezirkshauptmannschaft E Instruktionen an die Gruppenleiter/innen, wie an die Bürger/innen herangetreten werden möge und wie die Bürger/innenbefragungsaktion vonstatten gehen solle?
2. Wurde dezidiert darauf hingewiesen, dass den Bürger/innen Hilfestellung beim Ausfüllen der Fragebögen erteilt werden soll? Wenn ja, durch wen und in welcher Art und Weise bzw. in welchem Ausmaß?
3. Gab es Instruktionen oder Vereinbarungen, wie Bürger/innen, die beim Lesen bzw. beim Verstehen der in den Fragebögen gestellten Fragen sowie deren alternativen Antworten erhebliche Schwierigkeiten, sei es durch eine Leseschwäche oder mangels Mitführen einer Lesebrille, gehabt haben? Wenn ja, in welcher Form?
4. Wurde auch in den anderen Gruppen der Bezirkshauptmannschaft Hilfestellung beim Ausfüllen der Fragebögen erteilt, wenn ja in welcher Form und in welchem Ausmaß?"
Zu diesem Schreiben gab der Bezirkshauptmann am 3. Februar 2006 folgende Stellungnahme ab:
"Grundsätzlicher Sachverhalt - Vorgangsweise:
Mit dem Schreiben an die Frau Landeshauptfrau und den Herrn Landesamtsdirektor, vom 23.11.2004, bat der Dienststellenleiter um die Zustimmung, eine Bürgerbefragungsaktion an der Bezirkshauptmannschaft E durchzuführen. Vornehmliches Ziel war die Erreichung von Rückmeldungen über die Qualität des Bürgerservices und der Kundenorientierung der hiesigen Dienststelle - Behörde.
Am 19.11.2004 fand das erste Koordinationsgespräch statt. Alle Unterlagen wurden noch am selben Tag den GruppenleiterInnen per Mail zugestellt und diese zum Koordinationsgespräch für den 22.11.2004, 15:00 Uhr in den Sitzungssaal geladen.
Bei diesem Arbeitsgespräch, welches in Zusammenarbeit mit der Landesstatistik stattfand, wurde klar und eindeutig festgelegt:
- 1. In welchem Zeitraum werden die Fragebögen ausgegeben
- 2. Wer bekommt einen Fragebogen
- 3. Nur ein Fragebogen pro Dienststelle und BürgerIn
- 4. Mögliche Fragen der BürgerInnen
- 5.
Fragebogenrücklauf
- 6. Verknappung von Fragebögen/Drucksorten
- 7. Was geschieht mit den, bis zum Ende des Befragungszeitraums nicht ausgegebenen Drucksorten
Wie bei allen Bürgerbefragungsaktionen ist als höchste Prämisse die Wahrung der Anonymität sicherzustellen. Dies wurde klar und eindeutig immer wieder allen Betroffenen des Hauses auferlegt. Den BürgerInnen wurde die Sicherstellung ihrer Anonymität in öffentlichen Schreiben (Beilage 1) an die Gemeinden des Bezirkes, öffentlichen Dienststellen, Interessensvertretungen, Medien und dgD. damit bekundet, dass der Landesstatistische Dienst beim Amt der Salzburger Landesregierung dafür garantiert, dass die absolute Anonymität gewahrt bleibt. Dabei wurde unwiderruflich festgehalten, dass sichergestellt ist, dass niemand außer den mit der Auswertung befassten MitarbeiterInnen der Landesstatistik einen Einblick in die Fragebögen bekommen und die Auswertung der Ergebnisse keine Rückschlüsse auf einzelne Personen ermöglicht.
Zur Erreichung, Sicherstellung und Wahrung der Geheimhaltung von Feststellungen der BürgerInnen in einem Bürgerbefragungsverfahren (vergleichbar mit der Ausübung eines Wahlrechtes) wurde ein eigenes Postfach beim Postamt 5020 in Salzburg und eine verschlossene Urne (wöchentliche Entleerung) im Eingangsbereich des Hauses eingerichtet. Dabei wurde vertraglich mit der Poststelle festgelegt, dass die einlangende Post ausschließlich nur an MitarbeiterInnen des Landesstatistischen Dienstes ausgehändigt werden darf. Allein durch diese strenge Vorgabe von Regeln ist ersichtlich, dass es im krassen Widerspruch zu sehen ist, wenn BürgerInnen im Zuge von Amtshandlungen von den Bediensteten der zu beurteilenden Dienststelle befragt werden und diese in deren Anonymität den aufgelegten Bürgerbefragungsbogen sodann ausfüllen.
Beantwortung der Fragstellung:
1. Der Beschluss, eine Bürgerbefragungsaktion an der Dienststelle durchzuführen, wurde im Kollektiv gefasst. Die dabei festgelegte Vorgangsweise wurde in vier Sitzungen mit den GruppenleiterInnen diskutiert und von den GruppenleiterInnen bei Bedarf auch direkt mit der Landesstatistik (weitere spezielle gruppenbezogene Fragestellungen im Fragebogen) abgeklärt. Es wurde allen Bediensteten nachweislich der von diesen gemeldete Bedarf an Drucksortenpakete (Bürgerbefragungsformular, voradressiertes portofreies Kuvert mit Anschrift an die Landessta-tistik und mit einem ausführlichen Merkblatt (Beilage 2) "Ihre Meinung ist uns wichtig!") und einer internen Anweisung (Beilage 3) ausgehändigt. In all diesen Festlegungen wird auf die absolute Wahrung der Anonymität strikt verwiesen.
2. Wie aus den klaren Formulieren in den Gruppenleiterbesprechungen und Anweisungen (siehe Beilage 2 und 3) ersichtlich, wurde die Mithilfe durch die Bediensteten des Hauses auf ausschließlich jene Hilfe fokussiert, dass die BürgerInnen gebeten wurden, an der Bürgerbefragungsaktion teilzunehmen und ob sie bereit wären, sich dafür die Zeit (ca. 10 min) zu nehmen und den ausgefüllten Fragebogen entweder im beigelegten Antwortkuvert per Post portofrei direkt zu versenden, oder das Kuvert in die beim Infoschalter der BH bereitgestellte Urne einzuwerfen. Immer unter Wahrung und Sicherstellung der Anonymität, damit keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich werden. Eine so genannte Schriftführertätigkeit (Ausfüllhilfe) durch die eigenen Bediensteten wurde unter allen Umständen ausgeschlossen, da dies ja im krassen Widerspruch zur zugesicherten Anonymität steht und den Betroffenen die Möglichkeit geboten war, den Fragebogen auch zu Hause auszufüllen.
3. Grundsätzlich wurde festgelegt, dass ausschließlich auf die Sicherstellung der Anonymität Rücksicht zu nehmen ist. Dass ein halbjähriger Bewertungszeitraum zur Befragungsaktion eingeräumt wurde lag darin, dass den BürgerInnen nur die Unterlagen ausgehändigt werden und diese wie festgehalten gebeten sind, dies in Ruhe auszufüllen. Auf Grund dieser Vorgangsweise war es nicht zweckmäßig und wurde auch ausgeschlossen, dass behindertengerechte Drucksorten auferlegt werden. Die alleinige Anweisung hieß: Den Bürgerbefragungsbogen samt Unterlagen an die BürgerInnen auszuhändigen und diese um die Bewertung zu bitten.
4. Die Hilfestellung war klar und eindeutig festgelegt. Bei etwaigen Unklarheiten war vereinbart, dass eine Rückfrage im Büro Zentrale Dienste oder im Landesstatistischen Dienst jederzeit möglich ist. Es gab keine einzige Rückfrage von den Bediensteten des Hauses während des Bürgerbefragungszeitraumes hinsichtlich einer Hilfestellung beim Ausfüllen des Bogens. Diese Frage konnte sich letztlich gar nicht mehr stellen, da von Anbeginn der Befragungsaktion die Vorgangsweise für die MitarbeiterInnen klar geklärt war und diese sich ausschließlich auf die Ausgabe der diesbezüglichen Unterlagen bezog.
Abschließend sei nochmals ergänzend festgehalten, dass durch das einzigartige diesbezügliche Verhalten des Gruppenleiters (Beschwerdeführer) von diesem der Bevölkerung die öffentlich mehrmals zugestandene Wahrung der Anonymität gröblichst verletzt wurde und durch sein Handeln in die Privatsphäre einer BürgerInn eingegriffen wurde. Diese Vorgangsweise wird auf das Schärfste verurteilt und keinesfalls seitens des Dienststellenleiters mitgetragen.
Ein Bekanntwerden seines Verhaltens würde einen gravierenden Vertrauensbruch an der Integrität der Öffentlichen Verwaltung darstellen und weitere öffentlich wirksame Befragungsaktionen grundsätzlich in Frage stellen."
Mit Eingabe vom 24. Februar 2006 ersuchte der Beschwerdeführer, ihm die Protokolle über die erwähnten Gruppenleitergespräche zur Verfügung zu stellen.
Daraufhin übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 28. Februar 2006 den behördlichen E-Mail-Verkehr betreffend die Bürgerbefragungsaktion. In der Erledigung wurde ausgeführt, dass laut Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft E keine Protokolle über die Besprechungen des Bezirkshauptmannes mit den "GruppenleiterInnen" geführt worden seien und daher auch nicht vorlägen. In den Beilagen zu dieser Erledigung findet sich unter anderem ein mit "BürgerInnenbefragung BH E Hinweise zur Durchführung für die SachbearbeiterInnen" tituliertes Merkblatt, das auszugsweise lautet:
"...
Wer bekommt einen Fragebogen?
Bei schriftlichen Erledigungen einer Angelegenheit durch die Dienststelle wird der Fragebogen samt Beilagen mitgeschickt und soll als Anlage erwähnt werden. Die Befragungsunterlagen bei Strafbescheiden u.ä. mitzuschicken, ist wohl nicht opportun. In diesen Fällen sollten die Befragungsunterlagen mit getrennter Post und zeitverzögert (etwa 14 Tage später) versandt werden. Bei persönlichen Vorsprachen einer Kundin/eines Kunden oder bei Kundenkontakt im Außendienst soll der Fragebogen mit seinen Beilagen der Kundin/dem Kunden am Ende des Gesprächs/der Verhandlung mit der höflichen Bitte um Mitarbeit, also um Ausfüllung des Fragebogens, ausgehändigt werden. Ausgenommen von der grundsätzlichen Beteilung mit Fragebögen sind nur solche KundInnen, die ausschließlich telefonisch bedient wurden oder die nur einen sehr flüchtigen Kontakt mit der Dienststelle haben, indem sie etwa lediglich ein Formular o.ä. abholen oder etwa nur wegen einer Auskunft einfachster Art mit einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter der Dienststelle kurz in Berührung gekommen sind. Auf ausdrückliches Verlangen wäre allerdings auch solchen Personen ein Fragebogen mit Beilagen auszuhändigen.
Nur ein Fragebogen pro Dienststelle und BürgerIn!
Es muss darauf geachtet werden, dass eine Kundin/ein Kunde von einer Dienststelle im Erhebungszeitraum nur einen Fragebogen ausgefolgt bekommt. Daher ist bei schriftlichen Erledigungen die Erwähnung des Fragebogens als Beilage von Bedeutung. Ebenfalls um zu vermeiden, dass BügerInnen mehrere Fragebögen (derselben Dienststelle) ausfüllen können, ist davon abzusehen, die Fragebögen zur (unkontrollierten) freien Entnahme aufzulegen.
...
Fragebogenrücklauf
Der Fragebogenrücklauf ist grundsätzlich mittels der beigelegten und portofreien Antwortkuverts vorgesehen, die an ein eigens für diese Aktion eingerichtetes Postfach des Landesstatistischen Dienstes adressiert sind.
Sollten ausgefüllte Fragebögen in Amtsräumen/Gängen/Wartezonen etc. aufgefunden werden, so sind diese bitte umgehend an den Landesstatistischen Dienst zu senden (am besten mittels eines vorgedruckten Antwortkuverts an die Postfachadresse). Dabei ist jedenfalls unter allen Umständen zu vermeiden, dass MitarbeiterInnen von beurteilten Dienststellen Einsicht in ausgefüllte Fragebogen nehmen!
..."
Mit Schreiben vom 10. März 2006 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass entgegen dem Usus an der Dienststelle von all den Koordinationsgesprächen hinsichtlich der Bürgerbefragungsaktion keine Protokolle angelegt worden seien und infolge auch nicht hätten vorgelegt werden können, was eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle. Zum Inhalt der Festlegungen anlässlich der Bürgerbefragungsaktion werde ausgeführt, dass das Ziel der Festlegungen die Wahrung der Anonymität der befragten Bürger gewesen sei. Diese Anonymität sei durch den Beschwerdeführer in keiner Weise in Frage gestellt worden. Die von ihm gewährte Hilfestellung (Schreibhilfe) widerspreche in keiner Weise den Festlegungen des Bezirkshauptmannes und stehe auch nicht im Widerspruch zu den vorgelegten "Hinweisen zur Durchführung der Sachbearbeiterinnen". Die von ihm gewährte Hilfestellung sei über den Wunsch der Kunden erfolgt, die ihn hierum im persönlichen Vertrauen auf seine Integrität ersucht hätten. Das Recht zur Wahrung der Anonymität sei disponibel. Es liege und habe im Ermessen der Kunden gelegen, diese Anonymität gegenüber dem Beschwerdeführer aufzugeben. Da keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Antworten erfolgt sei, sei auch die Meinung der Kunden in keiner Weise beeinflusst und sohin das Ergebnis der Fragebogenaktion nicht verzerrt worden.
Die Anonymität sei auch gegenüber der auswertenden Stelle stets gewahrt geblieben, weil alle Fragebögen mit dem dazu bestimmten Kuvert an den landesstatistischen Dienst übermittelt worden seien und damit Rückschlüsse auf die einzelnen Personen ausgeschlossen seien.
Eine Weisung, dass eine Hilfestellung nicht gewährt werden dürfe, ergebe sich aus den übermittelten Unterlagen nicht, weshalb eine solche Weisung in den Aussagen des Bezirkshauptmannes auch gar nicht dargetan werde. Vielmehr habe das Vorgehen, Parteien über deren Wunsch behilflich zu sein, der Ankündigung des Bezirkshauptmannes an die "D", für sie schnell, flexibel und unbürokratisch zu handeln, entsprochen. Eine Weisung, dass Schreibhilfe zu unterlassen sei, sei nicht ausgesprochen worden und eine solche Anordnung lasse sich auch nicht aus den Festlegungen im Arbeitsgespräch am 22. November 2004 oder aus dem "Hinweisblatt für die SachbearbeiterInnen" entnehmen. Mangels Verbotes sei somit die Hilfestellung durch den Beschwerdeführer zulässig gewesen. Ein weisungswidriges Verhalten liege nicht vor. Den Weisungen des Landessanitätsdirektors sei stets entsprochen worden. Nähere Ausführungen hierzu könnten mangels konkreten Vorhalt, welchen Anordnungen nicht entsprochen worden sein solle, derzeit nicht erfolgen. Sollte den Ausführungen nicht gefolgt werden, werde zum Beweis dafür, dass anlässlich der Mitarbeitergespräche zum Thema Bürgerbefragungsaktion keine Festlegungen gemacht worden seien, die über jene im Merkblatt ("Hinweisblatt für die SachbearbeiterInnen") hinausgingen und vielmehr seitens des Bezirkshauptmannes eine "Selektion" der befragten Bürger gewünscht worden sei, die Einvernahme der (namentlich genannten) Teilnehmer an den Gesprächen beantragt.
Der Beschwerdeführer beantragte weiters, das "Dienstrechtsverfahren einzustellen", weil kein Kündigungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 3 LBG 1987 vorliege. Weiters wurde beantragt, konkret darzulegen, worin die Dienstbehörde einen Grund, der sie zur Aufkündigung des provisorischen Dienstverhältnisses berechtigen sollte, darzulegen und dazu dem Beschwerdeführer das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Zudem wurde beantragt, das provisorische Dienstverhältnis in ein definitives Dienstverhältnis umzuwandeln.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:
"1. Das seit 1. Jänner 2003 provisorisch-pragmatische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Land Salzburg wird unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten, das ist zum 30. Juni 2006, wegen pflichtwidrigen Verhaltens gekündigt.
2. Dem Beschwerdeführer gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem provisorisch-pragmatischen Dienstverhältnis eine Abfertigung in der Höhe des Doppelten des Monatsbezuges, dass sind brutto EUR ... .
3. Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenen Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen."
Nach Wiedergabe des als "Sachverhaltsdarstellung" titulierten Verwaltungsgeschehens und der relevanten Bestimmungen des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. Juli 2005 in dreierlei Hinsicht, nämlich die Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung einzuhalten, korrekte Reiserechnungen vorzulegen und zusammenfassend, die ihm obliegenden allgemeinen und besonderen Dienstpflichten einzuhalten, belehrt worden sei. Für eine allfällige Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens seien jedoch die ihm vorgeworfenen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Meldung einer Nichtbeschäftigung sowie der Legung von Reiserechnungen nicht ausreichend gewesen.
Als bewiesen sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der "Bürger/innenbefragung" der Bezirkshauptmannschaft E zumindest sechs Fragebögen selbst ausgefüllt habe. Auch wenn er beteuere, dass er einerseits fünf Fragebögen über Ersuchen von Parteien, die Probleme mit dem Ausfüllen bzw. dem Lesen und Verstehen der in den Fragebögen gestellten Fragen samt Antworten gehabt hätten, im Zusammenwirken mit den Parteien ausgefüllt habe, sei andererseits auf die von D. niederschriftlich dargelegte Vorgehensweise in diesem Zusammenhang Bedacht zu nehmen.
"Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt", stehe hier die Aussage von D. im Widerspruch zu jener des Beschwerdeführers. Allein die Schilderung von D. über die Vorgehensweise des Beschwerdeführers beim Ausfüllen des Bürgerbefragungsbogens lasse darauf schließen, dass der Beschwerdeführer nicht im hundertprozentigen Einvernehmen mit D. den Bürgerbefragungsbogen ausgefüllt habe. Wie weiters "in der Beweiswürdigung" angeführt, sei D. auf Grund seines Tätigkeitsbereiches in der Bezirkshauptmannschaft E sehr wohl in der Lage, selbständige Schreibarbeiten durchzuführen und die ihm gestellten Aufgaben zu erfüllen. Eine Unterstützung beim Ausfüllen des Bürgerbefragungsbogens durch den Beschwerdeführer sei daher keinesfalls erforderlich gewesen. Es könne durch diese Vorgangsweise von der Wahrung der Anonymität beim Ausfüllen des Bürgerbefragungsbogens daher in keiner Weise gesprochen werden.
Ebenso wenig sei auszuschließen, dass der Beschwerdeführer die von ihm selbst ausgefüllten Fragebögen ohne weiteres Zutun von Parteien in den Landesstatistischen Dienst weiterversandt habe. Dies deshalb, weil er sich in seiner Argumentation auf allfällige Sehleistungen von Parteien berufe, die es ihm nötig erschienen ließen, bei dem Ausfüllen der Fragebögen unterstützend tätig zu sein. Geradezu widersprüchlich sei die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch die Dienstbehörde, dass einige Parteien mit dem Erfassen des Sinngehaltes der Fragen Probleme gehabt hätten und er daher sich angeboten habe, unterstützend beim Ausfüllen tätig zu sein, wenn er gleichzeitig zu Protokoll gebe, dass er die Fragen einzeln samt den Antwortvarianten vorgelesen und dann die von den Parteien getätigten Antworten im entsprechenden Feld angekreuzt habe. Von Problemen beim Erfassen des Sinngehaltes einzelner Parteien könne durch diese Vorgangsweise keinesfalls ausgegangen werden. Gehe man von den Gründen, warum manche Parteien beim Gesundheitsamt vorstellig geworden seien, nämlich einerseits Impfungen, andererseits Führerscheinuntersuchungen, aus, so sei nicht schlüssig ableitbar, dass es sich hier ausschließlich um Parteien mit Sehbeeinträchtigung oder sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gehandelt haben könne, denen ein selbständiges Ausfüllen der Fragebögen unmöglich gewesen sei.
Und auch wenn sich Parteien dazu bereit erklärt hätten, dass der Beschwerdeführer unterstützend für sie die Fragebögen ausfüllen solle, seien dem die schriftlichen Vorgaben des Dienstvorgesetzten Bezirkshauptmann insbesonders im Zusammenhang mit der Wahrung der Anonymität der Bürgerinnen und Bürger entgegenzuhalten. So gehe aus den einzelnen Mitteilungen, einerseits dem "Merkblatt Bürger/innenbefragung BH E samt Hinweisen zur Durchführung für die Sachbearbeiter/innen", andererseits Schreiben an alle öffentlichen Einrichtungen, aber auch dem Informationsblatt an die Bürgerinnen und Bürger des Bezirkes E eindeutig hervor, dass der Wahrung der Anonymität beim Ausfüllen der Fragebögen jedenfalls höchste Priorität eingeräumt werde. Geradezu direkt entgegengesetzt sei das Verhalten des Beschwerdeführers zu werten, der von sich aus Parteien gegenüber eindeutig angeboten habe, unterstützend beim Ausfüllen der Fragebögen tätig zu sein. Allein aus diesem Verhalten sei eine grobe Pflichtwidrigkeit ableitbar.
Dadurch sei es auch nicht erforderlich, die geforderte Einvernahme von sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft E zum Thema Bürgerbefragungsaktion vorzunehmen. Wenn nämlich bereits in schriftlichen Unterlagen mehrfach auf die Wahrung der Anonymität der Bürgerinnen und Bürger anlässlich des Ausfüllens der Fragebögen ausdrücklich hingewiesen werde, erübrige es sich, zusätzliche Aussagen über Tatsachen, die schriftlich festgelegt worden seien, einzuholen. Dies vor allem auch deshalb, weil vom dienstvorgesetzten Bezirkshauptmann diesbezüglich keine anders lautenden Aussagen getätigt worden seien.
Da die ausgesprochene Kündigung in keiner Weise im Zusammenhang mit einer allfälligen Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers erfolge, erübrige es sich, auf diesbezügliche Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers einzugehen.
Auch sei nicht das seinerzeit eingeleitete Kündigungsverfahren aus anderen Gründen fortgesetzt worden, sondern sei dies mit den angeführten Belehrungen abgeschlossen worden, sodass sich der nunmehrige Kündigungsgrund allein auf die Vorgehensweise des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der "Bürger/innenbefragungsaktion" der Bezirkshauptmannschaft E beziehe, in der er entgegen allen schriftlichen Anweisungen in jedenfalls sechs Fällen die Anonymität der Befragten missachtet habe.
Wie aus dem Sachverhalt abzuleiten sei, sei der Beschwerdeführer in dreifacher Weise belehrt worden, seinen dienstlichen Obliegenheiten jedenfalls zu entsprechen. Allein aus diesem Grund sei bis dato das provisorisch-pragmatische Dienstverhältnis nicht in ein definitives umgewandelt worden und ergebe sich nunmehr aus dem vorliegenden Verfahren, dass es geradezu Pflicht der Dienstbehörde sei, das Verhalten eines provisorisch-pragmatischen Beamten vor einer allfälligen Definitivstellung in jeder Hinsicht zu prüfen, ob der Beamte geeignet sei, die ihm als definitiven Beamten obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jedenfalls nachzukommen.
Der vom Beschwerdeführer angefertigte Aktenvermerk über das Gespräch bei der Dienstbehörde vom 31. Jänner 2006 entbehre insofern einer weiteren Betrachtung, als das von der Dienstbehörde angefertigte Protokoll dem Rechtsvertreter und dem Beschwerdeführer übermittelt worden sei und es keinerlei Reaktion hinsichtlich des Inhaltes gegeben habe, womit die Dienstbehörde davon auszugehen habe, dass das Protokoll zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei. Dies insbesondere auch deshalb, weil das Protokoll im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters und des Beschwerdeführers auf ein Tonband diktiert und beiden gegeben worden sei, korrigierend und ergänzend das Protokoll mitzuformulieren. Nach Abschluss der Befragung des Beschwerdeführers sei das diktierte Protokoll zustimmend zur Kenntnis genommen worden.
Somit sei jedenfalls ein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der "Bürger/innenbefragungsaktion", dass er gegen die eindeutigen schriftlichen Vorgaben des dienstvorgesetzten Bezirkshauptmannes auf Wahrung der Anonymität der Bürgerinnen und Bürger beim Ausfüllen der Fragebögen in zumindest sechs Fällen zuwidergehandelt habe und die Wahrung der Anonymität jedenfalls auch die von ihm behauptete unterstützende Tätigkeit beim Ausfüllen der Fragebögen gröblichst verletzt habe.
Der Tatbestand eines pflichtwidrigen Verhaltens als Voraussetzung für die Kündigung eines provisorisch-pragmatischen Dienstverhältnisses nach § 3a Abs. 3 Z. 4 L-BG sei daher jedenfalls als erfüllt anzusehen und sei die Kündigung unter Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten, die mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden habe, auszusprechen gewesen.
Dies vor allem auch deshalb, da bei Ausspruch der Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens eines provisorisch-pragmatischen Beamten u.a. ein maßgebliches Prüfungskalkül die nicht volle Bewährung als Beamter auf Grund des vorgeworfenen Verhaltens zu prüfen gewesen sei. Die vorgeworfene Pflichtverletzung sei aus der Sicht der Dienstbehörde weder geringfügig noch beruhe sie auf bloßer Nachlässigkeit - im Gegenteil, sie sei aus Sicht der Dienstbehörde vorsätzlich gesetzt worden - sondern sie sei wiederholt begangen worden und stelle im Gesamten ein derartig pflichtwidriges Verhalten dar, das keine andere Möglichkeit als die Auflösung des provisorisch-pragmatischen Dienstverhältnisses zulasse. Die Dienstbehörde habe das Recht und die Pflicht, vor einer allfälligen Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen und im Falle der Nichtbewährung die einzige Möglichkeit zu ergreifen, das provisorisch-pragmatische Dienstverhältnis vor der Definitivstellung aufzulösen, wenn entsprechende Gründe vorlägen. Nur jene Beamten seien in ein definitives Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprächen, die an einen Beamten im Allgemeinen in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen worden sei, gestellt werden müssten. Alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger seien daher noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eigneten, auszuschließen.
Die Gewährung einer Abfertigung im Ausmaß von einem Doppelten des Monatsbezuges ergebe sich auf Grund einer für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstzeit von mehr als 20 Jahren und sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterlassung der Kündigung seines provisorisches Dienstverhältnis, auf Fortbestand des Dienstverhältnisses und auf Einstellung des Dienstrechtsverfahrens verletzt.
§ 3a des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl. Nr. 1 (in der Folge kurz: LBG 1987), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 3/2000 lautet auszugsweise:
"Provisorisches Dienstverhältnis
§ 3a
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.
...
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich.
Kündigungsgründe sind insbesondere:
...
4. pflichtwidriges Verhalten,
..."
Gemäß § 4e Abs. 1 Z. 2 LBG 1987 - die Paragraphenbezeichnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 95/2005 - wird das Dienstverhältnis durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aufgelöst.
§ 9 LBG 1987 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 3/2000
lautet auszugsweise:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 9
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Er ist verpflichtet, sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen aufzutreten und sich ehrenhaft zu verhalten.
(3) Der Beamte hat die Bürger im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist.
..."
Gemäß § 9a Abs. 1 LBG 1987 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 3/2000 hat der Beamte seine Vorgesetzen zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Den Erläuterungen zu § 3a L-BG 1987, Nr. 58 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode, ist zu entnehmen, dass der Text dieser Bestimmung dem § 10 BDG 1979 entspreche, wobei die im § 10 Abs. 3 BDG 1979 enthaltene Ausnahme aus sprachlichen Gründen bereits im Abs. 1 angefügt worden sei. Den genannten Erläuterungen zufolge entspreche § 4c L-BG 1987 (Anm.: die Vorgängerbestimmung des eingangs wiedergegebenen § 4e leg. cit.) im Wesentlichen § 20 BDG 1979 und § 9 L-BG 1987 dem § 43 BDG 1979 mit der gemäß § 4 Z 9 L-BG geltenden Modifikation. Zusätzlich werde das in § 43 Abs. 3 BDG 1979 verwendete Wort "Parteien" mit dem allgemeineren und zutreffenderen Wort "Bürger" ersetzt. Hinsichtlich des § 9a L-BG ist den genannten Erläuterungen zu entnehmen, dass dieser den Inhalt des § 44 BDG 1979 wiedergebe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu der - wie den zitierten Gesetzesmaterialien zu erschließen ist - mit § 3a LBG 1987 vergleichbaren Bestimmung des § 10 BDG 1979 verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist demnach die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlichrechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamten-Nachwuchs einmal mehr in der Weise prüfen zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 2006, Zl. 2003/12/0171, und vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/12/0067).
Nicht jede Verletzung der Dienstpflichten stellt schon den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 her.
Der Kündigungsgrund liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2003/12/0171).
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach § 3a Abs. 3 Z 4 L-BG 1987 gestützt; diese Bestimmung entspricht, wie den zitierten Erläuterungen zum L-BG 1987 zu entnehmen ist, der Bestimmung des § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979, sodass die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbar ist.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer sechs Bürgerbefragungsbögen selbst ausgefüllt hat.
Die belangte Behörde vertritt den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe entgegen der in diversen Schreiben eindeutig hervorgehenden Priorität, nämlich der Wahrung der Anonymität beim Ausfüllen der Bürgerbefragungsbögen, gehandelt, indem er von sich aus Parteien gegenüber eindeutig angeboten habe, unterstützend beim Ausfüllen der Fragebögen tätig zu sein. Allein aus diesem Verhalten sei eine grobe Pflichtwidrigkeit - die in keinem Zusammenhang mit einer allfälligen Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers stehe - ableitbar, die zur Kündigung geführt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer im Rahmen der dienstrechtlichen Ermittlungen in dreifacher Weise belehrt worden, seinen dienstlichen Obliegenheiten zu entsprechen, weshalb das provisorische Dienstverhältnis nicht in ein definitives umgewandelt worden sei.
Die Beschwerde bringt dagegen vor, dass im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft E, im Flugblatt, das an die "D" ergangen sei, und im "Hinweis für die Durchführung für die SachbearbeiterInnen" festgehalten sei, dass der Landesstatistische Dienst die Wahrung der Anonymität gewährleiste. Dem Hinweisblatt für die "SachbearbeiterInnen" sei jedoch kein Hinweis zu entnehmen, wie bei Personen, die beim Lesen, Ausfüllen oder Erfassen des Fragebogens auf Grund Gebrechen Schwierigkeiten haben, vorzugehen sei. Auch hinsichtlich der Bezirkshauptmannschaft sei keine Vorgangsweise zu sehen, die einem Mitarbeiter untersage, dem Wunsch eines Kunden nach Schreibhilfe Folge zu leisten. Zudem würde eine Weisung, die diese Unterstützung verbieten würde, gegen § 9 Abs. 3 L-BG 1987 verstoßen, die dem Beamten die Verpflichtung auferlege, Bürger im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Strittig ist daher vorerst, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seinen Dienstpflichten zuwider handelte.
Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass dem Beschwerdeführer u.a. das eingangs wiedergegebene Merkblatt "Hinweise zur Durchführung für die SachbearbeiterInnen" vor Durchführung der "BürgerInnenbefragung" zur Kenntnis gelangte. Ungeachtet der Bezeichnung enthält dieses Merkblatt seinem Inhalt nach jedenfalls auch einige verbindliche Verhaltensanweisungen an die mit der Durchführung der BürgerInnenbefragung befassten Sachbearbeiter wie z.B. wer den Frageboten zu bekommen habe, über die Vorgangsweise bei Verknappung von Fragebögen usw. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass eine Weisung vorliegt, die die näheren Dienstpflichten der mit der Durchführung der "BürgerInnenbefragung" befassten Beamten der Bezirkshauptmannschaft E, zu denen unbestritten auch der Beschwerdeführer gehörte, regelt. Inhalt dieser Anweisung war u.a. auch, dass (in einem speziellen Fall) "jedenfalls unter allen Umständen vermieden werden solle, dass 'MitarbeiterInnen' von beurteilten Dienststellen Einsicht in ausgefüllte Fragebögen nehmen". Damit war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch für den Fall, dass Parteien den zur Beurteilung anstehenden Beamten um Ausfüllung des Fragebogens ersuchen sollten, zur Einhaltung dieses (auch der Wahrung der Anonymität dienenden) Verbots der Kenntnisnahme von der Beurteilung eine Verhaltenspflicht statuiert, nämlich dieses Ansinnen unter Hinweis auf dieses Verbot abzulehnen. Dafür spricht auch, dass der Abschnitt "Mögliche Fragen der BürgerInnen" der Hinweise für SachbearbeiterInnen vorsah, dass bei Fragen der BürgerInnen über Sinn und Zweck der Aktion - solche konnten zweifellos auch von einzelnen Fragen des Fragebogens ihren Ausgang nehmen - u.a. auch die "Kernaussagen" dieses Schreibens (sinngemäß) zitiert werden konnten, zu denen auch das eben erwähnte Verbot gehörte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt in einer solchen Weisung auch kein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Sbg. L-BG 1987, weil eine möglichst zahlreiche Beteiligung der Bevölkerung an dieser Befragung durch Zusicherung der strikten Anonymität der einzelnen Antworten und eine solche Art der Durchführung, die jeden Anschein einer Einflussnahme der zu beurteilenden Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft auf die Bewertung der von ihnen erbrachten Leistungen vermied, zweifellos im Interesse des Dienstes lagen. Entgegen der in der Beschwerde erkennbar vertretenen Auffassung unterlag die Einhaltung dieser Weisung durch den Beschwerdeführer nicht der Disposition des zu befragenden Bürgers.
Auch der weitere Versuch der Beschwerde, an Hand des Inhaltes des Begriffes der Anonymität und des Umstandes, dass gegenüber dem Landesstatistischen Dienst die Anonymität immer gewährleistet gewesen sei, anderes abzuleiten, vermag an dem bestimmten Pflichtenkreis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, weil die wiedergegebene Anordnung für die "MitarbeiterInnen" der Bezirkshauptmannschaft E wohl nicht nur die Anonymität der die Beurteilung abgebenden (den Fragebogen ausfüllenden) Personen gegenüber dem Landesstatistischen Dienst sicherstellen sollte, sondern auch die Unbefangenheit der Beurteilung dadurch, dass die Personen sicher sein konnten, ihre Beurteilung würde auch dem zu beurteilenden Beamten selbst (und nicht nur anderen Stellen) unbekannt bleiben, könnten doch andernfalls diese Personen in Zweifel geraten, ob die "MitarbeiterInnen" der Bezirkshauptmannschaft E - im Beschwerdefall der Beschwerdeführer selbst - bei nächster Gelegenheit in oder trotz Kenntnis des Fragebogens ihren Amtspflichten unbefangen nachkommen würden.
Soweit die Beschwerde in Zweifel zieht, dass dem Beschwerdeführer eine Weisung mit hinreichender Bestimmtheit erteilt worden wäre, wie er bei der Bürgerbefragung vorzugehen habe, genügt es, auf das zur Bestimmung des Pflichtenkreises - insbesondere an Hand der "Hinweise zur Durchführung für die SachbearbeiterInnen" - Gesagte zu verweisen. Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren nicht in Zweifel gezogen, dass ihm der Inhalt dieses Merkblattes zur Kenntnis gelangt war; er hatte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2006 die Einvernahme namentlich genannter Teilnehmer an vorbereitenden Gesprächen nur zum Beweis dafür beantragt, dass anlässlich der Mitarbeitergespräche zum Thema Bürgerbefragungsaktion keine Festlegungen gemacht worden seien, die über jene im Merkblatt hinausgegangen seien, und vielmehr seitens des Bezirkshauptmannes "eine Selektion der befragten Bürger" gewünscht worden sei. Die im Beschwerdefall relevanten "Festlegungen" der Dienstpflichten des Beschwerdeführers ergaben sich nach dem Gesagten an Hand des genannten Merkblattes, sodass das Beweisthema in der Stellungnahme vom 10. März 2006 der Relevanz mangelte. In der Unterlassung der Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen liegt daher kein Verfahrensmangel.
Schließlich rügt die Beschwerde, dass die belangte Behörde zu Unrecht eine vorsätzliche Pflichtverletzung annehme. Der Beschwerdeführer habe sich in einem nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum befunden. Die Verkennung der darin enthaltenen Anordnung, an deren Eindeutigkeit nach dem eingangs Gesagten kein Zweifel bestand, ist dem Beschwerdeführer jedenfalls vorwerfbar. Dass das Ausfüllen der Befragungsbögen durch den Beschwerdeführer vorsatzlos erfolgte, behauptet auch die Beschwerde nicht.
Weiters moniert die Beschwerde, dem privaten und öffentlichen Arbeitsrecht sei der Grundsatz gemein, "dass Kündigungsgründe unverzüglich geltend zu machen sind". Wird nach Vorliegen des Kündigungsgrundes die Kündigung nicht ohne nötigen Aufschub ausgesprochen, so verwirke der Dienstgeber sein Kündigungsrecht "(VwGH 21.9.1988, 86/01/0179)". Die belangte Behörde habe dadurch, dass sie die Kündigung nicht unverzüglich ausgesprochen habe, das Recht zur Kündigung jedenfalls verwirkt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde sieht das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987 weder in den eingangs wiedergegebenen Bestimmungen noch an anderer Stelle vor, dass die Dienstbehörde die Kündigung nach § 3a leg. cit. innerhalb eines bestimmten zeitlichen Naheverhältnisses zum maßgeblichen Sachverhalt aussprechen müsste. Das in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1988, Zl. 86/01/0179, hatte einen Bescheid des Einigungsamtes zum Gegenstand, mit dem die Anfechtung einer Kündigung nach dem (nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 1974 anwendbaren) § 32 Abs. 2 lit. a und b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abgewiesen worden war, und befasste sich in diesem Zusammenhang mit der Frage, ob eine Kündigung eines Vertragsbediensteten nach den genannten Bestimmungen unverzüglich geltend zu machen sei. Den im zitierten Erkenntnis vom 21. September 1988 beschwerdefallbezogen getroffenen Ausführungen kann kein "Grundsatz" abgeleitet werden, der für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Land Salzburg maßgebend wäre; der Einwand der "Verfristung" der Kündigung ist nicht berechtigt, umfasst doch - wie bereits ausgeführt - der Beurteilungszeitraum das gesamte provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/12/0067).
Schließlich wirft die Beschwerde der belangten Behörde vor, dass die Kündigung eine unangemessene Folge für die von ihr angenommene Pflichtwidrigkeit darstelle. Geringfügige Pflichtverletzungen stellten keinen Kündigungsgrund dar.
Nun mag es nach dem eingangs Dargelegten zutreffen, dass der Kündigungsgrund des pflichtwidrigen Verhaltens insbesondere dann nicht vorliegt, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht; im Beschwerdefall ist jedoch unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nicht nur eine (wenn auch nur geringfügige) einmalige Pflichtverletzung zur Last gelegt wird, sondern die mehrmalige Missachtung der Anordnungen zur Durchführung der "Bürger/innenbefragung", die zudem nicht auf bloßer Nachlässigkeit beruhte.
Soweit die Beschwerde auf die Dauer des privatrechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zum Land Salzburg verweist und darin eine Unangemessenheit der Kündigung erblickt, zeigt sie auch darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheid auf. Nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung des § 10 BDG 1979 ist es gleichgültig, ob Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen. Maßgeblich ist daher das Verhalten des Beamten während des gesamten provisorischen Dienstverhältnisses, das auch nicht durch ein (Wohl-)Verhalten während eines allenfalls dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorangehenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Rechtsträger aufgewogen werden kann.
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung nach § 3a Abs. 3 Z. 4 L-BG 1987 haben allfällige wirtschaftliche oder familiäre Folgen für den Beamten außer Betracht zu bleiben, weil das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987 weder in dieser Bestimmung noch an anderer Stelle darauf abstellt.
Ausgehend von der dargestellten Rechtslage war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, darzutun, dass ihr die weitere Belassung des Beschwerdeführers im Dienst unzumutbar sei.
Bei diesem Ergebnis gehen die in der Beschwerde gerügten Unterlassungen der belangten Behörde in der Aufnahme weiterer Beweise ins Leere.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. Februar 2007
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