Normen
BDG 1979 §10 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
BDG 1979 §10 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand ab 1. Dezember 1997 bis 31. August 2003 als Aspirantin in einem provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie war der Schulungsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für V zur Grundausbildung für Wachebeamte zugewiesen.
Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für V vom 12. November 2001 wurde das provisorische Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 und 4 Z. 4 BDG 1979 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist im Ausmaß von drei Monaten mit Ablauf des 28. Februar 2002 gekündigt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit Jänner 2000 mit dem wegen Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) vorbestraften M.Z. befreundet und wohne seit Februar 2000 mit diesem in einer gemeinsamen Wohnung in F. in Lebensgemeinschaft. Am 13. Juli 2001 sei die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG vom Gendarmerieposten F. bei der Staatsanwaltschaft F. angezeigt worden. Sie werde verdächtigt, im Zeitraum von zumindest Anfang des Jahres 1998 bis Anfang Juni 2001 unbekannte Mengen Kokain, XTC, Amphetamin und Cannabisprodukte von zum Teil bekannten Suchtgiftdealern erhalten und konsumiert zu haben.
Dieser Verdacht werde wie folgt begründet:
Am 6. Juni 2001 sei der Suchtgiftdealer J.P. beim Gendarmerieposten G. niederschriftlich einvernommen worden. Während der Einvernahme sei auf dem Handy des J.P. folgendes SMS eingegangen : "Hallo du! Meldest dich bei mir. Höre da wilde dinge. Konnte nicht abnehmen als du mich angerufen hast. War am arbeiten. Liebe grüße. bl.". J.P. habe dazu angegeben, dass es sich beim Absender des SMS um die Beschwerdeführerin handle, weil er sie in seinem Handy unter "Blume" gespeichert habe. J.P. habe niederschriftlich unter anderem angegeben, dass er letztmals vor ca. zwei Wochen Kokain mit der Beschwerdeführerin konsumiert habe. Er sei gemeinsam mit A.H., R.K. und M.Z. in der Wohnung der Beschwerdeführerin gewesen und habe die Beschwerdeführerin und die genannten Personen zum Mitkonsum eingeladen. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 20. Juni 2001 am Gendarmerieposten F. habe J.P. alle seine am 6. Juni 2001 getroffenen, die Beschwerdeführerin belastenden Aussagen bestätigt. Er habe angegeben, die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihm, mit R.K., A.H. und M.Z. am Balkon ihrer Wohnung gesessen und sie hätten im Wohnzimmer Kokain konsumiert. Die Beschwerdeführerin habe auch gemeinsam mit ihm und M.Z. im Lokal B. bzw. im Auto vor dem Lokal Kokain konsumiert. J.P. sei am 7. Juni 2001 beim Landesgericht F. vom Untersuchungsrichter einvernommen worden. Dabei habe er bestätigt, dass er an die Beschwerdeführerin geringe Mengen Kokain weitergegeben habe. Er wisse aus verlässlichen Erzählungen aus dem gemeinsamen Bekanntenkreis und aus eigenen Beobachtungen, dass die Beschwerdeführerin schon längere Zeit Kokain konsumiere.
A.H. habe am 7. Juni 2001 beim Gendarmerieposten G. niederschriftlich angegeben, dass er mit der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten M.Z. mehrmals Kokain konsumiert habe. Weiters habe die Beschwerdeführerin ab und zu XTC-Tabletten genommen. Er habe von M.Z. einige Gramm Kokain gekauft. Diese Käufe hätten in der Wohnung der Beschwerdeführerin und in deren Gegenwart stattgefunden. A.H. habe bei der ergänzenden Einvernahme am 20. Juni 2001 seine Angaben bestätigt.
M.K. habe am 5. Juli 2001 beim Gendarmerieposten F. niederschriftlich angegeben, dass er Anfang Juni 2001 zusammen mit J.P., A.H. und V.M. bei der Beschwerdeführerin und M.Z. in der Wohnung gewesen sei. Im Wohnzimmer hätten die Beschwerdeführerin, M.Z. und A.H. Kokain konsumiert.
K.B. habe am 5. Juli 2001 beim Gendarmerieposten F. niederschriftlich angegeben, dass er in der Wohnung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihr und ihrem Lebensgefährten Suchtgift (Kokain, Speed, Pillen) konsumiert habe.
Unter der Überschrift "Beweiswürdigung" führte das Landesgendarmeriekommando für V aus, im August 2001 sei eine Haaruntersuchung "in der Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U" veranlasst worden. In der untersuchten Haarprobe der Beschwerdeführerin hätten keine Rückstände der illegalen Betäubungsmittel Morphin, Codein, Cocain sowie Cannabinoide und Amphetamine nachgewiesen werden können. Laut Gutachten könne aber eine gelegentliche Aufnahme von Betäubungsmitteln nicht sicher ausgeschlossen werden. Im Fall der Beschwerdeführerin hätte etwa der Zeitraum von acht bis neun Monaten vor der Abnahme der Haarprobe überprüft werden können. Die Aussagen mehrerer einvernommener Verdächtiger betreffend den Suchtgiftkonsum durch die Beschwerdeführerin schlössen allerdings einen längeren Zeitraum ein. Dem Landesgendarmeriekommando liege auch das amtsärztliche Gutachten der Bezirkshauptmannschaft F. vom 22. August 2001 vor, in dem beurteilt werde, dass bei der Beschwerdeführerin ein Suchtgiftmissbrauch bzw. eine Gewöhnung an Suchtgift nicht habe nachgewiesen werden können. Daraus ergebe sich für das Landesgendarmeriekommando, dass die Beschwerdeführerin zwar durch die belastenden Aussagen von Personen aus der Suchtgiftszene verdächtig sei, selbst Suchtgiftkonsumentin zu sein, dies für die Dienstbehörde aber nicht eindeutig beweisbar sei. Die "diesbezügliche Beweisführung" werde vom Gericht und der unabhängigen Disziplinarkommission erfolgen. Der bisher geschilderte Sachverhalt stelle für das Kündigungsverfahren lediglich den Hintergrund dar, auf dem Spruch und Begründung aufgebaut würden. In ihrer Stellungnahme vom 6. August 2001 führe die Beschwerdeführerin an, dass sie nach wie vor mit dem wegen Verbrechens nach dem SMG vorbestraften M.Z. in der gemeinsamen Wohnung in F. wohne. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei ihr Lebensgefährte "absolut clean" und habe mit der Suchtgiftszene nichts mehr zu tun. Dies widerspreche jedoch den Aussagen von J.P., A.H., M.K. und K.B., die M.Z. jeweils unabhängig voneinander schwer belasten würden. Die Beschwerdeführerin bestätige in ihrer Stellungnahme, dass sie "fallweise" noch Besuch von "früheren Bekannten" von M.Z. erhalte. Sie führe aus, dass sich z.B. J.P. und A.H., die des Suchtgifthandels und Suchtgiftkonsums überführt worden seien, "mehrmals bzw. gelegentlich" bei der Beschwerdeführerin in der Wohnung aufgehalten hätten. Sie gestehe auch ein, dass das oben angeführte SMS an J.P. von ihr persönlich stamme. Somit gelte als erwiesen, dass sich Personen, die eindeutig dem Suchtgiftmilieu zuzuordnen seien und gegen die seitens der Gendarmerie Erhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens und Vergehens nach dem SMG geführt würden, bei der Beschwerdeführerin in der Wohnung und in ihrer Anwesenheit dort aufgehalten hätten. Durch das in freundschaftlicher Form gehaltene SMS gelte weiters als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin auch sonst näheren Kontakt zum oben angeführten Personenkreis gepflegt habe.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, gemäß § 43 BDG 1979 habe der Beamte im gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Außerdem sei der Beamte verpflichtet, im und außer Dienst das Standesansehen zu wahren "und sich stets im Einklang mit den Anforderungen zu verhalten". Er habe alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, das seine Stellung erfordere, schmälern könnte. Er habe jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen sowie alles zu vermeiden und nach Kräften hintanzuhalten, was diesen abträglich sein könnte. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse der Vertrauensverlust gegenüber der Allgemeinheit nicht tatsächlich eintreten. Es sei nicht erforderlich, dass das pflichtwidrige Verhalten öffentlich begangen oder öffentlich bekannt werde, sondern es müsse lediglich geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Verlässlichkeit in Frage zu stellen. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Personen, die eindeutig dem Suchtgiftmilieu zuzuordnen seien und gegen die seitens der Gendarmerie Erhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens und Vergehens nach dem SMG geführt würden, in ihrer Wohnung Einlass gewährt und mit ihnen einen Teil ihrer Freizeit verbracht habe, stelle ein Verhalten dar, das nicht geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der einer Gendarmeriebeamtin übertragenen dienstlichen Aufgaben, zu welchen unter anderem auch die Erfassung, Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen die Bestimmungen des SMG gehörten, zu erhalten. Im Fall der Beschwerdeführerin sei aber neben dem Vertrauen der Allgemeinheit insbesondere das Vertrauen und ihre Glaubwürdigkeit innerhalb der Kollegenschaft zu berücksichtigen. Dies sei durch ihr soziales Umfeld, in dem sie sich erwiesenermaßen bewege und durch ihr bisheriges persönliches Verhalten gegenüber den im Suchtgiftmilieu ermittelnden Gendarmeriebeamten tatsächlich schwer geschädigt. Aus Sicht der Dienstbehörde habe die Beschwerdeführerin durch ihr außerdienstliches Verhalten begründete Bedenken dahingehend ausgelöst, sie könnte als Gendarmeriebeamtin bei der Vollziehung ihrer dienstlichen Aufgaben durch den beschriebenen Hintergrund beeinträchtigt sein oder werden, bzw. es könnte begründete Gefahr bestehen, dass sie nicht rechtmäßig ihren amtlichen Aufgaben gerecht werde. Sie habe damit wesentlich an Glaubwürdigkeit verloren. Die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolge - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe - den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst in körperlicher, geistiger wie charakterlicher Beziehung zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen sowie in Anbetracht der speziellen Verwendung, für die er aufgenommen worden sei, im Besonderen gestellt werden müssten. Es sei demnach Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs "nochmals in der Weise sieben zu können", dass alle nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sich nicht eignen, ausgeschlossen würden. Durch das pflichtwidrige Verhalten der Beschwerdeführerin sei das Vertrauen und die Achtung, die ihrer Stellung als provisorische Gendarmeriebeamtin gegenüber der Öffentlichkeit und der Dienstbehörde sowie ihren sonstigen Vorgesetzten und Kollegen, aber auch den Gerichten und Behörden, mit denen sie dienstlich zu arbeiten hätte, erfordere, nicht mehr gegeben, weshalb die Dienstbehörde die Kündigung ausspreche.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie weise den Vorwurf, sie hätte zumindest von Anfang des Jahres 1998 bis Anfang Juni 2001 unbekannte Mengen Kokain, XTC, Amphetamin (Speed) und Cannabisprodukte von teilweise bekannten Suchtgiftdealern erhalten und konsumiert, zurück. Sie weise auch die Anschuldigungen zurück, dass in ihrer Wohnung Suchtgift konsumiert bzw. mit Suchtgift gedealt werde. Es sei richtig, dass sie seit Jänner 2000 mit dem wegen Verbrechens nach dem SMG vorbestraften M.Z. befreundet sei und nach wie vor mit ihm in Lebensgemeinschaft lebe. Dieser Umstand habe bereits einmal zu einem Kündigungsverfahren geführt, das aber eingestellt worden sei. Weshalb ihr Lebensgefährte neuerlich im Verdacht stehen solle, mit Suchtgift zu dealen bzw. Suchtgift konsumiert zu haben, sei für sie nicht nachvollziehbar. Ihr Lebensgefährte M.Z. sei, seit er mit ihr zusammen sei, "absolut clean", habe mit der Suchtgiftszene nichts mehr zu tun und erfülle die Auflagen des Gerichtes. Nach wie vor stehe sie zu den gelegentlichen Kontakten mit den früheren Bekannten ihres Lebensgefährten. Ihr sei jedoch nicht bewusst gewesen, dass es sich um Personen, die dem Suchtgiftmilieu zuzuordnen seien, gehandelt habe, schon gar nicht habe sie gewusst, dass gegen diese Personen zu dieser Zeit Erhebungen seitens der Gendarmerie im Gange gewesen seien. Was J.P. betreffe, so habe sich dieser Kontakt auf die Verbindung zum Privatdetektiv A.S. und zu A.G. sowie auch auf die Beziehung zu seiner Freundin V.M. bezogen. Zu J.P. habe sie vielleicht auch deshalb "ein eher freundschaftlich scheinendes Verhältnis" gehabt, weil sein Vater Gendarmeriebeamter sei und mit ihrem Vater die Grundausbildung absolviert habe. Bei einer Besprechung mit J.P. seien auch zwei seiner Freunde mitgekommen, wobei sie nur A.H. gekannte habe, den anderen habe sie noch nie zuvor gesehen. Sie vermute in dieser Angelegenheit, dass es sich um ein von A.G. gesteuertes Komplott handle. A.G. habe sie im Oktober 2000 in eine Wohnung gelockt und ihr vermutlich ein Getränk mit K.O.-Tropfen verabreicht in der Absicht, gegen ihren Willen mit ihr zu schlafen. Nachdem sie erfahren habe, dass A.G. dies auf gleiche Weise bereits mit mehreren anderen jungen Frauen versucht und auch tatsächlich durchgeführt habe, habe sie deswegen Anzeige bei der Kriminalabteilung erstattet. J.P., den sie bis dahin nicht gekannt habe, sei im März/April 2001 an sie herangetreten und habe sie darüber informiert, dass A.G. sie durch einen Privatdetektiv überwachen lasse, um sie "irgendwelcher Delikte zu überführen". Bei dem Kontakt mit J.P. sei es somit "um vitale persönliche Sicherheitsinteressen" gegangen. Von V.M., der Freundin des J.P., wiederum sei sie kontaktiert worden, weil V.M. von diesem "mit dem Umbringen" bedroht worden sei; sie habe V.M. dann geholfen. Allfällige telefonische Kontakte oder versandte SMS hätten sich ausschließlich auf diese Umstände bezogen. Das im Bescheid zitierte SMS an J.P. sei von ihr, sie wisse aber nicht mehr genau, welche "wilden Dinge" sie da gemeint habe, es sei wahrscheinlich um V.M. gegangen. Keiner dieser Kontakte habe jedenfalls einen Zusammenhang mit irgendwelchen Suchtgiftgeschäften, Suchtgiftübergaben oder Suchtgiftkonsum gehabt. Sie habe mit diesen Personen auch keinen nennenswerten Teil ihrer Freizeit verbracht, es habe sich bloß um kurze Kontakte gehandelt. Sie bewege sich in einem normalen sozialen Umfeld. Dass es sich bei J.P. um einen Suchtgiftdealer handle, habe sie "erst wirklich" bei ihrer Einvernahme durch den Gendarmeriebeamten N.G. am 13. Juli 2001 mitbekommen. Zu dieser Einvernahme sei anzumerken, dass sie mit dem Inhalt der mit ihr verfassten Niederschrift nicht einverstanden sei. N.G. habe ihre Formulierungen verändert und diese in einer hinterhältigen Weise in einen anderen - für sie negativ wirkenden - Zusammenhang gebracht, weswegen sie sich geweigert habe, die Niederschrift zu unterschreiben. Wenn das Vertrauen und die Glaubwürdigkeit seitens der Kollegenschaft gemindert sei, führe sie dies auf falsche Behauptungen der Beschuldiger zurück und auf Vorurteile, Vorverurteilungen und Fehleinschätzungen der fraglichen Kollegenschaft.
Mit Bescheid vom 19. August 2003 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid gemäß § 10 Abs 2 und 4 und § 43 Abs 2 BDG 1979 iVm §§ 56 und 66 AVG ab, wobei der erstbehördliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit abgeändert wurde, als das Dienstverhältnis mit Ablauf jenes Kalendermonates ende, in dem die Zustellung des Berufungsbescheides erfolgt.
In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres zunächst aus, am 13. Juli 2001 sei die Beschwerdeführerin vom Gendarmerieposten F. wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG bei der Staatsanwaltschaft F. angezeigt worden. Sie sei verdächtigt worden, im Zeitraum von zumindest Anfang des Jahres 1998 bis Anfang Juni 2001 unbekannte Mengen Suchtgift (Kokain, XTC, Amphetamin und Cannabisprodukte) von zum Teil bekannten Dealern erhalten und konsumiert zu haben. Dieser Verdacht habe sich insbesondere auf im Zuge der Erhebungen und Anzeigeerstattung getätigte niederschriftliche Aussagen von Auskunftspersonen bzw. verdächtigen Personen gestützt. Bei der polizeilichen Vernehmung des Verdächtigen J.P. am 6. Juni 2001 auf dem Gendarmerieposten F. sei auf dessen Handy ein SMS folgenden Inhaltes eingegangen:
"Hallo du. Meldest dich bei mir. Höre wilde dinge. Konnte nicht abnehmen als du angerufen hast. War am arbeiten. Liebe grüße bl...". Die Nummer der Beschwerdeführerin sei bei J.P. unter dem Spitznamen "Blume" gespeichert gewesen. Im Zuge der nachfolgenden Erhebungen seien auch R.K., der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, vernommen worden. Dieser habe am 20. Juni 2001 angegeben, in der Wohnung der Beschwerdeführerin gewesen zu sein, als J.P. und dessen Freundin V.M. die Beschwerdeführerin besucht hätten. A.H. habe am 7. Juni 2001 angegeben, dass er die Beschwerdeführerin seit gut einem Jahr kenne. Er habe sie in der Wohnung von M.Z. kennen gelernt. Einige Wochen darauf sei die Beschwerdeführerin mit M.Z. zusammengezogen und ab diesem Zeitpunkt habe er sie auch öfter getroffen. J.P. und A.H. hätten auch angegeben, dass die Beschwerdeführerin Suchtgift konsumiere. Im Zuge einer Einvernahme am 13. Juli 2003 habe die Beschwerdeführerin angegeben, A.H. und J.P. zu kennen. A.H. würde sie schon länger kennen, weil er ein Kollege ihres Freundes M.Z. wäre. J.P. und A.H. wären zweimal bei ihr in der Wohnung gewesen, auch V.M., die Freundin von J.P., wäre bei ihr in der Wohnung gewesen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge habe sie J.P. "schon von ihrem Vater" her gekannt und sei ihr auch bekannt gewesen, "dass er ein Verbrecher ist". Ihr Vater habe das immer schon gesagt. Sie habe auch mehrmals telefonischen Kontakt zu J.P. gehabt. Auf die Frage, ob A.H. Suchtgift konsumiere, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich dies denken würde, "so wie er ausschaut". Aus ihren Angaben gehe weiters hervor, dass sich J.P., A.H., M.K. und V.M. auch zumindest einmal gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung aufgehalten hätten, wobei sie nicht gesehen habe, ob diese Kokain konsumiert hätten, sie aber auch nicht immer bei diesen Personen gewesen sei.
Die im Zuge des gegenständlichen Kündigungsverfahrens einvernommenen Zeugen hätten im Wesentlichen Folgendes angegeben:
M.Z. habe ausgesagt, er habe die Beschwerdeführerin zu Silvester 1999 kennen gelernt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er ein Drogenproblem gehabt, dann aber beschlossen, "clean" zu bleiben, zumal die Beschwerdeführerin eine zukünftige Polizistin sei. Im Laufe des Jahres 2000 seien gegen ihn Ermittlungen wegen "alter Sachen" von der Gendarmerie geführt worden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin schon das erste Mal Schwierigkeiten bekommen. Bei einer ihn betreffenden Verhandlung habe er dann die Auflage bekommen, sich einer Beratung in der Therapiestelle "Clean" in F. zu unterziehen. Selbstverständlich habe er aus seiner Vergangenheit einen bestimmten Freundeskreis, der sich nicht schlagartig verändern würde. Er habe immer noch Freunde aus seiner "Suchtgiftzeit". Diese Kontakte habe er aber, seit er mit der Beschwerdeführerin zusammen sei, ziemlich reduziert. Während ihrer Lebensgemeinschaft seien - von der Gendarmerie als "übel beleumundet " bezeichnete - Freunde aus der vergangenen Zeit (namentlich A.H., J. und K.) in ihrer gemeinsamen Wohnung gewesen. Diese Personen hätten kein Suchtgift in die Wohnung mitgebracht und sei dort auch weder von ihm noch von der Beschwerdeführerin Suchtgift konsumiert worden.
A.S., ein Berufsdetektiv, habe angegeben, er habe die Beschwerdeführerin über Auftrag einige Zeit observiert. Im Zuge dessen habe er keine vom Hörensagen "Giftler" in ihrem Umkreis wahrnehmen können. Die Observation sei aber auch nicht täglich durchgeführt worden. Im Februar oder März 2002 habe sich die Beschwerdeführerin bei seiner Detektei beworben und sei angestellt worden. Er habe keine Feststellungen gemacht, die darauf hingedeutet hätten, dass die Beschwerdeführerin Suchtgift konsumiere.
V.M. habe ausgesagt, sie habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 durch ihren ehemaligen Freund J.P. kennen gelernt und es habe sich zwischen ihnen eine Bekanntschaft entwickelt. Sie sei mit J.P. in der Wohnung der Beschwerdeführerin und des M.Z. gewesen. Dabei seien ebenfalls ein gewisser M.K. und R.K., der Ex-Gatte der Beschwerdeführerin, sowie A.H. anwesend gewesen. J.P. habe immer Kokain gehabt und geschnupft, an diesem Abend habe er aber kein Suchtgift in die Wohnung der Beschwerdeführerin mitgebracht. Sie könne sich nicht erinnern, dass nach Aussagen von J.P. die anwesenden Personen abwechselnd von der Terrasse ins Wohnzimmer gegangen wären, um dort "Koks" zu schnupfen. J.P. erzähle oft das "Blaue vom Himmel". Sie selbst habe eine "Suchtgiftvergangenheit", habe auch eine gerichtliche Verurteilung deswegen und sei in der Therapiestelle "Clean" gewesen. Sie glaube jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin Suchtgift konsumieren würde. Sie habe hin und wieder noch Kontakt mit der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Handynummer und treffe sie hin und wieder.
N.G. habe ausgesagt, im Juni 2001 habe J.P. im Zuge von Suchtgiftermittlungen angegeben, dass er gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und anderen in der Wohnung der Beschwerdeführerin Suchtgift konsumiert habe. Er (N.G.) habe insgesamt vier Personen vernommen, die alle angegeben hätten, dass die Beschwerdeführerin Suchtgift konsumiert habe. Die Ermittlungen in dieser Sache seien nicht von ihm ausgegangen, sondern von einer anderen Dienststelle. Er habe erst aufgrund der Aussagen von J.P. Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin geführt. Er habe keinen Grund, der Beschwerdeführerin unnötige Schwierigkeiten zu machen, zumal ihr Vater ebenfalls Gendarmeriebeamter sei.
Der Bundesminister für Inneres führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Bezirksgerichtes F. vom 17. Dezember 2002 wegen Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG (Konsum) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Mit Urteil des Landesgerichtes F. vom 14. Mai 2003 sei die Beschwerdeführerin gemäß § 259 Z. 3 StPO vom Vergehen nach § 27 Abs. 2 SMG freigesprochen worden, da weder durch einen einzelnen Beweis noch durch eine geschlossene Indizienkette der Konsum von Kokain am fraglichen Tag nachgewiesen hätte werden können. Das Berufungsgericht habe weiters ausgeführt, dass der chronologische Ablauf zeigte, dass die Einvernommenen J.P., M.K. und A.H. im Laufe des Verfahrens immer weiter von ihren ursprünglich gemachten belastenden Aussagen abgedriftet wären. Letztlich hätte keiner dieser Personen eindeutig und exakt zu bestätigen vermocht, dass die Beschwerdeführerin am fraglichen Tag tatsächlich Kokain besessen und konsumiert hätte; der Berufungssenat habe den letzten "Zeugendeponaten" dieser Personen keineswegs volle Glaubwürdigkeit zugebilligt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht führte der Bundesminister sodann aus, gemäß § 17 Abs. 1 AVG habe die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Parteien hätten ein subjektiv prozessuales Recht auf Akteneinsicht. Am 23. Jänner 2003 sei der Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters Akteneinsicht gewährt worden. Der für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes einzige weitere Beweis sei das der Beschwerdeführerin bekannte und durch das Landesgericht F. zugestellte Berufungsurteil. Die Dienstbehörde sehe, ohne damit das Recht auf Gehör zu verletzen, keinen objektiven Grund, dem neuerlichen Antrag auf Akteneinsicht vom 30. Juli 2003 zu entsprechen. Dieser Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
§ 39 Abs. 2 AVG sehe vor, dass die Verwaltungsbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG durchführen können. Die Behörde sei in diesem Fall zur Ermessensübung ermächtigt. Gemäß § 37 Abs. 1 AVG sei Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung habe die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seine Zwecke notwendig erscheine. Die Dienstbehörde habe keine Notwendigkeit zur Durchführung einer kontradiktorischen Streitverhandlung erkannt und sei der Antrag auf Durchführung derselben abzuweisen gewesen.
In dienstrechtlicher Hinsicht wurde schließlich ausgeführt, gemäß § 10 Abs. 1 BDG 1979 sei das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin provisorisch. Dieses Dienstverhältnis könne mit Bescheid unter Anführung von Gründen gekündigt werden (Abs. 2 und 3). Kündigungsgründe nach Abs. 4 seien insbesondere die Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen, der Mangel der körperlichen und geistigen Eignung, unbefriedigender Arbeitserfolg, pflichtwidriges Verhalten und Bedarfsmangel. Die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolge den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu nehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Damit sollen alle sich nicht voll bewährenden Beamten noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden. Dabei sei es gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde habe nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches oder außerdienstliches Verhalten zu prüfen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 95/12/0209). Ungeachtet einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit könne die Dienstbehörde ein Verhalten selbständig dahingehend beurteilen, ob darin ein pflichtwidriges Verhalten im Sinn des § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 liege oder nicht, seien doch die mit dem Strafrecht verfolgten Zielsetzungen andere als die mit der Kündigung eines Dienstverhältnisses nach dem Dienstrecht. Die Dienstbehörde könne dabei in ihrem Verfahren auf das strafgerichtliche Verfahren (einschließlich jener Ermittlungen, die zu dessen Einleitung geführt haben) zurückgreifen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 93/12/0291). Rechtskräftige strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilungen entfalten im Kündigungsverfahren Bindungswirkung. Die Bindung bedeute jedoch nicht, dass ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt habe, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfte. Selbst ein gerichtlicher Freispruch würde das nicht behindern. Im Disziplinarverfahren sei lediglich zu beachten, welche Tatsachen im gerichtlichen Urteil nicht als erweisbar festgestellt worden seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 93/09/0054). Dies gelte im übertragenen Sinn auch für das Kündigungsverfahren.
Im gerichtlichen Verfahren sei die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes F. vom 14. Mai 2003 rechtskräftig vom Verdacht, an einem bestimmten Tag Ende Mai/Anfang Juni 2001 in F. den bestehenden Vorschriften zuwider eine unbekannte Menge Kokain besessen und dadurch das Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG begangen zu haben, freigesprochen worden. Wie aus der Urteilsbegründung nachvollziehbar hervorgehe, hätten weder J.P., A.H. oder M.K. eindeutig und exakt zu bestätigen vermocht, dass die Beschwerdeführerin am fraglichen Tag Kokain besessen oder konsumiert habe und sei sie daher im Zweifel freizusprechen gewesen. Festzustellen sei, dass der Berufungssenat den letzten Zeugendeponaten dieser Personen keineswegs volle Glaubwürdigkeit zugebilligt habe.
Unbestritten blieben die bereits bei den ersten polizeilichen Vernehmungen sowie im chronologischen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens getätigten Aussagen, dass sich diese Personen gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung aufgehalten hätten. Auch ein über längere Zeit andauernder und nicht nur flüchtiger Kontakt zu diesen Personen lasse sich durch das Ermittlungsverfahren (Einvernahme der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen) bestätigen. Die Beschwerdeführerin selbst bestätige, dass sie diese Personen seit längerer Zeit kenne, über längere Zeit mit ihnen Kontakte gepflegt habe und insbesondere von J.P. gewusst habe, dass er "ein Verbrecher" sei. Im Hinblick auf dieses Wissen wäre anzunehmen und vorauszusetzen, dass die Beschwerdeführerin als künftige Gendarmeriebeamtin jeden Kontakt zu dieser Person unterbinde. Im eklatanten Widerspruch dazu stehe das von der Beschwerdeführerin an J.P. gesendete SMS vom 6. Juni 2001, das auf einen vertraulicheren und freundschaftlicheren Umgang mit ihm schließen lasse. V.M. bestätige, dass sich zwischen ihr und der Beschwerdeführerin eine Bekanntschaft entwickelt habe und es zu mehrmaligen Treffen gekommen sei. Auf den Erfahrungen des täglichen Lebens basierend, sei der Schluss zulässig, dass das Verhältnis zu V.M. über den Rahmen einer flüchtigen Bekanntschaft hinausgehe, zumal diese die Beschwerdeführerin bei Beziehungsproblemen kontaktiert und zu Rate gezogen habe. Durch ihren nunmehr ehemaligen Lebensgefährten M.Z., der nachweislich und nach eigenen Aussagen eine "Drogenvergangenheit" habe, sei der Beschwerdeführerin auch bekannt gewesen, dass es sich bei A.H. um einen Bekannten aus dieser "Suchtgiftvergangenheit" handle. Aufgrund der Aussagen könne als erwiesen angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin Kontakte zu Personen gepflegt habe, welche aufgrund gerichtlicher Verurteilungen nachweislich dem Suchtgiftmilieu zuzuordnen seien und gegen die bereits mehrfach Erhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens und Vergehens nach dem SMG geführt worden seien. Wenn auch im gerichtlichen Verfahren der Beweis des Suchtgiftkonsums durch die Beschwerdeführerin zu einem zeitmäßig relativ klar begrenzten Zeitraum nicht mit ausreichender Sicherheit möglich gewesen sei, so stelle allein der Kontakt zu diesen Personen einen Grund dar, der es notwendig mache, ihr Dienstverhältnis zu kündigen. Es würden insbesondere zwei Kündigungsgründe gleichzeitig greifen, nämlich pflichtwidriges Verhalten einerseits und der Mangel an charakterlicher Eignung andererseits. § 43 Abs. 2 BDG 1979 besage, dass der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Durch den nicht bloß flüchtigen Kontakt zu Personen, die dem Suchtgiftmilieu zuzuordnen seien, und ihrem Wissen darum, habe die Beschwerdeführerin die für die Erfüllung künftiger dienstlicher Aufgaben unerlässliche Vertrauensbasis zwischen Beamten und der rechtssuchenden Bevölkerung massiv geschädigt. Zudem zeige dies ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen sowie ein Verhalten, durch das die Beschwerdeführerin nicht nur ihr eigenes Ansehen im Allgemeinen und auch insbesondere in der Kollegenschaft, sondern auch das der Bundesgendarmerie im Besonderen herabsetze. Die Verletzung einer Dienstpflicht durch den in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten sei nur dann nicht geeignet, den Kündigungsgrund des pflichtwidrigen Verhaltens nach § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 zu begründen, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig sei, auf bloßer Nachlässigkeit beruhe, einmaliger Art gewesen sei und keine Wiederholung besorgen lasse, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung stehe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 98/12/0049). Durch ihr gesamtes Verhalten habe die Beschwerdeführerin ohne Zweifel ihre Dienstpflichten gravierend verletzt. Vor diesem Hintergrund sei es unbedingt notwendig, das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu beenden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. § 10 Abs. 1, 2 und 4 Z. 4 BDG 1979 in der Stammfassung dieser Bestimmungen nach dem BGBl. Nr. 333/1979 lautet:
"Provisorisches Dienstverhältnis
§ 10. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. ...
...
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
...
4. pflichtwidriges Verhalten,
..."
1.2. § 43 Abs. 2 BDG 1979 in der Stammfassung dieser Bestimmung lautet:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43.
...
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen, wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist demnach die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich- rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise prüfen zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat nach dem Gesagten das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/12/0067, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1984, Zl. 83/12/0136, zum Ausdruck gebracht, dass schon in den Kontakten eines Zollwachebeamten mit Personen, von welchen er auf Grund seiner eigenen Wahrnehmung deshalb wissen musste, dass sie sich mit der Beschaffung und dem Genuss von Suchtgift befassten, weil er unbestrittenermaßen in ihrer Gegenwart von ihnen zur Verfügung gestellte Haschischzigaretten geraucht hatte, ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 43 BDG 1979 und damit der Kündigungsgrund nach § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 zu erblicken ist; liegt es doch auf der Hand, dass der Verkehr mit derartigen Personen und der Genuss von Suchtgift auch in geringen Mengen ein Verhalten darstellt, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der einem Zollwachebeamten übertragenen dienstlichen Aufgaben, zu welchen sehr wohl die "Erfassung, Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen die Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes" gehören, zu erhalten.
2.2. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid primär auf den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 gestützt. Allein der nicht bloß flüchtige Kontakt zu Personen, von denen die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass sie dem Suchtgiftmilieu zuzuordnen seien, habe die für die Erfüllung künftiger dienstlicher Aufgaben unerlässliche Vertrauensbasis zwischen Beamten und der rechtssuchenden Bevölkerung massiv geschädigt. Zudem zeige dieses pflichtwidrige Verhalten ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen; die Beschwerdeführerin habe dadurch nicht nur ihr eigenes Ansehen im Allgemeinen und auch insbesondere in der Kollegenschaft, sondern auch das der Bundesgendarmerie im Besonderen herabgesetzt.
Es ist im Beschwerdefall zwar unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Kontakte zu Personen (insbesondere zu J.P., V.M. und A.H.) hatte, die nach deren eigenen Angaben dem Suchtgiftmilieu zuzuordnen waren. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass sie V.M. geholfen habe, wenn diese Beziehungsprobleme mit ihrem (damaligen) Freund J.P. hatte. Auch ist die Auffassung der belangten Behörde, dass das SMS vom 6. Juni 2001 auf einen vertraulicheren und freundschaftlicheren Umgang mit Josef P. schließen lasse, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin gesteht schließlich zu, dass sie A.H. als Besucher ihres Lebensgefährten kennen gelernt habe.
Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings der Auffassung, dass die (außerdienstlichen) Kontakte der Beschwerdeführerin mit den angeführten Personen für sich betrachtet noch kein Verhalten darstellen, von dem in rechtlicher Qualifikation gesagt werden kann, dass es nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der einer Gendarmeriebeamtin übertragenen dienstlichen Aufgaben, zu welchen - wie die Dienstbehörde erster Instanz richtig erkannt hat - auch die "Erfassung, Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen die Bestimmungen des SMG" gehören, zu erhalten.
Bei der Beurteilung, ob ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Z. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 BDG 1979 vorliegt, kommt es nämlich entscheidend darauf an, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontakte auch gewusst hat, dass es sich bei den betreffenden Personen um solche gehandelt hat, die dem Suchtgiftmilieu zuzuordnen waren. Die Beschwerdeführerin hat dies im Verwaltungsverfahren stets bestritten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, gelingt es der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht, mängelfrei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Zugehörigkeit der betreffenden Personen zum Suchtgiftmilieu zum entscheidenden Zeitpunkt bekannt war:
Die belangte Behörde hat - erstmals im angefochtenen Bescheid - festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 13. Juli 2001 auf die Frage, ob A.H. Suchtgift konsumiere, angegeben habe, dass sie sich dies denken würde, "so wie er ausschaut". Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde, dass sie eine Aussage in dieser Form getätigt habe.
Sie habe vielmehr Folgendes gesagt: "So wie es jetzt ausschaut, denke ich schon". Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde zu Recht, dass sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass sie diese zu ihren Lasten verwertete Niederschrift vom 13. Juli 2001 nicht unterschrieben hat. Sie hat bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass sie die Unterschrift deswegen verweigert habe, weil der die Vernehmung durchführende Gendarmeriebeamte N.G. ihre Formulierungen verändert und in einen für sie negativ wirkenden Zusammenhang gebracht habe. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde diese Niederschrift nicht ohne weiteres verwerten dürfen, sondern hätte die Beschwerdeführerin zunächst auffordern müssen bekannt zu geben, welche Formulierungen sie für unzutreffend gehalten hat. Sodann hätte sie - allenfalls nach Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Gendarmeriebeamten N.G. - für den Fall unterschiedlicher Beweisergebnisse im Rahmen einer überprüfbaren Beweiswürdigung darzulegen gehabt, aus welchen Gründen sie etwa dem Gendarmeriebeamten N.G. mehr Glaubwürdigkeit schenkt als der Beschwerdeführerin.
Soweit die belangte Behörde feststellt, der Beschwerdeführerin sei durch ihren damaligen Lebensgefährten M.Z., der nachweislich und nach eigenen Aussagen eine "Drogenvergangenheit" habe, bekannt gewesen, dass es sich bei A.H. um einen Bekannten aus dieser "Suchtgiftvergangenheit" handle, so ist ihr zu entgegnen, dass allein aus dem Umstand, dass es sich bei A.H. um einen Bekannten des M.Z. aus dessen "Suchtgiftvergangenheit" gehandelt hat, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführerin gewusst hat, dass A.H. im maßgeblichen Zeitraum der Suchtgiftszene zuzuordnen war.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid schließlich festgestellt, die Beschwerdeführerin habe J.P. schon von ihrem Vater her gekannt und es sei ihr auch bekannt gewesen, dass jener "ein Verbrecher" sei. Was diesen Kontakt zu J.P. anlangt, so räumt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein, dass ihr Vater behauptet habe, dass J.P. "ein Verbrecher" sei, wobei ihr aber diesbezüglich Konkretes nicht bekannt gewesen sei und sie schon gar nicht irgendwelche Hinweis auf konkretes strafbares Verhalten des J.P. gehabt habe. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde nichts dazu beigetragen hat, die nähere Bedeutung der sehr allgemeinen Einschätzung der Persönlichkeit des J.P. durch den Vater der Beschwerdeführerin, dessen Einvernahme unterblieben ist, zu erhellen, fehlt im angefochtenen Bescheid eine Feststellung dahingehend, ob der Beschwerdeführerin durch ihren Vater auch bekannt war, dass J.P. im maßgeblichen Zeitraum mit der Suchtgiftszene in Verbindung gestanden ist.
Dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Kenntnis von der Einschätzung der Person des J.P. durch ihren Vater V.M. geholfen hat, wenn diese Beziehungsprobleme mit ihrem Freund J.P. gehabt hat, weil dieser ihr "mit dem Umbringen" gedroht habe, ist zwar ein Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht adäquat die Gewaltbereitschaft von J.P. eingeschätzt und daraus Konsequenzen für den Kontakt mit ihm gezogen hat, reicht aber - jedenfalls auf der Basis der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen - nicht aus, den Umgang der Beschwerdeführerin mit J.P. bereits als eine Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede in einem provisorischen Dienstverhältnis unterlaufene Verletzung von Dienstpflichten schon einen Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 darstellt. Dies wird insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt in ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0066).
Da somit keine mängelfreien Feststellungen getroffen wurden, wonach die Beschwerdeführerin gewusst hat, dass insbesondere J.P., V.M. und A.H. im maßgeblichen Zeitraum mit dem Handel und/oder Konsum von Suchtgift befasst waren, kann die Kündigung nicht erfolgreich auf den Umstand des Kontaktes der Beschwerdeführerin zu Personen aus dem Suchtgiftmilieu gestützt werden.
2.3. Soweit die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf den Mangel der Beschwerdeführerin an charakterlicher Eignung zu stützen versucht, ist ihr wie bereits bei der angenommenen Pflichtverletzung entgegenzuhalten, dass ein Wissen der Beschwerdeführerin von der Zugehörigkeit der schon mehrfach erwähnten Personen zum Suchtgiftmilieu nicht mängelfrei festgestellt wurde.
2.4. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 5. Juli 2006
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