Normen
61994CJ0008 Laperre VORAB;
AlVG 1977 §1 Abs6;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 Z1;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AlVG 1977 §14;
AlVG 1977 §15;
AlVG 1977 §16;
AlVG 1977 §17;
ASVG §11 Abs2;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
B-VG Art7;
KBGG 2001 §2 Abs3;
KBGG 2001;
61994CJ0008 Laperre VORAB;
AlVG 1977 §1 Abs6;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 Z1;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AlVG 1977 §14;
AlVG 1977 §15;
AlVG 1977 §16;
AlVG 1977 §17;
ASVG §11 Abs2;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
B-VG Art7;
KBGG 2001 §2 Abs3;
KBGG 2001;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. September 2004 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld keine Folge gegeben. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, die Beschwerdeführerin sei bis 15. Oktober 2001 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden (nach der Aktenlage seit 27. September 2000). Nach Wochengeldbezug vom 16. Oktober 2001 bis 14. Juni 2002 habe die Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2002 bis 18. Oktober 2004 Kinderbetreuungsgeld erhalten. Vom 20. April 2004 bis 13. Mai 2004 habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt aus dem oben genannten Dienstverhältnis gehabt. Seit 1. Oktober 1995 studiere die Beschwerdeführerin als ordentliche Hörerin an der Medizinischen Universität Wien. Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG sei als Beobachtungszeitraum für das Vorliegen der Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten die Zeit vom 29. September 2003 bis 28. September 2004 heranzuziehen. In dieser Zeit lägen keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten, die zur erforderlichen Parallelität führen könnten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl. B 1587/04-3, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 12 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004
lautet auszugsweise:
"Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
...
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
...
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt als arbeitslos, wer
1. während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war,
2. zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist und
3. die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat.
..."
§ 14 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003
lautet auszugsweise:
"Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft erfüllt, wenn
1. der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten nach § 35 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, herangezogen werden dürfen, und
2. ihm das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmitteln binnen vier Wochen weder eine Arbeitsaufnahme noch den Eintritt in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
...
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder darauffolgende Sonntag;
e) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
f) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
g) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.
..."
§ 15 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004
hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
- 3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
- 4. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
- 5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
- 6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
- 9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
- 10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte.
...
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war;
5. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.
...
(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.
...
(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden."
§ 16 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 128/2003 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
b) des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
d) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
e) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
f) des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,
g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- h) des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
- i) des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe,
- j) des Bezuges von Weiterbildungsgeld,
- k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
- l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
m) des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung,
n) des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld.
...
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
..."
Aus § 12 Abs. 3 lit. f AlVG ergibt sich, dass der Bezug von Arbeitslosengeld während eines Studiums grundsätzlich nicht in Frage kommt. § 12 Abs. 4 AlVG sieht jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor.
Der Gesetzgeber vermutet nämlich für den Regelfall eine objektive Unvereinbarkeit eines Studiums mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Das Arbeitslosengeld soll dazu dienen, den Entgeltausfall nach Verlust einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen derartigen Beschäftigung auszugleichen. Eine solche Wiedererlangung sieht der Gesetzgeber neben einem Studium im Regelfall als ausgeschlossen an; lediglich dann, wenn die Kriterien des § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt sind, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die arbeitslose Person in die Kategorie der sogenannten "Werkstudenten" fällt und daher auch die Wiedererlangung einer Beschäftigung zu erwarten ist und mit Rücksicht darauf ein Bezug von Arbeitslosengeld auch parallel zum Studium ausnahmsweise möglich sein soll (vgl. zu all dem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.466/1996, und das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125).
Die hier maßgebende Fassung des § 12 Abs. 4 AlVG geht auf die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 zurück. Mit dieser Novelle wurde ausdrücklich auch auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (und nicht mehr länger auf jenen des Eintrittes der Arbeitslosigkeit, vgl. die Fassung BGBl. Nr. 201/1996, ebenso wie die vorherigen Fassungen dargestellt im zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996) abgestellt. Die Materialien dazu (RV 311 BlgNR XXI. GP, S. 211) lauten:
"Künftig soll auf Grund einer Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 als Einkommensgrenze für die Studienförderung nicht mehr die auch für die Arbeitslosenversicherung maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG gelten, sondern eine Jahresdurchrechnung des erzielten Einkommens erfolgen. Eine Kürzung der Studienbeihilfe soll erst eintreten, wenn das Einkommen aus einer Beschäftigung im Jahr die zwölffache Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Es wird daher möglich sein, neben dem Bezug einer Studienbeihilfe arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt zu sein und dadurch wesentlich leichter die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld zu erfüllen. Um eine stärkere Belastung der Arbeitslosenversicherung durch Studenten zu vermeiden, ist es daher erforderlich, die bestehenden Ausnahmeregelungen, die Werkstudenten die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ermöglichen, strenger zu fassen."
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf hg. Erkenntnisse, die zu im Jahre 1994 in Kraft gestandenen Fassungen des § 12 Abs. 4 AlVG ergangen sind (neben dem zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996 die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0137, und vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0153). Die damalige Fassung des § 12 Abs. 4 AlVG sah die Möglichkeit einer Ausnahme vor, sofern der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, durch längere Zeit hindurch oblegen hatte und die Beschäftigung nicht vom Arbeitslosen selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst worden war. Eine den Begriff des "Werkstudenten" typisierende Regelung, wie sie § 12 Abs. 4 AlVG nunmehr vorsieht, bestand damals nicht.
Die nunmehr eindeutig festgelegten Zeiträume von Beschäftigung und gleichzeitigem Studium lassen auch in Härtefällen grundsätzlich keinen Interpretationsspielraum zu (vgl. dazu auch Weikinger (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz, Lose-Blatt-Ausgabe, Lieferung März 2005, Kap 2-60). Es ist daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nach dem eindeutigen jetzigen Gesetzeswortlaut auf die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und auf den Zeitraum von zwölf Monaten davor abzustellen.
Zu der auch hier maßgebenden Fassung des § 12 Abs. 4 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0135, dargelegt, dass die Wortfolge "arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt" so zu verstehen ist, dass es auf das arbeitsvertragsrechtliche Bestehen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG ankommt. Eine im Fall der Zahlung einer Kündigungsentschädigung und einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt eintretende Verlängerung der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 6 AlVG iVm § 11 Abs. 2 ASVG ist daher nicht zu den Zeiten der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung zu rechnen.
Im Zusammenhang mit der Ersatzleistung für Urlaubsentgelt in der Zeit vom 20. April 2004 bis 13. Mai 2004 macht die Beschwerdeführerin aber auch geltend, dass sie Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, wenn sie unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit 19. April 2004 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hätte. Die Tatsache, dass sie weiterhin lediglich Kinderbetreuungsgeld beansprucht habe und nicht Arbeitslosengeld, könne ihr nunmehr nicht zum Nachteil gereichen. Auf Grund der späteren Antragstellung (erst ab Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes) dürfe sie nicht unsachlich benachteiligt werden.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass auch ein Dienstverhältnis bis 19. April 2004 nicht ausreichen würde, die Anforderungen des § 12 Abs. 4 AlVG zu erfüllen. Ferner ist zu beachten, dass durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht berührt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0268). Es ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin gegebenenfalls Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld parallel bezogen hätte. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld hätte den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin weist aber weiters darauf hin, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld ein Rahmenfristerstreckungsgrund nach § 15 AlVG ist. Dieser müsse auch im vorliegenden Fall zum Tragen kommen. Anderenfalls würde es zu einer mittelbaren Frauendiskriminierung kommen. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auch auf das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/08/0265.
In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat ein arbeitsloser Student den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld erst nach Ablauf eines Krankengeldbezuges gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Schluss, dass es zu einer im Lichte des Gleichheitssatzes nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Werkstudenten untereinander führen würde, wenn in diesem Fall Arbeitslosengeld nicht zuerkannt würde. Der Verwaltungsgerichtshof verwies ausdrücklich darauf, dass in Zeiten des Krankengeldbezuges nicht nur nicht gearbeitet, sondern auch nicht studiert werden könne. Außerdem wäre es dem Arbeitslosen mit Erfolg möglich gewesen, unmittelbar nach Beendigung seiner Beschäftigung die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu beantragen, freilich mit der Konsequenz, dass der Anspruch bis zur Beendigung des Krankengeldanspruches geruht hätte. Darüber hinaus sehe § 46 Abs. 1 AlVG sogar vor, dass eine verspätete Antragsabgabe aus Krankheitsgründen (ungeachtet des späteren Anfalls der Leistung wegen des Ruhensgrundes) auf den Tag der Ausgabe des Formulars zurückbezogen werden könne. Daraus könne der Grundsatz gewonnen werden, dass der Zeitraum des Krankengeldbezuges als Ruhenszeitraum bei Beurteilung der Parallelität von Studium und Beschäftigung zur Gänze außer Betracht zu lassen sei.
Der vorliegende Fall ist mit dem soeben genannten nicht vergleichbar. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld stellt weder einen Ruhensgrund im Sinne des § 16 AlVG dar, noch ist gesetzlich vorgesehen, dass eine wegen eines derartigen Bezuges verspätete Antragsabgabe zu einem Arbeitslosengeldbezug rückwirkend ab dem Tag der Ausgabe des Formulars führt. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass in Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges studiert werden kann.
Festzuhalten ist weiters, dass im Fall einer indirekten Diskriminierung z.B. in dem Sinne, dass Frauen in geringerem Umfang in den Genuss einer Leistung kommen als Männer, ausschlaggebend ist, ob dieser Effekt auf eine zulässige sozialpolitische Zielsetzung zurückgeführt und mit dieser sachlich gerechtfertigt werden kann. Dazu ist zu bemerken, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht (im Wesentlichen) das Risiko der Arbeitslosigkeit versichert, d.h. in erster Linie dem Zweck der Wiedereingliederung arbeitslos gewordener Menschen in den Arbeitsmarkt dient und Geldleistungen nur insoweit vorsieht, als und solange diese Eingliederung in den Arbeitsmarkt trotz der Bemühungen des Arbeitsmarktservice und des Arbeitslosen nicht gelingt. Dem Gesetzgeber kann keine Unsachlichkeit vorgeworfen werden, wenn er bei Studenten grundsätzlich davon ausgeht, dass ein Studium die betreffende Person im Regefall derart beanspruchen wird, dass eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung parallel dazu ausscheidet. Es ist aber auch nicht unsachlich wenn eine von diesem Grundsatz vorgesehene Ausnahme daran bindet, dass die betreffende Person zeitnahe zum Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage war, parallel zum Studium ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auszuüben. Das Erfordernis der besonderen zeitlichen Nähe rechtfertigt sich schon aus dem Fortschritt des Studiums und der dadurch gegebenen möglicherweise zeitlich verschiedenen Inanspruchnahme der Studenten. Es hat mit einer Diskriminierung der Frauen nichts zu tun, wenn der Gesetzgeber angesichts dieser Ziele die Rahmenfristerstreckungsgründe des § 15 AlVG hier nicht anerkennt, zumal er das Kinderbetreuungsgeld im Zweifel dem Elternteil zugesteht, der die Betreuung des Kindes überwiegend durchführt (§ 2 Abs. 3 KBGG). Schließlich ist zu beachten, dass, wie bereits ausgeführt, Arbeitslosengeldbezug und Kindergeldbezug einander nicht ausschließen. Ein Kindergeldbezug wird auch durch ein Studium nicht ausgeschlossen. Es kann folglich keine Diskriminierung vorliegen, wenn der Bezug von Kindergeld im Zusammenhang mit den speziellen Voraussetzungen für einen Arbeitslosengeldbezug während eines Studiums gemäß § 12 Abs. 4 AlVG keine Rolle spielt.
Es ist auch nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig, das gegenständliche sozialpolitische Ziel zu verfolgen, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur dann zu gewähren, wenn eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erwarten ist, nicht aber auch dann, wenn dies etwa wegen der Inanspruchnahme durch ein Studium im Regelfall nicht zu erwarten ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0275).
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. April 2007
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