VwGH 2006/08/0216

VwGH2006/08/021625.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Mag. (FH) M in W, vertreten durch Dr. Tassilo Mayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 9, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 4. April 2006, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2006-569, betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 110,13 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 17. Februar 2006 wurde der Bezug von Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer mangels Arbeitslosigkeit ab dem 1. Februar 2006 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, da der Beschwerdeführer bezüglich seines im Oktober begonnenen Jus-Studiums kein parallel verlaufendes Dienstverhältnis nachweisen könne, sei er kein Werkstudent und es liege keine Arbeitslosigkeit vor.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen, wobei im Spruch nach dem Wort "Notstandshilfe" eingefügt wurde: "(richtig: des Arbeitslosengeldes)".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat (gemeinsam mit jenen zu den hg. Verfahrenen Zlen. 2006/08/0215 und 0217) die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 17. Mai 2005 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Das dabei von ihm angegebene "FH-Studium" wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als der Gewährung des Arbeitslosengeldes nicht entgegenstehend angesehen.

Am 2. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Notstandshilfe. Dabei gab er an, seit Oktober 2005 als ordentlicher Hörer in einem Fernstudium der Rechtswissenschaften in Linz inskribiert zu sein. Zum Sachverhalt wird des Näheren auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/08/0217, verwiesen.

Dem genannten Erkenntnis lag ein Bescheid der belangten Behörde zu Grunde, mit dem der Bezug von Arbeitslosengeld durch den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Jänner 2006 widerrufen und das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld rückgefordert wurde.

Im hier vorliegenden Fall wurde der Bezug von Arbeitslosengeld durch den Beschwerdeführer ab 1. Februar 2006 eingestellt.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Behörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom 17. Februar 2006 den Bezug von Notstandshilfe eingestellt habe. Die belangte Behörde hätte daher nicht über den Bezug von Arbeitslosengeld dahingehend entscheiden dürfen, dass sie diesen in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides eingestellt hat.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Auf Grund des § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (außer in den Fällen des § 66 Abs. 2 AVG), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im vorliegenden Fall stand der Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 17. Mai 2005 im Bezug von Arbeitslosengeld. Erst am 2. Februar 2006 hat der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt. Die Einstellung von "Notstandshilfe" statt von "Arbeitslosengeld" mit Wirkung ab 1. Februar 2006 beruhte daher offenbar auf einem Versehen, das auch dem Beschwerdeführer, ebenso wie der erstinstanzlichen Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit, auffallen musste.

Eine Bescheidberichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann aber nicht bloß von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 91/04/0269, mwN).

Die Zuerkennung von Notstandshilfe hat der Beschwerdeführer jedenfalls erst mit seinem Antrag vom 2. Februar 2006 geltend gemacht. Diesem Antrag wurde keine Folge gegeben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/08/0215). Im hier gegenständlichen Verfahren kann dahingestellt bleiben, ob damit über den Anspruch auf Notstandshilfe ab 2. Februar 2006 oder, so die Begründung des zur hg. Zahl 2006/08/0215 angefochtenen Bescheides, ab 13. Februar 2006 abgesprochen wurde. Die Einstellung des Arbeitslosengeldes erfolgte nämlich ab dem 1. Februar 2006 mit einem zeitlich offenen Abspruch. Dies bedeutet, dass sie solange wirksam ist, bis sich die Rechts- oder Sachlage maßgeblich ändert. Schon in zeitlicher Hinsicht kann somit die Entscheidung über die Notstandshilfe nicht bewirken, dass der hier gegenständliche Bescheid im Widerspruch zu dem zur hg. Zl. 2006/08/0215 angefochtenen Bescheid steht.

Fraglich könnte sein, ob statt einer Einstellung ein Widerruf des Bezuges von Arbeitslosengeld hätte vorgenommen werden müssen (dies ist mit dem zur hg. Zl. 2006/08/0217 angefochtenen Bescheid für die Zeit bis 31. Jänner 2006 geschehen). Diesbezüglich ist aber auszuführen, dass ein Arbeitsloser dadurch, dass statt eines Widerrufes eine Einstellung vorgenommen wird, in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2004/08/0074, mwN).

Zum übrigen Beschwerdevorbringen, dass trotz des Jus-Studiums des Beschwerdeführers an der Universität Linz als ordentlicher Hörer Arbeitslosigkeit gegeben sei bzw. die Ausnahme des § 12 Abs. 4 AlVG zum Tragen komme, ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/08/0217, zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Da die belangte Behörde eine einheitliche Gegenschrift gemeinsam zu den Zlen. 2006/08/0215 und 0217 erstattet hat, war der Ersatz für Schriftsatzaufwand zu dritteln. Für den Vorlagenaufwand wurde ihr mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/08/0217, bereits der beantragte Kostenersatz zugesprochen.

Wien, am 25. April 2007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte