Normen
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 lite;
BauRallg;
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 lite;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In den Beschwerdefällen geht es um ein im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (kurz: BH) gelegenes Schiförderband. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten Gesellschaft m.b.H. (kurz: Gesellschaft).
I. Mit Straferkenntnis der BH vom 14. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer jener Gesellschaft und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass das Schiförderband im Zeitraum "vor dem 18.12.2003 bis 13.1.2004" an einem näher bezeichneten Standort ohne baurechtliche Bewilligung wesentlich verändert worden sei, indem es um ca. 20 m verkürzt und in seiner Lage verändert worden sei. Er habe dadurch § 55 Abs. 1 lit. a iVm § 18 Abs. 1 lit. e des Vorarlberger Baugesetzes (BauG), LGBl. Nr. 52/2001, idF LGBl. 23/2003, verletzt und wurde hiefür mit EUR 1.400,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit mit 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, der mit dem erstangefochtenen Bescheid (Zl. 2006/06/0057) nur insoweit Folge gegeben wurde, als die Geldstrafe auf EUR 1.000,-- (und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden) herabgesetzt wurde. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es begründend, mit Bescheid der BH vom 17. Dezember 2002 sei der Gesellschaft nach Maßgabe der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen die Baubewilligung für die Errichtung eines Förderungsbandes als Aufstiegshilfe für Fußgänger, Schifahrer und Fahrgäste mit alternativen Wintersportgeräten am näher bezeichneten Standort erteilt worden. Gemäß der Baubewilligung weise das Förderband eine Länge von 108 m und eine Steigung von 11,75 Grad (ca. 20 %) auf und es sei der Schischule in S. zur ausschließlichen Verwendung im Schischulbetrieb zur Verfügung gestellt worden. Das gemäß diesem Bescheid aufgestellte Schiförderband sei von der Gesellschaft jedenfalls schon vor dem 14. November 2003 geändert worden. Dies zum einen dadurch, dass die Länge des Förderbandes geändert worden sei, indem die Bergstation ca. 20 m und die Talstation ca. 30 m in Richtung Süden verschoben worden seien. Durch diese Lageveränderung sei auch eine Änderung der Steigung des Bandes bewirkt worden, so beispielsweise im Bereich der Ausstiegsstelle, wo die Steigung ca. 2 m vor dieser Steigung nunmehr 14 Grad (25 %) betrage. Zum Anderen sei die Länge des Förderbandes auf 87 m verkürzt worden. Für diese Änderungen habe im vorgeworfenen Tatzeitraum keine Baubewilligung vorgelegen.
Mit Schreiben vom 14. November 2003 habe die Gesellschaft der Gemeinde S. mitgeteilt, dass für das fragliche Band mit 87 m eine Genehmigung von der BH vorliege, das "letztjährige Band (105 m)" allerdings gekürzt und der Standort geändert worden sei, und dass das Förderband jetzt ihrer Meinung nach auf dem Gemeindegebiet von S. liege. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 an das Gemeindeamt S. habe die Gesellschaft um Genehmigung dieses Förderbandes ersucht. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag habe die Gesellschaft auch die BH von diesen Umständen in Kenntnis gesetzt. Mit weiterer Eingabe vom 24. Jänner 2004 habe die Gesellschaft schließlich die BH um die Genehmigung für die Umsituierung des Förderbandes und dessen Verkürzung auf 87 m ersucht (Anmerkung: nach den weiteren Feststellungen im angefochtenen Bescheid befindet sich das Förderband tatsächlich auf dem Gebiet zweier Gemeinden).
Der Beschwerdeführer habe behauptet, H. H. sei zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des Beauftragten grundsätzlich formfrei erfolgen; erforderlich sei nur, dass die nach § 9 Abs. 4 VStG notwendige Zustimmung nachweislich erfolge. Das Vorliegen einer von dem zur Vertretung nach außen Berufenen unterfertigten Urkunde werde zum Nachweis der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht verlangt. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung erfordere es aber, dass die Bestellung und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werde, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt bestehe. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liege noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Der Nachweis der Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person müsse nicht schon vor der Begehung der Verwaltungsübertretung der Behörde gegenüber erbracht werden. Der als Beschuldigter verfolgte, zur Vertretung nach außen Berufene könne sich aber nur dann auf einen an seiner Stelle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender Zustimmungsnachweis einer derartigen Person eingelangt sei. Von einem Zustimmungsnachweis in diesem Sinne könne nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden gewesen sei, etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage udgl. Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zu Stande gekommenes Beweisergebnis nicht zutreffe, genüge es zur Erbringung des vom Gesetzgeber erforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der, diesbezüglich beweispflichtige, Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten berufe, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden solle (Hinweis auf hg. Judikatur).
Eine derartige nachweisliche Zustimmung des H. H. zu seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten liege nicht vor. Im vorgelegten e-mail der Gesellschaft vom 3. Dezember 2004 an die BH werde lediglich auf ein Telefonat der Behörde mit H. H. Bezug genommen, in dem vorgelegten Schreiben der Gesellschaft vom 14. Dezember 2003 an die Gemeinde S und vom 21. Jänner 2004 an die BH werde H. H. lediglich als Ansprechperson geführt. Aus diesen Dokumenten sei in keiner Weise erkennbar, dass damit auch die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften übernommen worden sei. Auch die gegenüber dem Amt der Vorarlberger Landesregierung erfolgte Namhaftmachung des H. H. als Betriebsleiter für bestimmte Schleppliftanlagen betreffe weder eine Übertragung noch eine Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auf bzw. durch diese Person. Die Stellung als Betriebsleiter habe nicht von vornherein einen solchen normativen Gehalt, dass mit der Übertragung einer so bezeichneten Stellung auch die Bestellung als verantwortlicher Beauftragter verbunden wäre. Abgesehen davon sei die Bestellung als Betriebsleiter nicht für die Gesellschaft, sondern für die Schischule S. erfolgt. H. H. sei somit nicht, wie in der Berufung vorgebracht, als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer auch nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft und damit als zur Vertretung dieses Unternehmens nach außen Berufener befreit sei. Von der beantragten Einvernahme des H. H. als Zeugen habe abgesehen werden können, da, wenn in Ansehung einer Person kein schriftlicher Zustimmungsnachweis zu ihrer angeblichen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vorgelegt wurde, der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme dieses Arbeitnehmers zum Nachweis seiner Bestellung von vornherein ungeeignet sei, den erforderlichen Nachweis zu erbringen (Hinweis auf hg. Judikatur).
Nach § 55 Abs. 1 lit. a BauG begehe eine Verwaltungsübertretung, wer auf Vorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführe, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde.
Nach § 18 Abs. 1 lit. e BauG bedürften die Aufstellung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen einer Baubewilligung, sofern durch sie die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet oder Nachbarn belästigt werden könnten. Die Erläuterungen zu § 18 Abs. 1 lit. e BauG führten aus, dass diese Bestimmung lediglich solche ortsfesten Maschinen und sonstige technische Einrichtungen erfasse, die nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des Baugesetzes ausgenommen seien, und überdies nicht jede Maschine und technische Einrichtung bewilligungspflichtig sei, sondern nur diejenige, durch die, unter Berücksichtigung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die in lit. e genannten Beeinträchtigungen hervorgerufen werden könnten. Nach den Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 lit. e BauG seien Maschinen und sonstige technische Einrichtungen nur dann als ortsfest anzusehen, wenn sie (auf Grund ihrer festen Verbindung mit dem Boden oder auf Grund ihres Eigengewichtes) nicht ohne Weiteres an einen anderen Ort bewegt werden könnten und sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt seien, überwiegend ortsfest benutzt zu werden; Baumaschinen, mobile Beschneiungsanlagen udgl. seien daher nicht erfasst.
Zur Klärung der Frage, ob das fragliche Schiförderband eine ortsfeste Maschine darstelle, sei in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (Anmerkung: am 21. Dezember 2005) ein Gutachten eines seilbahntechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden. Der Sachverständige führe in diesem Gutachten aus, dass nach den Unterlagen des Herstellerunternehmens die Gesamtmasse des Förderbandes, welches aus Antrieb (2200 kg), Umlenkstation (844 kg) und 35 Streckenelementen (zu je 280 kg) bestehe, im Zustand gemäß der Baubewilligung vom 17. Dezember 2002 12.844 kg betrage. Die Hangabtriebskraft der Anlage, die 3,5 t betrage, müsse, um ein Abgleiten des Förderbandes in Richtung des Längsgefälles (talwärts) zu verhindern, durch eine betragsgleiche Gegenkraft in die Umgebung und daher jedenfalls über ein Fundament abgetragen werden. Das Aufstellen des Förderbandes ohne Befestigung scheide jedenfalls aus. Nach den Angaben des Monteurs des Herstellerunternehmens sei das Förderband bei der ursprünglichen Errichtung (mit einer Länge von 108 m) mit Seilen an einem alten Liftfundament gesichert worden, bei der Neusituierung im Jahr 2003 seien Fundamente aus Beton in der Größe von 4,0 m x 4,0 m errichtet worden. Eine Verlegung des Schiförderbandes erfordere, dass die Fundamentflächen neu errichtet würden, wozu Aushub- und Betonarbeiten gehörten. Der Fördergurt müsse geteilt und abgenommen werden und die Anlage müsse in die einzelnen Baugruppen zerlegt werden. Die Baugruppen müssten dann Stück für Stück zum neuen Ort transportiert werden. Eine Verlegung von rund 13 t Material sei jedenfalls unabdingbar mit erheblichem Aufwand und mit dem Einsatz von schwerem Gerät (eines Kranes) verbunden. Weiters müssten die elektrische Energieversorgung und die elektrotechnische Steuereinrichtungen (Schaltschrank) an die neuen örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des seilbahntechnischen Amtssachverständigen sei ohne jeden Zweifel abzuleiten, dass das fragliche Schiförderband ortsfest sei. Schon das Eigengewicht der Anlage (annähernd 13 t) und der einzelnen Anlagenteile wie auch ihre feste Verbindung mit dem Boden, die notwendigerweise über Betonfundamente hergestellt werden müsse, um die Anlage von einem Abgleiten zu bewahren, bedinge die Qualifikation der Anlage als ortsfeste Maschine. Das Förderband könne zwar grundsätzlich an einen anderen Standort verlegt werden, jedoch sei der dazu erforderliche technische Aufwand und Maschineneinsatz (Kran, Baugeräte für Aushub- und Betonarbeiten) derart groß, dass man nicht sagen könne, dass die Maschine "ohne Weiteres" an einen anderen Ort verlegt werden könne. Insoweit scheide der angestellte Vergleich mit Baumaschinen oder mobilen Beschneiungsanlagen aus.
Nach § 18 Abs. 1 lit. e BauG komme es zudem darauf an, dass durch die Maschine bzw. technische Einrichtung die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet werden könne oder Nachbarn belästigt werden könnten. Der seilbahntechnische Amtssachverständige habe im eingeholten Gutachten dazu ausgeführt, dass die besondere Gefährlichkeit des Förderbandes für die transportierten Personen - wie bei jedem Fördersystem, das bei bewegtem Transportgurt mit einem abgedeckten Einzug des Gurtes ausgestattet sei - beim Einzugsbereich des Fördergurtes liege. Dort sei im besonderen Maße die Gefahr gegeben, dass bei unsachgemäßer Benützung Kleidungsstücke oder Gliedmaßen eingeklemmt oder eingezogen würden. Der Sachverständige habe auf einen Unfall vom 26. Februar 2003 ebenfalls im fraglichen Schigebiet verwiesen, bei dem ein 5-jähriges Kind an einem nicht bewilligten und mit erheblichen technischen Mängeln behafteten Förderband durch Strangulation am Bandeinzug zu Tode gekommen sei. Dass dem gegenständlichen Schiförderband grundsätzlich die Eignung zukomme, die Gesundheit von Menschen zu gefährden, stehe dem zufolge unzweifelhaft fest.
Unter Bedachtnahme auf das vom Sachverständigen dargestellte Gefährdungspotenzial des Förderbandes werde mit der Verlegung an einen anderen Aufstellungsort eine wesentliche Änderung der Anlage bewirkt, weil schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Sturzgefahr auf dem Band maßgeblich von der Steilheit des Untergrundes bzw. des Bandes abhänge. Im Beschwerdefall sei durch die Verlegung des Förderbandes an den neuen Standort die Steigung gerade im kritischen Bereich der Aussteigestelle gegenüber dem alten Aufstellungsort noch erhöht worden. Auch wenn der seilbahntechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 13. Jänner 2004 den aus seilbahntechnischer Sicht einwandfreien Zustand der geänderten Anlage festgestellt habe, ändere dies nichts daran, dass die vorgenommene Änderung des Bandes durch das Aufstellen an einem anderen Ort als wesentliche Änderung einzustufen sei.
Der Beschwerdeführer bringe zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, dass sich die Gesellschaft zunächst nur wegen eines Irrtums des Betriebsleiters H. H. über die genaue Lage der Gemeindegrenze an die Gemeinde S. als Baubehörde gewendet habe, aber nach Aufklärung des Irrtums unverzüglich bei der zuständigen BH um eine Baubewilligung angesucht habe. Weiters mache er eine verzögerte Weiterleitung seiner Baueingabe durch das Gemeindeamt S. geltend. Das vermöge aber daran nichts zu ändern, dass der Gesellschaft im gesamten Tatzeitraum keine Baubewilligung für die gegenständliche Änderung des Schiförderbandes erteilt worden sei. Die geltend gemachten Umstände hätten daher auf die Beurteilung der Schuldfrage betreffend die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung keinen Einfluss. Die Ausführung hätte jedenfalls erst nach Erteilung einer Baubewilligung in Angriff genommen werden dürfen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zu bemerken, dass schon in der Eingabe vom 14. November 2003 an die Gemeinde S. auf die erfolgte Änderung des Schiförderbandes Bezug genommen worden sei. Im Beschwerdefall sei dem Beschwerdeführer fahrlässige Begehung anzulasten. Es lägen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor. Insbesondere sei darin kein mildender Umstand zu erblicken, dass der Beschwerdeführer nach Ausführung des Bauvorhabens mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 um eine Baubewilligung angesucht habe. Durch eine angemessene Reduzierung des Strafe werde berücksichtigt, dass es durch die konsenslose Änderung des Schiförderbandes offenbar zu keiner konkreten Gefährdung von Menschen gekommen sei, zumal der seilbahntechnische Amtssachverständige anlässlich der Überprüfung des geänderten Schiförderbandes am 23. Dezember 2003 festgestellt habe, dass sich die Anlage in einem aus seilbahntechnischer Sicht einwandfreien Zustand befinde und bei Einhaltung der bisherigen Bescheidbedingungen gegen den Weiterbetrieb kein Einwand bestehe. Auch falle für die Strafbemessung ins Gewicht, dass die Tat auch sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer eines im Sportbereich tätigen Unternehmens. Seine näheren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien der belangten Behörde nicht bekannt. Die belangte Behörde würde die (nunmehr) verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Einkommen von ungefähr EUR 2.000,-- nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gelange die belangte Behörde zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt sei als die erwähnte Vergleichsperson. Eine Vorgangsweise nach § 21 Abs. 1 VStG komme nicht in Betracht, weil im Beschwerdefall das tatbildmäßige Verhalten des Täters nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe.
Dagegen richtet sich die zur Zl. 2006/06/0057 protokollierte Beschwerde, dem Vorbringen zufolge wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Mit Straferkenntnis vom 5. Jänner 2006 legte die BH dem Beschwerdeführer zur Last, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer jener Gesellschaft und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten
1. dass das fragliche Schiförderband entgegen den Vorschriften des § 44 BauG benützt worden sei, obwohl die im Bewilligungsbescheid der BH vorgeschriebene schriftliche Bestätigung einer gemäß § 12 Elektrotechnikgesetz befugten Person über die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen nicht unverzüglich vorgelegt worden sei;
2. dass das Schiförderband entgegen den Vorschriften des Baugesetzes benützt worden sei, indem die Fertigstellung des Umbaues und der Umsituierung des Förderbandes, somit die Vollendung des Bauvorhabens der BH nicht schriftlich gemeldet worden sei.
Als Tatzeit wird der 7. April 2004 angegeben, als Tatort ein näher umschriebenes Gelände. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Punkt 1. § 55 Abs. 1 lit. l und zu 2. § 55 Abs. 1 lit. k BauG verletzt und wurde hiefür jeweils mit EUR 1.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils mit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem zweitgefochtenen Bescheid (vom 11. September 2006) hat die belangte Behörde der Berufung gegen den Spruchpunkt 1. keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung nach dem Wort "Maßnahmen" die Worte "der Behörde" einzufügen seien und das Wort "unverzüglich" zu entfallen habe, und hat der Berufung gegen Spruchpunkt 2. Folge gegeben, diesen Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt (es erfolgte auch eine Neubemessung der Kosten des Strafverfahrens).
Begründend heißt es nach Darstellung des Verfahrensgeschehens und des Bewilligungsbescheides vom 17. Dezember 2002, mit Bescheid der BH vom 1. März 2004 sei der Gesellschaft die nachträglich beantragte Baubewilligung für den "Umbau" (im Original unter Anführungszeichen) dieses Schiförderbandes an jenem Standort für den Schischulbetrieb unter anderem mit folgenden Auflagen erteilt worden:
1. Der Schalthebel der Schaltwippe sei unverzüglich entsprechend den Sicherheitsanforderungen in Stand zu setzen;
2. der Drucktaster zur Überbrückung der Lichtschranke sei ebenfalls unverzüglich durch einen Schlüsseltaster zu ersetzen;
3. Die Licht- und Steckdoseninstallation im Bergstationsgebäude sei unverzüglich so in Stand zu setzen, dass die Funktion der Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren mit einem näher umschriebenen Fehlerschutzschalter sicher gewährleistet sei;
4. der Behörde sei unverzüglich eine schriftliche Bestätigung einer gemäß § 12 Elektrotechnikgesetz befugten Person über die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen vorzulegen. Diese Bestätigung habe auch zu enthalten, dass die elektrotechnischen Einrichtungen der Installationen und Anlagen den zutreffenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprächen.
Der mit diesem Bescheid bewilligte "Umbau" des Schiförderbandes habe zum einen darin bestanden, dass die Lage des Förderbandes geändert worden sei, indem die Bergstation ca. 20 m und die Talstation ca. 30 m in Richtung Süden verschoben worden sei (die weitere Beschreibung entspricht jener im erstangefochtenen Bescheid).
Der Betrieb des geänderten Schiförderbandes sei nach der Erteilung der Baubewilligung vom 1. März 2004 fortgesetzt worden. Am 7. April 2004 habe der elektrotechnische Amtssachverständige die elektrotechnischen Einrichtungen des in Betrieb stehenden Förderbandes überprüft und habe Sicherheitsmängel festgestellt. Eine Bestätigung im Sinne der Auflage 4 des Bescheides vom 1. März 2004 sei der Behörde bis zum Überprüfungszeitpunkt nicht vorgelegt worden. Die Vorlage der entsprechenden Bestätigung sei erst am 9. April 2004 erfolgt.
Die belangte Behörde begründete sodann wie im erstangefochtenen Bescheid, dass es sich beim Schiförderband um eine baubewilligungspflichtige Maschine handle.
Der Beschwerdeführer wende ein, dass die Auflage 4 des Bescheides vom 1. März 2004 undeutlich formuliert sei, weil lediglich die "unverzügliche" Vorlage der schriftlichen Bestätigung verlangt werde. Damit übersehe er, dass ihm nicht ein Verstoß gegen diese Auflage vorgeworfen werde. Inhalt des Tatvorwurfes sei vielmehr ein Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift gegen des § 44 Abs. 2 BauG. Allein entscheidend sei daher, ob das Schiförderband schon betrieben worden sei, bevor die fragliche Bestätigung der Behörde vorgelegen sei. Im Übrigen sei es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen, den normativen Inhalt des § 44 Abs. 2 BauG in die Auflage 4. zu übernehmen. Bei der in dieser Auflage vorgeschriebenen schriftlichen Bestätigung handle es sich um einen Befund nach § 29 Abs. 6 erster Satz BauG. Es stehe daher fest, dass die unter Spruchpunkt 1. des bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführte Übertretung tatbestandsmäßig verwirklicht worden sei. Der erforderliche Nachweis der Bestellung des H. H. zum verantwortlichen Beauftragten sei nicht erbracht worden (wurde wie im erstangefochtenen Bescheid begründet).
Der Beschwerdeführer wende weiters ein, dass er schon wegen einer wesentlichen Änderung des fraglichen Schiförderbandes ohne Baubewilligung von der BH mit Erkenntnis vom 14. September 2004 bestraft worden sei, und mit der nunmehrigen Bestrafung gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen werde. Davon könne jedoch keine Rede sein. Während es bei der früheren Bestrafung darum gegangen sei, dass das Schiförderband ohne Bewilligung wesentlich geändert worden sei (Tatzeit bis 31. Jänner 2004), gehe es hier darum, dass das Schiförderband nach der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung benützt bzw. betrieben worden sei, ohne dass eine Berechtigung zur Benützung vorgelegen sei (Tatzeitpunkt: 7. April 2004). Somit seien durch verschiedene Tathandlungen des Beschwerdeführers zu verschiedenen Tatzeiten zwei voneinander zu unterscheidende Verwaltungsübertretungen verwirklich worden.
Mit dem Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei letztlich dem Beschwerdeführer ebenfalls vorgeworfen worden, das Schiförderband am 7. April 2004 entgegen den Vorschriften des § 44 BauG benützt zu haben, es sei ihm in Wahrheit eine Übertretung nicht des § 55 Abs. 1 lit. k sondern lit. l vorgeworfen worden. Es sei daher unzulässig, den Beschwerdeführer zweimal zu bestrafen, weshalb der Berufung insoweit Folge zu geben gewesen sei (es folgen Ausführungen zur Strafbemessung und zur Nichtanwendbarkeit des § 21 Abs. 1 VStG wie im erstangefochtenen Bescheid).
Dagegen richtet sich die zur Zl. 2006/06/0272 protokollierte Beschwerde, dem Vorbringen zufolge ebenfalls wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat verwogen:
Im Beschwerdefall ist das Vorarlberger Baugesetz (BauG), LGBl. Nr. 52/2001, idF LGBl. Nr. 23/2003 anzuwenden.
Nach § 55 Abs. 1 lit. a BauG begeht eine Übertretung, wer (soweit hier erheblich) Bauvorhaben nach § 18 leg. cit. ohne Baubewilligung ausführt, nach lit. l dieses Absatzes, wer Bauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des § 44 benützt.
Nach Abs. 2 dieses Paragraphen sind Übertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafe bis EUR 14.000,-- zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu EUR 28.000,-- verhängt werden.
Gemäß § 18 Abs. 1 lit. e BauG bedürfen einer Baubewilligung die Aufstellung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen, sofern durch sie die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet oder Nachbarn belästigt werden können.
Nach § 44 Abs. 2 BauG ist bei nach § 18 Abs. 1 BauG bewilligungspflichtigen Bauvorhaben die Benützung zulässig, wenn der Behörde die Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens nach § 43 Abs. 1 sowie die Befunde nach § 29 Abs. 6 erster Satz und § 37 Abs. 2 vorliegen.
§ 29 Abs. 6 BauG bestimmt, dass, wenn es zur Kontrolle der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften erforderlich ist, die Behörde dem Bauherrn anzuordnen hat, dass das Bauvorhaben oder Teile desselben durch befugte Fachleute im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung zu überprüfen und Befunde hierüber vorzulegen sind. Der Verfasser der Befunde ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Die Behörde kann sich auch selbst die Vornahme bestimmter Überprüfungen während der Bauausführung, wie die Abnahme des Schnurgerüstes oder eine Rohbaubeschau, vorbehalten.
Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin, dass es sich bei diesem Förderband um eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maschine nach § 18 Abs. 1 lit. e BauG handelt. Nun ist keine Maschine, die an einem bestimmten Standort aufgestellt bzw. errichtet wurde, "absolut ortsfest" in dem Sinn, dass sie von dort nicht mehr entfernt werden könnte; das ist vielmehr nur eine Frage des technischen Aufwandes. Ein solches Schiförderband ist bestimmungsgemäß dazu vorgesehen, während der Schisaison verwendet zu werden. Der Umstand, dass es außerhalb der Schisaison aus Gründen des Landschaftsschutzes oder aus anderen Überlegungen zerlegt und von seinem bisherigen Standort entfernt (und irgendwo zwischengelagert) wird und gegebenenfalls nicht mehr an der selben Stelle, sondern anderswo wieder aufgebaut wird, vermag daran nichts zu ändern, dass, wie sich aus den schlüssigen Feststellungen der belangten Behörde ergibt, ein solches Abtragen bzw. Verlegen angesichts der Dimension der Anlage und des Gewichtes der Einzelteile einen erheblichen technischen Aufwand erfordert. Die Qualifikation als "ortsfeste Maschine" begegnet daher keinen Bedenken.
Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf verwiesen, dass die Änderung der Anlage, insbesondere die geänderte Situierung (so etwa wegen einer größeren Steigung) geeignet sein kann, die Sicherheit und Gesundheit von Menschen zu gefährden. Daraus ergibt sich die Bewilligungspflicht betreffend eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Maschine nach § 18 Abs. 1 lit. e BauG (ob dann tatsächlich eine Gefährdung gegeben ist oder nicht, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen).
Eine solche Baubewilligung lag aber bis zu ihrer nachträglichen Erteilung durch die BH nicht vor.
Der Beschwerdeführer meint, er werde unzulässigerweise doppelt bestraft, weil ihm in beiden Fällen vorgeworfen werde, dass das Förderband ohne Bewilligung benützt worden sei. Diese Auffassung trifft aber, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, nicht zu. Es geht um unterschiedliche Tatzeiträume und auch um unterschiedliche Tatbestände, einerseits um die Ausführung ohne Baubewilligung und andererseits um das Benützen entgegen den Vorschriften des § 44 BauG.
Gemäß § 9 Abs. 4 VStG kann, soweit hier erheblich, verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat. Die Bestimmung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen; erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 4 VStG nachweislich erfolgt ist. Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist aber nur dann erfolgreich, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, bei E 101 ff, insbesondere E 101 a und 108 zu § 9 VStG angeführte hg. Judikatur). Ein solcher Nachweis der Zustimmung ist aber, wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, nicht erfolgt.
Nach § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn vor weiteren strafbaren Handlungen gleicherart abzuhalten.
Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG kommt nur in Frage, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Leukauf, aaO, bei E 7 zu § 21 VStG hg. Judikatur). Diese Voraussetzungen sind in den Beschwerdefällen nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer macht auch geltend, dass die Geldstrafen zu hoch bemessen seien und vertritt die Auffassung, dass die belangte Behörde Milderungsgründe unberücksichtigt gelassen habe. Dabei übersieht er vorweg, dass bei der Strafzumessung gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei Geldstrafen insbesondere auch die Einkommens- , Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Diese Umstände hat aber der Beschwerdeführer nie offen gelegt. Weiters kann von einem "äußerst geringen Verschulden" jedenfalls in beiden Fällen nicht die Rede sein, den einwandfreien Zustand der Anlage (sodass es zu keiner Gefährdung von Menschen kam) hat die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid ohnedies als Milderungsgrund berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid die diesbezüglichen Argumente gegen den erstangefochtenen Bescheid wiederholt, verkennt er, dass ihm unterschiedliche strafbare Handlungen vorgeworfen wurden. Insgesamt vermag er nicht aufzuzeigen, dass die verhängten Geldstrafen unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen und die Umstände der beiden Fälle rechtswidrig überhöht wären.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 (zuerkannt wurden jeweils EUR 381,90).
Wien, am 5. Juli 2007
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