VwGH 2006/05/0247

VwGH2006/05/024730.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Siegfried Unterkofler in Seeboden, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 41, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. September 2006, Zl. 7-B-BRM-936/1/2006, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §16;
AVG §18 Abs2;
AVG §33 Abs4;
AVG §59 Abs1;
AVG §61 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
BauO Krnt 1996 §36 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §16;
AVG §18 Abs2;
AVG §33 Abs4;
AVG §59 Abs1;
AVG §61 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
BauO Krnt 1996 §36 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. März 2001 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Seeboden (in weiterer Folge: Marktgemeinde) dem Beschwerdeführer die Bewilligung für den Neubau einer Holzlage mit überdachtem Abstellplatz und Einfriedung auf der Parzelle Nr. 707/23 der KG Seeboden unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Gemäß der Auflage Nr. 2 war die Überdachung mit einer maximalen Höhe von 2,5 m, gemessen vom angrenzenden projektierten Gelände, auszuführen.

Im Zuge einer aufsichtsbehördlichen Überprüfung wurde zur Frage der Übereinstimmung des ausgeführten Vorhabens mit der erteilten Bewilligung durch den bautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung zusammenfassend ausgeführt, dass die bauliche Ausführung der gegenständlichen baulichen Anlage mit einer Höhe von 3,0 m erfolgt sei und damit im Widerspruch zum genannten Bescheid, welcher die Höhe mit 2,5 m limitiere, stehe.

Mit Bescheid vom 11. April 2005 trug der Bürgermeister der Marktgemeinde dem Beschwerdeführer auf,

1.) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides um Baubewilligung für die geänderte Ausführung des Bauvorhabens "Neubau Holzlage mit überdachtem Abstellplatz und Einfriedung" anzusuchen oder

2) innerhalb einer weiteren Frist von 6 Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2005 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erstattete eine mit 27. April 2005 datierte Eingabe mit folgendem Inhalt:

"Betr: Antrag auf Fristverlängerung/Bescheid Bau 37/2001 vom 15.04.05

Sehr geehrte Herren,

für eine Stellungnahme zu o.a. Bescheid ersuche ich um Verlängerung der Frist um weitere 2 Wochen bis 13.05.2005

Ein Änderungsantrag gem. Pkt. 1) Ihres Bescheides kann in der verlangten 2-Wochenfrist aus terminlichen Gründen nicht erstellt werden.

Mit freundlichen Grüßen"

Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen "beide Varianten" des Spruches des Bescheides des Bürgermeisters vom 11. April 2005 und führte dazu näher begründet aus, dass und warum die Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Gebäudehöhe und deren Berechnung nicht den Tatsachen entspreche.

Auf Grund seines Beschlusses vom 23. März 2006 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde mit Bescheid vom 10. April 2006 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde vom 11. April 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich aufgehoben. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem die Dachkonstruktion so abzusenken sei, dass - gemessen von dem in den genehmigten Plänen dargestellten Gelände -

rundum eine maximale Firsthöhe von 2,50 m nicht überschritten werde.

Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen den ersten und dritten Spruchteil, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 10. April 2006 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde zurück.

Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG damit begründet, dass der Zweck der Normierung der Berufungsfrist darin liege, dass ein spätester Zeitpunkt für die Erhebung der Berufung festgesetzt werde. Die Behörde und allfällige Parteien des Verwaltungsverfahrens sollten von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf vertrauen können, dass nicht mehr mit der Bekämpfung des Bescheides durch eine (andere) Partei gerechnet zu werden brauche und dass - abgesehen von den Möglichkeiten einer Wiederaufnahme, einer Wiedereinsetzung oder einer Aufhebung nach § 68 AVG - der Bescheid Bestand haben werde. Das entscheidende Element einer solchen Frist sei daher ihr Ende.

Nach Wiedergabe des § 32 Abs. 2 AVG fuhr die belangte Behörde fort, die Berufungsfrist beginne mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen. Dem Zustellnachweis sei zu entnehmen, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 15. April 2005 erfolgt sei. Das Ende der Berufungsfrist sei somit der 29. April 2005. Die Berufung vom 11. Mai 2005 sei an diesem Tag bei der Behörde eingelangt und somit als verspätet zu qualifizieren.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne ein Antrag, der ausschließlich auf Verlängerung der Berufungsfrist gerichtet sei, nicht als eine Berufung im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG gewertet werden. Im vorliegenden Fall sei die Berufungsbehörde somit nicht berechtigt gewesen, inhaltlich über die Berufung zu entscheiden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Entscheidung der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG oder eine meritorische Erledigung der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG (Sacherledigung oder ersatzlose Aufhebung in bestimmten Fällen) inhaltlich rechtswidrig, wenn die Berufung als unzulässig oder als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.

In weiterer Folge legte die belangte Behörde die Untrennbarkeit der (drei) Spruchteile des Bescheides des Gemeindevorstandes dar, was trotz Anfechtung nur der "ersten und dritten Spruchteile" dieses Bescheides durch den Beschwerdeführer zu seiner gänzlichen Behebung zu führen hatte. Abschließend stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer erklärte, er habe am 28. April 2005 gemeinsam mit seiner Ehegattin beim Bürgermeister in Anwesenheit des Vizebürgermeisters und des Amtsleiters vorgesprochen und sein Gesuch um Verlängerung der Berufungsfrist überreicht. Die Fristverlängerung sei vom Bürgermeister in Anwesenheit der Zeugen am 28. April 2005 bewilligt worden. Innerhalb dieser Verlängerung habe er tatsächlich Berufung erhoben, welche daher als rechtzeitig erhoben zu betrachten sei. Für eine entgegen der Vorschrift des § 33 AVG verlängerte Berufungsfrist würden die Bestimmungen über eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung sinngemäß gelten. Die innerhalb der - wenn auch rechtswidrig genehmigten - Verlängerung der Berufungsfrist erhobene Berufung sei rechtzeitig. Die belangte Behörde hätte daher im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen zu begründen gehabt, ob das Fristverlängerungsgesuch vom 27. April 2005 von der Behörde erledigt worden sei. Ein deutlicher Hinweis auf die mündlich erfolgte Verlängerung ergebe sich bereits aus der inhaltlichen Behandlung der Berufung durch den Gemeindevorstand trotz augenscheinlicher Fristversäumnis. Dieser Umstand sei ein deutliches Indiz dafür, dass eine positive Erledigung des Fristerstreckungsgesuches erfolgt sei. In dieser Situation seien ausreichend Indizien gegeben, dass es im Rahmen der Verfahrensleitung der belangten Behörde oblegen wäre, den Inhalt der Erledigung des Fristerstreckungsgesuches zu ergründen. Stattdessen habe die belangte Behörde überraschend der Begründung des Bescheides ihre Ansicht der Verspätung zu Grunde gelegt. Dem Beschwerdeführer sei daher die Möglichkeit genommen worden, die positive Erledigung seines Gesuches nachzuweisen. Diesen Umstand hole er mit der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nach und lege das Gesuch vom 27. April 2005 vor, wobei dazu angemerkt werde, dass der Datumsvermerk am rechten oberen Rand (28. April 2005) vom Amtsleiter stamme, der Aktenvermerk im rechten unteren Eck stamme vom Beschwerdeführer selbst und sei anlässlich der Aussprache von ihm auf seinem Urkundendoppel vermerkt worden.

Die Kopie des der Beschwerde beiliegenden Antrages auf Fristverlängerung vom 27. April 2005 weist einen Datumsvermerk ("28.04.2005" samt unleserlicher Paraphe) am rechten oberen Rand auf. Rechts unten findet sich folgender, nach seinen eigenen Angaben vom Beschwerdeführer stammender handschriftlichen Vermerk mit dem Inhalt:

"AV: 28.04.

genehmigt!

Anwesende: Hr. Bgm. E.

Hr. Vizebgm. Z. Hr. G.

Hr. St. Frau (Gattin des Beschwerdeführers)"

Der Vermerk ist mit einer Paraphe des Beschwerdeführers

versehen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In den vorgelegten Verwaltungsakten erliegt das Original des Antrags des Beschwerdeführers vom 27. April 2005, auf dem sich neben dem Eingangsstempel des Marktgemeindeamtes mit dem Datum 28. April 2005 und der Bezeichnung der Geschäftszahl rechts oben ein handschriftlich beigesetztes Datum (offenbar das Eingangsdatum) "28.04.2005" samt unleserlicher Paraphe findet.

Weitere Vermerke finden sich auf dem Ansuchen nicht. Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist keine Erledigung des Fristverlängerungsantrages vom 27. April 2005 zu entnehmen. Ebenso wenig findet sich im Akt eine Gesprächsnotiz in Form eines Aktenvermerks oder eine Verhandlungsschrift über die am 28. April 2005 nach den Angaben des Beschwerdeführers stattgefundene Besprechung mit dem Bürgermeister der Marktgemeinde.

Der Fristverlängerungsantrag vom 27. April 2005 hat zwei Absätze, die von unterschiedlichen Fristen sprechen. Im ersten Absatz spricht der Beschwerdeführer davon, die "Verlängerung der Frist um weitere zwei Wochen für eine Stellungnahme zum Bescheid" zu begehren; dieser Teil des Antrags ist als solcher auf Verlängerung der Berufungsfrist an sich zu bewerten.

Der zweite Absatz hingegen wendet sich gegen die Länge der Frist des 1. Punktes des Bescheides der Behörde erster Instanz und beantragt deren Verlängerung, somit eine Abänderung des Bescheides durch Setzung einer längeren Frist. Dieser zweite Teil des Antrages vom 27. April 2005 kann daher als Berufung gegen die Länge der Frist des 1. Punktes des Bescheides der Behörde erster Instanz angesehen werden, zumal auch erkennbar ist, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhaltigen - Gründen dieser Teil des angefochtenen Bescheides bekämpft wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof genügt es, wenn die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 2000, 99/01/0130, und vom 20. Oktober 1998, 98/21/0347.)

Daraus folgt, dass innerhalb der Berufungsfrist gegen die Länge der Frist des Punktes 1 des Bescheides des Bürgermeisters durch den Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung erhoben wurde. Damit war der Gegenstand des Berufungsverfahrens aber auf diesen Aspekt inhaltlich eingeschränkt. Die Angemessenheit der Erfüllungsfrist ist ein vom übrigen Bescheidinhalt trennbarer und daher isoliert bekämpfbarer Bescheidbestandteil (vgl. zur alleinigen Bekämpfung der Angemessenheit der für die Behebung von Baugebrechen festgesetzten Frist in einer Berufung das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/05/0122, und das hg. Erkenntnis vom 28. März 1980, Zl. 2967/78). Nichts anderes gilt im Fall einer Frist für die Vorlage eines Projektes bei einem Alternativauftrag. Die Berufungsbehörde kann, muss und darf sich nur mit den Berufungsanträgen einer Partei auseinander setzen.

Hinsichtlich der Angemessenheit der Erfüllungsfrist des Punktes 1 des Bescheides erster Instanz lag daher eine rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers vor. Ergänzend wird bemerkt, dass durch die derart eingeschränkte Berufung die im Alternativauftrag festgelegte Wahlmöglichkeit nicht beschränkt wird; Sache des Berufungsverfahrens ist lediglich die (Neu)Festsetzung der Frist zur Einreichung des Bauansuchens.

Anders ist der diesen Themenbereich überschreitende Inhalt der erst am 11. Mai 2005 eingebrachten Berufung zu betrachten, die sich gegen den baupolizeilichen Auftrag an sich wandte und das Fehlen der Voraussetzungen geltend machte. Diesbezüglich wurden innerhalb der Berufungsfrist keine Einwände erhoben.

Der Beschwerdeführer meint nun, es sei ihm gegenüber die Frist zur Einbringung der Berufung, wenn auch rechtswidrigerweise, so doch rechtsverbindlich, erstreckt worden und zitiert in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1963, VwSlg 6065/A.

Daraus ist für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen. Im damaligen Beschwerdefall wurde dem dortigen Beschwerdeführer von der Behörde niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, dass die ursprünglich im Straferkenntnis enthaltene Rechtsmittelbelehrung "als nicht existierend zu betrachten" sei, wobei der Beschwerdeführer die Erklärung abgab, dass er binnen 8 Tagen ab einem bestimmten Termin eine Berufung einbringen werde. Dieser Passus in der erwähnten Niederschrift wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. Juli 1963 als eine von der Behörde erster Instanz gewährte Verlängerung der Berufungsfrist gewertet.

Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies damit, dass eine entgegen der Vorschrift des § 33 Abs. 4 AVG zu Unrecht gewährte Verlängerung der Rechtsmittelfrist im Sinne des § 61 Abs. 3 AVG zu beurteilen sei, wonach im Falle, dass eine längere als die gesetzliche Frist in der Rechtsmittelbelehrung angegeben worden sei, die innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Berufung als rechtzeitig zu gelten habe.

Der vorliegende Beschwerdefall ist allerdings anders gelagert.

Sowohl der Fall des § 61 Abs. 3 AVG als auch der ihm gleich gehaltene Fall des Vorerkenntnisses betreffen Fristverlängerungen, die von der Behörde in einer bestimmten förmlichen Weise - im Fall des § 61 Abs. 3 AVG: als Bestandteil eines Bescheides, im Vorerkenntnis: als Teil einer von der Behörde aufgenommenen Niederschrift, einer öffentlichen Urkunde - gewährt wurden.

Bewirkt nun eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung (über eine zu lange Rechtsmittelfrist) in einem Bescheid, dass die im Gesetz sonst vorgesehene Frist nicht gilt, so wurde diese Rechtsfolge in der Judikatur für formlose unrichtige Auskünfte über die Dauer der Rechtsmittelfrist stets verneint (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1994, 94/01/0242, oder vom 14. Dezember 1994, 94/01/0761).

Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist weder eine Niederschrift über die nach Angaben des Beschwerdeführers am 28. April 2005 erfolgte Besprechung mit dem Bürgermeister der Gemeinde zu entnehmen, anlässlich derer es zur behaupteten Fristverlängerung gekommen sein soll, noch findet sich ein Aktenvermerk über diese Vorgänge (vgl. § 16 AVG) oder sind sie sonst dokumentiert (vgl. § 18 Abs. 2 AVG). Dies wird auch vom Beschwerdeführer, der lediglich mangelnde Ermittlungen der Behörde in dieser Richtung rügt, gar nicht behauptet.

Eine allenfalls formlos mündlich erteilte, rechtswidrige Verlängerung der Berufungsfrist führt aber nicht zu deren Erstreckung; der Beschwerdeführer kann daraus keine Rechtsfolgen für sich ableiten. Die Berufung vom 11. Mai 2005 erweist sich daher als verspätet.

Wie dargestellt, lag im obgenannten Umfang (Länge der Frist des Punktes 1 des Bescheides des Bürgermeisters) eine zulässige Berufung vor, dem Gemeindevorstand wäre in diesem Umfang auch die Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung zugestanden. Der Gemeindevorstand änderte aber unter fälschlicher Annahme, es liege eine die gesamte erstinstanzliche Entscheidung betreffende zulässige Berufung vor, die erstinstanzliche Entscheidung insofern ab, als er an Stelle eines Alternativauftrages nun ausschließlich einen Beseitigungsauftrag verfügte.

Dadurch überschritt der Gemeindevorstand die ihm eingeräumte Zuständigkeit, die auf den Abspruch in der Frage der Erstreckung der Frist des Punktes 1 beschränkt war.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser rechtswidrige Bescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben. Tragende Begründung war allerdings nicht die Überschreitung der Zuständigkeit des Gemeindevorstandes sondern deren gänzliches Fehlen.

Insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer auch zur Frage der Verlängerung der Frist (des Punktes 1 des erstinstanzlichen Bescheides) keine rechtzeitige Berufung erhoben hatte, bewirkte die mit der Begründung eines gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheides verbundene Bindungswirkung für das Folgeverfahren eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ist insofern verpflichtet, eine Sachentscheidung zu treffen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Jänner 2007

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