Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. November 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei auf Grund eines vom 28. August bis zum 25. September 2002 gültigen Visums seit August 2002 im Bundesgebiet aufhältig. Er habe sich am 12. September 2002 in Wien polizeilich angemeldet und seit dem 26. September 2002 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Im April 2003 sei er wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes mit EUR 60,-- rechtskräftig bestraft worden. Am 30. Dezember 2002 habe er die österreichische Staatsbürgerin Nicole L. geheiratet und am 30. Jänner 2003 habe er einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher, § 49 Abs. 1 FrG", gestellt.
Am 3. April 2003 habe Frau L., die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers, angegeben, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Sie hätte im Oktober 2002 Senal I., den Schwager des Beschwerdeführers, kennen gelernt, der sie gefragt hätte, ob sie den Beschwerdeführer heiraten wollte, wofür sie EUR 9.000,-- bekäme. Der Beschwerdeführer hätte kein Visum und könnte ein solches nach der Eheschließung erlangen. Das versprochene Geld hätte sie in Raten von Rukiye I., der Tochter des Senal I., bekommen, und zwar EUR 3.000,-- im November 2002 und EUR 4.000,-- unmittelbar nach der Trauung. Es wäre weder eine "Ehe" vorgesehen gewesen noch hätte der Beschwerdeführer jemals bei ihr gewohnt. Kleidung und Dokumente des Beschwerdeführers wären aber zu allfälligen Täuschungszwecken in ihrer Wohnung hinterlegt worden.
Die belangte Behörde führte weiter aus, Senal und Rukiye I. hätten am 30. April 2003 die von der Zeugin L. gemachten Angaben bestritten, insbesondere den Umstand, Geld für die Eheschließung übergeben zu haben. Nach einem Bericht des Kriminalamts der Erstbehörde vom 8. Mai 2003 wäre an der Wohnadresse des angeblichen Ehepaares bloß Frau L. und ihr dreijähriges Kind Kevin, nicht aber der Beschwerdeführer bekannt gewesen. Dieser habe am 1. Juni 2004 angegeben, dass es sich nicht um eine Scheinehe handeln würde und Frau L. dafür keine finanzielle Gegenleistung erhalten hätte. Er wäre beschäftigt und versichert. Seine Schwester und sein Neffe würden im Bundesgebiet wohnen. Am 16. September 2004 habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass die Ehe mit Frau L. am 15. September 2004 rechtskräftig geschieden worden wäre (§ 55a EheG) und der Antrag auf Niederlassungsbewilligung an die hiefür zuständige Behörde weitergeleitet werden möge. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer seine bisherigen Argumente wiederholt und die Behauptungen seiner früheren Ehefrau als reine Unterstellungen bezeichnet. Seine frühere Ehefrau würde zu Alkoholexzessen neigen und die für ihn belastende Aussage in einem Zustand schwerer Alkoholbeeinträchtigung getätigt haben.
Die von der belangte Behörde noch einmal vernommene Zeugin L. habe einen hervorragenden, glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und nur Emotion gezeigt, als ihr die Behauptung des Beschwerdeführers vorgehalten worden sei, sie wäre bei ihrer Einvernahme am 3. April 2003 hochgradig alkoholisiert gewesen. Ihrer Aussage werde eine größere Beweiskraft zugemessen als den Angaben des Beschwerdeführers, die durch sein gravierendes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet entsprechend gefärbt sein könnten. Auch die Zeugen Senal und Rukiye I. seien durch das verwandtschaftliche Naheverhältnis mit dem Beschwerdeführer und den Umstand, dass ihnen die Strafsanktion des § 106 FrG drohe, nicht in dem Maß glaubhaft, wie die Zeugin L., die keinen Grund habe, die Unwahrheit zu sagen. Nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern sein Schwager Senal I. habe der Zeugin L. für die Eheschließung EUR 9.000,-- versprochen, von denen aber nur EUR 7.000,-- durch Rukiye I. gezahlt worden seien. Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung auszuschließen, dass Rukiye I. den Geldbetrag "aus Menschen-(Verwandten-)liebe" gezahlt habe. Da eine in Aussicht stehende (letztlich nur siebenmonatige) Beschäftigung im Kebab-Stand des Senal I. eine Zahlung von netto EUR 7.000,-- aus seinen Mitteln schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht glaubhaft machen könne, bleibe nur die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer der wahre (zumindest Teil-) Geldgeber gewesen sei, der sich aber - möglicherweise in Ansehung der bekannten gesetzlichen Bestimmungen - seiner Nichte Rukiye I. als Geldbotin bedient habe.
Das Verhalten des Beschwerdeführers erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG. Es laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung dar. Er sei etwas mehr als drei Jahre in Österreich aufhältig, (nunmehr) geschieden und - abgesehen von einer Schwester, dem Schwager und deren Tochter - ohne in Österreich lebende Familienangehörige. Er gehe einer geregelten unselbständigen Beschäftigung nach. Unter Berücksichtigung des etwa dreijährigen, allerdings zum Teil illegalen Aufenthaltes in Österreich und des Umstands, dass seine Schwester, sein Schwager und seine Nichte im Bundesgebiet wohnen würden, könne bei der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur von einem durchschnittlich schweren Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gesprochen werden. Dieser Eingriff sei im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei auf die sich aus der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie auf die aus seiner Beschäftigung und der Anwesenheit einiger Verwandter ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Diese sei jedoch in ihrem Gewicht gemindert, weil der Zugang zum Arbeitsmarkt nur auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zurückzuführen sei. Der seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung verstrichene Zeitraum sei noch nicht so groß, um von einem Wegfall oder einer entscheidenden Herabsetzung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr sprechen zu können. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. In Ermangelung besonderer für ihn sprechender Umstände könne auch im Rahmen des zustehenden Ermessens nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden. Ein Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit könne nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
- 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
- 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat. Der Gesetzgeber bewertet die von einem Fremden, der sich die rechtsmissbräuchliche Eheschließung erkauft, ausgehende Gefährdung der öffentlichen Interessen höher als die Gefährdung dieser Interessen durch einen Fremden, der für die Eheschließung keinen Vermögensvorteil leistet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Fremde den für die Eheschließung geleisteten Vermögensvorteil aus seinem eigenen Vermögen aufbringt oder ihm dafür Mittel von einer dritten Person - etwa geschenkweise - zur Verfügung gestellt werden. Ebenso kann es keinen Unterschied machen, ob der Vermögensvorteil, der die Gegenleistung für die Eheschließung darstellt, vom Fremden selbst oder mit dessen Wissen von einer dritten Person geleistet wird. In all diesen Fällen schreckt der Fremde nicht davor zurück, eine gegen Bezahlung zustande gekommene Ehe ohne Führung eines gemeinsamen Familienlebens einzugehen und sich unter Berufung auf diese Ehe fremdenrechtlich relevante Vorteile zu verschaffen. (Vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. August 2000, Zl. 2000/18/0026, und vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0163.)
1.2. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern sein Schwager Senal I. der Zeugin L. für die Eheschließung mit dem Beschwerdeführer EUR 9.000,-- versprochen habe, von denen aber nur EUR 7.000,-- von der Nichte des Beschwerdeführers, Rukiye I., an die Zeugin L. ausbezahlt worden seien. Der wahre (zumindest Teil-) Geldgeber sei der Beschwerdeführer gewesen, der sich seiner Nichte als Geldbotin bedient habe.
Die Beschwerde bekämpft die diesbezügliche Beweiswürdigung und bringt vor, aus dem Umstand, dass Senal I. eine Zahlung von netto EUR 7.000,-- aus seinen Mitteln rein wirtschaftlich nicht möglich gewesen sei, könne nicht geschlossen werden, dass die Zahlung vom Beschwerdeführer erfolgt sei. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, dass die belangte Behörde die erwähnte Feststellung auch auf die Überlegung gestützt hat, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen sei, dass die Nichte des Beschwerdeführers den genannten Betrag aus Menschen- oder Verwandtenliebe an Frau L. bezahlt habe. Diese Beweiswürdigung kann im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als unschlüssig beurteilt werden, zumal auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren keinen Anhaltspunkt dafür bietet, die besagte Zahlung in einem anderen als dem von der belangten Behörde beschriebenen Zusammenhang (der das Wissen des Beschwerdeführers von der Zahlung einschließt) erscheinen zu lassen.
Ferner liegt auch in der Abstandnahme von einer Anhörung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde kein Verfahrensmangel, weil ein subjektives Recht, von der Behörde mündlich gehört zu werden, nicht besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. 2002/18/0224, mwN). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung sowie in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2005 Gelegenheit gehabt, ein Vorbringen zu den Umständen seiner Eheschließung zu erstatten.
Die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG sei erfüllt, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2. Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt die öffentliche Ordnung (konkret: das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) erheblich. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Anbetracht der vor fast drei Jahren erfolgten Eheschließung nicht zu rechtfertigen sei, ist verfehlt. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass dem Wohlverhalten eines Fremden seit dem Eingehen der Scheinehe für die zu treffende Prognose um so mehr Gewicht zukommt, je länger die Eheschließung zurückliegt. In einer Reihe von Erkenntnissen, in denen die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger zurücklag, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass der besagte Missbrauch die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr rechtfertige, und hob deshalb die jeweils angefochtenen Aufenthaltsverbots-Bescheide auf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0252). Im vorliegenden Fall liegt die Eheschließung jedoch erst etwa drei Jahre zurück. Daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass vorliegend die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit etwas mehr als drei Jahren sowie seine Berufstätigkeit und seine familiären Bindungen zu seiner Schwester, dem Schwager und deren Tochter berücksichtigt. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet werden in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer nur auf Grund der missbräuchlich eingegangenen Ehe und der daraus abgeleiteten bevorzugten Stellung als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin im Bundesgebiet bleiben und eine unselbständige Beschäftigung annehmen durfte. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kommt daher kein großes Gewicht zu. Dem steht gegenüber, dass er durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt hat. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erstattete Vorbringen, er lebe seit März 2005 mit einer türkischen Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft, die bereits um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht habe und von ihm schwanger sei, wobei das gemeinsame Kind im Dezember 2005 zur Welt komme, und er beabsichtige, seine Lebensgefährtin zu ehelichen, ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer diese Umstände im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht hat, sodass darauf wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen könnte auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile mit einer Lebensgefährtin zusammenlebt und von ihr ein Kind erwartet, zu keinem anderen Ergebnis der Interessenabwägung führen, weil der Beschwerdeführer die behauptete Verbindung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, zu dem sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war und er nicht damit rechnen konnte, künftig mit einer Drittstaatsangehörigen in Österreich ein Familienleben führen zu können.
4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, jedoch begrenzt durch das die Pauschalsätze dieser Verordnung unterschreitende Kostenbegehren.
Wien, am 15. März 2006
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