VwGH 2005/10/0166

VwGH2005/10/016623.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Ing. Mag. HH in I, vertreten durch Mag. Günther Friedrichs, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. April 2005, Zl. Va-456-7437/1/91, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

EMRK Art6 Abs1;
SHG Tir 1973 §7 Abs2;
SHV Tir 1974 §7 Abs1 litb;
VwGG §39 Abs2 Z6;
EMRK Art6 Abs1;
SHG Tir 1973 §7 Abs2;
SHV Tir 1974 §7 Abs1 litb;
VwGG §39 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. April 2005 wurde dem Beschwerdeführer Sozialhilfe durch Gewährung einer Unterstützung zum Lebensunterhalt für den Monat Jänner 2004 in Höhe von EUR 58,50 zuerkannt. Dieser Betrag ergebe sich unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. Juni 2004, Zl. Va-456-7437/53, bereits zuerkannten Sozialhilfeleistungen, wobei zur Begründung auf die Darlegungen dieses Bescheides verwiesen werden könne. Die vom Beschwerdeführer begehrten Fahrkosten seien nicht zuzuerkennen, weil sie im Richtsatz bereits enthalten seien und es bestehe auch kein Anhaltspunkt für die beantragte Berücksichtigung eines Freibetrages gemäß § 7 Abs. 2 Tiroler Sozialhilfegesetz (TSHG) in Verbindung mit § 7 Abs. 1

lit. b Tiroler Sozialhilfeverordnung (TSHV).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Gewährung von Sozialhilfe im gesetzlich zustehenden Ausmaß verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, der Verweis auf die Begründung des Bescheides vom 3. Juni 2004 lasse nicht erkennen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde ausgegangen sei und welche Erwägungen dem angefochtenen Bescheid zu Grunde lägen. Im Übrigen sei im Sinne der Bestimmungen der TSHV von unrichtigen Ansätzen ausgegangen worden, weil der Beschwerdeführer zur Erzielung eines Einkommens mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Innsbruck nach Kufstein und retour fahren müsse. Der für die Fahrtkosten anfallende Betrag hätte im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. c TSHV außer Ansatz bleiben müssen. Im Übrigen hätte die belangte Behörde bei sachgerechter Beurteilung erkennen müssen, dass auf Grund der konkreten Sachlage wegen der Notwendigkeit der Haushaltsführung und der Erziehung des minderjährigen Jakob H. die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers stark eingeschränkt sei. Die belangte Behörde hätte daher - wie beantragt - einen angemessenen Betrag des tatsächlich erzielten Einkommens des Beschwerdeführers außer Ansatz lassen müssen.

Betreffend den vom Beschwerdeführer behaupteten Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides ist zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass es - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - keinen Verfahrensmangel bedeutet, wenn im angefochtenen Bescheid zur Begründung des Spruches auf Begründungsdarlegungen anderer gegenüber dem Beschwerdeführer ergangener Bescheide verwiesen wird (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2006, Zlen. 2004/10/0147, und 2004/10/0148). Der im angefochtenen Bescheid verwiesene Bescheid enthält nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten konkrete Darlegungen betreffend Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers und - darauf gestützt - eine Beurteilung seines Sozialhilfebedarfes u.a. für den Monat Jänner 2004. Es trifft daher nicht zu, dass nicht ersichtlich sei, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde ausgegangen sei und welche Erwägungen sie dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt habe.

Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen für die Entscheidung wesentlichen Umständen jenem, der bereits mit hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2006, Zl. 2004/10/0225, entschieden wurde. Aus den Erwägungen dieses - gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen - Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht; sind doch ausschließlich rechtliche Fragen betroffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falles und unter den Gesichtspunkten einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verfahrensgestaltung keiner mündlichen Erörterung bedürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0016 und die dort angeführte Rechtsprechung des EGMR).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. April 2007

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